IV.2004.00188
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1941, arbeitet seit 1990 als Angestellter Teile und Zubehör bei der A.___ AG in F.___ (Urk. 10/15 Ziff. 1). Am 17. Juli 2003 meldete er sich wegen beidseitigen Hüftimplantaten, einem Knieimplantat links sowie einer Schleimbeutelentfernung im rechten Knie bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 10/18 Ziff. 7.2, Urk. 10/17 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/5-8), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/16) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/15) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 10/19).
Mit Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 10/4) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die DAS-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich, am 8. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 10/12, Urk. 10/10). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 24. Februar 2004 ab (Urk. 10/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die DAS-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 10. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessender Zusprache einer angemessenen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 6. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2003 (richtig: 2004) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Darauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2004 geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.3 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.4 Gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbruch während eines Jahres zu durchschnittlich 40 % vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Wartezeit als bis heute nie erreicht, da keine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gegeben sei. Es lägen keine ärztlich belegten Arbeitsunfähigkeiten in der bisher ausgeübten Tätigkeit vor. Gemäss dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe dessen Lohn auch nach seiner gesundheitsbedingten Abwesenheit der Arbeitsleistung entsprochen (Urk. 2 S. 3, Urk. 9).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er aus medizinischer Sicht seine jetzige Arbeit nicht mehr ausführen könne (Urk. 1 Ziff. 5 lit. g). Die Unzumutbarkeit der jetzigen Arbeit sei spätestens seit seiner Hüftoperation vom 8. März 2003 (richtig: 2002) gegeben, weshalb die Wartefrist am 8. März 2004 (richtig: 2003) abgelaufen sei. Dies sei aber von der Beschwerdegegnerin abzuklären (Urk. 1 Ziff. 6 lit. a-b).
3.
3.1 Mit Bericht vom 30. April 2002 (Urk. 10/7/6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie an der G.___ Klinik H.___ (G.___ Klinik), einen Status nach Hüftarthroplastik rechts vom 8. März 2002. Das stockfreie Gehen sei hinkfrei; es bestehe keine Bewegungseinschränkung mehr. Dr. B.___ empfahl möglichst viel Gehtraining und bei persistierender Bursitis präpatellaris nochmals ein bis zwei Versuche mit Punktion, sonst chirurgische Entfernung. Ab dem 1. Juni 2002 bestehe eine 50%ige und ab dem 17. Juni 2002 volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/7/6).
Ein weiterer Bericht von Dr. B.___ datiert vom 3. September 2002. Darin diagnostizierte er einen Status nach Hüftarthroplastik beidseits (rechts 2002, links 1998) und Kniearthroplastik links. Insgesamt stellte er einen sehr erfreulichen Verlauf fest; die Gehstrecke umfasse zirka eineinhalb Stunden. Der Beschwerdeführer könne wieder alle Aktivitäten unternehmen. Es sei nächstes Jahr eine Kontrolle in der Arthroplastik-Sprechstunde und dann eine Fünfjahreskontrolle Hüfte/Knie links vorgesehen (Urk. 10/7/5).
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie an der G.___ Klinik, berichtete am 10. Juni 2003 über die gleichentags erfolgte Konsultation nach Selbstzuweisung des Beschwerdeführers wegen Kniebeschwerden rechts. Seit einem Jahr habe dieser immer wieder eine Schwellung über dem rechten Knie. Dadurch sei er im Alltag deutlich gestört und frage nun nach operativen Sanierungsmöglichkeiten. Bei einem Status nach beidseitiger Hüftarthroplastik und Kniearthroplastik links sei er diesbezüglich uneingeschränkt zufrieden und beschwerdefrei. Es bestünden etwas Überlastungsbeschwerden wegen des Tragens von 30-60 kg schweren Werkstücken im Lager. Hier möchte er mit Sicherheit kurz- bis mittelfristig arbeitstechnisch etwas verändert haben (Urk. 10/7/4 S. 1).
In der Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, dass eine lokale Schmerzproblematik durch die chronische Bursitis präpatellaris rechts bestehe. Nach bisher erfolgloser konservativer Behandlung sei die Indikation zur operativen Sanierung im Sinne einer Bursektomie durchaus gegeben. Der Beschwerdeführer werde entsprechend vorgemerkt. Zudem werde seine berufliche Situation besprochen. Die aktuell ausgeführten Arbeiten als Lagerist mit dem Tragen schwerer Lasten sei angesichts seiner bisher implantierten Kunstgelenke mit Sicherheit nicht opportun. Hier wäre eine Umschulung respektive die Zuweisung leichterer Arbeiten sehr zu begrüssen. Für eine entsprechende Anmeldung bei der Invalidenversicherung wäre man dem Hausarzt dankbar (Urk. 10/7/4 S. 1).
3.3 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 8. Juli 2003 einen Status nach Bursektomie präpatellar im rechten Kniegelenk vom 27. Juni 2003. Er attestierte dem Beschwerdeführer am eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 14. Juli 2003. Dieser werde zur generellen Abklärung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vornehmen (Urk. 10/7/3).
3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 10/18 Ziff. 7.5.1), verwies am 14. August 2003 auf die Ärzte der G.___ Klinik, da die vom Beschwerdeführer relevant geschilderten Beschwerden im Zusammenhang mit orthopädischen Problemen stünden, die alle dort behandelt worden seien (Urk. 18/8 lit. A).
3.5 In seinem Bericht vom 25. September 2003 stellte Dr. C.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/7/2 lit. A):
- Hüftarthroplastik links 07/98 sowie Hüftarthroplastik rechts 03/02
- Kniearthroplastik links 08/98
- chronische Bursitis Knie rechts
Der Beschwerdeführer sei vom 27. Juni bis zum 13. Juli 2003 zu 100 % und ab dem 14. Juli 2003 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/7/2 lit. B).
Zur Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf respektive nach einer Umschulung verwies Dr. C.___ auf seinen Bericht vom 10. Juni 2003 und hielt fest, dass eine weiterführende Abklärung bezüglich des möglichen Arbeitseinsatzes noch separat organisiert werden müsste (Urk. 10/7/2 lit. D).
3.6 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem zusammen mit Dr. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, verfassten Bericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/5 S. 1) Knieschmerzen links bei
- Status nach Knie-Totalprothese links August 1998
- Status nach Hüft-Totalprothese links Juli 1998
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts 03/02
- Bursektomie rechtes Knie 06/03
Dr. B.___ gab zunächst die Angaben des Beschwerdeführers wieder. Dieser berichte über weiterhin persistierende Schmerzen, vor allem im Bereich des linken Kniegelenkes bei und nach Belastung. Er sei zu 100 % als Lagerist tätig und müsse 8 ½ Stunden pro Tag Lastwagenbauteile im Lager umhertragen, zeitweilig sogar bis in den 3. Stock. Die Beschwerden seien nach einem halben Tag nahezu unerträglich, so dass er 2-3 mal pro Woche starke Schmerzmittel einnehmen müsse (Urk. 10/5 S. 1).
Bei der Beschwerdesymptomatik hauptsächlich im Bereich des linken Kniegelenkes mit ausgeprägter Ergussbildung bei Status nach Knie-Totalprothese links empfehle man eine weitere IV-Abklärung. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zustand nicht mehr als Lagerist zu 100 % arbeitsfähig. Das Tragen von Lasten bis zu 60 kg sowie das Treppensteigen mit Last bis zu 8 ½ Stunden pro Tag sei für die implantierten Kunstgelenke auf Dauer sicher nicht günstig, so dass man die IV-Stelle nochmals um erneute Abklärung der Arbeitsunfähigkeit bitte (Urk. 10/5 S. 2).
Dieser Bericht wurde vom Beschwerdeführer am 6. April 2004 erneut eingereicht (Urk. 6, Urk. 7).
4.
4.1 Was den Bericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/5) angeht, so wird daraus zwar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu 100 % als Lagerist arbeitsfähig sei; es fehlt jedoch eine konkrete Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und ein eigentliches Arbeitsunfähigkeitsattest in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer krankgeschrieben würde. Diesbezüglich ist dieser Bericht nur begrenzt aussagekräftig. Im Übrigen ist die Abklärung der Arbeitsunfähigkeit derzeit nicht Aufgabe der IV-Stelle, sondern gerade des Arztes.
4.2 Die weiteren medizinischen Berichte von Dr. B.___ (Urk. 10/7/5-6, Urk. 10/7/3) und Dr. C.___ (Urk. 10/7/4, Urk. 10/7/2) entsprechen insgesamt den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6), weshalb auf die darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und -unfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden kann.
4.3 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 30. April 2002 (Urk. 10/7/6) nach dessen Hüftarthroplastik rechts vom 8. März 2002 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zwischen dem 1. und dem 16. Juni 2002 sowie ab dem 17. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit zu 100 %. Ein Jahr später, nach der Bursektomie im rechten Kniegelenk vom 27. Juni 2003, attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 14. Juli 2003 (Urk. 10/7/3).
Dr. C.___ hielt den Beschwerdeführer am 25. September 2003 vom 27. Juni bis zum 13. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sowie - in Übereinstimmung mit Dr. B.___ - ab dem 14. Juli 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/7/2 lit. B.)
4.4 Auch der Arbeitgeberbericht vom 21. August 2003 enthält Angaben zu den krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers seit 2001 (Urk. 10/15 Ziff. 21):
Jahr vom bis Arbeitsunfähigkeit in %
2001 26. März 6. April 100
29. Oktober 9. November 100
2002 29. Januar 6. März 50
7. März 31. Mai 100
1. Juni 14. Juni 50
16. Juli 19. Juli 100
2003 27. Juni 11. Juli 100
Dieser Aufstellung lässt sich entnehmen, dass immer wieder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von deutlich über 20 % bestand und somit die Wartezeit grundsätzlich zu laufen anfing (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Es finden sich jedoch auch mehrere Unterbrüche der Arbeitsunfähigkeit, während deren der Beschwerdeführer für mehr als 30 Tage zu 100 % gearbeitet hat (vgl. vorstehend Erw. 1.4): So absolvierte er zwischen dem 7. April und dem 28. Oktober 2001 sowie zwischen dem 10. November 2001 und dem 28. Januar 2002 sein volles Arbeitspensum. Seit dem 29. Januar 2002 musste er der Arbeit - teilweise halbtags - wieder länger fern bleiben. Diese Phase wurde aber wiederum unterbrochen, indem er ab dem 20. Juli 2002 bis zum 26. Juni 2003 zu 100 % arbeitsfähig war. Nach einer weiteren 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 27. Juni und dem 11. Juli 2003 bestand sodann wieder volle Arbeitsfähigkeit.
4.5 Bei dieser Sachlage ist das gesetzliche Erfordernis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, vgl. vorstehend Erw. 1.2) nicht erfüllt, da das Wartejahr zwar mehrfach zu laufen begonnen hat, aber durch die wiederkehrende vollständige Arbeitsfähigkeit und -tätigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 30 Tagen immer wieder unterbrochen wurde. Dabei muss - auch wenn dies angesichts der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers unbefriedigend sein mag - unbeachtlich bleiben, dass dessen Arbeit aus ärztlicher Sicht zunehmend ungeeignet ist: Entgegen seiner Vorbringen, dass er seine Arbeit nicht mehr ausüben könne (vgl. Urk. 1 Ziff. 5 g, 7 b), ist er weiterhin als Lagerist mit 100%igem Arbeitspensum tätig. Selbst wenn die Wartezeit ununterbrochen verlaufen wäre, fehlte es deshalb auch am Erfordernis der Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer bezieht zudem einen Lohn, der nach Angaben seines Arbeitgebers seiner Leistung entspricht und sich seit 2001 nicht verändert hat (Urk. 10/15 Ziff. 13, 20). Damit ist auch gesagt, dass er keine Erwerbseinbusse erleidet, weshalb für eine Rente kein Raum bestehen kann.
5. Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).