IV.2004.00169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas
Urteil vom 29. Juli 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene brasilianische Staatsangehörige L.___ reiste 1995 in die Schweiz ein und war zuletzt als Chauffeur/Monteur sowie Kameramann angestellt (Urk. 13/25/1, 13/25/2, 13/26 Ziff. 4.1 und 13/29/5). Zudem betätigte er sich auch als freischaffender Kameramann (Urk. 1 S. 4 und 9/1-8). Am 6. Januar 2002 wurde L.___ von einem von einem Transporthelikopter herunterstürzenden mehrere hundert Kilogramm schweren Stahlträger getroffen und zog sich dabei unter anderem schwere Hirnverletzungen zu. Nach der Ersthospitalisierung im Inselspital Bern vom 6. bis 14. Januar 2002 und der anschliessenden Verlegung ins Universitätsspital Zürich (USZ), wo sich der Versicherte bis zum 30. Januar 2002 aufhielt, erfolgte vom 30. Januar bis 21. Februar 2002 ein stationärer Aufenthalt in der Humaine Klinik Zihlschlacht (Urk. 13/29/30, 13/29/33-35). Vom 21. Februar bis 1. Mai 2002 weilte er zwecks Neurofrührehabilitation in der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 13/29/21), wo seither periodisch ambulante neurologische Verlaufskontrollen stattfanden (Urk. 13/29/7-11). Die Basler Versicherungs-Gesellschaft kam als obligatorischer Unfallversicherer für die Unfallfolgen auf (Urk. 13/8-31). Seit Mai 2002 wird L.___ von seiner Arbeitgeberin, der A.___ ag (A.___), im Rahmen eines Arbeitsversuches zu therapeutischen Zwecken für einfachere Hilfsarbeiten im Umfang von täglich drei bis vier Stunden eingesetzt (Urk. 13/25/1, 13/13 Beilage, 13/29/2).
1.2 Am 17. Januar 2003 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 13/24), holte verschiedene Arztberichte ein (Urk. 13/4-7) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/8-32). Gestützt darauf wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 13/3) das Leistungsbegehren (berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung) ab.
1.3 Die dagegen am 10. Juli 2003 (Urk. 13/13 und 13/18) von L.___ und am 15. Juli 2003 (Urk. 13/17) von der Basler Versicherungs-Gesellschaft erhobenen Einsprachen mit dem Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen wies die Verwaltung mit Entscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2 = 13/1) ab.
2. Dagegen erhob L.___, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, Zürich, am 3. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von beruflichen Massnahmen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 10) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. Urk. 7 f.). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 (Urk. 12) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess L.___ am 24. Mai 2004 (Urk. 17) an seinem Rechtsbegehren festhalten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die Bestimmungen und Grundsätze über den im Vordergrund stehenden Anspruch auf Umschulung als berufliche Eingliederungsmassnahme (Art. 17 IVG; vgl. auch BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen), insbesondere den Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 17 IVG und die Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. auch BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b) zutreffend dargelegt (Urk. 2). Darauf wird verwiesen.
1.2 Ziel der Umschulung ist es, dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen ist. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b).
1.3 Eine Umschulung setzt voraus, dass der Versicherte individuell eingliederungsfähig ist; dabei sind die medizinischen und erwerblichen Rahmenbedingungen (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.; AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1963 S. 37 Erw. 2) massgebend. Weiter kommt eine Umschulung nur in Betracht, wenn sie in wesentlichem Ausmass eingliederungswirksam ist (vgl. BGE 122 V 214 f. Erw. 2c in Verbindung mit 79 f. Erw. 3b/bb und cc).
2.
2.1 Die Verwaltung verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über keinen beruflichen Abschluss, weshalb auch der Anspruch auf Umschulung entfalle, weil jede Ausbildung höherwertiger wäre. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich den Verdienst eines Hilfsarbeiters erzielt, so dass nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ein Einkommen im gleichen Umfang möglich sei. Aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei; es bestehe diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 = 13/1 S. 2 f.)
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme von B.___, dipl. Berufsberater SVB, ___, vom 3. Februar 2004 (Urk. 3/6) beziehungsweise vom 12. Februar 2004 (Urk. 3/7) hinweisen, wonach die Verwaltung seine Integrationsmöglichkeiten und sein Erwerbspotential nicht genügend abgeklärt habe, weshalb eine stationäre Begutachtung in einer spezialisierten Institution - wie das auf Hirnverletzte spezialisierte Zentrum für berufliche Abklärung in Luzern (ZBA) - unabdingbar sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe er in Brasilien eine viereinhalbjährige Ausbildung zum Kameramann absolviert und in der Schweiz auch als solcher gearbeitet. Die von der Arbeitgeberin (A.___) aus sozialen und therapeutischen Gründen geschaffene Einsatzmöglichkeit in der Kabelkonfektion bestehe nur noch bis spätestens Juni 2004 (Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten wurden als Folge des Unfalles vom 6. Januar 2002 im Wesentlichen die Diagnosen (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) einer schweren traumatischen Hirnverletzung mit Kontusionsblutung frontal, offener Schädeltrümmerfraktur okzipital links, Epiduralhämatom temporookzipital rechts und Subduralhämatom frontobasal links gestellt; es lägen eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung, ein Quadrantenausfall nach links unten und eine reaktive Depression vor (vgl. Bericht von Prakt. med. C.___, vom 22. März 2003, Urk. 13/5). Prakt. med. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Kameramann. Die Psychiaterin Dr. med. D.___ erachtete die bisherige Berufstätigkeit als nicht mehr möglich und bezeichnete die gegenwärtige Arbeit bei der Firma A.___ "mehr als Therapieplatz" (Bericht vom 15. März 2003, Urk. 13/7). In seinem Bericht über die ambulante Verlaufskontrolle (vom 6. März 2003, Urk. 13/6) führte Dr. med. E.___, leitender Arzt Neurorehabilitation an der Rehaklinik Bellikon aus, dass er sich auch über ein Jahr nach der schweren traumatischen Hirnverletzung mit einem sehr schwierigen Verlauf konfrontiert sehe. Die ausgeprägten Gedächtnisstörungen und andere kognitive Probleme persistierten neben den leichten motorischen Schwierigkeiten als Hauptstörungen; der Versicherte habe wahrscheinlich noch nicht begriffen, dass sich die Arbeit bei der Firma A.___ behinderungsbedingt nicht mehr weiterführen lasse. Aufgrund dieser ärztlichen Stellungnahmen steht fest und wird im Übrigen von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammten Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Die medizinischen Berichte enthalten indes keine zuverlässigen Angaben zu Art und Umfang der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeiten; hiefür bedarf es weiterer Abklärung.
3.2 Demnach kann die für eine Umschulung notwendige Mindestinvalidität (Erw. 1.1 hievor) nicht einfach mit dem Hinweis verneint werden, der Beschwerdeführer vermöchte auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - ohne vorgängige berufliche Massnahmen - den Lohn eines Hilfsarbeiters erzielen, wie dies als Gesunder der Fall gewesen sei. Zwar wurde der Beschwerdeführer bei der Firma A.___ im Rahmen eines Arbeitsversuches jeweils am Morgen während vier Stunden für einfachere Hilfsarbeiten (Kabellöten) eingesetzt. Die Arbeitgeberin konnte aber offenbar keinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen und der direkte Vorgesetzte bezweifelte, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Lage wäre, am Nachmittag weiterzuarbeiten (vgl. SI-Bericht vom 11. Juli 2003, Urk. 13/13 Beilage).
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über ein gewisses - nach Art und Umfang noch abzuklärendes - Restleistungsvermögen, dürfte dieses aber ohne Umschulung wohl kaum erwerblich verwerten können (vgl. Berichte des Berufsberaters B.___ vom 3. und 12. Februar 2004, Urk. 3/6 und 3/7). Dementsprechend erachteten die Dres. D.___ und C.___ berufliche Massnahmen als angezeigt und möglich (Berichte vom 15. und 22. März 2003, Urk. 13/7 und 13/5). Obwohl Dr. E.___ zunächst die mangelnde Compliance des Beschwerdeführers beklagte, postulierte auch er, dass "die IV bald mit einer praktischen Abklärung/Umschulung" beginne (Bericht vom 22. Mai 2003, Urk. 13/4).
3.3 Die Verwaltung verneinte den Umschulungsanspruch unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer keinen Berufsabschluss habe, weshalb jede Ausbildung höherwertig wäre. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar im Ausland eine Ausbildung als Kameramann absolviert und diesen Beruf in der Schweiz auch ausgeübt hat: So war er im Jahre 2001 nebst seiner Tätigkeit als Chauffeur/Monteur auch als Kameramann bei der Firma A.___ beschäftigt (Urk. 13/24 und 13/25/1, Einkommen von Fr. 6'620.--), führte für die Firma F.___ AG befristete Einzelaufträge als Kameramann aus (Urk. 13/24 und 13/25/2, Einkommen von Fr. 11'325.--) und war unter dem Namen G.___ im Bereich Videoproduktionen tätig (Urk. 9/1-8, im individuellen Konto allerdings nicht aufgeführtes Einkommen von Fr. 31'140.--).
Doch selbst wenn der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfügte und stets als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre, würde dies einen Anspruch nach Art. 17 Abs. 1 IVG nicht grundsätzlich ausschliessen. Denn als Umschulung in Betracht fällt auch eine Anlehre oder eine Vorbereitung auf eine andere, besser entlöhnte Tätigkeit, welche es einem Versicherten erlaubt, die mit der erforderlichen Umstellung auf eine geeignete Tätigkeit verbundene Verdiensteinbusse ganz oder teilweise auszugleichen. Der Auffassung, wonach der Beschwerdeführer keiner beruflichen Massnahmen bedürfe, um weiterhin als Hilfsarbeiter tätig zu sein, kann in dieser Form (abgesehen von dem in Erw. 3.2 hievor Gesagten) nicht gefolgt werden, da sie dem eingliederungsrechtlichen Grundsatz der "annähernden Gleichwertigkeit" widerspricht. Nach der Rechtsprechung (vgl. ZAK 1988 S. 467) hat ein Versicherter Anspruch auf eine höherwertige Ausbildung, wenn sich - was vorliegend ebenfalls zu prüfen sein wird - die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. P. vom 6. Mai 2004, I 104/02, Erw. 5, wo als fraglich erachtet wurde, ob besagte Auffassung der Verwaltung mit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar sei).
3.4 Zusammenfassend wird die Verwaltung - vorzugsweise bei einer auf Hirnverletzungen spezialisierten Institution - nähere Abklärungen zu Art, Umfang und Verwertbarkeit des dem Beschwerdeführer verbliebenen Leistungsvermögens veranlassen und nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen (vgl. Erw. 1.3 hievor) über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu befinden.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Schweiter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).