Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 6. Oktober 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1960, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1985, 1986 und 1992; Urk. 7/30 Ziff. 3.1) arbeitete von April 1996 bis Juli 2002 zu 50 % als Küchenangestellte im Spital von Z.___ (Urk. 7/31 Ziff. 1, 5-6, 8-9). Parallel dazu war sie seit 1. April 2002 als Raumpflegerin und Abwartin zu rund 27 % bei der Stadtverwaltung Z.___ angestellt (Urk. 7/32 Ziff. 1, 5, 9). Am 26. Juli 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/38 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog medizinische Berichte (Urk. 7/9-12), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/31-32) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/30) bei. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten durch die medizinische Abklärungsstelle des Instituts Y.___ (Y.___; Urk. 7/8). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/4 = Urk. 3/4). Dagegen erhob die Versicherte am 17. November 2003 Einsprache (Urk. 3/5). Die B.___ des Kantons Zürich, welche der Versicherten seit September 2002 eine 100%ige Berufsinvalidenrente ausbezahlt (Urk. 7/18 S. 2), verzichtete am 25. November 2003 auf die Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 7/15). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache am 4. Februar 2004 ab (Urk. 7/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. März 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruches ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so ist gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu bemessen.
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm an, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig. Deswegen ermittelte sie aufgrund des Einkommensvergleiches einen Invaliditätsgrad von 20 %, was zur Verneinung des Anspruches auf eine Invalidenrente führte.
2.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weswegen sie arbeitsunfähig sei. Bei der Verrichtung des Haushalts wie auch bei den Reinigungsarbeiten im Gemeindehaus von Bülach sei sie auf die andauernde Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Des Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, dass ihre behandelnde Ärztin (Dr. med. C.___) von der IV-Stelle nicht um Erstellung eines Berichts angefragt worden sei. Zudem beruhe ihre Arbeitsunfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf psychischen Ursachen, was bei der Beurteilung zu beachten sei (Urk. 1).
3.
3.1 Als Vertrauensarzt der B.___ informierte Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, mit seinem Bericht vom 8. März 2002 über den Zustand der Beschwerdeführerin (Urk. 7/9/2). Dabei stützte er sich auf Zusatzinformationen des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ vom 6. Februar 2002 sowie von Dr. med. F.___ vom 28. Februar 2002, beide Chirurgische Klinik des Spitals Z.___ (Urk. 7/9/2 S. 4). Es wurde trotz der im Oktober 2001 (richtig 2000) rechtsseitig erfolgten Karpaltunnelsyndrom-Operation erneut ein Karpaltunnelsyndrom diagnostiziert, welches rechts ausgeprägter sei als links. Es beständen zudem neurologische Begleitbeschwerden, wodurch die rohe Kraft eingeschränkt sei. Auf der rechten wie auch auf der linken Seite sei ein chronifiziertes Schulter-Arm-Syndrom bei Kettentendinosen feststellbar. Ferner wurde eine leichte, chronifizierte reaktive Depression konstatiert (Urk. 7/9/2 S. 6 Mitte). Deswegen sei die Beschwerdeführerin vorerst für die Dauer eines halben Jahres als 50 % arbeitsunfähig einzustufen. Im November 2002 sei eine Nachuntersuchung vorzunehmen (Urk. 7/9/2 S. 6 oben).
3.2 Mit Bericht vom 16. Juli 2002 stellte Dr. D.___ sodann folgende Diagnosen (Urk. 7/12 S. 1):
- Karpaltunnelsyndrom, rechts ausgeprägter als links
- Einschränkung der rohen Kraft
- Neurologische Begleitbeschwerden
- Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts im Oktober 2001 (richtig 2000)
- Chronifiziertes Schulter-Arm Syndrom bei Kettentendinosen links und rechts
- Leichte chronifizierte reaktive Depression
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Grundkrankheit und der daraus resultierenden Beschwerden nach der letzten Verlaufsbeurteilung im Februar 2002 als 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Ob allenfalls bei einer anderen, der Behinderung angepassten leichten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit realisiert werden könne, sei in einer Nachuntersuchung festzustellen. Die möglichen Operationen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeiten seien zwar realisiert worden, hätten jedoch keinen Erfolg gebracht (Urk. 7/12 S. 3).
3.3 In der Abteilung für Chirurgie des Spitals Z.___ wurde am 2. Oktober 2002 ein Bericht verfasst, worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 7/11/1 lit. A):
- Chronisches Schmerzsyndrom rechts an Hand und Unterarm bei
Status nach Operation des rechtsseitigen Karpaltunnelsyndroms
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenangestellte im Spital Z.___ bestehe seit dem 25. Februar 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11/1 lit. B in Verbindung mit Urk. 7/11/2 S. 2).
Dem Bericht lag eine Abklärung vom 12. September 2002 zugrunde, welche in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ durch Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erfolgte (Urk. 7/11/3). Dieser kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Anamnese weder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch ein Karpaltunnelsyndrom beidseits nachgewiesen werden könne. Klinisch-neurologisch könne einzig von einem positiven Tinelzeichen über dem rechten Karpaltunnel gesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, insbesondere protopathische Sensibilitätsstörungen im ganzen rechten Arm inklusive Hand und Finger, Schmerzen und Parästhesien in der Handinnenfläche und in den Fingern IV und V auf der rechten Seite wie auch dieselben Beschwerden linksseitig, hätten wahrscheinlich eine andere Ursache; aus klinischer Betrachtungsweise sei von einer Symptomausweitung auszugehen (Urk. 7/11/3 S. 2 f).
3.4 Dr. med. I.___ und Dr. med. C.___, Psychiatrie-Zentrum J.___, Ambulatorium Z.___, äusserten in ihrem Bericht vom 25. November 2002 (Urk. 7/10/1) den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und stellten die Diagnose einer Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21). Die Beschwerdeführerin leide seit rund dreieinhalb Jahren unter belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Händen, wobei die bis jetzt durchgeführten Untersuchungen kein organisches Korrelat, welche die Beschwerden erklären könnten, ergeben hätten. Gemäss Dr. F.___ sei sie seit 19. Juni 2002 100 % arbeitsunfähig. Die chronischen Schmerzen schränkten die Beschwerdeführerin sehr ein, nicht nur was ihre Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft, sondern auch die Haushaltführung betreffe (Urk. 7/10/1 S 1). Die Beschwerdeführerin habe diffuse und konkrete Ängste geäussert. Affektiv wirke sie ratlos, deprimiert und klagsam mit Projizieren als Hauptabwehrmechanismus (Urk. 7/10/1 S. 4 Ziff. 5). Es sei aufgrund der vorliegenden Problematik eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. In der Psychopharmakatherapie seien aufgrund der Nebenwirkungen verschiedene Präparate ausprobiert worden, welche jedoch nur einen begrenzten und vorübergehenden Erfolg gebracht hätten. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei eine ambulante Gruppengesprächstherapie im Ambulatorium K.___ für Klienten aus Ex-Jugoslawien eingeleitet worden, die durch die Beschwerdeführerin jedoch frühzeitig beendet worden sei. Langfristig sei die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin offen. Es habe sich gezeigt, dass es nicht gelungen sei, sie für einen intensiveren und längeren psychotherapeutischen Prozess, der die Problematik positiv beeinflussen könnte, zu motivieren. (Urk. 7/10/1 S. 4 Ziff. 7). Aktuell sei die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/10/2 S. 2).
3.5 Das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Y.___ wurde am 19. September 2003 erstattet, gestützt auf eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 7/8 S. 1). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dabei folgendes diagnostiziert (Urk. 7/8 S. 17 Ziff. 5.1):
1. Chronisches Schmerzsyndrom bei Schulter-Armsyndorm rechts (ICD-10 M89.0)
- Status nach Karpaltunnel-Revison rechts am 27. Oktober 2000, aktuell klinisch und gemäss Neurographie vom September 2002 keine Anhaltspunkte auf Rezidiv
- PHS tendinotica vom Supraspinatussehnentyp mit Begleitbursitis (Arthro MRI Schulter rechts vom 30. Januar 2002)
- Kettentendinosen und muskuläre Dysbalance vom Schultergürteltyp
- Chronische Schmerzverarbeitungsstörung bei Diagnose 5.1.2
2. Depressive(r) Persönlichkeit (ICD-10 F17.1)
Aus rheumatologischer Sicht lägen keine Hinweise für ein zervikoradikuläres Geschehen oder für ein anderweitiges entzündliches rheumatologisches Geschehen vor, obwohl sich die Beschwerdeführerin mit einer diffusen Beschwerdesymptomatik im Bereich der gesamten rechten oberen Extremität präsentierte. Die von ihr beschriebenen Beschwerden sowie ihre subjektive Behinderungsüberzeugung könnten aufgrund der vorliegenden morphologisch-pathologischen Befunde aus rein rheumatologischer Sicht nicht erklärt und nachvollzogen werden (Urk. 7/8 S. 10 Ziff. 4.1.4).
Aufgrund der durchgeführten Karpaltunnelsyndrom-Operation, den konsekutiven Kettentendinosen sowie der muskulären Insuffizienz dürfte eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für schwere körperlich belastende Tätigkeiten vorliegen; für eine nicht schwer körperlich belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht jedoch keine Funktions- und Arbeitsfähigkeitseinschränkung (Urk. 7/8 S. 11 Ziff. 4.1.4).
Demzufolge bestehe für eine schwere körperlich belastende und insbesondere die rechte obere Extremität belastende Tätigkeit sowie für eine überwiegende Überkopfarbeit langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte der Spitalküche Z.___ mit immer wieder Exposition für mittelschwere und schwerere Lasten bestehe gesamthaft gesehen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für geeignete, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, durchgeführt in Wechselbelastung mit überwiegenden Meiden der rechtsseitigen Überkopftätigkeit sowie fehlender repetitiver Beanspruchung der rechten oberen Extremität, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit im beschriebenen Ausmass sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht auch ganztags zumutbar. Bezüglich der Haushalttätigkeit bestehe eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/8 S. 11 Ziff. 4.1.5).
Aus psychiatrischer Sicht wurde eine depressive Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) diagnostiziert (Urk. 7/8 S. 14 Ziff. 4.2.3). Aufgrund der subdepressiven Störung sei eine verringerte Belastbarkeit anzunehmen, die einen gewissen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben könnte. Der Beschwerdeführerin würde es aber durchaus möglich sein, wenigstens zu 50 % ihrer bisherigen Tätigkeit nachzugehen, ohne dass dabei eine nennenswerte Leistungseinschränkung festgestellt werden könnte. Bei einer ganztägigen Arbeit wäre allenfalls mit einer etwa 20%igen Einschränkung zu rechnen. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, den Haushalt in vollem Umfang selbst zu bewältigen (Urk. 7/8 S. 16 Ziff. 4.2.5).
Aus internistischer Sicht konnte keine Diagnose festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würde (Urk. 7/8 S. 19 oben).
Anlässlich der Konsensbesprechung wurde festgehalten, dass die fortgeschrittene Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren Befunde sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht nur am Rande nachvollzogen werden könnten. Trotz persistierender Schmerzen habe die Neurographie vom September 2002 keine Anhaltspunkte auf ein Rezidiv gegeben, ebenso wenig die aktuelle klinische Untersuchung. Demzufolge seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende Tätigkeiten, durchgeführt in Wechselbelastung mit überwiegendem Vermeiden von rechtsseitigen Überkopftätigkeiten ohne repetitiver Beanspruchung der rechten oberen Extremität ganztägig zumutbar, wobei einzig aus psychiatrischer Sicht mit einer Einschränkung von maximal 20 % zu rechnen sei. Im Haushalt sei aufgrund verschiedener, ungünstiger Tätigkeiten von einer Einschränkung aus rheumatologischer Sicht von maximal 20 % auszugehen (Urk. 7/8 S. 19 Mitte).
Die Diskrepanz zwischen der gutachterlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Selbsteinschätzung müsse wohl mit invaliditätsfremden Gründen erklärt werden, insbesondere den sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie den in der psychiatrischen Begutachtung angesprochenen sekundären Krankheitsgewinn (Urk. 7/8 S. 19 Ziff. 6.1.6).
Medizinische Massnahmen wie eine aktivierende Physiotherapie im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie seien zu empfehlen, aber nicht erfolgversprechend, da die Beschwerdeführerin bei der psychiatrischen Grunderkrankung und der vorhandenen Schmerzverarbeitungsstörung kaum durch eine initiale Schmerzakzentuierung hindurch gehen werde (Urk. 7/8 S. 20 Ziff. 6.1.8).
4.
4.1 In seinem ersten Bericht vom 8. März 2002 ging Dr. D.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aus und verwies bezüglich Zukunftsprognose auf eine Nachuntersuchung (Urk. 9/2 S. 4). Im ergänzenden Bericht vom 16. Juli 2002 revidierte er sodann obigen Gutachtensentscheid und stufte die Beschwerdeführerin als 100 % arbeitsunfähig ein (Urk. 7/12 S. 3 lit. a); einerseits weil die möglichen Optionen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolglos geblieben waren, andererseits aufgrund der unteren anderen gestellten Diagnose des erneuten Karpaltunnelsyndroms (Urk. 7/12 S. 2). In Bezug auf die Ausübung einer der Behinderung angepassten leichten Tätigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies wiederum auf eine Nachuntersuchung (Urk. 7/12 S. 3 lit. c). Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kann nicht auf diesen Berichte abgestellt werden, denn darin wurde lediglich die vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf festgestellt, nicht aber, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4).
4.2 Die Ärztinnen des Psychiatrie-Zentrums J.___ liessen die Frage nach einer längerfristigen Prognose der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ebenfalls offen (Urk. 7/10/1 S. 7 Ziff. 7; Urk. 7/10/2 S. 1 unten) und verwiesen auf die durch Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf seit 19. Juni 2002 (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. B). Mangels Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eignet sich diese Beurteilung nicht zur Bestimmung der Invalidität gemäss Art. 16 ATSG). Dies gilt auch für den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Oktober 2002 (Urk. 7/11/2).
4.3 Das Gutachten der Ärzte des Instituts Y.___ vom 19. September 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet. Die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.1) sind damit erfüllt. Es kann deshalb auf die in diesem Gutachten vorgenommene Beurteilung abgestellt werden.
Gemäss Gutachten des Instituts Y.___ bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenangestellte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Beschwerdeführerin seien jedoch leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar, wobei eine 20%ige Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht angenommen werden müsse (Urk. 7/12 S. 19 Mitte). Dies gelte auch für Pensen zwischen 50 und 100 %. Eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % sei der Beschwerdeführerin uneingeschränkt zumutbar.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass der psychische Anteil ihrer Arbeitsunfähigkeit ausgeklammert worden sei, kann nicht gefolgt werden. Denn es wurden die Vorakten des Psychiatrischen Zentrums J.___ beigezogen (Urk. 7/8 S. 2 Ziff. 2.1; Urk. 7/8 S. 3 f. Ziff. 2.2) sowie anlässlich der Y.___-Abklärung nochmals eine umfassende, psychiatrische Beurteilung vorgenommen (Urk. 7/8 S. 12 ff. Ziff. 4.2). Daraufhin wurde aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Leistungseinbusse für eine ganztätige, angepasste Tätigkeit nachvollziehbar begründet und in Anrechnung gebracht (Urk. 7/8 S. 19 Ziff. 6.1.4). Demzufolge besteht weder Raum für die Einrede noch Anlass für eine weitere psychiatrische Untersuchung.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Küchenangestellte im offiziellen Pensum von 50 % vollumfänglich arbeitsfähig ist. In einem darüber hinausgehenden Pensum muss auch bei einer angepassten Tätigkeit von einer 20%igen Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitgeberbericht seit April 1996 zu 50 % als Küchenangestellte beim Spital Z.___ arbeitstätig (Urk. 7/31 S. 1 Ziff. 1-2, 5-6). Der dafür vereinbarte Stundenlohn betrug Fr. 24.49 (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 12). Seit April 2002 bestand zudem ein Arbeitsverhältnis zwischen der Stadtverwaltung Z.___ und der Beschwerdeführerin, wonach letztere als Raumpflegerin und Abwartin zu rund 2.26 Stunden an fünf Tagen pro Woche tätig war (Urk. 7/32 S. 1 f. Ziff. 1, 5, 8-9). Der Arbeitgeberbericht des Spitals Z.___ (Urk. 7/31 S. 2 Ziff. 20) wie auch der Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/30 S. 2) zeigen jedoch, dass die Beschwerdeführerin praktisch ein doppelt so hohes Einkommen erzielte, als gemäss offiziellem 50%igen Einsatz zu verbuchen gewesen wäre. Zudem war sie in den Jahren 2000 und 2001 noch für eine andere Reinigungsfirma tätig. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin während der letzten Jahre voll erwerbstätig war und dies ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin wäre. Ausserdem lässt die Betrachtung der Familienverhältnisse diesen Schluss ebenfalls zu: Zum einen ist die Beschwerdeführerin (wieder) verheiratet und dies mit dem Vater ihrer Kinder (Urk. 7/8 S. 14 Ziff. 4.2.1.5). Ihr Ehemann ist zwar Rentenbezüger, aber ihm ist die Mithilfe im Haushalt durchaus zumutbar (Urk. 7/8 S. 6 oben). Des weiteren ist die Beschwerdeführerin Mutter von drei Kindern, welche noch zu Hause wohnen. Die beiden Töchter (geboren 1985 und 1986) sind bereits volljährig, der Sohn (geboren 1992) ist zwölfjährig und muss auch nicht mehr intensiv beaufsichtigt werden (Urk. 7/38 S. 2 Ziff. 3.1). Den drei Kindern ist aufgrund ihres Alters die Mithilfe bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten durchaus zuzumuten. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin übernehmen der Ehemann und die Kinder denn auch einen grossen Teil dieser Arbeiten (Urk. 7/8 S. 6 unten).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es angebracht, die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren (vgl. vorstehend Erw. 1.3), was im Übrigen auch nicht bemängelt wurde. Demzufolge hat keine Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalttätigkeit zu erfolgen, da die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu beurteilen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin arbeitete im Spital Z.___ offiziell 50 %, gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto und dem Arbeitgeberbericht arbeitete sie jedoch deutlich mehr (vgl. Erw. 4). Ausgehend vom Stundenlohn von Fr. 24.49 resultiert bei einem vollen Pensum ein Jahreslohn von Fr. 49'372.-- (Fr. 24.49 x 42 x 52), wovon als Valideneinkommen auszugehen ist.
5.3 Das hypothetische Invalideneinkommen ist gestützt auf Tabellenlöhne zu bestimmen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2000 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der im Rahmen der LSE ermittelte mittlere Lohn für Frauen, welche Hilfsarbeiten ausführten, belief sich im Jahr 2000 auf monatlich Fr. 3'658.-- (LSE 2000, Tabelle A, Niveau 4, S. 31). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden sowie einem Pensum von 100 % ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2000 von Fr. 45'871.-- (Fr. 3'658.-- x 12 : 40 x 41,8). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 47'018. (Fr. 45'871.-- x 1,025), und bei der 20%igen Leistungseinbusse (vgl. vorstehend Erw. 4.3) ist von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37'614.-auszugehen (Fr. 47'018 x 0,8).
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens im Jahr 2001 von Fr. 49'372.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37'614.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'758.--, was einem Invaliditätsgrad von 24 % entspricht und keinen Rentenanspruch verleiht. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).