IV.2004.00164
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 16. November 2004
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 17. Juli 2000 meldete der Vater von S.___ seinen 1990 geborenen Sohn bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an die Sonderschulung) an (Urk. 10/16 Ziff. 1.3, Ziff. 5.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons I.___, IV-Stelle, holte in der Folge beim kommunalen schulpsychologischen Dienst einen Bericht (Urk. 11/8) ein und gewährte mit Verfügungen vom 12. Dezember 2000 und 20. Juli 2001 Sonderschulmassnahmen vom 1. August 2000 bis Ende Schuljahr 2001/2002 (Urk. 11/3, Urk. 11/2).
1.2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 ersuchte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons I.___ (KJP) um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung (Urk. 10/14). In Aufhebung ihrer Verfügung vom 20. Juli 2001 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2001 medizinische Massnahmen (stationärer Aufenthalt inklusive Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung) vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 (Urk. 10/6). Diese wurden auf Gesuch des KJP vom 14. Juni 2002 (Urk. 10/15) mit Verfügung vom 1. Juli 2002 für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 verlängert (Urk. 10/5).
1.3 Am 25. Juli 2003 beantragte die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___, Oberärztin Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik der Universität C.___, Zweigstelle D.___, die Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie des Versicherten (Urk. 10/13). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. B.___ ein (Urk. 10/7) und wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2003 ab (Urk. 10/12 = Urk. 10/3 = Urk. 3/2). Die gegen diese Verfügung am 13. Oktober 2003 vom betroffenen Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG erhobene Einsprache (Urk. 10/11 = Urk. 3/3; Urk. 3/4) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 ab (Urk. 10/1 = Urk. 3/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) erhob die Helsana Versicherungen AG am 2. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für die Psychotherapie des Versicherten als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 10. März 2004 (Urk. 4) wurde dem Vater des Versicherten als dessen gesetzlichen Vertreter Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten und sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, was mit Eingabe vom 24. März 2004 geschah (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 19. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 (Urk. 2) nicht eingeschrieben verschickt wurde, lässt sich dessen Versanddatum nicht nachweisen. Es ist deshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 2. März 2004 (Urk. 1) auszugehen.
1.2 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einsprachenentscheides (hier: 16. Dezember 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV]). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.4 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
1.5 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
1.6 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (vgl. BGE 105 V 20; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1). Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Bereich der Krankenversicherung fallen, wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (vgl. BGE 100 V 107 f.; ZAK 1984 S. 502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszustand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor. In einem solchen Fall ist deshalb bei nichterwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben (vgl. ZAK 1989 S. 452 Erw. 2 mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 7. April 1995, I 10/95).
1.7 Die Kosten der psychiatrischen Behandlung von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr werden von der Invalidenversicherung getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1) und gilt auch für Leiden, die einer Therapie zumindest über längere Zeit bedürfen, ohne dass sich eine zuverlässige Prognose stellen lässt, wie zum Beispiel hyperkinetische Störungen und Anorexien (Ziff. 645-647/4 des Kreisschreibens über die Medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, Stand 1. Januar 2003; vgl. vorstehend Erw. 1.2)
1.8 Um den Anspruch auf medizinische Massnahmen beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Psychotherapie des Versicherten weiterhin von der Beschwerdegegnerin oder aber von der Beschwerdeführerin bezahlt werden muss.
2.2 Dr. med. E.___, leitender Arzt, und lic. phil. F.___, Psychologin, KJP I.___, diagnostizierten mit Bericht vom 2. November 2000 eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine Enuresis (Urk. 10/8 Ziff. 3). Der Gesundheitsschaden des Versicherten bestehe seit der Einschulung 1995; er bedürfe seit dem 21. August 2000 bis voraussichtlich Juli 2001 der ärztlichen Behandlung (Urk. 10/8 Ziff. 1.3). Es liege kein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsverbrechen (GgV) vor (Urk. 10/8 Ziff. 3).
2.3 Dr. B.___ begründete den Antrag auf Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie des Versicherten vom 25. Juli 2003 damit, dass dessen Psychotherapie und Behandlung voraussichtlich weitergeführt werde (Urk. 10/13). In Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2003 (Urk. 10/7/1) diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 15. September 2003 eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche Auswirkungen auf den Schulbesuch habe (Urk. 10/7/3 lit. A in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. A). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV vor (Urk. 10/7/3 lit. B in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig: Es könne durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden; der Versicherte benötige Psychotherapie (Urk. 10/7/3 lit. C in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. C). Er sei vom 14. August 2001 bis zum 12. Juli 2002 in der Kinderpsychiatrischen Station des KJP, H.___, hospitalisiert gewesen. Anschliessend sei er am Alpeninternat G.___ platziert worden und in der Folge durch die Universitären Psychiatrischen Dienste, Kinder- und Jugendpsychiatrische Poliklinik, Zweigstelle D.___, psychotherapeutisch weiterbetreut worden. Es stünden vor allem Verhaltensschwierigkeiten innerhalb der Gruppe wie auch im familiären Rahmen zu Hause im Vordergrund (Urk. 10/7/3 lit. D Ziff. 3 in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. D Ziff. 3).
Als Beschwerden wurden Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle, Wutausbrüche mit tätlichem Verhalten anderen gegenüber, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, geringe Frustrationstoleranz, Schwierigkeit im Umgang mit Emotionen, starke Stimmungsschwankungen, motorische Unruhe, Schwierigkeiten in der Bewegungsplanung, der Gleichgewichtsverarbeitung in der Körperwahrnehmung und der visuomotorischen Koordination sowie intermittierend Enuresis nocturna angegeben (Urk. 10/7/3 lit. D Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. D Ziff. 4).
Hinsichtlich des Psychostatus des Versicherten hielt Dr. B.___ fest, dass es sich beim Versicherten um einen wachen, allseits orientierten Jugendlichen mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen, motorischer Unruhe und geringer Frustrationstoleranz handle. Er reagiere auf Frustrationen mit raschen Wutausbrüchen bis hin zu Tätlichkeiten anderen gegenüber. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotisches Geschehen und keine zirkadianen Schwankungen; eine Suizidalität werde klar verneint (Urk. 10/7/3 lit. D Ziff. 5 in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. D Ziff. 5).
Dr. B.___ sah ein Weiterführen der Einzelpsychotherapie und Familientherapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik D.___ bis Ende der Schulzeit auf dem G.___ vor; der Behandlungsbeginn sei mit dem Übertritt am 11. September 2002 erfolgt (Urk. 10/7/3 lit. D Ziff. 6 in Verbindung mit Urk. 10/7/1 lit. D Ziff. 7).
2.4 Mit Bericht vom 19. September 2003 (Urk. 10/7/2) hielt Dr. B.___ nochmals fest, die Psychotherapie stehe im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen (Ziff. 404 Anhang GgV). Die Formular-Frage, ob mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden können, beantwortete Dr. B.___ mit Ja (Urk. 10/7/2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich bei einer hyperkinetischen Störung keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weshalb eine zumindest länger dauernde Therapie notwendig sei. Die psychiatrische Therapie könne deshalb nicht unter Art. 12 IVG übernommen werden und falle als Behandlung des Leidens an sich in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung (Urk. 2 S. 2 unten). Dr. B.___ habe, ohne eine rechtsgenügende Prognose gestellt zu haben, die ambulante Psychotherapie bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit beantragt, ohne Aussagen über die Zeit danach zu machen (Urk. 9).
3.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass es sich bei der strittigen Behandlung weder um eine Dauerbehandlung noch um die Behandlung einer Krankheit an sich handle (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.4). Es sei keineswegs so, dass die Therapiedauer nicht begrenzt und die Prognose offen sei, sondern es sei davon auszugehen, dass gerade die psychotherapeutische Behandlung wesentlich dazu beitrage, dass die spätere Eingliederung sichergestellt werden könne. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.4, S. 9 Ziff. 4).
3.3 Gemäss Ziff. 1 KSME haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben Anspruch auf die gemäss Art. 2 Abs. 2 und 3 GgV zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 3 ATSG, Art. 13 IVG). Die IV kann jedoch nur dann Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV enthalten sind oder gemäss Art. 1 Abs. 2 GgV durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) als solche bezeichnet wurden (Ziff. 2 KSME).
Hyperkinetische Störungen sind als solche nicht in Ziff. 404 Anhang GgV enthalten und wurden auch nicht vom EDI als Geburtsgebrechen bezeichnet, weshalb schon aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 IVG bestehen kann (vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 15. März 2004, I 572/03 betreffend Unterscheidung von Psychoorganischen Syndromen und hyperkinetischen Störungen). Selbst wenn beim Versicherten ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 404 Anhang GgV vorläge, wären entsprechende Diagnose und Behandlungsbeginn nicht vor dem 9. Lebensjahr erfolgt (Anhang GgV Ziff. 404): Gemäss Bericht von Dr. B.___ wurde die Diagnose für den am 8. Februar 1990 geborenen Versicherten erstmals "wahrscheinlich“ im März 2000 gestellt (Urk. 10/7/3 lit. A). Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 IVG gegeben ist (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art 12 IVG zur Kostenübernahme für die Psychotherapie des Versicherten verpflichtet ist.
4.
4.1 Beide Parteien stützten sich auf die Berichte von Dr. B.___ vom 15. beziehungsweise 19. September 2003 (Urk. 10/7/2-3; Urk. 2 S. 2 unten, Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4, S. 8 Ziff. 3.3). Darin diagnostizierte Dr. B.___ eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, gab aber gleichzeitig an, es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV vor (Urk. 10/7/3 lit. A, lit. B). Nach dem Gesagten erscheint dies nicht nachvollziehbar (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Dr. B.___ begründete zudem nicht, warum eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV darstellen sollte. Darüber hinaus wird die Diskrepanz zu der in einem früheren Bericht des KJP I.___ vom 2. November 2000 (Urk. 10/8) vorgenommenen Beurteilung, bei der ein Geburtsgebrechen ausdrücklich verneint und eine „Störung des Sozialverhaltens“ diagnostiziert wurde (Urk. 10/8 Ziff. 3), nicht erklärt. Diese Widersprüche wecken gewisse Zweifel an der Richtigkeit des Berichts von Dr. B.___.
4.2 Weiter beschränkte sich Dr. B.___ - nachdem sie den Antrag auf Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie des Versicherten vom 25. Juli 2003 lediglich damit begründet hatte, dass dessen Psychotherapie und Behandlung voraussichtlich weitergeführt werde (Urk. 10/13) - zur Beantwortung der Frage, warum die Psychotherapie weiterhin notwendig sei (vgl. Urk. 10/7/1 oben links), auf die Beschreibung der Beschwerden des Versicherten, der Anamnese sowie des Behandlungsplans. Sie unterliess es jedoch, Fort- oder Rückschritte und insbesondere eine einlässliche Prognose, auch für die Zeit nach dem Ende der Schulpflicht, darzustellen (vgl. Urk. 10/7/3, Urk. 10/7/1 Ziff. 7). Es ist somit nicht ersichtlich, ob eine Fortsetzung der Psychotherapie tatsächlich erfolgreich ist oder in absehbarer Zeit sein wird. Gerade dies ist aber für die Frage, ob es um die Behandlung eines Leidens an sich (vgl. vorstehend Erw. 1.6) oder die Verhinderung eines schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustandes (vgl. vorstehend Erw. 1.7) geht, zentral. Es reicht nicht aus, ohne nähere Begründung eine zeitliche Begrenzung der Behandlung festzulegen (Urk. 10/7/3 S. 2) und bei einer in einem Formular gestellte Frage, ob mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden können, „Ja“ anzukreuzen, selbst wenn es sich dabei um ein von der Beschwerdegegnerin erstelltes Formular handelt (Urk. 10/7/2).
Ein Hinweis auf die Aussagekraft der genannten Berichte von Dr. B.___ - und auf den tatsächlichen Erfolg der Behandlung - ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Vaters des Versicherten vom 24. März 2004 (Urk. 6): Er habe Zweifel am Inhalt des Berichtes von Dr. B.___; sein Sohn habe sich soweit im Griff, dass er gegenüber Personen, mit denen er nicht warm werde und die in nicht gut kennen würden, ein sehr positives Bild von sich abgeben könne (Urk. 6 S. 2). Es seien seit seinem Übertritt in das Institut G.___ fünf Monate vergangen, bis sein Sohn erstmals betreut worden sei. Im nächsten halben Jahr hätten 4-5 Betreuungen nach Gutdünken seines Sohnes stattgefunden. Auch nach der Suspendierung von der Schule sei der Versicherte nicht intensiver betreut worden (Urk. 6 S. 1); er werde nicht mit Nachdruck zu einem Besuch bei der Betreuungsstelle aufgeboten, sondern nur, wenn er selbst ein Bedürfnis danach habe (Urk. 6 S. 2).
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass für die hier strittige Frage nicht auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden kann; diese vermögen den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.9). Damit fehlt es jedoch an der Grundlage für einen Entscheid.
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.5 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt neu beurteilt und gestützt auf eine aussagekräftige medizinische Beurteilung - zweckmässigerweise durch eine Drittperson - neu verfügt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).