Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 28. September 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, RA Martin Peter
Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1966, absolvierte eine Anlehre als Verkaufshelferin (Urk. 7/27/3; Urk. 7/28 Ziff. 6.2). Sie ist Mutter von zwei Kindern, welche 1991 und 1994 geboren wurden (Urk. 7/27/2, Urk. 7/28 Ziff. 3.1), und ist seit 1997 geschieden (Urk. 7/26, Urk. 7/28 Ziff. 1.5). Seit 1. September 1999 arbeitete die Versicherte im Stundenlohn als Hauswart-Ablöserin während rund 22 Stunden jede zweite Woche (Urk. 7/15 S. 1 f. Ziff. 5-6, 9 und 12; Urk. 7/23 S. 1 f. Ziff. 5-6, 9 und 12).
Im Januar 2001 musste sie sich der Operation eines papillären Schilddrüsenkarzinoms unterziehen. Dabei erfolgte die Schilddrüsenentfernung und eine Nachbestrahlung in der Universitätsklinik C.___. Seither leidet sie an vermehrter Müdigkeit, Reizbarkeit sowie an Kopfschmerzen (Urk. 7/14/2 S. 1 Ziff. 3).
Am 4. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/28 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arzt- (Urk. 7/13-14) und Arbeitgeberberichte (Urk. 7/15 und Urk. 7/23) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 6. September 2002, Urk. 7/20).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2003 den Leistungsanspruch, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres vorliege (Urk. 7/5). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, am 11. September 2003 Einsprache. Im Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 wurde der Anspruch auf eine Rente verneint (Urk. 7/1 =Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab August 2002, wegen Härtefalls einer halben Rente. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab August 2003 eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zu. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt allerdings dann keine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d; vgl. BGE 130 V 61).
1.4 Bei Nicht- und Teilerwerbstätigen ist, ebenso wie im Erwerbsbereich, die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) beziehungsweise Art. 6 ATSG nicht mit dem Invaliditätsgrad identisch. Während dieser bei im Haushalt tätigen Versicherten in der Regel durch die Abklärungsperson ermittelt wird (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c), entspricht die Arbeitsunfähigkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherige Aufgabenbereich. Für die Beurteilung dieser Einbusse kann gemäss neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Sie ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen ist. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 f. Erw. 3.3.3).
1.5 Demzufolge ist ebenfalls im Rahmen der gemischten Methode analog zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Anteil die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und für den Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich die diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln, wobei für beide Teilbereiche die medizinischen Stellungnahmen als Grundlage dienen. Die resultierenden Werte sind wie bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit dem auf den jeweiligen Bereich entfallenden Prozentsatz zu gewichten und anschliessend zu addieren. Dadurch ergibt sich für die Bestimmung des Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG massgebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 130 V 102 Erw. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft, nämlich bis Juli 2002 zu 26 % als Erwerbstätige und zu 74 % als Hausfrau und danach zu je 50 %. Die Zusprechung einer Rente sei unabhängig davon verneint worden, weil die Voraussetzung einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit während mindestens eines Jahres nicht erfüllt gewesen sei (Urk. 2 S. 3 lit. l).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie gewillt gewesen sei, bereits ab August 2001 zu 50 % und ab August 2002 zu 70 % im Erwerbsbereich zu arbeiten. Bei einer Einschränkung von 21 % im Haushaltbereich und von 24 % im Erwerbsbereich resultiere ein Invaliditätsgrad von 45 % bis im August 2002, danach ein solcher von 55,3 %. Aus diesem Grunde sei ihr mit Wirkung ab August 2002 eine Viertelsrente, wegen Härtefalls eine halbe Rente, eventualiter ab August 2003 eine halbe Rente, zuzusprechen (vgl. Urk. 1).
2.3 Strittig ist demnach zum einen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, und zum anderen, ob die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 3. Dezember 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/2 S. 1):
- Depressive Erschöpfungszustände bei
Status nach papillärem Schilddrüsenkarzinom
Thyreoidektomie beidseits im Januar 2001, wiederholte Radiojodbehandlung der Restschilddrüse
- Psychische Belastungssituation nach Scheidung und Überforderung in Kindererziehung
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für das Jahr 2001 (Urk. 7/14/2 S. 1) und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin wieder als Verkäuferin, bis zu zehn Stunden pro Woche (25 %), arbeiten möchte. Aus medizinischen Gründen sei jedoch mit einer Arbeitsaufnahme noch nicht zu rechnen (Urk. 7/14/2 S. 2 Mitte). Er gehe jedoch von einem besserungsfähigen Gesundheitszustand aus (Urk. 7/14/1 S. 2 lit. C.1). Für die Zeit ab 1. Januar 2002 erachtete er die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit im Umfang von zehn Stunden pro Woche als zumutbar (Urk. 7/14/3 S. 1).
3.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 25. April 2002 folgende Diagnosen:
- Asthenische (abhängige) Persönlichkeitsstörung F 60.7
- Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion F. 43.21
Die gestellten Diagnosen ergänzten sich gegenseitig und seien aus psychiatrischer Sicht für eine verminderte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (Urk. 7/13 S. 2 lit. E.4). Die Beschwerdeführerin habe sich seit der Operation eines Schilddrüsenkarzinoms im Januar 2001 nie mehr richtig erholt. Sie fühle sich kraftlos, erschöpft und überfordert und leide an Schmerzen sowie Überempfindlichkeit im operierten Halsbereich. Zudem verspüre sie einmal wöchentlich bis einmal monatlich Kopfschmerzen (Urk. 7/13 S. 2 lit. E.1). Die geschilderten Beschwerden und die Angaben über die Erschöpfung wirkten glaubhaft und seien Ausdruck einer psychischen Erkrankung. Der Psychiater schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten als Abwartin und Verkäuferin vom 4. Januar 2001 bis 25. April 2002 auf 20 bis 25 % (Urk. 7/13 S. 1 lit. B, Urk. 7/13 S. 2 lit. E.5). Es bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine straff und konsequent geführte psychotherapeutische Behandlung zu verbessern. Die Voraussetzungen dafür seien jedoch eher ungünstig, da diese Behandlung für die Beschwerdeführerin unter Zwang erfolgen würde und sie zudem eine enorme Tendenz habe, die Ursachen der Problematik in äusseren Faktoren zu suchen (Urk. 7/13 S. 2 lit. C.1 und lit. E.6).
3.3 Zusammenfassend waren beide Ärzte Ende 2001/Anfang 2002 davon ausgegangen, dass die Beschwerführerin im Erwerbsbereich aus psychischen Gründen zu 75 % arbeitsunfähig sei, einer 25%igen Arbeit jedoch uneingeschränkt nachgehen könne. Es wurde aber nicht erwähnt, bezüglich welcher Tätigkeiten die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig oder beschränkt arbeitsfähig wäre. Es ist anzunehmen, dass ihr im erwähnten Umfang sämtliche Tätigkeiten zumutbar waren. Zudem wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übereinstimmend als besserungsfähig beurteilt.
Aus dem Arbeitgeberbericht vom 31. Oktober 2002 (Urk. 7/15) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 1999 in ungekündigter Stellung als Hauswart-Ablöserin zu 22 Stunden jede zweite Woche tätig war. Dabei war sie an folgenden Daten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15 Ziff. 1-2, 5, 9, 20):
| Jahr | vom | bis | Tage |
| 2001 | 4. Januar | 19. März | 63 |
| 9. Juli | 15. Juli | 5 | |
| 5. November | 30. November | 23 | |
| 2002 | 27. Mai | 3. Juni | 7 |
| 14. Oktober | 30. Oktober | 15 |