Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1944, betreibt zusammen mit seinem Bruder seit 30 Jahren ein Maler- und Tapeziergeschäft. Im Januar 2000 verunfallte er mit dem Gleitschirm und zog sich hierbei eine Fraktur des Lendenwirbelknochens (LWK) 1 zu. Seither leidet er an belastungsabhängigen Schmerzen mit einem Impingement der Hüftgelenke beidseits und leichter Coxarthrose (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/7).
Mit Schreiben vom 14. August 2003 ersuchte V.___ um Ausrichtung einer vollen Rente mit der Begründung, er habe seit seinem Unfall grosse Probleme mit der Wirbelfraktur, den Hüften sowie mit dem rechten Knie, und es sei ihm unmöglich, seinem selbständigen Beruf als Maler und Gipser weiter nachzukommen (Urk. 8/18). Die IV-Stelle holte bei der Klinik Z.___ (Bericht vom 7. November 2003, unter Beilage der Sprechstundenberichte vom 8. Juli und vom 13. Juni 2003, Urk. 8/12) sowie beim Hausarzt, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 12. Dezember 2003, Urk. 8/11) Auskünfte ein und zog die Buchhaltungsabschlüsse des Malergeschäfts seit dem Geschäftsjahr 2000 bei (Urk. 8/17). Gestützt hierauf wies sie das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2004 ab (Urk. 8/5). Zur Begründung führte sie an, gemäss den ärztlichen Unterlagen habe sich seit Erlass der Rentenverfügung nichts Wesentliches verändert. Die angestammte Tätigkeit sei ihm weiterhin zu 50 % zumutbar, womit ein Einkommen von zirka 50 % des ohne Behinderung zu erzielenden erwirtschaftet werden könne.
Hiergegen wandte V.___ mit Schreiben vom 31. Januar 2004 ein, der Oberarzt der Klinik Z.___ habe ihm bestätigt, dass er aufgrund des Unfalles seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, und der Hausarzt habe mit der unfallbedingten Gesundheitsschädigung nichts mehr zu tun (Urk. 8/4). Die IV-Stelle setzte dem Versicherten hierauf Frist an, sich darüber zu erklären, ob sein Schreiben vom 31. Januar 2004 als Einsprache entgegen zu nehmen sei und falls ja, diese mit einem klaren Begehren und einer Begründung zu ergänzen; andernfalls ergehe ein Nichteintretensentscheid (Schreiben vom 23. Februar 2004 [Urk. 8/3], richtig: 9. Februar 2004 [vgl. Urk. 6 S. 2]). Nachdem sich V.___ nicht mehr hatte vernehmen lassen, trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 24. Februar 2004 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 9. März 2004 erhob V.___ Beschwerde und beantragte eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle hob daraufhin ihren Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise auf, trat auf die Einsprache vom 31. Januar 2004 ein und wies sie mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2004 beantragte sie in formeller Hinsicht, die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Mai 2004 sei als mitangefochten zu betrachten. In materieller Hinsicht sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 30. Juni 2004, Urk. 11) wurde dieser am 21. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14), nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte.
3. Das Gericht zog die Steuereinschätzungsakten des Beschwerdeführers bei (Urk. 15) und erstellte auszugsweise Kopien (Urk. 17/1-7)
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar in der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Entspricht die Wiedererwägungsverfügung nicht vollumfänglich dem Antrag der beschwerdeführenden Partei, so hat das Gericht über die nichterfüllten Begehren zu urteilen, ohne dass die beschwerdeführende Partei diese erneut anzufechten braucht.
1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, gilt der während des hängigen Verfahrens erlassene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004, mit welchem neu anstatt auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten eine Rentenerhöhung abgewiesen wurde, als mitangefochten. Der Beschwerdeführer konnte sich zudem in der Replik vom 30. Juni 2004 (Urk. 9) zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin äussern.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
Gemäss lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) gilt die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochenen Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf den Arztberichten der Klinik Z.___ vom 11. Juni 2001, unterzeichnet von den Dres. med. B.___ und med. C.___, (Urk. 8/14) sowie demjenigen von Dr. A.___ vom 2. Juli 2001 (Urk. 8/13). Danach verblieben nach an sich gutem und komplikationslosem Ausheilen der LWK-1-Fraktur vom 6. Januar 2000 ausstrahlende Schmerzen in die rechte und linke Flanke, welche nach einem bis zwei Stunden Arbeiten auftraten und sich nach vier Stunden verstärkten, sowie Gelenkschmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes, welche als Impingement der Hüftgelenke beidseits bei leichter, beginnender Coxarthrose beidseits, links ausgeprägter, diagnostiziert wurden. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 50 % beziffert. Diesbezüglich war der Konsiliarbericht der Klinik Z.___, unterzeichnet von den Dres. B.___ und C.___, vom 10. April 2001 zu Händen von Dr. A.___ (Beilage zu Urk. 8/14) ausschlaggebend, nachdem die von Dr. A.___ ursprünglich postulierte volle Arbeitsfähigkeit nicht durchgesetzt werden konnte und er schliesslich deren Einschätzung übernahm (vgl. die ärztlichen Berichte zu Händen der Krankentaggeldversicherung, Urk. 8/29). Gegenüber der Invalidenversicherung enthielten sich die genannten Ärzte der Klinik Z.___ jedoch einer Angabe mit dem Hinweis "nicht von uns festgelegt" (Urk. 8/14).
In erwerblicher Hinsicht klärte die Beschwerdegegnerin die Betriebs- und Einkommensverhältnisse ab (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1. November 2001, Urk. 8/22). Anhand der vorgelegten Betriebsergebnisse seit 1997 bzw. Steuerdeklarationen (Urk. 8/25, Urk. 8/23) entwickelte sich der Gewinnanteil des Beschwerdeführers vor und nach dem Unfall (2000) wie folgt: Fr. 33'352.-- (1997), Fr. 49'515.-- (1998), Fr. 38'141.-- (1999), Fr. 35'377.-- (2000, darin enthalten Taggelder in der Höhe von Fr. 15'610.--) und Fr. 21'787.35 (2001).
3.2 Nach Eingang des Revisionsgesuches vom 14. August 2003 (Urk. 8/18) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin wiederum bei der Klinik Z.___ und Dr. A.___. Der unterzeichnende Oberarzt der Klinik Z.___, Dr. med. D.___, sandte die Sprechstundenberichte vom 8. Juli sowie vom 13. Juni 2003 und teilte der Beschwerdegegnerin mit, "die Frage einer Rentenrevision kann nur im Rahmen eines ordentlichen Gutachtens erfolgen".
Den Sprechstundenberichten vom 2. Juni (vgl. Beilage zu Urk. 8/11), 13. Juni und 8. Juli 2003 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich einer Infiltration des linken Hüftgelenkes unterzogen hatte, was indes zu keiner Besserung der Hauptschmerzen geführt haben soll. Diese präsentierten sich als belastungsabhängige lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Hüften und das linke Kniegelenk. Die behandelnden Ärzte vermuteten daher die Ursache der Schmerzen in den Facettengelenken der tiefen Lendenwirbelsäule. In den Wirbelsäulensprechstunden vom 13. Juni und 8. Juli 2003 diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach LWS-Fraktur am 6. Januar 2000 mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie beginnende Coxarthrose beidseits, links ausgeprägter als rechts. Die am 8. Juli 2003 angefertigten Magnetresonanzbilder würden bei bekannter Fraktur LWK1 einen normal weiten Spinalkanal zeigen. Die Fraktur sei ausgeheilt. Auf dem Segment L4/5 zeige sich eine median gelegene Diskushernie ohne Kontakt zur abgehenden Nervenwurzel. Die Schmerzen beurteilte er als chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit wechselnden Ausstrahlungen in beide Hüftgelenke. Gelegentlich träten auch Schmerzen im Bereich des lateralen Kniegelenkes rechts auf. Die lumbalen Beschwerden seien auf die Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 zurückzuführen, die lateralen Knieschmerzen stünden nicht in Zusammenhang mit den lumbalen Veränderungen. Gelegentlich komme es zu einer Reizung im Bereich des linken Hüftgelenkes, welches ebenfalls arthrotische Veränderungen zeige. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vermerkte Dr. D.___, der Beschwerdeführer bleibe bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Arbeiten.
Dr. A.___ berichtete am 12. Dezember 2003, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 25. März und dem 28. November 2003 nicht in seiner Behandlung gestanden sei. Anlässlich der Konsultation am 25. März 2003 habe dieser angegeben, dass er wegen seines rechten Kniegelenkes eine volle Rente wolle. Die Ursache der rechts-lateralen Kniegelenksschmerzen seien wahrscheinlich arthrotischer Natur. In den Berichten der Klinik Z.___ fehle jedoch eine entsprechende Beurteilung. Im Übrigen wiederholte Dr. A.___ die Diagnosen der Ärzte der Klinik Z.___. Die geklagten Beschwerden werden identisch beschrieben als chronisch lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Hüftgelenke, gelegentlich auch im Bereich des rechten lateralen Kniegelenkes. Der Hausarzt hielt dafür, dass - weiterhin - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Malerarbeiten gegeben sei, schlug - unter Hinweis auf die Berichte von Dr. D.___ - jedoch das Einholen einer Arbeitsbelastungsbeurteilung durch das Spital X.___ vor. Ferner vermerkte er, dass der Beschwerdeführer während seiner regelmässigen Aufenthalte über die Wintermonate in Südafrika Sport (Joggen) treiben könne (Urk. 8/11).
In erwerblicher Hinsicht weist der jüngste vorhandene Abschluss für das Geschäftsjahr 2002 einen Gewinnanteil von Fr. 18'919.20 aus (Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 17/1).
4. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde damit, dass es ihm mit 60 Jahren unmöglich sei, weiter in seinem Beruf zu arbeiten. Dies wegen seines Unfalles mit Wirbelfraktur und der akuten Hüftarthrose (Urk. 1). Replicando entgegnete er, der Hausarzt habe keine Informationen über seine Hüft- und Rückenprobleme und könne daher keine Angaben darüber machen. Tatsache sei, dass er seit dem Unfall keinen Leistungssport mehr betreibe und heute nur noch Rad fahre und leichtes Walking mache. Ferner diene der sieben bis acht Wochen dauernde Aufenthalt in Südafrika nicht als Ferien, sondern als Erholungsurlaub. Das Klima und die langen Spaziergänge im Sand würden sich günstig auf die Hüftarthrose sowie die Rückenfraktur auswirken. Abzustellen sei jedenfalls auf die Angaben der Klinik Z.___, wonach eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (Urk. 11).
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 (Urk. 8/7) ersichtlich. Bereits damals wurden die leichte Coxarthrose und die Hüftgelenksproblematik erkannt und fanden die dadurch verursachten schmerz- und beweglichkeitsbedingten Beeinträchtigungen in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Eingang. Die Erkenntnis, dass das chronische lumbale Schmerzsyndrom (auch) auf die Segmentdegenerationen L4/5 und L5/S1 zurückzuführen sei, lässt für sich keine massgebliche Änderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erkennen. Wenn Dr. D.___ der Klinik Z.___, erneut ohne sich gegenüber der Beschwerdegegnerin festlegen zu wollen (Urk. 8/12), in seinem Konsiliarbericht vom 7. November 2003 über die Sprechstunde vom 8. Juli 2003 ohne Begründung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres voll arbeitsunfähig bleibe (Urk. 8/12 Beilage), so kann dem nicht gefolgt werden, sondern es ist davon auszugehen, dass eine neue Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt. Eine Zunahme der Arbeitsunfähigkeit seit der damaligen ärztlichen Beurteilung - auch derjenigen der Dres. B.___ und C.___ - ist damit nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selber nennt ebenfalls keine neuen Symptome oder Gesundheitsschäden, die zu einer weitergehenden Einschränkung geführt haben sollen. Es trifft auch nicht zu, dass Dr. A.___ keine Kenntnis der unfallbedingten Beeinträchtigungen hat. Er ist im Besitz der Konsiliar- und Sprechstundenberichte der Klinik Z.___ und ist in der Lage, gestützt auf deren Erkenntnisse und seinen eigenen Untersuchungen und Beobachtungen eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzugeben. Auch seinem Bericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/11) ist keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Seine Anregung, eine Begutachtung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Malerberuf durchzuführen, basiert auf dem von ihm nicht erklärbaren Widerspruch zu den Angaben von Dr. D.___. Eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit würde jedoch nicht auf einem seit Erlass der unangefochten gebliebenen Rentenverfügung veränderten Gesundheitszustand basieren, sondern eine neue - allenfalls eingehendere - Beurteilung der Leistungsfähigkeit des an sich unveränderten Sachverhaltes darstellen, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtlich wäre. Es erübrigt sich daher, weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen.
5.2 In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer keine Änderungen seit Erlass der Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 vor. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Geschäftsabschluss 2002 nach wie vor eine - im Vergleich zu den Jahren 1997 bis 1999 vor dem Unfall - Erwerbseinbusse von etwas über 50 % ausweist. Eine Erwerbseinbusse von 60 % oder mehr lässt sich jedenfalls nicht begründen.
6. Sind nach diesen Erwägungen weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht revisionsrechtlich relevante Veränderungen geltend gemacht und nachgewiesen worden, so wurde eine Erhöhung der seit Januar 2001 ausbezahlten Rente zu Recht verneint und ist der mitangefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).