Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00190
IV.2004.00190

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 29. Juli 2004

in Sachen

M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene, aus Jugoslawien stammende M.___ arbeitete ab 1988 als Gussstrahler in der Giesserei der A.___ (Urk. 8/55). Das Arbeitsverhältnis wurde unter Hinweis auf wirtschaftliche Gründe per Ende März 1997 aufgelöst (Urk. 5/52). Seither geht der Versicherte - abgesehen von kurzen Arbeitseinsätzen - keiner Arbeit mehr nach (Urk. 8/50 und 8/53). Am 11. März 2001 beantragte M.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug (Urk. 8/48 und 8/54), die Arbeitgeberberichte (Urk. 8/50, 8/52 und 8/55), den Bericht des Dr. med. B.___ vom 3. April 2001 (Urk. 8/15) und den Bericht des Kantonsspitals C.___, vom 4. September 2001 (Urk. 8/14) ein. Mit Verfügung vom 27. November 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/7).
         Am 20. November 2002 meldete sich M.___ erneut zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung holte den Hausarztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/12) ein und verfügte am 18. März 2003 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 8/5). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 17. April 2003 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/31). Die IV-Stelle veranlasste darauf hin das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2003 (Urk. 8/10). Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und verfügte bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente von April bis Dezember 2003 und eine Dreiviertelrente ab Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess M.___ am 11. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 11. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 12. Mai 20004 geschlossen (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 AVG und Art. 29 und 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vor dem 1. Januar 2003 Art. 41 IVG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades.
2.1     Die Verwaltung begründet die Zusprechung der halben Invalidenrente (respektive einer Dreiviertelrente ab Januar 2004) damit, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Gussstrahler in einer Giesserei nicht mehr zuzumuten sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei ihm jedoch aus somatischer und psychiatrischer Sicht zu 50 % zuzumuten. Aus dem Vergleich des Einkommens mit (Invalideneinkommen; Fr. 21'997.--) und ohne (Valideneinkommen; Fr. 59'900.--) Gesundheitsschaden resultiere ein Invaliditätsgrad von 63% (Urk. 2 = 8/1).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er leide an multiplen Beschwerden, weshalb ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Insbesondere attestierten der Hausarzt Dr. D.___ und der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1).

3.
3.1     Laut dem Bericht des Kantonsspitals C.___, weist der Beschwerdeführer ein Panvertebralsyndrom mit/bei lumbospondylogenem Syndrom linksbetont und eine Wirbelsäulenfehlform/-haltung und eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression auf. Gemäss Ansicht der behandelnden Rheumatologen besteht in einer körperlich schweren Tätigkeit wie der in der Giesserei zuvor ausgeübten Arbeit seit dem 9. November 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm demgegenüber die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ganztags zuzumuten (Bericht vom 4. September 2001; Urk. 8/14).
3.2     Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom und ein bulöses Lungenemphysem bei Verdacht auf eine Depression. Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit verwies der Hausarzt auf die Möglichkeit der Abklärung in einem dafür spezialisierten Zentrum (Bericht vom 13. Dezember 2002 Urk. 8/12).
3.3     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass der Versicherte 1995 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung am linken Fuss erlitten habe und in der Folge während fünf Monaten arbeitsunfähig gewesen sei. Seither leide er an zunehmenden Schmerzen, ausgehend vom verletzten Fuss in die Hüfte, ins Kreuz, die Wirbelsäule und den Hinterkopf. Da die Ursache der chronischen Beschwerden im Bewegungsapparat gemäss den Vorberichten und dem stationären Aufenthalt im Kantonsspital C.___ nicht hatte geklärt werden können, müsse eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in Betracht gezogen werden. Angezeigt sei eine psychiatrische Begutachtung (Bericht vom 30. Januar 2002 Urk. 8/12 Blatt. 13 f.).
3.4     Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und eine psychische Überlagerung der somatischen Beschwerden (ICD-10 F54) vorliegen bei einem Verdacht auf eine abhängige asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Infolge der psychischen Störungen sei der Versicherte im Umgang von 50 % arbeitsunfähig. Von der somatischen Seite her seien gewisse Einschränkungen zu berücksichtigen, vor allem hinsichtlich körperlich schweren Tätigkeiten, die nach Erachten des Gutachters dem Versicherten nicht mehr zumutbar seien. Hinsichtlich körperlich leichteren Tätigkeiten dürfte er eine 50%ige Leistung erbringen können, sei es halbtags oder noch besser zwei mal zwei Stunden im Tag. Er könne auch längere Zeit als vier Stunden arbeiten, wobei allerdings längere Erholungspausen dazwischen erforderlich seien. Der Versicherte zeige auch die Bereitschaft, bei einem Wiedereingliederungsversuch mitzumachen. Die im April 2003 bei Dr. med. F.___ begonnene ambulante psychiatrische Behandlung solle unbedingt fortgesetzt werden (Gutachten vom 14. August 2003; Urk. 8/10).

4.       Anhand der vorgenannten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen und psychischen Beeinträchtigungen seit November 2000 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und ihm seither die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist. Zu prüfen gilt es die zumutbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit.
4.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, Hausarzt Dr. D.___ attestiere sowohl in einer körperlich leichten als auch einer körperlich schweren Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem kann nicht gefolgt werden, stellte Dr. D.___ doch lediglich in Bezug auf die angestammte Tätigkeit in der Giesserei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest; hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verwies er gegenüber der Verwaltung jedoch auf die Möglichkeit einer spezifischen Abklärung. Es fehlt daher an einer diesbezüglichen Aussage des Hausarztes, weshalb sich aus dem hausärztlichen Bericht nichts zugunsten des Beschwerdeführers herleiten lässt.
         Weiter hat laut dem Beschwerdeführer der behandelnde Psychiater Dr. F.___ eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Diese Aussage lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen, haben doch weder die Verwaltung noch der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ einen Bericht eingeholt. Darauf kann jedoch vorliegend verzichtet werden, da Dr. E.___ die psychischen Beschwerden umfassend abklärte und sich zu der hier zu behandelnden Frage der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in seiner Expertise ausführlich äusserte.
4.2     Dr. E.___ bestätigte in seinem Gutachten den zuvor von Hausarzt Dr. D.___ und Dr. G.___ geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer Depression. Der Psychiater berücksichtigte in seiner Expertise die vom Beschwerdeführer geklagten (psychischen und somatischen) Beschwerden und die medizinischen Vorakten, insbesondere die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gemäss der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur. Auf eine interdisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Abklärung kann daher vorliegend verzichtet werden kann; Dr. E.___ bezog bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die somatisch und psychisch bedingten Einschränkungen mit ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und stehen im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten, weshalb gestützt auf die psychiatrische Expertise davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit (mit der Möglichkeit, Erholungspausen einzulegen) im Umgang von 50 % zuzumuten ist.

5.         Was die erwerbliche Seite anbelangt, ist für den Einkommensvergleich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 f. Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend unstreitig auf das Jahr 2003 festzusetzen, weshalb von den in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist.
5.1     Für die Bestimmung des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), ist auf den bei der A.___ als Gussstrahler zuletzt erzielten Verdienst abzustellen. Gemäss dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/52) hätte er im Jahr 2001 monatlich Fr. 4'337.-- (x 13) verdient, was angepasst an die Nominallohnentwicklung (1,8 % für das Jahr 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2004, S. 91 Tabelle B 10.2) bezogen auf das Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'199.-- ergibt.
5.2     Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer heute jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa) beizuziehen.
         Gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'557.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft  6-2004, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (1,4 % für das Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, S. 91 Tabelle B 10.2) sowie angesichts eines zumutbaren Pensums von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 28'903.--. Trägt man den Merkmalen Lebensalter, leidenbedingte Einschränkung und Beschäftigungsgrad (bei den sprachlichen Defiziten [vgl. Beschwerdeschrift; Urk. 1 S. 2] handelt es sich um einen nicht zu berücksichtigenden invalitätsfremden Grund) mit dem höchstmöglichen Abzug von 25 % (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) - wie die IV-Stelle auch - Rechnung, führt dies zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 21'677.--. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von 58'199.-- resultiert ein den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von 62,8 %.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).