Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Zum Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. März 2002 kann auf die dortigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7/14 S. 1 f.).
1.2 In Nachachtung der mit dem erwähnten Urteil erfolgten Rückweisung zwecks Vornahme weiterer Abklärungen holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, das rheumatologische Gutachten vom 17. Juli 2002 ein (Urk. 7/31). Des Weiteren nahm die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 8. Juli 2002 sowie den Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 3. Mai 2002 zu den Akten (Urk. 7/33, Urk. 9/34/2).
Am 14. August 2002 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid und am 30. Januar 2003 die Verfügung, worin sie an der Zusprechung einer befristeten Rente vom 1. August 1999 bis 30. Juni 2000 festhielt (Urk. 7/5, Urk. 7/11). Die dagegen am 4. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2003 erhob der Versicherte M.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, am 10. Juni 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Einholung eines psychiatrischen sowie eines weiteren rheumatologischen Gutachtens (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. August 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 26. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze wurden im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen. Des Weiteren ist auf die Ausführungen zum Rechtlichen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. März 2002 zu verwiesen (Urk. 7/14 S. 3 ff. Ziff. 2 b-d).
2. Gemäss den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil vom 7. März 2002 war bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden, erwähnt im Bericht von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. September 2001 (permanente Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten; vgl. Urk. 3 = Urk. 7/36), der Sachverhalt noch abklärungsbedürftig. Hinsichtlich der übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigung (unfallbedingte Knie-, Unterschenkel- und Fussbeschwerden) bestand medizinisch objektiv begründet in einer leidensangepassten Tätigkeit im Laufe des ersten Halbjahres 2000 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb diesbezüglich die Befristung der Rente bis Ende Juni 2000 nicht zu beanstanden war (Urk. 7/14 S. 8 f. Ziff. 2d-g).
3.
3.1 Das Festhalten an der befristeten Zusprechung einer Invalidenrente nach den vorgenommenen weiteren medizinischen Abklärungen wird vom Beschwerdeführer gerügt. Zum einen macht er geltend, die Objektivität des Gutachters Dr. A.___ müsse in Zweifel gezogen werden. Laut Auskunft von Dr. D.___ sei ihr kein Gutachten von Dr. A.___ bekannt, in welchem dieser eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt habe (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4).
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, bereits vor zehn Jahren habe er unter längerdauernden Rückenbeschwerden gelitten, welche zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Danach habe er aber bis zu seinem Unfall im Jahre 1998 wieder gearbeitet. Dies zeige, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die arbeiten wolle. Nunmehr aber sei er aufgrund der Nacken- und Rückenbeschwerden auch hinsichtlich einer körperlich leichten Tätigkeit nur noch in der Lage, im Rahmen eines Pensums von 50 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 13. Januar 2003 (vgl. Urk. 3) macht der Beschwerdeführer ferner geltend, die Ärztin habe dort eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 10. September 2001 attestiert, nachdem sie klare, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Klavikula und der Schulter sowie im Nackenbereich festgestellt habe. Sie habe sich dabei auf eine radiologisch verifizierte Pseudoarthrose der Klavikulafraktur beziehen können. Durch die lokalen, bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen hätten sich auch die Zervikalgien und Zervikobrachialgien verschlechtert. Diese seien praktisch dauernd behandlungsbedürftig. Mittels Medikamenten und physikalischen Therapien könnten die Beschwerden in einem erträglichen Rahmen gehalten werden. Laut Dr. D.___ bestehe ein Invaliditätsgrad von 70 %. Ihre Angaben stützten sich auf medizinische Fakten. Die Würdigung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ sei, anders als bei Dr. A.___, unvoreingenommen erfolgt (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 6).
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. A.___ in seinem Gutachten erwähnt habe, dass möglicherweise von einer psychischen Erkrankung (Schmerzverarbeitungsstörung, Depression) auszugehen sei. Bis anhin seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgt (Urk. 2 S. 7 Ziff. 7).
3.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in der Beschwerdeantwort den Einwänden des Beschwerdeführers, die fachmedizinische Beurteilung durch Dr. A.___ werde durch die Berichte von Dr. D.___ nicht umgestossen. Das Gutachten von Dr. A.___ genüge den Beweisanforderungen. Bei der Diagnosestellung weiche das Gutachten wenig von derjenigen durch Dr. D.___ ab. Die Berichte von Dr. D.___ berücksichtigten bei der Beurteilung allerdings vornehmlich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Eine Befundbeurteilung fehle hingegen im Wesentlichen (Urk. 6 S. 3 Ziff. 2.1).
Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, Dr. A.___ habe in seinem Gutachten festgestellt, dass sich die fraglichen Beschwerden nicht auf ein organisches Leiden zurückführen liessen. Es stelle sich daher die Frage nach einer psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers. Der blosse Hinweis auf die Möglichkeit einer psychischen Krankheitskomponente reiche nicht aus, um Abklärungen in diese Richtung vorzunehmen. Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ fehlten effektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, beispielsweise für eine Depression oder eine somatoforme Schmerzstörung. Die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung setze eine gewisse Schmerzintensität voraus. Dies werde vorliegend fachärztlich verneint. Im Übrigen habe Dr. D.___ als behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers ein entsprechendes Leiden nie erwähnt. Entsprechende Feststellungen hätte sie wohl kaum unerwähnt gelassen, zumal durch das Gutachten von Dr. A.___ Hinweise darauf vorhanden gewesen seien. Laut der Beurteilung durch die IV-Ärztin Dr. med. E.___ handle es sich bei den entsprechenden Ausführungen im Gutachten von Dr. A.___ um Mutmassungen. Entsprechende konkrete Befunde habe er nicht erhoben. Der Beschwerdeführer führe einen klar strukturierten Alltag, weshalb nicht vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Psychiatrische Abklärungen seien daher entbehrlich (Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 2.2 und Ziff. 3).
4. Dr. A.___ kam im Gutachten vom 17. Juli 2002 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (Anamnese, geklagte Beschwerden, objektive Befunde; Urk. 7/31 S. 7 ff.) und nach Einsicht in die Vorakten (Urk. 7/31 S. 2 ff.) bezüglich der noch weiter abzuklärenden Beschwerden zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer Zervikobrachialgie rechts bei muskulärer Dysbalance, an einem Panvertebralsyndrom (vor allem lumbovertebrales Syndrom), bei Dekonditionierung, muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule, symmetrischer lumbosakraler Übergangsstörung und eher geringgradigen degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal, und an einer Klavikula-Pseudoarthrose rechts bei Status nach Klavikulafraktur 1998 (Urk. 7/31 S. 13 Ziff. 4).
Zur gestellten Diagnose führte Dr. A.___ aus, neben den bekannten Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer vor allem über eine Zervikobrachialgie rechts sowie über Kreuzschmerzen geklagt. Vor gut zehn Jahren sei nach den Angaben des Beschwerdeführers bereits einmal eine Episode mit längerdauernden Rückenbeschwerden aufgetreten. Die Beschwerden seien dann wieder abgeklungen. Nach der zweiten Knieoperation im Jahre 1999 seien die Rückenbeschwerden aber wieder aufgetreten. Dazu kämen jetzt auch Schmerzen im Nacken, in der rechten Schulter sowie im Bereich des rechten Arms. Bei der Untersuchung sei die Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie eine muskuläre Dysbalance mit ausgeprägter Abschwächung der Abdominalmuskulatur auffällig gewesen. Die Halswirbelsäule habe eine deutliche, aber nur leicht schmerzhafte Bewegungseinschränkung aufgewiesen, die wohl muskulär bedingt sei. Die übrigen Wirbelsäulenabschnitte seien in der Beweglichkeit nicht signifikant eingeschränkt gewesen. Hinweise für ein radikuläres Syndrom seien keine vorhanden gewesen. Die geklagten Armschmerzen seien für ein solches auch nicht typisch. Die vorhandenen degenerativen Veränderungen müssten als gering eingestuft werden. Die angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Armes seien am ehesten muskulär bedingt. Eine gerichtete Symptomatik im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinotica oder aber einer Epikondylopathie liessen sich nicht nachweisen. Radiologisch sei das Schultergelenk unauffällig, obschon sonographisch Verkalkungen nachgewiesen worden seien. Am Rande sei die bekannte Pseudoarthrose der Klavikula zu erkennen. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit diesem Befund sei aber wenig wahrscheinlich, denn es lasse sich kein Bewegungs- oder Kompressionsschmerz auslösen. Klinisch fehlten Hinweise auf ein Schulterkompressionssyndrom. Die vorliegende Symptomausweitung mit Rücken, Nacken- und Armschmerzen lasse sich durch die erhobenen Befunde nicht erklären, insbesondere nicht die geklagte Schmerzintensität. Die in signifikanter Anzahl vorhandenen Waddell-Zeichen wiesen auf eine psychische oder psychopathologische Komponente hin. Eine somatoforme Schmerzstörung müsse in Betracht gezogen werden. Zudem bestünden Anzeichen für eine Aggravation und Simulation. Bis vor kurzem hätten die Rücken-, Arm- und Klavikulabeschwerden, wenn sie überhaupt erwähnt worden seien, kaum Anlass zu Massnamen gegeben. Insgesamt vermöchten die neu geklagten Rückenbeschwerden und die Schmerzen im rechten Arm an der bis anhin attestierten Leistungsfähigkeit nichts zu ändern (Urk. 7/31 S. 13 ff. Ziff. 4-7).
5.
5.1 Was die Kritik des Beschwerdeführers betreffend Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gutachters Dr. A.___ betrifft, kann dieser nicht gefolgt werden. Die angebliche Äusserung von Dr. D.___, es sei ihr kein Gutachten von Dr. A.___ bekannt, in welchem er eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, besagt nichts. Es ist gänzlich unbekannt, von wie vielen Gutachten von Dr. A.___ Dr. D.___ überhaupt Kenntnis hat. Damit lässt sich nicht ansatzweise abschätzen, inwiefern Dr. D.___ die Qualitäten von Dr. A.___ als Gutachter überhaupt zu beurteilen in der Lage ist. Derlei pauschale Einwände vermögen keine Zweifel an der Gutachterqualität von Dr. A.___ zu wecken. Es ergeben sich denn auch aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Dr. A.___ keine konkreten Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder eine mangelnde Objektivität. Aus dem Umstand allein, dass der Gutachter nicht zu den vom Beschwerdeführer erwarteten Schlussfolgerungen gelangt ist, lässt sich nichts betreffend die Qualität des Gutachtens ableiten.
5.2 Was die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers betreffend seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit betrifft, sei nicht in Zweifel gezogen, dass er sich nicht in der Lage fühlt, in vollem Ausmass einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Jedoch kann auf die Selbsteinschätzung einer versicherten Person nicht abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die ärztliche Beurteilung des trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung noch bestehenden Leistungsvermögens, in welche aber selbstverständlich auch die Schilderungen der betroffenen Person mit einzubeziehen sind. Die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigte Dr. A.___ in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 7/31 S. 10 Ziff. 2).
5.3 Was die neben den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden erhobenen objektiven Befunde betrifft, lassen sich die vorgenommenen Untersuchungen im Gutachten von Dr. A.___ im einzelnen nachvollziehen, während im Bericht von Dr. D.___ vom 13. Januar 2003 (vgl. Urk. 3) lediglich die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden aufgeführt wurden. Nähere Ausführungen dazu können auch dem früheren Bericht von Dr. D.___ vom 10. September 2001 nicht entnommen werden (vgl. Urk. 7/36). Die jeweils gezogenen Schlussfolgerungen in den Berichten von Dr. D.___ lassen sich daher im einzelnen nicht nachvollziehen.
Aufgrund der ausführlich dargelegten Befunde im Gutachten von Dr. A.___ erweist sich seine Schlussfolgerung, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden - im Vordergrund stehen nebst den Beschwerden am rechten Bein Rücken- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den rechten Arm - liessen sich im geschilderten Umfang objektiv nicht erklären, als schlüssig. Weder aus dem erhobenen Allgemeinstatus (Urk. 7/31 S. 10 Ziff. 3.1) noch aus dem erhobenen Rheumastatus (Urk. 7/31 S. 11 Ziff. 2.2) oder aus den durchgeführten Zusatzuntersuchungen (Urk. 7/31 S. 12 Ziff. 3.4) resultierten entsprechende objektive Befunde.
Auffällige und aus objektiver Sicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Befunde konnte im Übrigen auch der Neurologe Dr. B.___ nicht erheben (vgl. Urk. 7/33 S. 1 f.). Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ betreffend die von Dr. D.___ offensichtlich als beeinträchtigend eingestufte Klavikula-Pseudoarthrose, dass weder eine relevante Kraftminderung noch sonstige Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten. Dr. C.___ erachtete lediglich den Umgang mit vibrierenden Bohrmaschinen, das Pickeln, das Schaufeln oder das Hantieren mit einem schweren Vorschlaghammer als ungünstig (vgl. Urk. 7/34/2 S. 4). Dass dem Beschwerdeführer keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar sind, steht jedoch ohnehin ausser Frage.
5.4 Aufgrund des Fehlens objektiver Korrelate für die angegebenen Beschwerden zog Dr. A.___ naheligenderweise ein psychisches Geschehen in Betracht. Zum einen erwähnte er das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, zum anderen, aufgrund von Beobachtungen während der Untersuchung, auch die Möglichkeit einer Aggravation beziehungsweise Simulation (vgl. Urk. 7/31 S. 12 Ziff. 3.3 und S. 15 f. Ziff. 7).
Fachärztlich psychiatrische Abklärungen erfolgten keine. Dies war aber entbehrlich. Zum einen gibt die Beschwerdegegnerin zutreffend zu bedenken, dass die behandelnde Ärztin Dr. D.___ zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines psychischen Leidens in Betracht zog. Es finden sich in ihren Berichten keine Erwähnungen in diese Richtung. Aufgrund der Zusatzbeobachtungen von Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/31 S. 12 Ziff. 3.3) liegt im Übrigen die Annahme aggravierenden Verhaltens näher als die Annahme eines krankheitswertigen psychischen Leidens, beispielsweise einer somatoformen Schmerzstörung. Hervorzuheben ist aber, dass Dr. A.___ bei der Untersuchung im Bereich der zervikalen und der lumbalen Wirbelsäule muskuläre Dysbalancen beziehungsweise eine Dekonditionierung feststellte. Es kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen sowie auf die Diagnose verwiesen werden (vgl. Urk. 7/31 S. 11 Ziff. 2.2 und S. 13 Ziff. 4). Offensichtlich sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu einem grossen Teil auf diesen Umstand zurückzuführen. Dies aber vermag, da mit entsprechenden Kräftigungsmassnahmen verbesserbar, nicht zur Annahme einer Invalidität führen. Die Schlussfolgerung von Dr. A.___, die zusätzlichen Beschwerden änderten an der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit nichts, können vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die zusätzlichen Untersuchungen keine Hinweise für eine weitergehende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit ergaben. Limitierend ist vielmehr das Leiden am rechten Bein als Folge des Unfalles von August 1998. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin in der Begründung zur Verfügung vom 12. Juli 2001 festgestellt (vgl. Urk. 7/23/2), im Zeitraum ab zirka April 2000 und weiterhin in einem vollen Pensum einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen könnte, verbunden mit einer Reduktion des Erwerbseinkommens im Umfang von 29 %. Die Aufhebung der Rente per 30. Juni 2000 kann somit nicht beanstandet werden. Der damals ermittelte Invaliditätsgrad korreliert im Übrigen mit demjenigen, den die SUVA mit Verfügung vom 4. Februar 2003 ermittelt hat (vgl. Urk. 7/4). Anspruch auf eine Invalidenrente besteht bei dieser Sachlage nicht und weitere Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter beantragte, sind nicht erforderlich.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).