Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 8. Februar 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene M.___ leidet an den Folgen einer Poliomyelitis und einer anschliessenden Fussoperation, wofür die Invalidenversicherung Leistungen erbrachte (Urk. 8/14-16). Nach einer fünfjährigen Ausbildung als Büroangestellter am Istituto Tecnico Commerciale in Italien war er ab 1980 bei verschiedenen Banken und Finanzinstituten in der Schweiz tätig. Seine letzte Anstellung hatte er von 1992 bis 1993 beim Treuhandbüro A.___ in X.___. Seit August 1993 ist er arbeitslos und bezieht seit August 1995 Sozialhilfe (Urk. 8/62 sowie Urk. 8/53). Das im Dezember 1995 gestellte Begehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Rente (Urk. 8/64), wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 15. August 1996 (Urk. 8/13) und Urteil vom hiesigen Gericht vom 23. Februar 1999 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 8/7).
2. Im Februar 2003 meldete sich M.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter Hinweis auf neben der Folgen der Poliomyelitis eingetretene seelische Störungen um medizinische Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/51). Nach Beizug der Berichte von med. pract. B.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2003 (Urk. 8/22) und von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 28. März 2003 (Urk. 8/24) und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beim Arzt und Psychoanalytiker D.___ (Gutachten vom 9. Oktober 2003; Urk. 8/21) verneinte die IV-Stelle am 1. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/5). Die gegen die Abweisung des Rentenbegehrens gerichtete Einsprache des Versicherten vom 8. Januar 2004 (Urk. 8/40) wies die IV-Stelle am 6. Februar 2004 ab (Urk. 2).
3. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 liess der Versicherte am 8. März 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur einlässlichen Begründung des Einspracheentscheides zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 9. März 2004 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich im Rahmen der Beschwerdeantwort zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht zu äussern (Urk. 4). Am 1. Juni 2004 erstattete die Beschwerdegegnerin eine in der Sache selbst ausführliche Vernehmlassung und schloss auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit obligatorischer Duplik (vgl. Urk. 13), worin die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten liessen (Urk. 11 und Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
1.2 Wie bereits in der Verfügung vom 7. Juni 2004 (Urk. 9) festgehalten wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die mangelhafte Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat die im Einspracheentscheid fehlende Begründung in ihre Beschwerdeantwort (Urk. 7) aufgenommen. Der Beschwerdeführer, der eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zum Erlass eines ordnungsgemäss begründeten Einspracheentscheids nur eventuell verlangt (Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 3) und in erster Linie eine eigentliche gerichtliche Beurteilung des Rentenanspruches nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat (Urk. 1 S. 2 Anträge Ziff. 2 und 5), konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen (Urk. 11).
Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen, dem erklärten Interesse des Beschwerdeführers an einer möglichst beförderlichen Beurteilung seines Anspruches entgegenstehenden Verzögerungen führen, weshalb davon abzusehen ist.
2.
2.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 1-2). Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 15. August 1996 stützte die IV-Stelle auf die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Januar 1996 (Urk. 8/26) und des Hausarztes Dr. C.___ vom 5. November 1996 (Urk. 8/25).
Die Diagnose von Dr. E.___ lautete auf Status nach Poliomyelitis und Fussoperation links mit degenerativ verändertem oberen Sprunggelenk sowie Lisfranc-Arthrose links. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Büroberuf von Seiten der täglichen Beeinträchtigung voll möglich. Im ursprünglichen Beruf, einer mit viel Lauftätigkeit verbundenen Arbeit, wäre jedoch eine mindestens partielle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verminderten Gehfähigkeit die Folge. Es sei nur ein Beruf mit teils sitzender, teils gehender, vor allem jedoch nicht zuviel gehender Tätigkeit, sinnvoll. Somit wäre eine Bürotätigkeit zu empfehlen, was eine berufliche Umstellung eigentlich nicht notwendig mache. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/26).
Dr. C.___ diagnostizierte ebenfalls einen Status nach Poliomyelitis mit Verdacht auf ein beginnendes Post-Polio-Syndrom. Wegen der körperlichen Behinderung sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zweifellos erheblich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei vielleicht für eine leichte, reine Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/25).
3.1.2 Im Bericht vom 28. März 2003 wiederholt Dr. C.___ die früheren Diagnosen und ergänzt sie mit einer ab zirka 2000 bestehenden Depression, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnet er als stationär und berichtet, dass dieser im Juni 2001 rezidivierende Schwindelanfälle, einhergehend mit Erbrechen geschildert habe, was mit einer rezidivierenden Vestibulopathie vereinbar sei. Seit September 2002 klage der Beschwerdeführer über rasche Ermüdung und eine weitere Einschränkung der Gehfähigkeit. Darüber hinaus schildere er eine in den vorhergehenden 1-2 Jahren aufgetretene depressive Störung mit Traurigkeit, Antriebslosigkeit, Zukunftsangst und Gefühl der Wertlosigkeit. Die körperliche Leistungsfähigkeit habe ebenfalls abgenommen und die Gehstrecke betrage nur noch 500 m bis 1'000 m. Auch im Stehen ermüde er rasch. Bezüglich dem residuellen Zustand nach Poliomyelitis und der progredienten Einbusse an Muskelkraft, wie sie im Rahmen eines Postpoliosyndroms möglich sei, seien keine spezifischen therapeutischen Massnahmen möglich. Daneben habe sich in den vergangenen Jahren ein depressives Syndrom im Rahmen einer sozial und familiär schwierigen Situation entwickelt, weshalb eine Überweisung zur fachärztlichen Behandlung erfolgt sei. Hinsichtlich der Arbeitsbelastbarkeit erachtet Dr. C.___ eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg als zumutbar. Zum Umfang, in welchem eine solche Tätigkeit noch zumutbar sein soll, nimmt Dr. C.___ allerdings keine Stellung (Urk. 8/24).
Der den Beschwerdeführer behandelnde med. pract. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 11. August 2003 eine vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer erlebe sich als unzulänglich, den Anforderungen der Berufswelt nicht mehr gewachsen. Er habe Mühe, auf andere Leuten zuzugehen, und bewege sich nur im vertrauten Kollegenkreis. Der affektive Rapport sei an sich gut herstellbar und die mnestischen Funktionen bei der Prüfung im Gespräch intakt. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer verloren, hilflos, resignativ und hoffnungsarm. Er erlebe sich selber als gehemmt und unsicher. Infolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptomatik seien Leistungsfähigkeit, Selbständigkeit, Auffassungsfähigkeit und Anpassungsvermögen reduziert. Es bestehe eine Tendenz zu Vermeidungsverhalten und eine langjährige Chronifizierung. Unter diesen Umständen erachtet der Psychiater keine Tätigkeit mehr als zumutbar (Urk. 8/22).
Der von der IV-Stelle herangezogene Gutachter D.___ bestätigt die von B.___ gestellte Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung. Eine depressive Entwicklung verneint er dagegen. Zwar hadere der Beschwerdeführer mit seinem - wohl schweren - Schicksal und schwanke zwischen tiefer Verzweiflung und der Hoffnung, mit seiner Familie in Italien zusammenzukommen. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass er aufgrund seiner Heimkarriere, der Emigranten-Problematik und der körperlichen Behinderung unfähig sei, alleine zu leben. Die Persönlichkeitsstörung sei aufgrund der Pseudo-Neurotisierung infolge der langjährigen Arbeitslosigkeit und der Armut verstärkt. Gestützt auf diese Beobachtungen erachtet der Gutachter den Beschwerdeführer für körperliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sitzende Tätigkeit sei ihm hingegen voll zumutbar. Als geeignet nennt D.___ eine Banktätigkeit in italienischer Sprache. Da aber die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers für eine Anstellung in der heutigen verschärften Wettbewerbssituation ungenügend seien, sei er ohne spezifische Weiterbildung de facto zu 100 % erwerbsunfähig. Diese Erwerbsunfähigkeit sei Folge einer jahrelangen Fehlentwicklung, deren Beginn zwei bis drei Jahren zurück liege (Urk. 8/21).
3.2 Gestützt auf diese medizinischen Akten verneint die Beschwerdegegnerin eine gesundheitlichen Verschlechterung aus körperlicher Sicht, zumal Dr. C.___ den Gesundheitszustand als stationär bezeichne. Zusätzliche körperliche Beschwerden seien nicht aktenkundig. Unter Hinweis darauf, dass es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und den medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad zu schätzen, es hingegen Aufgabe der Organe der IV-Stelle ist, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu beurteilen, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers praktisch ausnahmslos auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Aus diesen Gründen sei seit August 1996 keine wesentliche Veränderung des relevanten Sachverhaltes eingetreten (Urk. 7 S. 3 f.).
Dagegen bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter D.___ nicht begründet habe, weshalb er die von B.___ gestellte Diagnose einer depressiven Entwicklung nicht stellen könne. Hinsichtlich der von D.___ vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellt er sich auf dem Standpunkt, dass die Einschätzung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer sitzenden Tätigkeit als Bankfachmann auf keinen Abklärungen bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit beruhe und der Beurteilung von Dr. C.___ widerspreche. Zur Frage, ob die Persönlichkeitsstörung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, äussere sich der Gutachter hingegen nicht direkt (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3 Die oben zusammengefassten Berichte ergeben widersprüchliche und unklare Aussagen zu allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit August 1996 und zu seiner Restarbeitsfähigkeit.
Einerseits bezeichnet Dr. C.___ den Zustand des Beschwerdeführers als stationär. Andererseits weist er auf die bei einem Postpoliosyndrom mögliche progrediente und nicht therapierbare Einbusse an Muskelkraft hin, ohne jedoch anzugeben, ob beim Beschwerdeführer ein solcher - sich verschlechternder - Zustand vorliegt. Daneben erwähnt er ein erst seit zirka 2000 bestehendes depressives Syndrom. Obwohl sich diese Diagnose lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt, weist sie ebenfalls auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Schliesslich umschreibt er die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitsleistung, unterlässt es aber anzugeben, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Arbeit in der bisherigen und in der beschriebenen, angepassten Tätigkeit noch zumutbar sei (Urk. 8/24). Dem Bericht von Dr. C.___ vom 28. März 2003 kann somit für die Beurteilung des Falles nichts Schlüssiges entnommen werden.
Die von B.___ gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung und depressiven Entwicklung sind aufgrund der knappen Angaben im Bericht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus schränkt die Persönlichkeitsstörung laut B.___ die Arbeitsfähigkeit seit zirka 1991 erheblich ein. Doch gibt der Arzt an, den Beschwerdeführer erst seit 27. Januar 2003 zu behandeln (Urk. 8/22), was seine Angaben über den zwölf Jahren zurückliegenden Gesundheitszustand erheblich relativiert. Demzufolge ist auch Dr. B.___s Bericht vom 11. August 2003 für die Entscheidfindung nicht verwertbar.
Der Gutachter D.___ schliesslich stellt bei Verneinung einer Depression die Diagnose einer vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung. Dabei beurteilt er eine sitzende (Bank-)Tätigkeit als dem Beschwerdeführer voll zumutbar, was der von Dr. E.___ und Dr. C.___ bereits 1996 - somit vor der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes - geäusserten Einschätzung entspricht. Weshalb die neu aufgetretene psychische Störung keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben soll, legt D.___ nicht dar. Seine Beurteilung lässt sich unter diesen Umständen nicht prüfend nachvollziehen. Sodann kann aus den im Gutachten enthaltenen Ausführungen zu den Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts abgeleitet werden, denn die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person ist Aufgabe der IV-Organe und nicht diejenige eines Gutachters. Unter diesen Umständen vermag das Gutachten nicht zu überzeugen, weshalb es keine genügende Grundlage darstellt, um die Invalidität des Beschwerdeführers ermitteln zu können.
Aufgrund der geschilderten Aktenlage lässt sich nicht klar feststellen, ob der Beschwerdeführer weiterhin eine leichte, reine Bürotätigkeit uneingeschränkt ausüben könnte, oder ob seit August 1996 eine die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zur Klärung des Sachverhaltes vermag im Übrigen der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Duplik eingereichte Konsultationsbericht von Dr. med. F.___, Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik Balgrist, vom 27. Februar 2004 (Urk. 12/1) insofern nichts beizutragen, als Dr. F.___s Beurteilung ausschliesslich die somatischen Beschwerden erfasst und den - nicht Gegenstand der Konsultation bildenden - psychischen Zustand ausser Acht lässt.
Bezüglich der Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenablehnung vom 15. August 1996 sind demzufolge weitere Abklärungen erforderlich, welche sich sowohl auf den körperlichen als auch den psychischen Gesundheitszustand beziehen. Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
4. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
Der vertretene Beschwerdeführer hat daher gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme von Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).