Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00177

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 29. Juni 2005

in Sachen

X.___, geb. 1996


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___ leidet unter anderem an einer praelingualen beidseitigen Schwerhörigkeit und erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen zugesprochen, darunter medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Sonderschulmassnahmen. Am 28. März 2002 (Urk. 8/12) verfügte die IV-Stelle die leihweise Abgabe von zwei Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten der Marke Siemens Prisma P. Am 6. Mai 2002 (Urk. 8/6) wurde die leihweise Abgabe eines FM-Empfängers MicroLINK der Firma Phonak zugesprochen. Ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen TelCom-Sender der gleichen Firma (Urk. 8/29) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/4) ab, da die Anlage nicht in der Hilfsmittelliste aufgeführt sei und keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne. Daran hielt sie auf Einsprache (vom 12. November 2003, Urk. 8/43) mit Entscheid vom 19. November 2003 (Urk. 2) fest.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern, mit Eingabe vom 15. Dezember 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Kostengutsprache für die TelCom-Anlage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Juni 2004 (Urk. 13) liess der Versicherte an seiner Beschwerde festhalten. Nach Ausbleiben einer Duplik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 17) geschlossen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat und das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2    Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung ergibt (BGE 130 V 343 Erw. 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der in Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Veränderung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung lediglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. N. vom 24. Januar 2005, I 446/04, Erw. 2), abgesehen davon, dass die Bestimmungen der 4. IVG-Revision hier nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: November 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).


3.    Streitig und zu prüfen ist, ob der schwer hörgeschädigte Beschwerdeführer nebst dem bereits rechtskräftig zugesprochenen FM-Empfänger (MicroLINK) Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine TelCom-Anlage hat.

3.1    In ihrem Einspracheentscheid vom 12. November 2003 lehnte die Verwaltung das Begehren um Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass bereits eine FM-Anlage zugesprochen worden sei. Dieses Gerät werde während des Schulunterrichts verwendet, könne aber zusätzlich zu Hause benützt werden. Eine Doppelversorgung in der Schule und zu Hause übersteige indes den Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung (Urk. 2). Vernehmlassungsweise äusserte sich die Verwaltung dahingehend, dass der die öffentliche Volksschule besuchende Beschwerdeführer mit einer sogenannten EM-Anlage (Kommunikationsgerät) nach Rz 5.07.17 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) versorgt worden sei, welche er für den Schulbesuch benötige. Nach Rz 5.07.17 KHMI unterliege die Abgabe von Kommunikationsgeräten den gleichen Kriterien wie die Versorgung mit Hörgeräten, weshalb entsprechend dem Grundsatz der Zweckmässigkeit und Einfachheit der Hilfsmittelversorgung die Abgabe von zwei EM-Anlagen nicht möglich sei (Urk. 7).

3.2    Der Beschwerdeführer liess demgegenüber geltend machen, er könne mit seinen digitalen Hörgeräten nicht telefonieren, da die elektronische Datenübermittlung nicht funktioniere (Urk. 1). In der Replik wurde klargestellt, dass es sich bei der anbegehrten TelCom-Anlage entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung nicht um eine EM-Anlage, sondern um einen FM-Transmitter handle. Wohl treffe es zu, dass der Beschwerdeführer im Schulunterricht einen FM-Empfänger (MicroLINK) benutze, dessen Kosten die Invalidenversicherung bereits übernommen habe. Im Unterschied dazu handle es sich beim anbegehrten TelCom-Gerät jedoch um einen stationären, fest installierten Audio- und Telefonsender, welcher den Ton des Telefonapparates beziehungsweise des Fernsehers direkt auf die Hörgeräte übertrage. Ohne die fragliche TelCom-Anlage sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, per Telefon zu kommunizieren - auch nicht mit der FM-Anlage der Schule - weshalb nicht von einer unzulässigen Doppelabgabe gesprochen werden könne (Urk. 13).


4.    

4.1    Die beiden erwähnten Geräte sind Teil der FM-Technologie, welche dort zum Einsatz kommt, wo schwerhörige Menschen mit Hörgeräten Schwierigkeiten haben, in gewissen Situationen zu verstehen, so etwa beim Telefonieren, Fernsehen, beim Gespräch in einem Restaurant, während einer geschäftlichen Sitzung oder in der Schule. Sie bezwecken, die Sprachverständlichkeit überall dort zu optimieren, wo Distanz, Störgeräusche und Nachhall die Kommunikation beeinträchtigen. Funksysteme nehmen die Sprachsignale direkt an der Quelle auf und übermitteln sie störungsfrei direkt in das Ohr. Ein Funksystem besteht aus zwei Komponenten, nämlich einem Mikrofon mit einem FM-Sender für den Sprecher und einem oder binaural zwei FM-Empfängern für den Zuhörer. Bei einem Funksystem wird das gewünschte Signal - z.B. die Stimme des Lehrers - von einem Mikrofon in der Nähe der Schallquelle aufgenommen. Anschliessend wird das Sprachsignal vom FM-Sender an einen FM-Empfänger (z.B. MicroLINK) übermittelt, der direkt mit dem Hörgerät des Zuhörers verbunden ist.

    Das vorliegend streitige TelCom-Gerät ist ein stationärer Audio- und Telefonsender für Hörgeräteträger; er überträgt drahtlos den Ton eines Telefonapparates, Fernsehers oder jedes anderen Audiogeräts störungsfrei an die Hörgeräte (vgl. www.phonak.ch). Wie in der Replik zutreffend ausgeführt, handelt es sich beim bereits rechtskräftig zugesprochenen MicroLINK-Empfänger und dem nun anbegehrten TelCom-Sender um zwei verschiedene, unterschiedlichen Zwecken dienende FM-Geräte, weshalb eine Anspruchsberechtigung mit Bezug auf den TelCom-Sender nicht bereits mit dem Hinweis auf eine unzulässige Doppelversorgung verneint werden kann.

4.2    Der Verwaltung ist insoweit beizupflichten, als FM-Anlagen in den Hilfsmittelkategorien des HVI Anhangs nicht ausdrücklich angeführt sind. Hingegen kommt eine Zuordnung zur Hilfsmittelkategorie von Ziff. 13.01 * HVI Anhang grundsätzlich in Frage, deren Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. BGE 130 V 362 Erw. 3.1).

    Die Invalidenversicherung übernimmt in der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" unter Ziff. 13.01* HVI Anhang invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, soweit es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI).

    Im Sinne einer mit der gesetzlichen Regelung durchaus vereinbaren Auslegungshilfe (vgl. nicht veröffentlichte Erw. 1.2.4 von BGE 130 V 360) können nach Rz 13.01.7* KHMI FM-Anlagen als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung, Frühförderung und Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Erwerbsfähigkeit an bestimmte Gruppen von schwer hörgeschädigten versicherten Personen abgegeben werden, namentlich an Schüler/innen, wenn dadurch der Besuch der Normalschule ermöglicht wird.

4.3    Demgemäss bildet Ziff. 13.01* des HVI Anhangs (und nicht die von der Verwaltung genannte Rz 5.07.17 KHMI, welche sich auf schwere Hörsehbehinderungen bezieht, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist) Anspruchsgrundlage für die rechtskräftige Kostenübernahme des FM-Empfängers MicroLINK. Im Unterschied zu diesem - der Verbesserung der Sprachverständlichkeit in der Schule dienenden - Hilfsmittel soll der anbegehrte TelCom-Sender vorab das störungsfreie Telefonieren und damit den Austausch von privaten Nachrichten beziehungsweise die Pflege von Beziehungen zu Kollegen ermöglichen; ein direkter Bezug zur Schulung besteht somit nicht. Soweit der TelCom-Sender die Möglichkeit zum Fernsehen bietet, kann ebenfalls nicht gesagt werden - zumal im Alter des Beschwerdeführers - das Gerät sei für die Schulung erforderlich. Da nun aber Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste mit * bezeichneten Hilfsmittel lediglich besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeiten notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI), fällt Ziff. 13.01* HVI Anhang als normative Anspruchsgrundlage für den anbegehrten TelCom-Sender ausser Betracht.

    Hingegen wird näher abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer zwecks Herstellung der notwendigen Kontakte mit der Umwelt allenfalls grundsätzlich ein Schreibtelefon-Apparat (Ziff. 15.06 HVI Anhang) beanspruchen könnte beziehungsweise ob im Rahmen der Austauschbefugnis (nicht veröffentlichte Erw. 1.2.3 von BGE 130 V 360 mit diversen Hinweisen) die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag an die anbegehrte TelCom-Anlage erfüllt sind. In diesem Sinne ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




AnnaheimStocker