Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. September 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1951 geborene M.___ besuchte in Spanien die Grundschule, arbeitete dann als Chauffeur auf einer Baustelle, reiste 1980 in die Schweiz ein und war hier mehrheitlich als Hilfskoch tätig (Urk. 7/38, Urk. 7/5 S. 7). 1985 zog er sich bei einem schweren Verkehrsunfall multiple Verletzungen zu (Urk. 7/5 S. 6). Von 1989 an war der Versicherte bei der A.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt (Urk. 7/35 S. 1, Urk. 7/36 S. 2). Am 15. März 2000 erlitt er als Lenker eines Personenwagens erneut einen Verkehrsunfall und konnte aufgrund der daraus resultierenden Beschwerden seine Erwerbstätigkeit nur noch teilweise wieder aufnehmen (Urk. 7/5 S. 6). Am 13. August 2002 meldete sich der Versicherte infolge seit März 2000 bestehender Beschwerden im linken Bein bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/38 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen verfügte die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 % die Abweisung des Begehrens (Verfügung vom 15. Mai 2003, Urk. 7/3) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 fest (Invaliditätsgrad von 15.04 %, Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 3. März 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren an sie zurückzuweisen zwecks Ergänzung des medizinischen Sachverhalts.
2. Evt. sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Leistungen der IV zukommen zu lassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung zu gewähren unter Einsatz des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Mit Schreiben vom 18. März 2004 zog der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 5).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. April 2004 geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre und dabei ein Einkommen von Fr. 46'937.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'243.-- zu einer Invalidität von rund 15 % führe (Urk. 2). Selbst wenn man, was aber bestritten werde, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch das Nebenerwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei der B.___ AG berücksichtigen würde, hätte dies lediglich eine ebenfalls rentenausschliessende Invalidität von knapp 29 % zur Folge (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Äusserungen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in psychischer Hinsicht abzuklären sei. Bezüglich dem Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 27. August 2001 sei festzuhalten, dass sich dieses vorwiegend zur Kausalität der Unfallfolgen äussere und die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich in einem Satz festhalte und nicht begründe. Hinsichtlich des Valideneinkommens müsse das Nebenerwerbseinkommen bei der B.___ AG berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3
2.3.1 In seinem Bericht vom 4. Juli 2000 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren in seiner hausärztlichen Behandlung stehe. Trotz dem schweren Verkehrsunfall von 1980 (richtig: 1985) mit Oberschenkel-Trümmerfraktur und Knöchelfraktur links habe er erstaunlicherweise bis zum aktuellen Unfallereignis trotz der orthopädischen Problemsituation im rückwärtigen Dienst der "A.___" über Jahre hin sehr zuverlässig und mit nur seltenen unfallfolgebedingten Unterbrüchen gearbeitet. Nachdem er aber am 15. März 2000 Opfer eines Verkehrsunfalls mit seitlichem Aufprall und Prellung der bereits "vorgeschädigten" linken Körperseite geworden sei, habe sich das Blatt gewendet. Seither klage er mehr oder weniger ununterbrochen über hartnäckige Schmerzen und Behinderungen im Hüft-, Knie- und Fussbereich links, ohne dass dafür eine eigentliche Ursache habe gefunden werden können. Dieser neue Unfall habe den Beschwerdeführer irgendwie völlig aus dem Gleichgewicht geworfen. Psychisch sei er auffälliger geworden, mit einer fordernden Haltung gegenüber medizinischen Massnahmen (Urk. 7/43 2m-05).
In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2000 hielt Dr. C.___ insbesondere fest, dass sich die Situation in den letzten drei Monaten nicht verbessert habe. Der Patient sei wegen seiner bei längerer Belastung auftretenden Schmerzen nur noch zu 50 % einsetzbar und erbringe auch dann gemäss Aussagen seines Vorgesetzten nur einen Bruchteil der früheren Leistung und Initiative (Urk. 7/43 2m-06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 hielt Dr. C.___ weiter fest, dass er nicht um den Eindruck herumkomme, dass durch den neuen Unfall vom Frühjahr 2000 das psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers, welches durch einen früheren Unfall bereits einmal stärkstens strapaziert worden sei, jetzt nachhaltig entgleist sei und es zu einer Ausweitungssymptomatik, eventuell auch mit Begehrenshaltung gekommen sei (Urk. 7/43 2m-07).
In seinem Bericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 6./9. September 2002 diagnostizierte Dr. C.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Oberschenkeltrümmerfraktur links und Defektheilung, ein residueller erheblicher Beckenschiefstand, sekundär massive degenerative Veränderungen im LWS-Bereich sowie eine statische Belastungsstörung in den Iliosakralgelenken, eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts sowie einen Status nach relativem Bagatellunfall (leichte Seitenkollision mit Personenwagen) vor 2.5 Jahren mit massiver sekundärer Symptomausweitung (Urk. 7/5 S. 1). Der Patient habe ihn in der Zeit nach dem Unfall von 1985 immer wieder durch seine Zähigkeit erstaunt, sei aber vom Unfall im März 2000 irgendwie völlig aus der Bahn geworfen worden. In der bisherigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch eine Berufstätigkeit von 10 bis 12 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/5 S. 4).
Am 3. Oktober 2002 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aus rein unfallbedingter Sicht in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und eventuell mehr (nach Umschulung; Urk. 7/43 M25).
Auch in seinem Schreiben vom 24. Januar 2003 hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht langsam aber sicher resigniert, gleichgültig und auf die Kausalität mit dem vergleichsweise geringfügigen Unfall vom März 2000 fixiert sei (Urk. 7/43 M27).
2.3.2 Dr. med. D.___, Oberarzt Knieteam, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, an der orthopädischen Universitätsklinik Balgrist diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. August 2001 eine Iliosacralgelenksarthrose links, einen Status nach Osteosynthese einer distalen, intraartikulären, erstgradig offenen Femurfraktur links 1985 mit Beinlängenverkürzung links von 4 cm, einen Status nach Polyblessé mit Spannungspneumothorax links, Glenoidfraktur der linken Scapula, Pankreaskontusion, Leberkontusion und -rissen sowie oberflächlichen Milzrissen 1985, zur Zeit asymptomatische posttraumatische Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts (Urk. 7/5 S. 10). In der bisherigen Tätigkeit sei im Moment eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht möglich, eine genaue Prognose lasse sich diesbezüglich nicht stellen. Eine hauptsächlich sitzende, nicht kniegelenks- oder iliosacralgelenksbelastende Tätigkeit wäre zu 100 % vorstellbar (Urk. 7/5 S. 9 f.).
2.3.3 Aus den Berichten und Stellungnahmen von Dr. C.___ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall von 1985 bis zum zweiten Unfall vom 15. März 2000 trotz erheblichen orthopädischen Problemen zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet hat. Erst nach dem zweiten, wesentlich weniger gravierenden Unfall, kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, welche durch die erlittenen Verletzungen nicht erklärt werden konnte. Aufgrund dieser Diskrepanz sowie der Tatsache, dass Dr. C.___ als langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dieser durch den Unfall vom 15. März 2000 in psychischer Hinsicht aus dem Gleichgewicht geworfen worden sei, erscheint eine psychiatrische Abklärung angezeigt. Dies umsomehr als der Beschwerdeführer Dr. C.___ in der Zeit zwischen den Unfällen durch seine Zähigkeit erstaunt hat und ihm demnach für diese Zeitspanne kaum mangelnde Arbeitsmotivation vorgeworfen werden kann.
Zum Bericht vom 3. Oktober 2002 ist anzumerken, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit allein aus unfallbedingter Sicht erfolgte, der Bericht im weiteren keine Diagnose enthält, unbegründet ist und damit den Beweisanforderung an einen ärztlichen Bericht nicht genügt.
Bezüglich dem Gutachten der Balgristklinik vom 27. August 2001 ist anzumerken, dass sich dieses, wie der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht ausführte, hauptsächlich zur Kausalität zwischen dem Unfall vom 15. März 2000 sowie dem aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers äussert und nur beiläufig eine Angabe zur im vorliegenden Verfahren zentralen Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit macht. Da weiter eine psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers vonnöten ist, erscheint es im Sinne einer umfassenden Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoll, den Beschwerdeführer polydisziplinär abzuklären.
2.4 Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Nebenerwerb offensichtlich nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, sondern aufgrund gravierender Unregelmässigkeiten fristlos entlassen worden ist (Urk. 7/34). Aufgrund der Dauer der genannten Nebenbeschäftigung von rund fünf Jahren ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar während längerer Zeit beide Tätigkeiten zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber hat ausüben können. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall - letzter effektiver Arbeitstag war der 10. März 2000 (Urk. 7/34), der Unfall ereignete sich am 15. März 2000 - wieder eine vergleichbare Stelle gesucht hätte. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist damit zumindest ein durchschnittlich mögliches Einkommen einer vergleichbaren Stelle zu berücksichtigen, sofern man den konkreten Verdienst bei der B.___ AG als nicht repräsentativ taxiert (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 29. November 2002, U 130/02).
3. Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).