IV.2004.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. September 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, RA Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1966, absolvierte eine Anlehre als Verkaufshelferin (Urk. 7/27/3; Urk. 7/28 Ziff. 6.2). Sie ist Mutter von zwei Kindern, welche 1991 und 1994 geboren wurden (Urk. 7/27/2, Urk. 7/28 Ziff. 3.1), und ist seit 1997 geschieden (Urk. 7/26, Urk. 7/28 Ziff. 1.5). Seit 1. September 1999 arbeitete die Versicherte im Stundenlohn als Hauswart-Ablöserin während rund 22 Stunden jede zweite Woche (Urk. 7/15 S. 1 f. Ziff. 5-6, 9 und 12; Urk. 7/23 S. 1 f. Ziff. 5-6, 9 und 12).
         Im Januar 2001 musste sie sich der Operation eines papillären Schilddrüsenkarzinoms unterziehen. Dabei erfolgte die Schilddrüsenentfernung und eine Nachbestrahlung in der Universitätsklinik C.___. Seither leidet sie an vermehrter Müdigkeit, Reizbarkeit sowie an Kopfschmerzen (Urk. 7/14/2 S. 1 Ziff. 3).
         Am 4. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/28 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arzt- (Urk. 7/13-14) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/15 und Urk. 7/23) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 6. September 2002, Urk. 7/20).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2003 den Leistungsanspruch, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres vorliege (Urk. 7/5). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 11. September 2003 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 wurde der Anspruch auf eine Rente verneint (Urk. 7/1 =Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab August 2002, wegen Härtefalls einer halben Rente. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab August 2003 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8/1).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
1.4     Bei Nicht- und Teilerwerbstätigen ist, ebenso wie im Erwerbsbereich, die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) beziehungsweise Art. 6 ATSG nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherige Aufgabenbereich. Für die Beurteilung dieser Einbusse kann gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Sie ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen ist. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 f. Erw. 3.3.3).
1.5     Demzufolge ist ebenfalls im Rahmen der gemischten Methode analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, wobei für beide Teilbereiche die medizinischen Stellungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind wie bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 130 V 102 Erw. 3.4).

2.
2.1      Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft, nämlich bis Juli 2002 zu 26 % als Erwerbstätige und zu 74 % als Hausfrau und danach zu je 50 %. Die Zusprechung einer Rente sei unabhängig davon verneint worden, weil die Voraussetzung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 2 S. 3 lit. l).
2.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gewillt gewesen sei, bereits ab August 2001 zu 50 % und ab August 2002 zu 70 % im Erwerbsbereich zu arbeiten. Bei einer Einschränkung von 21 % im Haushaltbereich und von 24 % im Erwerbsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 % bis im August 2002, danach ein solcher von 55,3 %. Aus diesem Grunde sei ihr mit Wirkung ab August 2002 eine Viertelsrente, wegen Härtefalls eine halbe Rente, eventualiter ab August 2003 eine halbe Rente, zuzusprechen (vgl. Urk. 1).
2.3     Strittig ist demnach zum einen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, und zum anderen, ob die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist.

3.      
3.1     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 3. Dezember 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/2 S. 1):
              -   Depressive Erschöpfungszustände bei
                   Status nach papillärem Schilddrüsenkarzinom
                   Thyreoidektomie beidseits im Januar 2001, wiederholte Radiojodbehandlung der Restschilddrüse
              -   Psychische Belastungssituation nach Scheidung und Überforderung in         Kindererziehung
         Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2001 (Urk. 7/14/2 S. 1) und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin wieder als Verkäuferin, bis zu zehn Stunden pro Woche (25 %), arbeiten möchte. Aus medizinischen Gründen sei jedoch mit einer Arbeitsaufnahme noch nicht zu rechnen (Urk. 7/14/2 S. 2 Mitte). Er gehe jedoch von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus (Urk. 7/14/1 S. 2 lit. C.1). Für die Zeit ab 1. Januar 2002 erachtete er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang von zehn Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 7/14/3 S. 1).
3.2     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April 2002 folgende Diagnosen:
              -   Asthenische (abhängige) Persönlichkeitsstörung F 60.7
              -   Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion F. 43.21
         Die gestellten Diagnosen ergänzten sich gegenseitig und seien aus psychiatrischer Sicht für eine verminderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (Urk. 7/13 S. 2 lit. E.4). Die Beschwerdeführerin habe sich seit der Operation eines Schilddrüsenkarzinoms im Januar 2001 nie mehr richtig erholt. Sie fühle sich kraftlos, erschöpft und überfordert und leide an Schmerzen sowie Überempfindlichkeit im operierten Halsbereich. Zudem verspüre sie einmal wöchentlich bis einmal monatlich Kopfschmerzen (Urk. 7/13 S. 2 lit. E.1). Die geschilderten Beschwerden und die Angaben über die Erschöpfung wirkten glaubhaft und seien Ausdruck einer psychischen Erkrankung. Der Psychiater schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Abwartin und Verkäuferin vom 4. Januar 2001 bis 25. April 2002 auf 20 bis 25 % (Urk. 7/13 S. 1 lit. B, Urk. 7/13 S. 2 lit. E.5). Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine straff und konsequent geführte psychotherapeutische Behandlung zu verbessern. Die Voraussetzungen dafür seien jedoch eher ungünstig, da diese Behandlung für die Beschwerdeführerin unter Zwang erfolgen würde und sie zudem eine enorme Tendenz habe, die Ursachen der Problematik in äusseren Faktoren zu suchen (Urk. 7/13 S. 2 lit. C.1 und lit. E.6).
3.3     Zusammenfassend waren beide Ärzte Ende 2001/Anfang 2002 davon ausgegangen, dass die Beschwerführerin im Erwerbsbereich aus psychischen Gründen zu 75 % arbeitsunfähig sei, einer 25%igen Arbeit jedoch uneingeschränkt nachgehen könne. Es wurde aber nicht erwähnt, bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig oder beschränkt arbeitsfähig wäre. Es ist anzunehmen, dass ihr im erwähnten Umfang sämtliche Tätigkeiten zumutbar waren. Zudem wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übereinstimmend als besserungsfähig beurteilt.
         Aus dem Arbeitgeberbericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 7/15) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 1999 in ungekündigter Stellung als Hauswart-Ablöserin zu 22 Stunden jede zweite Woche tätig war. Dabei war sie an folgenden Daten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 Ziff. 1-2, 5, 9, 20):

JahrvombisTage
2001 4. Januar19. März63
 9. Juli15. Juli 5
 5. November30. November23
200227. Mai 3. Juni 7
14. Oktober 30. Oktober15

        
         Angesichts der nur vereinzelt unterbrochenen Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 25 % im Jahr 2001 kann die von Dr. A.___ für diese Zeit attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen. Hingegen wird die von Dr. B.___ ab 4. Januar 2001 attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 25 %, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis 80 %, dadurch bestätigt.
         Im Hinblick auf die Frage des Wartejahrs ist deshalb festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis 80 % seit 4. Januar 2001 und eine solche von 75 % gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilungen ab Januar 2002 bestanden hat.

4.
4.1      Im Hinblick auf die Statusfrage gilt vorerst zu ermitteln, von welcher zeitlichen Aufteilung auszugehen ist und hernach, wie die Statusfrage selbst zu beantworten ist.
          Die Beschwerdegegnerin unterschied eine Periode bis Ende Juli 2002 und den Zeitraum ab August 2002. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung im August 2002 und auf den Arztbericht vom 3. Dezember 2001. Anlässlich der Haushaltsabklärung habe sich die Beschwerdeführerin klar dahingehend geäussert, dass sie erst ab August 2002 die ausserhäusliche Tätigkeit gesteigert hätte. Diese Aussage sei in einem Zeitpunkt gemacht worden, in welchem diese Fragestellung aktuell gewesen sei. Auch der Hinweis, dass ihre persönlichen Alimentenzahlungen per Juli 2002 wegfallen würden, lasse diese Aussage plausibel erscheinen. Zudem stimme sie mit den Ausführungen überein, die im Arztbericht vom 3. Dezember 2001 gemacht worden seien. Offensichtlich habe sie dem Arzt bestätigt, dass sie einer 25%-igen Arbeit nachzugehen wünschte (Urk. 2 S. 3 lit. m).
         
          Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin somit in der ersten Periode bis Ende Juli 2002  zu 26 % als Erwerbstätige und zu 74 % als Hausfrau ein. Für die Zeit ab August 2002 ging sie von je einer hälftigen Aufteilung aus (Urk. 2 S. 3 lit. l).
4.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits ab August 2001 beabsichtigt hätte, ihre Erwerbstätigkeit auf 50 % zu erhöhen. Dies wäre ihr durch die Einführung des Blockunterrichts in der Schule per August 2001 möglich gewesen. Des weiteren sei sie ab August 2002 gewillt gewesen, 70 % und nicht nur 50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 1 S. 4 oben).
4.3.     Aus dem Arztbericht vom 3. Dezember 2001 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, „wieder als Verkäuferin bis zu zehn Stunden pro Woche zu arbeiten“ (Urk. 7/13/2 S. 2). Zusammen mit der medizinischen Beurteilung (Urk. 7/13/3) weist dies tatsächlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gewillt war, ab Januar 2002 einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von rund 25 % nachzugehen.
          Die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärungen Ende August 2002, dass sie wieder im Verkaufsbereich tätig sein wolle und zwar zwischen 50 und 70 %, lassen ebenfalls darauf schliessen, dass sie die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 50 % vor diesem Zeitpunkt (August 2002) nicht in Betracht gezogen hatte.
          Dass die persönlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'600.-- pro Monat bis Ende Juli 2002 befristetet waren (vgl. Urk. 7/26 S. 3 Ziff. 5), weisen ebenfalls darauf hin, dass eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit per August 2002 beabsichtigt gewesen wäre.
          Die erstmals in der Stellungnahme vom 24. Januar 2003 gegen den Vorbescheid (Urk. 7/7 S. 2) thematisierte Einführung des Blockunterrichts in der Schule kann nicht als ausschlaggebendes Element berücksichtigt werden. Denn bei sich widersprechenden Angaben ist die Beweismaxime zu berücksichtigen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem betreffenden Ereignis gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin
          (BGE 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
          Zu ergänzen ist, dass gemäss telefonischer Auskunft des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich ab Sommer 2001 in der ganzen Stadt Zürich in der Unterstufe (1. bis 3. Schuljahr) flächendeckend Blockzeiten eingeführt worden seien, wonach die Schule den Eltern der Schüler garantierte, dass der Unterricht täglich von 8.15 bis 12.00 Uhr sowie an zwei Nachmittagen stattfand. Für die Oberstufe (ab der 4. Klasse) habe sich hingegen mit der Einführung der Blockzeiten in der Unterstufe nichts geändert (Urk. 8). Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden 1991 und 1994 geboren und besuchten demzufolge im August 2001 die fünfte beziehungsweise die zweite Klasse. Von der Einführung der Blockzeiten hätte die Beschwerdeführein demzufolge nur für das jüngere der beiden Kinder profitieren können. Deswegen kann die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund der Einführung der Blockzeiten im August 2001 bereits damals zur Aufnahme einer 50%-igen Erwerbstätigkeit gewillt gewesen wäre, nicht geteilt werden.
          Aufgrund sämtlicher Erwägungen erscheint die Aufteilung in eine Periode bis Juli 2002 und einen Zeitraum ab August 2002 gerechtfertigt.
4.4      Bezüglich der anteilsmässigen Tätigkeitsaufteilung ist vorab auf den Arbeitgeberbericht hinzuweisen, gemäss welchem die Beschwerdeführerin vom September 1999 bis zum Erstellen des Berichtes am 31. Oktober 2002 zu rund 26 % erwerbstätig war (Urk. 7/15 Ziff. 1, 9 und 20). Aufgrund der Arztberichte, welche ihr eine 25-%ige Arbeit zumuteten (Urk. 7/13 S. 2 E. 5, Urk. 7/14/3) und aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist für die Periode bis Ende Juli 2002 der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 26 % und jener im Haushaltbereich auf 74 % festzulegen.
4.5      Für die Zeit seit August 2002 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung mehrmals betonte, dass sie neben der Arbeit genügend Zeit für ihre Kinder haben wolle (Urk. 7/20 S. 3 Ziff. 2.5). Dies geht ebenfalls aus dem Bericht von Dr. A.___ hervor, worin die Berücksichtigung des Tagesplanes der Kinder speziell erwähnt wurde (Urk. 7/14/2 S. 2; Urk. 7/14/3 S. 1). Des weiteren entfielen mit Wirkung ab August 2002 die persönlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'600.--. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Lohn einer 50%igen Arbeitstätigkeit im Verkaufsbereich. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin gewillt gewesen wäre, ab August 2002 ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auf 70 % auszudehnen, zumal sie bisher einzig abends (und möglicherweise an Wochenenden) arbeitete (Urk. 7/15 S. 2 Ziff. 10; Urk. 7/23 S. 2 Ziff. 10). Es ist demnach ab August 2002 von je einer hälftigen Aufteilung zwischen Erwerbs- und Haushalttätigkeit auszugehen.
4.4      Zusammenfassend ist die seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einteilung nicht zu beanstanden, gemäss welcher die Beschwerdeführerin bis Ende Juli 2002 zu 26 % als Erwerbstätige und zu 74 % als Hausfrau, sowie ab August 2002 zu je 50% eingestuft wurde.

5.
5.1     Um die Gesamtinvalidität bestimmen zu können, ist nunmehr die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu prüfen (vgl. Erw. 1.4):
         Die Abklärung im Haushalt am 26. August 2002 ergab eine Einschränkung von 41,75 % (Urk. 7/20 S. 6 Ziff. 6). Diese Feststellung ist unbestritten geblieben.
Gemäss Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin lediglich im Erwerbsbereich und einzig aus psychischer Sicht eine 75%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei (vgl. Erw. 3.3).
Wie erwähnt, stellt ein Haushaltabklärungsbericht genau dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Dies ist vorliegend der Fall. Die medizinischen Akten enthalten jedoch keine Hinweise auf somatisch begründete Einschränkungen im Haushaltbereich, sondern äussern sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich.
5.2      Der Sachverhalt ist in diesem Punkt nicht ausreichend abgeklärt. Deshalb ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Einschränkungen im Haushaltbereich sowie die Zumutbarkeit der entsprechenden Aufgaben aus psychiatrischer Sicht abklären lässt.
          Gestützt auf diese ergänzende Beurteilung wird die Beschwerdegegnerin sodann prüfen
a) ob und zu welchem Zeitpunkt auf Grund einer andauernden Einbusse im funktionellen Leistungsvermögen im Haushaltbereich die Wartefrist ausgelöst wurde (vgl. Erw. 1.5) und
b) ob allenfalls aufgrund des erst danach ermittelbaren (Gesamt-)Invaliditätsgrades ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist (Erw. 1.4-5).
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und anschliessend neu verfüge.

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement der Stadt Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).