Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00187
IV.2004.00187

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 5. Januar 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 316, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1957, war seit 1979 bei der A.___ AG, B.___, als Bauarbeiter B beschäftigt und seit 10. Mai 2000 bis auf weiteres arbeitsunfähig, als er sich am 26. September 2000 insbesondere wegen Rücken- und Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) anmeldete (Urk. 10/61 Ziff. 7.2 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/19-28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/59) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/42) ein. Nach Abklärungen der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 10/55, Urk. 10/57) weilte der Versicherte im Mai 2002 für sechs Tage zur beruflichen Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte J.___ (Urk. 10/15-16, Urk. 10/30).
         Am 15. April 2003 erstattete PD Dr. med. C.___, Chefarzt Medizinische Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum D.___ (D.___), ein multidisziplinäres Gutachten (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen eines 1988 erlittenen Unfalls mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 17 % zu (Urk. 10/37).
         Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2001, eine entsprechende Ehegattenrente und eine Kinderrente (Urk. 10/7-8) sowie zwei weitere Kinderrenten (Urk. 10/5-6) zu (vgl. Urk. 3/1/2-4).
         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, am 20. November 2003 Einsprache (Urk. 10/35), welche die IV-Stelle am 5. Februar 2004 abwies (Urk. 10/3 = Urk. 2).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 wurden die Rente des Versicherten und eine Kinderrente per 1. Januar 2004 in Dreiviertelsrenten umgewandelt (Urk. 10/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Müller-Ranacher, am 9. März 2004 Beschwerde und beantragte, es seien ihm und den weiteren Berechtigten eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er einen Arztbericht vom 5. März 2004 ein (Urk. 6).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden Bestimmungen betreffend Invalidität und Rentenanspruch, insbesondere Art. 8 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades.
         Die Beschwerdegegnerin hat - gestützt auf das D.___-Gutachten vom April 2003 - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit angenommen und einen Invaliditätsgrad von 65 % ermittelt (vgl. Urk. 10/9 S. 1  Mitte).
         Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, es könne nicht auf das D.___-Gutachten abgestellt werden, in welchem seine psychischen Leiden, welche im aktuellsten Arztbericht vom März 2004 diagnostiziert würden, zu wenig berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 ff.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die im D.___-Gutachten enthaltenen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (tonisches Stottern, Adipositas) bei der Invaliditätsbemessung vernachlässigt (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Am 26. Januar 1988 zog sich der Beschwerdeführer beim Sturz von einem Lastwagen mehrere Frakturen zu und weilte vom 6. April bis 10. Juni 1988 in der Rehabilitationsklinik E.___, in deren Austrittsbericht eine leichte Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule, ein leichter postcommotioneller Schwindel und ein ausgeprägtes Stottern diagnostiziert wurden (Urk. 10/30).
3.2     Vom 31. Mai bis 23. Juni sowie vom 30. August bis 23. September 2000 weilte der Beschwerdeführer in der orthopädischen Universitätsklinik F.___ (Urk. 10/26-28). In deren Berichten wurden ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links und eine Hypertonie diagnostiziert (Urk. 10/27 S. 1 Mitte). In der angestammten Tätigkeit im Strassenbau sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht definitiv zu 100 % arbeitsunfähig; für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe keine Einschränkung unter Voraussetzung einer weiteren konsequenten muskulären Rekonditionierung (Urk. 10/27 S. 2 unten).
         Vom 27. Februar bis 20. März 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik G.___ (Urk. 10/23-24). In deren Austrittsbericht wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung links, eine arterielle Hypertonie und ein tonisches Stottern diagnostiziert (Urk. 10/24 S. 1 Mitte). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 17. April 2001 und anschliessend eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/24 S. 2 Mitte).
         Vom 28. Mai bis 31. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer an der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ ambulant betreut (Urk. 10/20/2), in deren zusammenfassenden Bericht eine essentielle arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine gemischte Dislipidämie und ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links diagnostiziert wurden (Urk. 10/20/2 S. 1 Mitte).
         Im Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ untersucht (Urk. 10/21). In deren Bericht wurden ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung links, eine Migräne ohne Aura, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, ein tonisches Stottern und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (Urk. 10/21 S. 3 unten).
         Eine Konsultation im Dezember 2001 in der Sprechstunde für Bewegungsstörungen der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ ergab keine Hinweise für ein beginnendes Parkinson-Syndrom oder eine sonstige Bewegungsstörungsform (Urk. 10/20/1).
         Eine am 13. Mai 2002 begonnene berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte J.___ wurde am 21. Mai 2002 abgebrochen, da der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht abklärungsfähig gewesen und eine MEDAS-Begutachtung zu empfehlen sei (Urk. 10/30 S. 4 Mitte).
3.3     Am 10. März 2003 wurde der Beschwerdeführer am Medizinischen Zentrum D.___ (D.___) untersucht (Urk. 12 S. 1) und am 15. April 2003 erstattete PD Dr. med. C.___, Chefarzt D.___, ein multidisziplinäres Gutachten, dies gestützt auf die vorhandenen Akten (Urk. 12 S. 1-4), die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend Anamnese und aktuelles Leiden (Urk. 12 S. 4-7), die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 12 S. 8 ff.), ein rheumatologisches Konsilium von Dr. med. K.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen, manuelle Medizin (Urk. 12 S. 10-13), und ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. L.___,  FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 12 S. 14 f.).
         PD Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12 S. 15 Ziff. 4):
- chronisches thoraco-lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom mit
- intermittierendem lumbospondylogenen Syndrom links
- intermittierendes cervicovertebrales bis cervicocephales Schmerzsyndrom
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.11)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte PD Dr. C.___ eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas, eine Dyslipidämie und ein tonisches Stottern (Urk. 12 S. 15 unten Ziff. 4).
         Die - interdisziplinär erstellte (Urk. 12 S. 16 oben) - Beurteilung ergab, dass die festzustellenden Veränderungen am Bewegungsapparat nach Abziehen der demonstrativen Komponenten sehr gering sei; dem Ausmass der Beschwerden lasse sich kein strukturelles Korrelat zuordnen. Trotzdem sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauhilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Aufgrund des Bewegungsapparates wäre jedoch eine leichte, körperlich wechselbelastende Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 12 S. 17 oben).
         Psychiatrisch bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Störung. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer sämtliche Zeichen der massiven Chronifizierung und damit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Diese Diagnosen beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in allen in Frage kommenden Berufen. Andererseits wäre es für die Psyche des Beschwerdeführers günstig, seine Restarbeitsfähigkeit umzusetzen und damit wieder ein ‚valider’ Mann zu sein. Psychiatrischerseits werde die Arbeitsfähigkeit jetzt auf 50 % geschätzt (Urk. 12 S. 17 Mitte).
         Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg betrage die Arbeitsfähigkeit zur Zeit 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der psychischen Erkrankung, nämlich der Depression, verbunden mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 12 S. 17 unten).
         Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien lediglich im psychischen Bereich zu sehen. Es wäre abzuklären, ob eine medikamentöse Behandlung und eine muttersprachliche Gesprächstherapie möglich wären, um sodann eine schrittweise Wiederintegration in einer Berufstätigkeit zu realisieren (Urk. 12 S. 17 f. Ziff. 6).
3.4     Am 5. März 2004 beantwortete Dr. med. M.___, stellvertretender Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum N.___, Ambulatorium O.___, ihm von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreitete Fragen (Urk. 6).
         Dr. M.___, der den Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2003 behandelte (Urk. 6 S. 1 Ziff. 1), stellte folgende Diagnosen (Urk. 6 S. 1 Ziff. 2): schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4).
         Die Heilungschancen seien ungewiss; der Krankheitsverlauf sei chronisch mit anhaltenden Einschränkungen, die eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft in absehbarer Zeit kaum möglich machten (Urk. 6 S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer benötige eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit dem Versuch, eine Tagesstruktur aufzubauen. Gegenwärtig fänden die Konsultationen 14-täglich statt (Urk. 6 S. 1 f. Ziff. 4).
         Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Behandlungsbeginn (28. Oktober 2003) beziehungsweise anamnestisch wohl bereits seit 3-4 Jahren (Urk. 6 S. 2 Ziff. 5).
3.5     In der Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnte der Beschwerdeführer einen Unfall vom 26. Januar 2000 (Urk. 10/61 Ziff. 7.3). Dazu finden sich in sämtlichen medizinischen Akten keine Angaben. Angesichts der genauen datumsmässigen Übereinstimmung (26. Januar) dürfte damit der Unfall aus dem Jahr 1988 gemeint gewesen sein.

4.
4.1     Das D.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt Vorakten und geklagte Beschwerden und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Es erfüllt mithin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass es grundsätzlich zur Entscheidfindung geeignet ist.
4.2     Laut D.___-Gutachten besteht für leidensangepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Hingegen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht auf 50 % beschränkt, dies als Folge der diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 12 S. 17).
         Diese Beurteilung genügt auch den besonderen Anforderungen, welche im Zusammenhang mit anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen an die Schätzung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. BGE 130 V 352). So ist mit dem Vorliegen einer depressiven Erkrankung insbesondere das Erfordernis einer psychisch ausgewiesenen Komorbidität, in gewissem Umfang auch das Kriterium eines mehrjährigen, unveränderten bis progredienten Verlaufs körperlicher Beeinträchtigungen und schliesslich auch das Kriterium des ausgewiesenen sozialen Rückzugs (vgl. Urk. 12 S. 5 und 14, Urk. 10/21 S. 2, Urk. 6 S. 1 Ziff. 4) erfüllt (vgl. BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
4.3     Beschwerdeweise wurde die im D.___-Gutachten vorgenommene Beurteilung mit Hinweis auf die Einschätzung durch den seit Oktober 2003 behandelnden Psychiater Dr. M.___ in Frage gestellt, der am 5. März 2004 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Beurteilung durch Dr. M.___ ist jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen.
         Bereits unter zeitlichen Aspekten ist fraglich, ob seine Beurteilung vom 5. März 2004 zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2): Die Rentenverfügung erging am 17. Oktober 2003 und der angefochtene Entscheid datiert vom 5. Februar 2004. Wohl äusserte sich Dr. M.___ zur Arbeitsfähigkeit seit Behandlungsbeginn (28. Oktober 2003), andererseits fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass über einen Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Mai 2001 zu befinden ist, womit der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann nicht auf die retrospektive Einschätzung durch Dr. M.___ abgestellt werden.
         Unklar bleibt sodann, ob sich die von Dr. M.___ attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bezieht oder ob er den Beschwerdeführer in jeder denkbaren Tätigkeit als arbeitsunfähig einstufen wollte.
         Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Dr. M.___ im Unterschied zu den am D.___-Gutachten beteiligten Ärzten im Zeitpunkt seines Berichts der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers war und sich damit in einer entsprechenden Vertrauensstellung befand, was sich entsprechend relativierend auswirkt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
4.4     Nach dem Gesagten ist, gestützt auf das D.___-Gutachten, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
4.5     Der Beschwerdeführer wandte ferner ein, in Abweichung zum D.___-Gutachten habe die diagnostizierte Adipositas durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und wirke sich auf dem Arbeitsmarkt als Handicap aus, zumal in bestimmten Berufen auf eine schlanke Erscheinung Wert gelegt werde und die Körperfülle die Beweglichkeit einschränke (Urk. 1 S. 7 f.). Einer allfälligen Beweglichkeitseinschränkung wurde im Rahmen der gutachterlichen ärztlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Dass andererseits dem Beschwerdeführer ausgerechnet Tätigkeiten als leidensangepasst zugedacht würden, bei denen zusätzlich das geltend gemachte ästhetische Kriterium eine Rolle spielen würde, ist eine Annahme, für die keine Anhaltspunkte bestehen. Darauf weiter einzugehen, erübrigt sich.
         Auf den Einwand, das im D.___-Gutachten als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannte tonische Stottern sei ebenfalls zu berücksichtigen, ist bei der Invaliditätsbemessung einzugehen (nachstehend Erw. 5.3).
5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 62'146.-- angenommen (Urk. 10/9 S. 1 Mitte). Laut Bericht der langjährigen Arbeitgeberin hätte das Einkommen ohne Gesundheitsschaden inklusive 13. Monatslohn im Jahr 2000 Fr. 58'851.-- betragen (Urk. 10/59 Ziff. 14 und 16).
         Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (2001: 2,8 %; 2002: 1,6 %; 2003: 1,0 %; Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87, Tab. B 10.2, lit. F) ergibt dies im Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 62'082.-- (Fr. 58'851.-- x 1,028 x 1,016 x 1,01), wovon beim Einkommensvergleich auszugehen ist.
5.2     Dem körperlich nur geringfügig eingeschränkten Beschwerdeführer steht eine weite Palette möglicher Tätigkeiten offen, so dass - mit der Beschwerdegegnerin - auf das gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielte monatliche Einkommen abzustellen ist, das im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- betrug (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 54'684.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'557.-- x 12). Dieser Betrag ist der allgemeinen Nominalentwicklung von 1,4 %, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anzupassen, womit im Jahr 2003 ein Betrag von Fr. 28’903.--resultiert (Fr. 54'684.-- x 1,014 : 40,0 x 41,7 x 0,5).
5.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend ist einmal dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dem bisher mit körperlicher Schwerarbeit beschäftigten Beschwerdeführer nur noch körperlich leichtere Arbeiten offen stehen.
         Ferner ist hier darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer seit früher Kindheit durch ein tonisches Stottern beeinträchtigt ist (vgl. Urk. 12 S. 14). Dass dies im D.___-Gutachten als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft wurde, ist nachvollziehbar, wenn man sich auf die Beeinträchtigungen beschränkt, die erst mit dem Eintritt anderer Gesundheitsschäden aufgetreten sind. Soweit das Stottern die Kommunikation erschwert und sich lohnmässig nachteilig auswirkt, hat dieser Effekt jedoch schon bestanden, seit der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Er ist deshalb beim Validen- und beim Invalideneinkommen - oder gar nicht - zu berücksichtigen. Nachdem beim Valideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Einkommen abgestellt und damit der erwähnte Effekt berücksichtigt worden ist, rechtfertigt es sich, ihn in Form eines Abzugs auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
         Gesamthaft erscheint deshalb ein Abzug von 15 % als angemessen, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 24'568.-- beläuft (Fr. 28'903.-- x 0,85).
5.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'082.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24’568.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37’514.--, was einem Invaliditätsgrad von 60 % entspricht.
         Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
          

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).