IV.2004.00179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 (Urk. 8/4/1 und 8/4/2) wurde Y.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst drei beziehungsweise zwei Kinderrenten vom 1. März 2002 bis 31. August 2003 und ab 1. September 2003 zugesprochen. Die dagegen durch Rechtsanwalt M.____ erhobene Einsprache vom 10. November 2003 (Urk. 8/20, mit Ergänzung vom 8. Dezember 2003, Urk. 8/18) mit den Anträgen auf einen früheren Eintritt des Rentenanspruchs und demnach der Ausrichtung eines höheren Rentenbetrages sowie dem Begehren auf eine Ehegattenzusatzrente wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/2) ab.

2.       Am 8. März 2004 erhob Y.___ Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 1) und beantragte im Wesentlichen, es seien ihm infolge eines früheren Rentenbeginns ein höherer Rentenbetrag sowie eine Ehegattenzusatzrente auszurichten. Die "Einkommensdiskriminierung" sei ihm rückwirkend mindestens seit 1993 auszuzahlen. Daneben sei die "Replik durch einen Rechtsvertreter zu gewährleisten", die bereits geltend gemachte Entschädigung aus dem Opferhilfegesetz auszurichten sowie "die Familienwürde mit sofortiger Wirkung zu gewährleisten".
         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2004 (Urk. 7, unter Beilage der Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 24. Mai, Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren wird durch die Verfügungen und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin festgelegt. Soweit der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem Opferhilfegesetz geltend macht, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ebenfalls fällt es nicht in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, die Familienwürde des Beschwerdeführers wiederherzustellen.
1.2     Gemäss Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Der damalige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt M.___, hat die Einsprachebegründung vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/18) in Kenntnis aller relevanten Verfahrensakten (siehe dazu Urk. 8/19) verfasst. Auch der Beschwerdeführer selber hatte am 2. April 2004 Einsicht in sein Dossier (Urk. 8/12). Neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe wurden von der Beschwerdegegnerin weder in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2004 (Urk. 7) noch im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 2) vorgebracht. Im vorliegenden Fall bestand daher keine Notwendigkeit, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, noch einen Rechtsvertreter zu bestellen.
1.3     Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG und 29ter IVV) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist im Weiteren, dass nach Art. 34 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten haben, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht und andere, hier nicht interessierende Voraussetzungen vorliegen. Vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) hatten rentenberechtigte Ehemänner, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zustand, Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität, was in der Folge über die Höhe der Invalidenrente sowie den Anspruch auf eine Ehegattenzusatzrente entscheidet.
3.2     Dazu lässt der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/18) vorbringen, der Eintritt der Invalidität sei nicht erst auf den 1. Februar 2002, sondern bereits auf Anfang 1993 festzulegen. Seit dann bestehe aufgrund derselben invalidisierenden Diagnose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Da er bis Ende 1992, also bis zum Beginn des Wartejahres, erwerbstätig gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Ehegattenzusatzrente erfüllt.
3.3 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbestritten, dass der Gesundheitsschaden seit mehreren Jahren bestehe. Ärztlich sei hingegen nichts belegt (Urk. 2).

4.
4.1     Dr. A.___, Allgemeine Medizin FMH, behandelt den Beschwerdeführer seit Februar 2001. In seinem Bericht vom 26. April 2003 (Urk. 8/8) diagnostiziert er eine Psychose, bestehend seit mindestens Februar 2001. Der Beschwerdeführer wirke in seinem Denken eingeengt auf seine Vermutungen und sei wahnhaft in seiner Deutung von Begebenheiten. Es bestünden jedoch sonst keine formalen Denkstörungen oder Orientierungsstörungen. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit ca. 1993.
4.2     In dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli 2003 (Urk. 8/7) führt Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer leide unter einer "wahnhaften Störung" ICD 10: F22.0. Im bisherigen Aufgabenbereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Schwere und Chronizität des Krankheitsbildes sei eine Arbeitsfähigkeit auch für andere Bereiche zu verneinen. Aus dem Arztbericht von Dr. A.___ gehe hervor, dass seit ca. 1993 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
4.3     Weder der behandelnde Arzt Dr. A.___ noch die Gutachterin Dr. B.___ können begründete Angaben zu einem allfälligen Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers machen. Dr. A.___ attestiert in Bezug auf seine eigene Wahrnehmung eine Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Februar 2001 (Beginn der Behandlung). Für die Zeit davor stützt er sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und nimmt als Zeitpunkt der beginnenden Arbeitsunfähigkeit den Rückgang der Aufträge im Geschäft des Beschwerdeführers. Dr. B.___ stützt sich wiederum auf die Ausführungen von Dr. A.___.
         Zusammenfassend ist in Bezug auf die beiden Arztberichte festzuhalten, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten seit Februar 2001 attestiert worden ist. Die Angaben davor stützen sich lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selber und stehen in einem engen Zusammenhang mit dem Scheitern seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine die Erwerbstätigkeit einschränkende psychische Störung schon vor Februar 2001 vorgelegen haben dürfte, so kann zum heutigen Zeitpunkt der tatsächliche Beginn einer ununterbrochenen  Arbeitsunfähigkeit nicht mehr rechtsgenügend festgestellt werden. Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens oder ergänzende Fragen an die Gutachterin oder den behandelnden Arzt ist zu verzichten, da beide den Beschwerdeführer vor Februar 2001 nicht behandelt oder untersucht haben und angesichts des zeitlichen Rahmens davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu einer allfälligen, vor Februar 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sein dürften (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil EVG vom 23. Mai 2003 in Sachen M., B 90/02). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG von der Beschwerdegegnerin im Februar 2001 eröffnet worden ist, da ab diesem Zeitpunkt zum ersten Mal eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Insofern erweist sich auch die Berechnungsgrundlage der Höhe der ausgerichteten Rentenbeträge als rechtens.

5.       Per 1. Januar 1997 wurde der Beschwerdeführer als Selbständig- beziehungsweise Nichterwerbstätiger aus der Kassenmitgliedschaft entlassen, da er nicht mehr erwerbstätig und durch die Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr beitragspflichtig war (Urk. 9 und Urk. 10/8/5). Bei Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 war der Beschwerdeführer im Sinne der Invalidenversicherung daher nicht mehr erwerbstätig, weshalb auch sein Anspruch auf eine Ehegattenzusatzrente gemäss Art. 34 IVG entfällt.

6. Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).