Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00181
IV.2004.00181

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 8. Dezember 2004
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 A.___, geboren 1951, mit Lehrabschluss im Gastgewerbe (Urk. 9/58/3 Ziff. 6.2), arbeitete vom 15. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 2000 bei der B.___ AG, G.___, als Aushilfsverkäufer, wobei der letzte Arbeitstag der 8. April 2000 war (Urk. 9/56/1 Ziff. 1, 4, 5). Am 1. Juni 2000 trat der Versicherte eine Stelle als Servicemitarbeiter auf Abruf bei der F.___ AG an (Urk. 9/53/1).
Am 9. Juli 2001 meldete er sich wegen Rheuma und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 9/58/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/59/4 = Urk. 9/29/1, Urk. 9/59/5 = Urk. 9/29/3, Urk. 9/59/6 = Urk. 9/29/4, Urk. 9/59/7 = Urk. 9/29/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/56) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/57) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/18). Am 21. Dezember des gleichen Jahres reichte der Versicherte der IV-Stelle ein „Gesuch um Prüfung einer Rentenleistung“ ein (Urk. 9/59/1-3), was von der IV-Stelle als Wiedererwägungsgesuch behandelt wurde (vgl. Urk. 9/17). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 9/49 = Urk. 9/28) sowie einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/53) ein. Sodann veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, H.___ (Urk. 9/11, Urk. 9/27, Urk. 9/46-47). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. April 2002, eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/5-6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. September 2003 meldete sich der Versicherte wegen Rheuma, Arthrose und hohem Blutdruck erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 9/42 Ziff. 7.2, und Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9/25/1-2), einen IK-Auszug (Urk. 9/40) sowie zwei Arbeitgeberberichte ein (Urk. 9/37-38). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Rente ab (Urk. 9/3). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Januar 2004 Einsprache (Urk. 9/36). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 5. Februar 2004 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, am 8. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und korrekter Vergleichsrechnung betreffend der Einkommenssituation (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Strittig ist die Frage, ob seit Erlass der Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 9/5-6) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche eine Veränderung seines Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 (Urk. 9/5-6) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf einen Vergleich der ärztlichen Angaben davon aus, dass lediglich eine andere Beschreibung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege. Es würden keine neuen medizinischen Aspekte erwähnt, die aus ärztlicher Sicht eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit begründen würden (Urk. 2 S. 2 unten), weshalb weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass das Gutachten von Dr. C.___ mangelhaft gewesen sei und nun neue Diagnosen gestellt würden, die ergänzend untersucht werden müssten (Urk. 1 S. 3). Zudem sei die Beurteilung der Erwerbseinbusse ungenügend gewesen, da entgegen der Rechtsprechung lediglich drei anstelle von fünf Profilen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) verwendet worden seien und nicht nachvollzogen werden könne, ob derartige Stellen auch verfügbar seien. Es seien entweder die DAP zu vervollständigen oder das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik und unter Gewährung eines Leidensabzuges zu berechnen (Urk. 1 S. 4).

3.
3.1 In seinem unter Einbezug der vorhandenen Akten (ohne Röntgenbilder) am 5. September 2002 erstatteten Gutachten (Urk. 9/27) stellte Dr. C.___ folgende Diagnose (Urk. 9/27 S. 7):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei leicht verstärkter Kyphose der Brustwirbelsäule sowie rechtskonvexer Brustwirbelsäule-Skoliose
- Degenerative Veränderungen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 sowie Osteochondrose L3/4/5
- Kleine laterale Diskushernie L4/5
- Adipositas per magna
- Fragliche Mitralinsuffizienz
- Hypertonie
- Status nach Gastroskopie 1993
- Tendenz zur Rentenbegehrlichkeit
Subjektiv klage der Beschwerdeführer insbesondere über Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich, die bis in beide Schultern und in die Ellbogen ausstrahlen würden. Zusätzlich würden die Kreuzschmerzen immer mehr zunehmen und in das linke Bein bis in die linke Ferse ausstrahlen. Seine Nachtruhe sei gestört; er könne kaum noch länger als fünf Minuten sitzen, dann müsse er wieder aufstehen. Er leide an innerer Unruhe und völliger Kraftlosigkeit (Urk. 9/27 S. 4).
Dr. C.___ stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne Probleme aus der sitzenden Position erhebe und sein Gang langsam, aber fliessend sei. In psychischer Hinsicht mache er einen unauffälligen Eindruck mit Ausnahme der Betonung, dass er bald nicht mehr wisse, wovon er leben solle, da er keine Einnahmen mehr habe (Urk. 9/27 S. 5).
Für eine Arbeit als Lagerist mit nicht allzu schwer belastender Rückenarbeit sei auch heute eine Arbeitsfähigkeit von 60 % noch gegeben. Der Beschwerdeführer betone zwar, dass er arbeiten möchte, aber dass es einfach nicht gehe. Dies töne jedoch wenig glaubhaft. Ob er die 60%ige Arbeitsfähigkeit je verwirklichen werde, sei fraglich (Urk. 9/27 S. 8).
3.2 Mit Bericht vom 16. Oktober 2003 (Urk. 9/25/1) stellte Dr. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, I.___, folgende Diagnose (Urk. 9/25/1 lit. A):
-    Diffuse, generalisierte Gelenk- und Muskelschmerzen, DD: Myositis, Arthrose, Polyarthritis, sicher seit 2001, vermutlich 1995
- Depressionen, massiv seit März 2003
- Hypertonie schlecht einstellbar seit vielen Jahren
         Der Beschwerdeführer sei „vermutlich schon vorher“ vom 12. Juli bis zum 11. Oktober 2002 zu 100 %; „vermutlich danach, bis 14. 4. 03 auch noch“, vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2002 zu 50 % und seit 14. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/25/1 lit. B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, eventuell sich verschlechternd (Urk. 9/25/1 lit. C Ziff. 1).
         Es bestünden seit Jahren Probleme mit Skelett, Muskulatur und Blutdruck. Der Beschwerdeführer sei immer wieder arbeitsunfähig und habe nach Stellenverlust trotz Beschwerden zu arbeiten versucht. Seit 2002, vermutlich schon vorher, hätten sich zusätzlich Depressionen eingestellt und sei eine Steigerung der Muskuloskelettal- und Hypertonieprobleme eingetreten. Aus nicht klaren Gründen sei die Hypertonie sehr schlecht einstellbar. Vordergründig wolle der Beschwerdeführer arbeiten; er schaffe es aus der Kombination der Situation heraus nicht (Urk. 9/25/1 lit. D).
         Am 17. Oktober 2003 beurteilte Dr. D.___ die physischen Funktionen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 9/25/2 S. 1): Diesem sei leichtes (bis 9 kg) Heben und Tragen bis Lendenhöhe sehr oft (zirka 5,5 bis 8 Stunden täglich) und mittleres Heben und Tragen bis Lendenhöhe (10-25 kg) manchmal (1/2 bis knapp 3 Stunden täglich) zumutbar. Schweres Heben und Tragen, also über 25 kg, und Heben über Brusthöhe sei dem Beschwerdeführer lediglich bis zirka 1/2 Stunde pro Tag zumutbar (Urk. 9/25/2 S. 1). Hinsichtlich des Hantierens mit Werkzeugen und der Haltung und Beweglichkeit gab Dr. D.___ an, es seien theoretische Fähigkeiten gegeben (Urk. 9/25/2 S. 1). Das Gehen über 50 Meter sei dem Beschwerdeführer sehr oft, das Gehen über lange Strecken, auf unebenem Gelände und das Treppensteigen und Leiternbesteigen seien ihm manchmal zumutbar (Urk. 9/25/2 S. 1). Der Beschwerdeführer sei als Kellner und Verkäufer tätig gewesen (Urk. 9/25/2 S. 1).
         Hinsichtlich der psychischen Funktionen beurteilte Dr. D.___ das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit des Beschwerdeführers als depressionsbedingt eingeschränkt. Dessen körperliche Beschwerden und Grundkonstellation mit Depressionen verunmöglichten eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit; der hohe Blutdruck gebe noch den Rest dazu. Angeblich bestehe trotz Einnahme der Medikamente bei Kontrollen praktisch immer Hypertonie (Urk. 9/25/2 S. 2).
         Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer seinen Beruf gern habe und theoretisch wieder zurück möchte. Es sei momentan und bis auf Weiteres weder in der bisherigen Arbeit noch behinderungsangepasst eine Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/25/2 S. 2).
3.3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/24) wandte sich Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin und wies nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit längerem nicht nur an seinen bereits bekannten Rückenproblemen leide, sondern auch noch andere medizinische Probleme habe, die ihn seit mindestens April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig machten, nämlich Rücken, Gelenke, Muskeln, Hypertonie, Übergewicht und vor allem die Psyche. Die Arbeitsfähigkeit werde sich, nach dem momentanen Verlauf und Zustand zu urteilen, über längere Zeit nicht ändern. Eine 100%ige Invalidität sei ausgewiesen und eine Revision in zirka zwei Jahren sinnvoll, wobei der Beschwerdeführer regelmässig Therapie benötige und zur Revision ein aktueller Bericht nötig sei (Urk. 9/24).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten von Dr. C.___ sei mangelhaft, da diesem die massgebenden Röntgenbilder nicht vorgelegen hätten und Dr. C.___ selbst keine angefertigt habe; zudem sei kein Status erhoben und hinsichtlich der kleinen lateralen Diskushernie L4/5 links sei keine Kontrolluntersuchung durchgeführt worden (Urk. 1 S. 3 oben).
Tatsächlich hat Dr. C.___ lediglich die vom Universitätsspital H.___ am 21. März 2001 erhobenen Röntgenbefunde (Urk. 9/27 S. 7 in Verbindung mit Urk. 9/29/5 S. 4) wiedergegeben, jedoch einen Status erhoben (Urk. 9/27 S. 5 ff). Was die Diskushernie des Beschwerdeführers angeht, so wurde diese in der Diagnose von Dr. C.___ mitumfasst (Urk. 9/27/S. 7 Ziff. 4); es kann somit davon ausgegangen werden, dass er sie in seiner Untersuchung berücksichtigt hat. Wie es sich damit schlussendlich verhält, kann jedoch offen gelassen werden: Das Gutachten von Dr. C.___ bildete Grundlage für die unangefochten gebliebene und somit rechtskräftige ursprüngliche Rentenzusprache vom 15. Januar 2003 (Urk. 9/5-6). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Gutachten beziehungsweise die daraus gewonnenen Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich fehlerhaft gewesen wären, weshalb eine weitere Überprüfung ausser Betracht fällt. Auch dem Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/25/1-2) lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Betrachtung führen müsste.
4.2 Dr. D.___ äusserte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2003 (Urk. 9/25/1) lediglich Vermutungen zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/25/1 lit. B) und diagnostizierte „diffuse, generalisierte Gelenk- und Muskelschmerzen“ (Urk. 9/25/1 lit. A). Seine Differentialdiagnose „Myositis, Arthrose, Polyarthritis“ (Urk. 9/25/1 lit. A) wurde nicht näher begründet, wie auch der Befund wenig konkrete Informationen enthielt (vgl. Urk. 9/25/1 lit. D).
Dr. D.___ hielt den Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig (Urk. 9/25/2 S. 2), gab aber dennoch an, dass dem Beschwerdeführer das Gehen über 50 Meter sehr oft (zirka fünfeinhalb bis acht Stunden am Tag) und das Gehen über lange Strecken für eine halbe bis drei Stunden am Tag zumutbar sei (Urk. 9/25/2 S. 1). Leichtes Heben und Tragen bis 9 Kilogramm sei ebenfalls sehr oft, mittleres Heben und Tragen (10-25 kg) sei für eine halbe bis drei Stunden am Tag und schweres Tragen (über 25 kg) bis zu einer halben Stunde täglich möglich (Urk. 9/25/2 S. 1). In Anbetracht dieser durchaus verbleibenden körperlichen Fähigkeiten, die gerade für eine weitere Tätigkeit als Kellner sprächen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sein sollte und es ihm, wie Dr. D.___ ausführt, verunmöglicht werde, zu arbeiten (Urk. 9/25/1 lit. D, Urk. 9/25/2 S. 1, 2).
         Die diagnostizierten Depressionen wurden von Dr. D.___ hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwar arbeiten wolle, aber nicht könne. Angesichts der von Dr. D.___ festgestellten physischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 9/25/2 S. 1) erscheint dies jedoch nicht als überzeugend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass psychische Leiden von Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker hier nicht vertieft beurteilt wurden, weshalb diesbezüglich auf den Bericht von Dr. D.___ nicht abgestellt werden kann. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass bereits im Bericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals H.___ vom 28. August 2001 eine Symptomausweitung bei 5 von 5 positiven Waddell-Zeichen diagnostiziert (Urk. 9/20/2 S. 1 Mitte lit. A) und gleichzeitig festgehalten worden war, eine psychiatrische Evaluation sei nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer psychisch nicht alteriert gewesen sei (Urk. 9/20/2 S. 2 oben Ziff. 7). Desgleichen hatte am 23. November 2000 Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei möglicherweise larvierter Depression diagnostiziert (Urk. 9/29/3 S. 3 oben Ziff. 5) und ausgeführt, möglicherweise habe die lange Arbeitslosigkeit zu Persönlichkeitsveränderungen und damit zu familiären Spannungen geführt (Urk. 9/29/3 S. 4 oben Ziff. 11). Zu Recht wurden diese Beeinträchtigungen schon damals nicht als invalidisierend gewertet, vermag doch eine somatoforme Schmerzstörung nur bei Vorliegen weiterer Anhaltspunkte eine Invalidität zu begründen (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Was Dr. D.___ im Oktober 2003 beschrieb, unterscheidet sich nur terminologisch, nicht aber von der Sache her von den erwähnten früheren ärztlichen Beurteilungen.
Was das Schreiben von Dr. D.___ vom 6. Januar 2004 (Urk. 9/24) angeht, so handelt es sich dabei lediglich um eine Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin, die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
4.3 Insgesamt ergibt sich aus dem Bericht von Dr. D.___, soweit darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2), allenfalls eine andere Einschätzung des an sich gleich gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts, jedoch keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Beurteilung der physischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Gegenteil von einer Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. C.___ ausgegangen werden. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.

4.4 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die aktuellste Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung bei einer Neuanmeldung oder einem Revisionsgesuch: Wird, wie vorliegend, kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern lediglich auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung dieser Beweismittel anzusetzen. Diese ist zu verbinden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten erkannt wird (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5). Dieser Rechtsprechung folgend hätte die Beschwerdegegnerin auf das nicht weiter substantiierte Revisionsgesuch somit möglicherweise gar nicht eintreten müssen.

5.
5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel in der Beurteilung der Erwerbseinbusse ist festzuhalten, dass diese Beurteilung die Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Rentenzusprache vom 15. Januar 2003 (Urk. 9/5-6) bildete. Revisionsrechtlich besteht kein Anlass für eine Änderung. Selbst wenn man jedoch, wie beschwerdeweise geltend gemacht, die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers anhand der LSE bestimmte, würde sich keine Änderung der zugesprochenen Viertelsrente ergeben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
5.2 Es entspricht empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens in der Regel der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Der vom Beschwerdeführer im Jahr 1999 letztmals bei der B.___ AG erzielte Lohn betrug Fr. 52'028.-- (Urk. 9/56 Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in Höhe von 1,0 %, 2,4 % und 1,9 % (Die Volkswirtschaft 9/2004, S. 87, Tabelle B10.2, lit. G, H) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54'832.-- (Fr. 52'028.10 x 1,01 x 1,024 x 1,019).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Bei einem Teilzeitpensum ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass sich Teilzeitarbeit bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - lohnmässig verringernd auswirken kann (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8).
5.4     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. Fr. 4’557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7) und auf ein 60%iges Arbeitspensum bezogen Fr. 34'205.-- (Fr. 57'008.-- x 0,6). In Würdigung aller Umstände und der Teilzeittätigkeit erscheint ein Abzug von 15 % als insgesamt angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 29'074.-- (Fr. 34'205.-- x 0, 85).
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 54'832.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 29'074.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'758.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 46,9 %, was praxisgemäss auf 47 % aufzurunden ist (BGE 130 V 121). Entsprechend hätte der Beschwerdeführer auch bei dieser Methode der Berechnung der Einkommenseinbusse weiterhin Anrecht auf eine Viertelsrente.

6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass revisionsrechtlich keine Voraussetzungen für eine Erhöhung der bisherigen Viertelsrente des Beschwerdeführers gegeben sind, weshalb sich die Verneinung eines Anspruchs auf Erhöhung der Rente und somit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers (Urk. 14) ist dieser in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'665.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'665.-- (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie
- an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).