IV.2004.00182

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 13. Juli 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1960, ist seit 1987 als selbständiger Plattenleger tätig (Urk. 8/67-68). Am 27. Dezember 1993 rutschte er beim Schleifen von Treppentritten aus und zog sich dabei eine Knieverletzung zu (Urk. 7/67). Infolge der erlittenen Knieverletzung konnte der Versicherte nicht mehr als treibende Arbeitskraft beim Verlegen der Böden mitwirken, weshalb er mit der Zeit seinen Betrieb dergestalt umstellte, dass er sich vermehrt um das Abschleifen von alten Parkettböden kümmerte, derweil seine Angestellten die Parkettböden verlegten (Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/49). Am 29. Oktober 1999 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zu und ist seither zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/31). Am 16. August 2001 war der Versicherte als Beifahrer in einem Personenwagen wiederum in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei er sich erneut eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/29).
1.2     Nach dem ersten Verkehrsunfall vom 29. Oktober 1999 hatte sich der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/60). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/27-31), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug vom 22. Januar 2001, Urk. 8/58) sowie die Geschäftsabschlüsse der Jahre 1996 bis 2001 (Urk. 8 /13 = 8/45, Urk. 8/57) bei und liess einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 5. September 2001, Urk. 8/49). Mit Vorbescheid vom 20. März 2002 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass ihm aufgrund der durch den Unfall vom 29. Oktober 1999 bewirkten Invalidität mit einer Erwerbseinbusse von 43 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zustehe; ob und inwiefern sich der zweite Unfall vom 16. August 2001 auf den Invaliditätsgrad auswirke, sei noch nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 8/18). Nach Einholung eines weiteren Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (Bericht vom 24. Juli 2002, Urk. 8/42) bestätigte sie mit erneutem Vorbescheid vom 31. Juli 2002 den ersten Vorbescheid und hielt zudem fest, dass dem Versicherten als Folge des durch den zweiten Unfall vom 16. August 2001 abermals verschlechterten Gesundheitszustands mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % zustehe (Urk. 8/11). In diesem Sinne verfügte sie schliesslich am 13. Juni 2003 (Urk. 8/3-7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/38) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi, mit Eingabe vom 9. März 2004 Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe und ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2004 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Dezember 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades. Unbestritten und aufgrund der diversen Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach den Verkehrsunfällen vom 29. Oktober 1999 und 16. August 2001 an einem chronifizierten und therapieresistenten Cervicalsyndrom leidet und dass er in der Tätigkeit als Bodenleger voll arbeitsunfähig ist (Urk. 8/25, Urk. 8/28, Urk. 8/31, Urk. 8/49). Als Geschäftsführer des Betriebes besteht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25).
3.2    
3.2.1   Für die Anspruchsdauer vom 1. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 43 %, indem sie ein Valideneinkommen von Fr. 128'900.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 73'700.-- gegenüberstellte. In Anlehnung an den Abklärungsbericht vom 5. September 2001 (Urk. 8/49) stellte sie bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den im ersten Invalidenjahr, also im Jahr 2000, vom Beschwerdeführer erzielten Reingewinn von Fr. 73'700.-- ab. Dazu addierte sie Fr. 55'200.-- und ermittelte so die Fr. 128'900.--. Der Betrag von Fr. 55'200.-- stelle einen invaliditätsbedingten Mehraufwand dar und entspreche den Lohnkosten des Mitarbeiters B.___. Wäre der Beschwerdeführer bei Gesundheit, so sei angesichts der Auftragslage davon auszugehen, dass er diese Kosten einsparen und die entsprechenden Arbeiten selbst verrichten würde. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf den Reingewinn des Jahres 2000 ab (Urk. 2, Urk. 8/7, Urk. 8/49, Urk. 8/57).
         Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 128'900.-- und eines neu berechneten Invalideneinkommens von Fr. 56'500.-- ermittelte die IV-Stelle für den Rentenanspruch ab 1. November 2001 einen Invaliditätsgrad von 56 %. Durch den zweiten Unfall vom 16. August 2001 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Dem sei unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. November 2001 Rechnung zu tragen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei auf den im Jahr 2001 erzielten Reingewinn von Fr. 39'500.-- [Fr. 204'821.45 (in Erfolgsrechnung 2001 ausgewiesener Gewinn) minus Fr. 130'822.40 (bezogene Taggelder) minus Fr. 34'500.-- (ausserordentliche Zahlung für gestohlenes Fahrzeug)] abzustellen und Fr. 17'000.-- dazu zu zählen, wodurch sich das Invalideneinkommen von Fr. 56'500.-- ergebe. Zum addierten Betrag von Fr. 17'000.-- führte die IV-Stelle aus, die Konten "Fahrzeugaufwand" und "Abschreibungen" hätten eine Steigerung von Fr. 27'000.-- erfahren. Es rechtfertige sich daher, die Zahlung von Fr. 34'500.-- für ein gestohlenes Fahrzeug im Umfang von Fr. 17'000.-- als Aufwandminderung zu berücksichtigen (Urk. 8/7, Urk. 8/13 = Urk. 8/45, Urk. 8/42).
3.2.2   In der Beschwerde blieb das Invalideneinkommen unbestritten. Bezüglich des Valideneinkommens argumentierte der Beschwerdeführer, es sei zu dessen Festsetzung auf das in den Jahren 1996 bis und mit 1999 durchschnittliche Einkommen von Fr. 162'550.-- ([Fr. 98'800.-- (1996) plus Fr. 88'700.-- (1997) plus Fr. 306'800.-- (1998) plus Fr. 155'900 (1999)] geteilt durch 4) abzustellen. Dazu sei zu bemerken, dass 1998 das neue kantonale Steuergesetz in Kraft getreten sei. Im Vorfeld der Abstimmung sei dem Publikum in Aussicht gestellt worden, dass für das Jahr 1998 eine Bemessungslücke entstehen würde, was den Beschwerdeführer - wie praktisch sämtliche Selbständigerwerbende - dazu bewegt habe, mit der Rechnungsstellung im Jahr 1997 zuzuwarten und diese erst im Jahr 1998 auszustellen. Dadurch erkläre sich die grosse buchhalterisch ausgewiesene Einkommensdifferenz zwischen den Jahren 1997 und 1998. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 73'700.-- beziehungsweise Fr. 56'500.-- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 54 % respektive 66 %. Demgemäss stehe dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2000 bis 1. November 2001 eine halbe, vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2003 eine ganze und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 1).

4.      
4.1     Bei der Invaliditätsbemessung gingen beide Parteien von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus. Diesem Vorgehen ist zuzustimmen. Invaliditätsfremde Faktoren, die dem entgegen stünden, wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, welche sich auf die Geschäftsergebnisse massgeblich auswirkten, liegen nicht vor. Zwar stellte der Beschwerdeführer in Folge seines Unfalls vom 29. Oktober 1999 zusätzlich einen Mitarbeiter ein, doch liegen dadurch keine derart geänderten Verhältnisse vor, dass sich die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode aufdrängen würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall in der Tätigkeit als Bodenleger erheblich eingeschränkt war, so dass er - nebst der Administration und Akquisition, die allerdings bloss 5 % der gesamten Tätigkeit ausmachten - lediglich Schleifarbeiten verrichten konnte, während er das Legen der Platten seinen Mitarbeitern überlassen musste (Urk. 8/49). Die Situation dürfte sich nach den Unfällen insofern verändert haben, als nun der zusätzlich eingestellte Mitarbeiter die Schleifarbeiten übernimmt. Sodann ist das ausgewiesene Betriebsergebnis des Jahres 2001 durch (invaliditätsfremde) Aufwendungen beeinflusst. Darauf ist weiter unten (vgl. Erw. 4.2.2) zurückzukommen.
         Die Bestimmung des Valideneinkommens, wie sie im Rahmen des allgemeinen Einkommensvergleichs von der IV-Stelle vorgenommen wurde, ist unüblich. Die IV-Stelle führte dazu aus, der Gewinnsprung vom Jahr 1997 (Fr. 88'700.--) zum Jahr 1998 (Fr. 306'800.--) lasse sich zum einen mit steuertechnischen Gründen erklären, zumal der Beschwerdeführer angesichts der Revision des Steuergesetzes auf eine Bemessungslücke spekuliert habe, zum andern sei er gemäss Angaben des Beschwerdeführers Folge der im Jahr 1998 vorgenommen Umstrukturierung. Dadurch habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab 1998 sein Arbeitspensum von 10 bis 15 Stunden auf 40 bis 50 Stunden pro Woche steigern können, indem er sich nunmehr um das Abschleifen der Parkettböden gekümmert habe, während er seine Angestellten die Parkettböden habe verlegen lassen. Grund für die Umstrukturierung sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers das im Jahr 1998 ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gewesen, mit dem das Rentenbegehren abgewiesen worden sei, welches er infolge des am 27. Dezember 1993 erlittenen Gesundheitsschadens gestellt gehabt habe. Diese Aussage des Beschwerdeführers vermöge indes nicht zu überzeugen. Angesichts der Umsatzzahlen habe er den Betrieb offensichtlich bereits Anfang 1998 umstrukturiert; das besagte Urteil sei jedoch erst am 23. November 1998 ergangen. Aus diesem Grunde dränge sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf, zum Reingewinn diejenigen Lohnkosten zu addieren, die der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einsparen könnte (Urk. 8/49).
         Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen (vgl. Einsprache vom 15. August 2003, Urk. 8/38), dass die Vorgehensweise der IV-Stelle insofern nicht stichhaltig ist, als damit die höhere Motivation und Arbeitsbereitschaft eines Selbständigerwerbenden gegenüber jener eines Arbeitnehmers sowie die Wertschöpfung, die ein Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber erbringt, ausser Acht gelassen werden. Zudem ist zu bedenken, dass zwar das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erst am 23. November 1998 erging, dass jedoch bereits das hiesige Gericht am 6. April 1998 das Rentenbegehren abgewiesen hatte, weshalb es naheliegend erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt dieses Urteils Umstrukturierungen vornahm und seinen Arbeitseinsatz erhöhte. Es ist daher zur Bestimmung des Valideneinkommens praxisgemäss auf das durchschnittlich erzielte Betriebsergebnis der letzten Jahre abzustellen (vgl. AHI 1998 S. 254; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 17. Februar 2003, I 463/02, Erw. 4.2, und in Sachen W. vom 30. November 2004, I 230/04, Erw. 2.4; Randziffer 3030 und 3033 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH). Mit dem Beschwerdeführer ist dabei auf die Jahre 1996 bis 1999 abzustellen. Es ergibt sich somit ein durchschnittliches Valideneinkommen von Fr. 162'550.-- ([98'800.-- (1996) plus 88'700.-- (1997) plus 306'800.-- (1998) plus 155'900.-- (1999)] geteilt durch 4; vgl. Urk. 8/13 = Urk. 8/45, Urk. 8/49, Urk. 8/57).
4.2    
4.2.1   Die IV-Stelle ging für die Ermittlung des Invalideneinkommens für die Dauer vom 1. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 vom im Jahr 2000 erzielten Betriebsgewinn von Fr. 73'700.-- und ab 1. November 2001 vom 2001 erzielten Gewinn von Fr. 56'500.- aus (Urk. 8/7). Das nunmehr tiefere Einkommen begründete sie mit dem verschlechterten Gesundheitszustand als Folge des Unfalls vom 16. August 2001 (Urk. 8/7). Mithin unterzog die IV-Stelle die Rente ab November 2001 rückwirkend einer Revision. Anlass zu einer Revision der Rente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG). Vorliegend ist indes das tiefere Invalideneinkommen ab 1. November 2001 nicht auf den durch den zweiten Unfall vom 16. August 2001 verschlechterten Gesundheitszustand zurückzuführen. Denn bereits nach dem ersten Unfall vom 29. Oktober 1999 war der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig, so dass diesbezüglich eine weitergehende invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse aufgrund des zweiten Unfalls vom 16. August 2001 nicht mehr möglich war. Auf die Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführer des Betriebs wirkte sich keiner der beiden Unfälle aus (Urk. 8/25, Urk. 8/49). Daraus ergibt sich, dass der zweite Unfall nicht geeignet war, eine Änderung in der Arbeitsfähigkeit seit dem ersten Unfall zu bewirken und somit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Die Voraussetzungen für eine Revision und mithin für eine Abstufung der Rente sind somit nicht gegeben.
4.2.2   Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist vielmehr auf den Durchschnittwert der Geschäftsjahre 2000 und 2001 abzustellen. Damit lässt sich die gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aussagekräftiger beurteilen, als wenn mit den Parteien lediglich auf eines der beiden Geschäftsjahre abgestellt würde (vgl. AHI 1998 S. 122). Der Reingewinn im Jahr 2000 von Fr. 73'700.-- und das von der IV-Stelle für das Jahr 2001 ermittelte Betriebsergebnis von Fr. 56'500.-- sind unbestritten  und ausgewiesen, weshalb darauf abzustellen ist. Demgemäss ergibt sich ein durchschnittliches Invalideneinkommen von Fr. 65'100.-- ([Fr. 73'700.-- plus 56'500.--] geteilt durch 2), womit - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 162'550.-- - ein Invaliditätsgrad von 59,95 % resultiert, was gerundet 60 % ergibt. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2000 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Zu bemerken bleibt, dass selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer vom Valideneinkommen von Fr. 162'550.-- und vom Invalideneinkommen von Fr. 56'500.-- ausgehen würde (vgl. Urk. 1 S. 7), ihm keine ganze Rente zustünde, da sich in Gegenüberstellung dieser beiden Grössen lediglich ein Invaliditätsgrad von 65,2 % ergibt.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 mit der Feststellung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).