Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00191
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IV.2004.00191
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Einsprache von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, betreffend Invalidenrente ab, dies unter anderem mit der Feststellung, über das Gesuch bezüglich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werde später verfügt (Urk. 2 S. 3 Ziff. II.3 im Verfahren IV.2003.00485). Mit Verfügung vom 11. November 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch zur Ernennung von Rechtsanwalt Maron zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ ab (Urk. 3/2 im Verfahren IV.2003.00485).
In seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2003 gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Maron, unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2003 und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 im Verfahren IV.2003.00485 ).
1.2 Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 ernannte die IV-Stelle wiedererwägungsweise Rechtsanwalt Maron zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___ und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'063.95 zu (Urk. 6/2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 2) erhob Rechtsanwalt Maron am 12. März 2004 Beschwerde und beantragte eine - im Einzelnen näher bezifferte - höhere Entschädigung (Urk. 2 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 7. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist die Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einspracheverfahren der Beschwerdegegnerin.
1.2 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 über den Rentenanspruch des Versicherten befunden und mit Verfügung vom 11. November 2003 dessen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abgelehnt.
Zu Recht hat deshalb der Versicherte (vertreten durch den Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2003 sowohl Anträge zum Rentenanspruch als auch zur unentgeltlichen Verbeiständung gestellt.
Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und dabei gleichzeitig die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung festgelegt.
Damit ist der Versicherte nicht mehr beschwert. Als der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsanwalt ist (nur) der Beschwerdeführer in eigener Sache zur Beschwerde befugt, da es - nachdem die ursprünglich verweigerte Bestellung als solche wiedererwägungsweise erfolgt ist - um die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung geht.
1.4 Soweit im Verfahren IV.2003.00485 die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung des Versicherten strittig war, wird in jenem Verfahren zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung 10. Februar 2004, in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 11. November 2003, die Verbeiständung nunmehr bewilligt hat.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
Von der hier strittigen Frage der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist, wie erwähnt, nicht der Versicherte betroffen, sondern der eingesetzte unentgeltliche Rechtsbeistand, mithin der Beschwerdeführer (BGE 122 I 325 Erw. 3b, 108 Ib 12 Erw. 1), weshalb über diese Frage im vorliegenden separaten Verfahren zu entscheiden ist.
1.5 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann unter anderem gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Beschwerde erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 18).
Somit ist die Beschwerde gegen die strittige Verfügung unter Wegfall des Einspracheverfahrens zulässig.
2.
2.1 Im am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG ist das Verwaltungsverfahren im 2. Abschnitt („Sozialversicherungsverfahren“) des 4. Kapitels („Allgemeine Verfahrensbestimmungen“) geregelt (Art. 34-55 ATSG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG bestimmen sich in den Artikeln 27-54 ATSG oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
2.3 Vor Inkrafttreten des ATSG bemass sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren in Ermangelung einer bundesrechtlichen Grundlage - ebenso wie die Entschädigung im kantonalen Gerichtsverfahren - nach kantonalem Recht (BGE 125 V 409 f. Erw. 3b).
Mit Kieser ist davon auszugehen, dass mit Art. 37 Abs. 4 ATSG nunmehr eine bundesrechtliche Regelung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 22). Allerdings enthält das ATSG zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren keine näheren Bestimmungen. Gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG sind deshalb die einschlägigen VwVG-Bestimmungen heranzuziehen.
2.4 Gemäss Art. 65 Abs. 5 VwVG regelt der Bundesrat die Bemessung von Honorar und Kosten im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege. Er hat dies in der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VVKV; SR 172.041.0) getan.
Art. 12a VVKV, in Kraft seit 1. Januar 2003, bestimmt, dass sich die Anwaltsentschädigung einer Partei, welcher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, nach dem Tarif für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Tarif EVG; SR 173.119.2) richtet, wobei der nach diesem Tarif zulässige Höchstbetrag für das Verfahren vor einer eidgenössischen Rekurskommission um einen Viertel und für das Verfahren vor einer anderen Behörde um die Hälfte reduziert wird.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Tarif EVG wird das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt. Für Verwaltungsgerichtsbeschwerden beträgt der Mindestansatz 500 und der Höchstansatz 15'000 Franken (Art. 2 Abs. 1 lit. a Tarif EVG).
Für die Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Sozialversicherung ergibt dies einen Entschädigungsrahmen von mindesten 500 und höchstens 7'500 Franken (15'000 Franken : 2).
3.
3.1 Zur Höhe der Entschädigung bei unentgeltlicher Verbeiständung hält ferner das Kreisschreiben (des Bundesamts für Sozialversicherung) über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) in der Fassung vom 1. Januar 2003 in Randziffer (Rz) 2058 fest:
Die unentgeltliche Prozessführung sowie die Übernahme der Kosten für die Rechtsverbeiständung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; Art. 12a). Vorbehältlich besonderer Umstände werden die Kosten für Juristen bei 160 Franken, für Nicht-Juristen bei 120 Franken pro Stunde festgesetzt, aber höchstens bis zur Hälfte des zugesprochenen Maximums im Verfahren vor dem EVG (Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Tarifs des EVG über Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht; SR 173.119.2).
3.2 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Wird die Höhe der für die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Entschädigung beschwerdeweise angefochten, so ergeben sich für die gerichtliche Überprüfung der Entschädigungshöhe aus den dargelegten Bestimmungen die folgenden Anhaltspunkte:
Die Entschädigung muss im Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 7'500.-- liegen. Innerhalb dieses Rahmens übt die Verwaltung ihr Ermessen aus. Dabei trägt sie folgenden Kriterien Rechnung: Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, Umfang der Arbeitsleistung und Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vorstehend Erw. 2.4).
4.2 Gegenstand der Überprüfung durch das angerufene Gericht ist die Frage, ob die Verwaltung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dabei setzt das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung und prüft insbesondere, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, ob also die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 Bundesverfassung (BV) gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung des massgebenden Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 6. April 2004, I 10/04, Erw. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Innerhalb ihres Ermessens hat die Verwaltung - wie erwähnt - die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu berücksichtigen. Bei der Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren kann das Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Entschädigung folgendermassen ermittelt: 1 Stunde Instruktion, 2 Stunden Aktenstudium, 2 Stunden Einsprache, ½ Stunde diverse Telefonate und Korrespondenz, ½ Stunde URB-Gesuch, mithin total 6 Stunden, zum Ansatz von Fr. 160.-- pro Stunde, zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale (Fr. 28.80), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % (Urk. 2 S. 1 f.).
5.2 Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer die Entschädigung von 11,6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 89.90 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer (Urk. 1 S. 2), mit dem Hinweis, dies entspreche seiner Kostennote vom 27. November 2003 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die ausgerichtete Entschädigung entspreche beim Aufwand von 11,6 Stunden einem Ansatz von Fr. 82.75 (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Ferner vergüteten die Zürcher Gerichte schon seit längerem einen Stundenansatz von Fr. 200.-- (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10).
5.3 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort geltend, im Entscheidzeitpunkt habe ihr keine Kostennote vorgelegen. Gemäss internen Richtwerten werde im Einspracheverfahren ein Aufwand von mindestens 4,5 und je nach Umständen bis zu 11 Stunden zuerkannt (Urk. 5 S. 2 Ziff. 6). Sodann führte sie sinngemäss aus, der auf 2 Stunden veranschlagte Aufwand für das Erstellen der Einsprache sei vergleichsweise angemessen; ob für das URB-Gesuch selber überhaupt eine Entschädigung angezeigt sei, erscheine fraglich (Urk. 5 S. 2 Ziff. 7).
6.
6.1 Die Höhe der Entschädigung ergibt sich - abgesehen von den Barauslagen - aus der Anzahl vergüteter Stunden einerseits und dem eingesetzten Stundenansatz andererseits. Die beiden Punkte sind dementsprechend getrennt zu behandeln. Keine sachgerechte Betrachtung ist hingegen die Rechnung des Beschwerdeführers, wenn er die ausgerichtete Entschädigung durch die von ihm geltend gemachten Stunden dividiert und sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den so resultierenden (tiefen) Stundenansatz angewandt, denn dies trifft offensichtlich nicht zu.
6.2
6.2.1 Was die Anzahl aufgewendeter und entschädigungsberechtigter Stunden angeht, hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 1. Dezember 2003 (Urk. 1 im Prozess IV.2003.00485) gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2003 (Urk. 2 im Prozess IV.2003.00485) seine Kostennote vom 27. November 2003 eingereicht und einen Aufwand von 11,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 89.90 geltend gemacht (Urk. 3/5 im Prozess IV.2003.00485). Mit der Aufforderung zur Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2003 wurden der Beschwerdegegnerin diese Akten zur Einsicht zugestellt (Urk. 6 im Prozess IV.2003.00485), so dass diese von der Honorarrechnung des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, bevor sie mit Verfügung vom 10. Februar 2004 die Entschädigung festsetzte.
Weshalb die Beschwerdegegnerin nicht darauf abstellte, sondern den Aufwand selbst berechnete, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor.
6.2.2 In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, der berücksichtigte Aufwand von insgesamt 6 Stunden entspreche ihren internen Richtlinien. In der Regel würden für Instruktion, Aktenstudium, Einsprache, allgemeine Korrespondenz/Telefonate und URB-Gesuch ein Pauschalaufwand von mindestens 4,5 Stunden zuerkannt. Dieser könne jedoch je nach Umfang des Aktendossiers, Länge der Verfahrensdauer und Schwierigkeit auch bis zu 11 Stunden betragen (Urk. 5).
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt für die Einspracheerhebung und die Einreichung des Gesuches auf unentgeltliche Verbeiständung einen Aufwand von 2,5 Stunden (Urk. 2), während der Beschwerdeführer 6,3 Stunden geltend macht (Urk. 3/5 im Prozess IV.2003.00485).
Nach Einsicht in die Einsprache vom 2. September 2003 (Urk. 11/23 im Prozess IV.2003.00485) erscheinen hiefür Bemühungen von 4 Stunden als angemessen.
6.2.4 Dass die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 5,3 Stunden nicht ausgewiesen sein sollten, wird selbst von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Aufgrund der aufgelegten Kostennote scheint es deshalb angemessen, dem Beschwerdeführer einen Aufwand von 9,3 Stunden (4 + 5,3 Stunden) zu entschädigen.
6.3
6.3.1 Hinsichtlich des angewendeten Stundensatzes von Fr. 160.-- hat sich die Beschwerdegegnerin an die Vorgaben im entsprechenden Kreisschreiben (Rz 2058 KSRP) gehalten.
Es ist somit zu prüfen, ob Rz 2058 KSRP mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) vereinbar ist. Dies ist zu bejahen, wenn sie der Ausrichtung einer Entschädigung nicht entgegensteht, die der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts Rechnung trägt und zwischen Fr. 500.-- und Fr. 7'500.-- liegt (vorstehend Erw. 2.4).
6.3.2 Die fragliche Bestimmung orientiert sich offensichtlich an der Praxis des EVG hinsichtlich der Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren, der gemäss das Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.-- bis Fr. 320.-- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt werden kann (vorstehend Erw. 4.3).
Dass das Bundesamt einen landesweit einheitlichen Stundenansatz festsetzt, erscheint vorerst unter dem Aspekt der Verwaltungsvereinfachung als nachvollziehbar. Allerdings liegt der Einheitstarif mit Fr. 160.-- pro Stunde (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer Fr. 172.16) am unteren Rand der erwähnten Bandbreite. Das erscheint insofern als problematisch, als die Bandbreiten-Regelung des EVG mit dem Zusatz „je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung“ versehen ist: Die Vorgabe eines landesweiten Einheitstarifes auf vergleichsweise tiefem Niveau verunmöglicht es definitionsgemäss, dass kantonale Abweichungen nach oben berücksichtigt werden.
6.3.3 Die ergänzende Bezugnahme des EVG auf die kantonale Anwaltsgebühren-Regelung ist sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf die Ermittlung einer insgesamt angemessenen Entschädigung unentbehrlich: Die kantonalen Unterschiede in den kantonalen Gebührenordnungen und in den Entschädigungsansätzen der Gerichte im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung sind Ausdruck der regional unterschiedlichen Kostenstruktur in der Advokatur. Wenn die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung bejaht und der gerechtfertigte, stundenmässig anrechenbare Aufwand festgesetzt ist, wird die geleistete Arbeit nur dann angemessen entschädigt, wenn sich der angewandte Stundentarif im regional gegebenen Rahmen bewegt.
Wenn ohne Rücksichtnahme auf die regional unterschiedliche Kostenstruktur ein tiefer Einheitstarif Anwendung findet, führt dies dazu, dass entweder bei gegebener Stundenzahl die resultierende Entschädigung unangemessen tief ausfällt oder dass im Hinblick auf eine resultatmässig angemessene Entschädigung eine höhere Stundenzahl als eigentlich gerechtfertigt berücksichtigt werden müsste.
6.3.4 Ein landesweit einheitlicher Stundenansatz bewirkt somit eine übermässige Schematisierung und verunmöglicht im Ergebnis eine Ermessensausübung, welche die bundesrechtlich beachtlichen Kriterien ausgewogen berücksichtigt. Der Einheitstarif führt zu einer Ermessensunterschreitung, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise zum vorneherein verzichtet (BGE 116 V 310 Erw. 2 mit Hinweisen).
Dies führt zur Feststellung, dass Rz 2058 KSRP insofern mit dem massgebenden Recht nicht vereinbar ist, als damit ein landesweit einheitlicher Stundensatz vorgeschrieben wird.
6.3.5 Ist der in Rz 2058 KSRP vorgeschriebene Stundenansatz nicht massgebend, so stellt sich die Frage, zu welchem Ansatz die Bemühungen des Beschwerdeführers vorliegend zu entschädigen sind.
Dabei ist zu beachten, dass die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung geprüft und bejaht wurde und dass die Anzahl der entschädigungsberechtigten Stunden feststeht. Die in diesen Stunden geleistete Arbeit unterscheidet sich hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen und der Kostenstruktur auf Seiten des Anwalts durch nichts von der Arbeit, die im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren geleistet wird, und auch nicht von der anwaltlichen Arbeit, wie sie im Falle des Obsiegens durch die Gegenpartei zu honorieren ist.
Es ist deshalb sachlich richtig, im Kanton Zürich auf den Stundenansatz zurückzugreifen, welcher seit 1. April 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich und vom hiesigen Gericht im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung - und vom hiesigen Gericht überdies bei der Festsetzung von Prozessentschädigungen - verwendet wird. Es sind dies Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat zur Abgeltung der Barauslagen einen Pauschalansatz von 3 % vom zuerkannten Honorar angewendet (Fr. 28.80), während der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Barauslagen von Fr. 82.75 gehabt.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und im Rahmen der reinen Ermessenskontrolle ist die Verwendung der erwähnten Pauschale nicht zu beanstanden, so dass keine Veranlassung besteht, vorliegend anders vorzugehen.
6.5 Somit ergibt sich der folgende Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers: Anrechenbar sind 9,3 Stunden zum Ansatz von Fr. 200.--, was einen Honoraranspruch von Fr. 1'860.-- ergibt. Die Spesenpauschale beträgt demnach Fr. 55.80 (Fr. 1'860.-- x 0,03). Zum Zwischentotal von Fr. 1'915.80 (Fr. 1'860.-- + Fr. 55.80) ist die Mehrwertsteuer von 7,6 % hinzurechnen, so dass insgesamt der Betrag von Fr. 2'061.40 (Fr. 1'915.80 x 1,076) resultiert.
Demnach ist die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Total Fr. 2'061.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7. Dem Beschwerdeführer als in eigener Sache prozessierendem Rechtsanwalt ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 110 V 132).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 2'061.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).