Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00193
IV.2004.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 10. Juni 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1956, erlitt am 12. April 2001 in Z.___/Kenia einen Autounfall, bei welchem sie sich unter anderem eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub L2 zuzog (Urk. 8/42, Urk. 8/20). Am 7. Juni 2001 reiste sie in die Schweiz und liess sich zunächst in der Klinik X.___ und hernach in der Klinik Y.___ stationär behandeln (Urk. 8/20, Urk. 8/21, Urk. 8/22). Am 10. August 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Hilfsmittel (Rollstuhl, Sitzkissen) sowie eine Rente (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte je einen Arztbericht bei der Klinik X.___ (Bericht vom 10. September 2001 [Urk. 8/21] unter Beilage des Berichtes an die medizinische Leitung der Klinik Y.___ vom 8. Juni 2001 [Urk. 8/22]) sowie bei der Klinik Y.___ (Bericht vom 17. September 2001 mit Ergänzung vom 21. September 2001 [Urk. 8/20 und Urk. 8/19]) ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten Hilfsmittel (leihweise Abgabe eines Rollstuhles einschliesslich Änderungen/Ergänzungen und invaliditätsbedingtem Zubehör) zu (Urk. 8/15). Das Rentenbegehren der Versicherten wies sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/16) - mit Verfügung vom 16. November 2001 zur Zeit ab, unter Hinweis darauf, dass sich die Versicherte erneut melden könne, wenn sie nach Ablauf eines Jahres weiterhin in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig sei (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 19. April 2002 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle darum, ihr Rentengesuch erneut zu prüfen (Urk. 8/38), woraufhin die IV-Stelle bei der Klinik Y.___ einen Verlaufsbericht (Bericht vom 19. Juni 2002 unter Beilage eines Berichtes gleichen Datums an den nachbehandelnden Arzt [Urk. 8/18]) einholte. Am 6. Dezember 2002 ersuchte die Versicherte sodann um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/36 und Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der Klinik Y.___ eine Stellungnahme zu diesem Gesuch ein und unterbreitete ihr Fragen zur Hilflosigkeit (Urk. 8/17). Im Weiteren gab sie bei ihrem internen Dienst eine Abklärung für die Hilflosenentschädigung sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag (Berichte vom 8. August [Urk. 8/33 und Urk. 8/32]) und liess je einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten sowie ihres Ehemannes, G.___ (Urk. 8/42), erstellen (Urk. 8/31 und Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2003 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/26 = Urk. 8/8), wogegen diese durch Rechtsanwalt Jürg Maron mit Eingabe vom 13. November 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62.5 % zuzusprechen (Urk. 8/25). Mit Verfügungen vom 25. November 2003 und 20. Januar 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Hilflosenentschädigung von Fr. 206.--, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 von Fr. 211.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 von Fr. 422.-- zu (Urk. 8/7, Urk. 8/6 und Urk. 8/3). Die Einsprache der Versicherten gegen die Rentenverfügung vom 11. Oktober 2003 wies sie nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem Abklärungsdienst (Urk. 8/11, 8/4 und 8/5) mit Entscheid vom 6. Februar 2004 ab (Urk. 8/2 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Jürg Maron mit Eingabe vom 12. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2002 eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62,5 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Mai 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da der angefochtene Einspracheentscheid nach dem 31. Dezember 2003 ergangen ist (Urk. 2), sind grundsätzlich die revidierten Rechtsvorschriften anzuwenden, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Haushalt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage, ob beim Betätigungsvergleich auf die Haushaltführung der Beschwerdeführerin in Zürich oder in Z.___ abzustellen ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zum Zwecke des Aufenthaltes in einer Heilanstalt in der Schweiz aufhalte. Auch wenn sie wegen der besseren medizinischen Versorgungslage in die Schweiz zurückgekehrt sei, begründe sie in der Schweiz einen eigenen Wohnsitz. Sie wohne mit ihren zwei Kindern aus der jetzigen Ehe in einer Wohnung. Die Kinder besuchten hier die Schule und hätten damit ihre Kameraden und ihren Lebensmittelpunkt hier. Ausserdem wohnten zwei Töchter aus früheren Ehen sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin in ihrer näheren Umgebung. Sie habe also ihre Verwandten um sich, auf deren Hilfe sie zählen könne. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich also in Zürich. Dass sie noch verheiratet sei, vermöge daran nichts zu ändern, weil niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Unfall Wohnsitz in Z.___ gehabt habe, sei es richtig gewesen, die Situation in Zürich abzuklären. Die Behinderung wirke sich nicht auf die Situation in Z.___, sondern auf jene in Zürich aus. Es spiele dabei keine Rolle, weshalb die Beschwerdeführerin in Zürich Wohnsitz genommen habe, massgebend sei einzig, dass dieser in Zürich sei. Aufgrund der in der Einsprache zu den einzelnen Bereichen erhobenen Einwände sei zwar in den Bereichen "Wohnungspflege" und "Betreuung von Kindern" eine Änderung vorzunehmen (Einschränkung von 55 % statt 45 % und von 35 % statt 25 %). Der aufgrund dieser Änderungen resultierende Invaliditätsgrad von 35,45 % sei aber - ebenfalls - nicht rentenbegründend (Urk. 2).
3.3     Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass sie als Ehegattin eines Angestellten des Sair-Bodenpersonals mit ihrer Familie in Z.___ (Kenia) gelebt habe und zu Hause gewesen sei. Erst als sie infolge eines Verkehrsunfalls im April 2001 mit schweren bleibenden körperlichen Einschränkungen konfrontiert gewesen sei, habe sie sich dazu entschlossen, in die Schweiz zu kommen. Ihr Ehemann lebe weiter im Familienhaus, und die Familie halte den Kontakt auf diese grosse Distanz so gut wie es gehe. Die Beschwerdeführerin erneuere denn auch regelmässig das Visum und ihre ID (Alien Certificate), um Reisen nach Kenia frei planen zu können. Die Beschwerdegegnerin stelle in ihrem Betätigungsvergleich einzig auf die völlig anderen Verhältnisse hier in Zürich ab, wobei sie sich auf den Wohnsitz, welchen die Beschwerdeführerin hier angenommen habe, berufe. Doch der Wohnsitz spiele eine völlig untergeordnete Bedeutung. Für den Betätigungsvergleich komme es einzig darauf an, wie sich die Haushalttätigkeit der Beschwerdeführerin bei Gesundheit gestaltete. Und dabei sei auf die Haushaltführung in Z.___ abzustellen, wo sie ein Haus mit viel Umschwung, grossem Garten, Tierhaltung (Hühner und Hunde) bewirtschaftet und viel Näharbeiten an der Nähmaschine ausgeführt habe sowie aktiv im Swiss-Lady-Club tätig gewesen sei. All dies sei ihr einzig durch den Unfall vom 12. April 2001 entrissen worden, weshalb im Betätigungsvergleich davon auszugehen sei (Urk. 1)

4.
4.1    
4.1.1   A.___ von der Klinik X.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. September 2001 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine Kompressionsfraktur L1 vom 12. April 2001 mit Einengung des Spinalkanals und neurologischem Ausfallsymptom unterhalb L3 mit Urin- und Stuhlinkontinenz sowie sensiblen und motorischen Ausfällen und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" einen Status nach Polytrauma durch Verkehrsunfall vom 12. April 2001. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis besserungsfähig. Sie sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/21). Das Heben und Tragen von leichten Lasten sowie über Brusthöhe, das Hantieren mit leichten Werkzeugen, Handrotationen sowie vorgeneigtes Sitzen seien ihr manchmal zumutbar (Beilage zu Urk. 8/20). Die psychische Belastbarkeit sei eingeschränkt. Als Hausfrau und Mutter sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. April 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21).
4.1.2   B.___ und C.___ von der Klinik Y.___ erheben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2001 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub L2 bei Status nach LWK2-Kompressionsfraktur am 12. April 2001 nach Autounfall sowie neurogene Blasen- und Mastdarmstörungen und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine intermittierende Diplopie seit 12. April 2001. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 8/20). Sie könne keine Lasten heben und tragen und keine Arbeiten im Stehen verrichten. Ob sie im Sitzen arbeiten könne, könne nicht beurteilt werden. Hantieren mit leichten Lasten und Handrotationen sowie Gehen bis 50 Meter und Treppensteigen seien ihr selten zumutbar (Beilage zu Urk. 8/19). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Mutter und Hausfrau betrage seit dem 12. April 2001 100 %. Sie sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (Urk. 8/20).
         Im Verlaufsbericht vom 19. Juni 2002 hält E.___ von der Klinik Y.___ fest, dass sich seit dem Bericht vom 19. September 2001 die Diagnose nicht geändert habe und der Gesundheitszustand stationär sei. Subjektiv sei der Verlauf in letzter Zeit zufriedenstellend gewesen mit leichter Besserung der Kraft im Bereich der unteren Extremitäten, was Ende Juli objektiviert werde. Fortbestehend sei jedoch eine störende Urininkontinenz. Es sei eine Fortführung der physiotherapeutischen Betreuung und Verbesserung der Situation bezüglich Urininkontinenz vorgesehen. Eine endgültige Prognose könne erst nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden, eine wesentliche Änderung bezüglich der lähmungsbedingten Behinderung sei jedoch nicht zu erwarten. Seines Wissens verfüge die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung und sei seit 20 Jahren als Hausfrau in der Kindererziehung tätig. Verschiedene Tätigkeiten (Putzen, Wäsche etc.) könne sie derzeit behinderungsbedingt nicht ausführen und benötige dafür fremde Hilfe. Die Arbeitsunfähigkeit schätze er auf rund 50 % (Urk. 8/18).
         Gemäss den Angaben von E.___ im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur Hilflosigkeit kann sich die Beschwerdegegnerin seit April 2001 nur im Rollstuhl fortbewegen, wobei sie im Freien zum Teil die Hilfe von Drittpersonen benötige. Auf die Hilfe von Drittpersonen sei sie im Weiteren auch dann angewiesen, wenn sie zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte grössere Strecken zurücklegen müsse. Sodann müssten ihr auch beim Baden und Duschen Drittpersonen behilflich sei. Wegen der Inkontinenz brauche sie sodann einen Katheter (Urk. 8/17).
4.2     Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. April 2001 an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie sub L2 bei Status nach LWK2-Kompressionsfraktur am 12. April 2001 nach Autounfall sowie an neurogenen Blasen- und Mastdarmstörungen leidet. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen dieser Leiden auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter. Die diesbezüglichen Angaben in den vorliegenden Arztberichten sind unterschiedlich. Gemäss den Berichten der Klinik X.___ vom 10. September 2001 und der Klinik Y.___ vom 17. September 2001 ist die Beschwerdeführerin als Mutter und Hausfrau bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/21 und Urk. 8/20); im Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 19. Juni 2002 wird die Arbeitsunfähigkeit demgegenüber nur noch auf rund 50 % geschätzt (Urk. 8/18). Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom 7. Juni 2001 bis 14. Juni 2001 in der Klinik X.___ und hernach vom 14. Juni 2001 bis 4. Februar 2002 in der Klinik Y.___ stationär behandelt wurde und sich anschliessend noch bis zum 19. April 2002 im Wohnheim Y.___ aufhielt (Urk. 8/20, Urk. 8/21 und Urk. 8/32 Seite 2), wobei sich ihre Mobilität und Selbständigkeit während dieser Behandlungen offenbar verbessert hat (Urk. 8/33, Urk. 8/18). Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der Klinik X.___ und der Klinik Y.___ vom 10. resp. 19. September 2001 kann daher mangels Aktualität nicht abgestellt werden. Der Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 19. Juni 2002 ist zwar aktueller; die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind indessen mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist indessen der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb von der Einholung eines klärenden Berichtes der Klinik Y.___ resp. eines weiteren Facharztes abgesehen werden kann. Solches wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
4.3    
4.3.1   Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Absatz 2bis IVG und Art. 27 IVV (bis zum 31. Dezember 2003 nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI] gültig ab 1. Januar 2004, Randziffer [Rz] 3086 ff.; entspricht KSIH, gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3086 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Einer fachärztlichen Stellungnahme bedarf es allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02).
4.3.2   Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw. 4).
4.3.3   Bei der Ermittlung des Ausmasses der Invalidität bei Nichterwerbstätigen ist ein Vergleich der Betätigungsmöglichkeiten massgebend, wobei auf denjenigen Aufgabenbereich abzustellen ist, in welchem die versicherte Person ohne Invalidität tätig wäre (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, Zürich 2003, Art. 8 Rz 18). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten - wie erwähnt (vergleiche Erwägung 2.4) - insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Gemäss den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung umfasst der Aufgabenbereich "Haushalt" in der Regel sieben Bereiche, nämlich "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" (KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3093 und Rz 3095). Unter dem Titel "Verschiedenes" sind dabei zum Beispiel Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung sowie Anfertigen von Kleidern zu berücksichtigen; reine Freizeitbeschäftigungen sind demgegenüber - als nichtversichertes Risiko - ausser Acht zu lassen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3091 und Rz 3095). Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH, gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3096, mit Hinweis).
4.4
4.4.1   Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2003 (Urk. 8/32) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin in Zürich sowie der hier im Haushalt anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis (vergleiche Erwägung 4.3.3) wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 31,75 % (Urk. 8/32 S. 6) resp. 35,45 % (Urk. 8/4).
4.4.2   Gemäss Abklärungsbericht wohnt die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Töchtern H.___, geboren 1990, und I.___, geboren 1992, in einer 4-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung verfügt über einen Lift, eine Zentralheizung sowie über eine gut eingerichtete Küche. In dieser befindet sich namentlich auch eine Waschmaschine (5 Kilogramm); eine weitere Waschmaschine sowie ein Tumbler sind im Keller vorhanden. Die Töchter besuchen die Sekundar- resp. Primarschule und nehmen 3 Mahlzeiten zu Hause ein. Der Ehemann lebt weiterhin in Z.___ und verbringt nur die Ferien (1 bis 2 Wochen pro Jahr) in der Schweiz (Urk. 8/32 S. 3 und 4). Gestützt auf diese - unbestrittenen - Feststellungen hat die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 8. August 2003 den Bereich "Haushaltsführung" mit 3 %, den Bereich "Ernährung" mit 30 %, den Bereich "Wohnungspflege" mit 20 %, den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10 %, den Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" mit 20 %, den Bereich "Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen" mit 17 % und den Bereich "Verschiedenes" mit 0 % gewichtet, Letzteres unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich keine Tätigkeiten verrichte (Urk. 8/32 S. 4 - 6).
         Die Beschwerdeführerin bringt - wie erwähnt - vor, sie sei einzig wegen der besseren medizinischen und pflegerischen Versorgung in die Schweiz zurückgekehrt (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S. 2) und würde heute noch in Z.___ leben, wenn sie nicht Opfer eines Verkehrsunfalls geworden wäre (Urk. 1 S. 4). Bei der Invaliditätsbemessung zum Vergleich mit heute sei deshalb auf die Haushalttätigkeit vor dem Unfall, mithin auf die Situation im ehelichen Heim in Z.___ abzustellen. Dort habe die Familie der Beschwerdeführerin ein Haus mit grossem Umschwung besessen. Die von der Beschwerdeführerin dort verrichteten Tätigkeiten (Gartenpflege, Hühnerhaltung, Hundehaltung, Aktivmitgliedschaft im Swiss-Lady-Club, Arbeiten an der Nähmaschine) seien bei der Haushaltbewertung in der Ziffer 6.7 (Bereich "Verschiedenes") zu berücksichtigen, und zwar mit einem Anteil von 40 % am Gesamthaushalt (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S. 3).
4.4.3   Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin lebte sie seit 1987 in Z.___, und zwar zusammen mit ihrem Ehemann, welcher als Angestellter der damaligen Swissair beruflich dort stationiert war und immer noch ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S. 2). Nachdem sie am 12. April 2001 Opfer eines Verkehrsunfalls geworden war, kam sie am 7. Juni 2001 mit der REGA in die Schweiz und wurde in der Folge in der Klinik X.___ (vom 7. - 4. Juni 2001) resp. in der Klinik Y.___ (vom 14. Juni 2001 bis 5. Februar 2002) stationär behandelt. Anschliessend hielt sie sich noch bis zum 19. April 2002 stationär im Wohnheim Y.___ auf. Seit ihrem Austritt besucht sie regelmässig die Physiotherapie in der Klinik Y.___ (Urk. 8/32 S. 1 und 2, Urk. 8/22, Urk. 8/18).
         Aufgrund dieser Umstände erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen der besseren medizinischen Versorgung in die Schweiz zurückgekehrt ist und ohne den Unfall heute noch in Z.___ leben würde. Es liegen jedenfalls keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr in die Schweiz auch dann erfolgt wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Gemäss ihren Angaben hat die Beschwerdeführerin zwar wegen kurzfristigen Problemen infolge Schwierigkeiten nach dem Unfall einmal an Scheidung gedacht und einen Scheidungsantrag gestellt, hat diesen aber wieder zurückgezogen; seither sei das Thema vom Tisch (Urk. 1 S. 4 und 5, Urk. 8/32 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist denn auch nach wie vor verheiratet und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt (Urk. 8/32 S. 2).
         Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall nach wie vor zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Töchtern in Z.___ leben und dort weiterhin die von ihr genannten Tätigkeiten verrichten würde. Die - unbestrittene - Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz hat, ändert daran - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - nichts.
4.4.4   Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 13. November 2003, auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (Urk. 1 S. 4), widmete sie in Z.___ der Gartenpflege 15 bis 20 Stunden pro Woche, der Hühnerhaltung täglich eine gute Stunde und der Hundehaltung täglich eine gute halbe Stunde. Im Weiteren habe sie als Aktivmitglied rund 12 Stunden pro Monat in den Swiss-Lady-Club investiert und mit der Nähmaschine Kleider (insbesondere für die Kinder zu Fasnacht, Halloween, Kinderparties, Weihnachtsbasar, Baby-Decken) genäht (Urk. 8/25 S. 5).
         Bei der Gartenpflege, der Hundehaltung sowie bei den Näharbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, welche nach dem Gesagten grundsätzlich im Bereich "Verschiedenes" zu berücksichtigen sind (vergleiche Erwägung 4.3.3). Bezüglich der Hühnerhaltung ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotodokumentation (Urk. 8/28) davon auszugehen, dass sie eine eigentliche Hühnerzucht betrieben hat, was nicht als übliche Tätigkeit im Haushalt bezeichnet und daher im Rahmen des Betätigungsvergleiches nicht beachtet werden kann. Bei den Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Swiss-Lady-Club handelt es sich schliesslich um eine reine Freizeitbeschäftigung, welche ebenfalls ausser Acht zu lassen ist.
         Es ergibt sich somit, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - zumindest ein Teil der von der Beschwerdeführerin in Z.___ verrichteten Tätigkeiten, nämlich die Gartenpflege, die Hundehaltung sowie die Näharbeiten, bei der Durchführung des Betätigungsvergleiches im Bereich "Verschiedenes" zu berücksichtigen sind. Dass sie sich in Z.___ überdies der Hühnerzucht sowie dem Swiss-Lady-Club gewidmet hat, ist demgegenüber unbeachtlich.
4.4.5   Wie erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin den Bereich "Verschiedenes" unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausübe, welche in diesen Bereich fallen, mit 0 % gewichtet, was zu korrigieren ist. Da das Total der Tätigkeiten immer 100 % zu betragen hat (vergleiche Erwägung 4.3.3), ist auch die Gewichtung der übrigen Bereiche neu vorzunehmen. Dabei ist - mit der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass in den übrigen Haushaltbereichen in Z.___ die gleichen Tätigkeiten anfallen wie in Zürich.
         Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung des Bereiches "Haushaltführung" mit 3 %, des Bereiches "Wohnungspflege" mit 20 %, des Bereiches "Einkauf und weitere Besorgungen" mit 10 % sowie des Bereiches "Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen" mit 17 % (Urk. 8/32 S. 4 - 6) erscheint in Anbetracht der im Gesamthaushalt, insbesondere auch im Bereich "Verschiedenes", anfallenden Tätigkeiten angemessen. Der Anteil des Bereiches "Ernährung" ist hingegen auf lediglich 20 % (statt 30 %) festzulegen, zumal die Beschwerdeführerin nur einen Dreipersonen-Haushalt führt. Der Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" ist sodann mit 10 % (statt 20 %) zu gewichten, da die Beschwerdeführerin laut Abklärungsbericht lediglich einmal pro Monat in der Waschküche (3 Maschinen), im Übrigen aber in der Wohnung (2 Maschinen pro Woche) wäscht (Urk. 8/32 S. 5). Zudem erscheint der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für das Bügeln (4 Stunden pro Woche - es werde alles gebügelt [Urk. 8/32 S. 5]) als zu hoch. Die nach dem Gesagten (vergleiche Erwägung 4.4.3) im Bereich "Verschiedenes" zu berücksichtigenden Tätigkeiten dürften sodann rund einen Fünftel des Gesamthaushaltes ausmachen, was im Übrigen bei einer Hausfrau und Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern durchaus üblich erscheint. Der Bereich "Verschiedenes" ist demnach mit 20 % zu bewerten.
4.5
4.5.1   Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen).
4.5.2   Im Bereich "Haushaltführung" hat die Abklärungsperson keine Einschränkung angenommen (Urk. 8/32 S. 4), was seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S. 3.
         Zum Bereich "Ernährung" lässt die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 13. November 2003 geltend machen, dass sie beim Kochen auf ständige Mithilfe angewiesen sei, da es ihr nicht möglich sei, Pfannen und anderes Geschirr von über der Kochhöhe selbständig herabzuholen (Urk. 8/25 S. 3). Anlässlich des Abklärungsgespräches gab sie demgegenüber an, dass das Kochen für sie kein Problem sei. Abgesehen davon, dass es sich bei den Angaben gegenüber der Abklärungsperson um die "Aussagen der ersten Stunde" handelt, welchen grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 1a, BGE 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis), wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Küche so einzurichten, dass sie die Gegenstände, welche sie für das Kochen benötigt, ohne Hilfe von Drittpersonen erreichen kann. Dass sich der Aufwand für das Kochen und Rüsten erhöht hat, muss von ihr nach dem Gesagten bis zu einem gewissen Grade in Kauf genommen werden. Schliesslich wäre ihr auch ohne weiteres zuzumuten, den in ihrer Küche vorhandenen Geschirrspüler häufiger zu verwenden. Die von der Abklärungsperson im Bereich "Ernährung" festgestellte Einschränkung von 20 % (Urk. 8/32 S. 4) erscheint daher aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin (vergleiche Ziffern 4.1 und 4.2 der Erwägungen), ihren Angaben anlässlich des Abklärungsgespräches sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht als angemessen.
         Die im Abklärungsbericht im Bereich "Wohnungspflege" angenommene Einschränkung von 45 % wurde im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 - nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst (Urk. 8/4) - unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin diesen Bereich mit grossem Zeitaufwand und in mehreren Etappen erledigen müsse, auf 55 % erhöht (Urk. 2 S. 3 und 4). Mit der Annahme einer Einschränkung von 55 % wird auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich auf vermehrte Hilfe ihrer Kinder sowie zum Teil auch auf die Hilfe ihres Bruders angewiesen ist, angemessen Rechnung getragen.
         Zum Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Haus nicht ohne die Hilfe einer Drittperson verlassen könne. Der tägliche Einkauf werde von den Kindern erledigt, und einmal pro Woche mache sie mit ihrem Bruder einen Grosseinkauf (Urk. 32 S. 5). Die von der Abklärungsperson gestützt auf diese Feststellungen angenommene Einschränkung von 45 % erscheint aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin (vergleiche Ziffern 4.1 und 4.2 der Erwägungen) sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht (Mithilfe der Töchter beim täglichen Einkauf) angemessen.
         Die von der Abklärungsperson im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" veranschlagte Einschränkung von 40 % (Urk. 8/32 S. 5) erscheint angemessen und wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S 4).
         Die im Abklärungsbericht im Bereich "Kinderbetreuung" angenommene Einschränkung von 25 % wurde im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 - nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst (Urk. 8/4) - unter Hinweis darauf, dass der Punkt "Kontakt mit der Schule" zu wenig berücksichtigt worden sei, auf 35 % erhöht. Damit wurde der Behinderung der Beschwerdeführerin in diesem Bereich (Einschränkung bei den Freizeitaktivitäten der Kinder und im Kontakt mit der Schule) angemessen Rechnung getragen.
         Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Verschiedenes". Die Beschwerdeführerin lässt dazu geltend machen, dass ihr alle in diesen Bereich fallenden Tätigkeiten wegen ihres Gebundenseins an den Rollstuhl überwiegend nicht mehr möglich seien. Das Nähen sei ihr überhaupt nicht mehr möglich, da die Nähmaschinen über Pedale bedient werden müssten, und an eine Haustierhaltung sei ebenfalls nicht mehr zu denken. Die Einschränkung in diesem Bereich betrage 90 % (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/25 S. 5). Wie dargelegt (vergleiche Erwägung 4.4.4) sind in diesem Bereich - nur, aber immerhin - die Gartenpflege, die Hundehaltung sowie die Näharbeiten zu berücksichtigen. Bei der Gartenpflege sowie der Hundehaltung ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin das Haus nicht ohne Hilfe einer Drittperson verlassen kann, weshalb sie bei der Ausübung dieser Tätigkeiten erheblich eingeschränkt ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass den Töchtern eine Mithilfe bei der Gartenpflege und der Hundehaltung bis zu einem gewissen Grade zumutbar ist. Überdies ist die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht verpflichtet, den Aufwand für diese Tätigkeiten, insbesondere auch für die Gartenpflege, möglichst gering zu halten. Zum Nähen ist zu bemerken, dass es heutzutage Nähmaschinen gibt, welche auch per Fingertipp (ohne Fussanlasser) bedient werden können. Der Beschwerdeführerin wäre demnach zuzumuten, eine solche Nähmaschine anzuschaffen. Aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin sowie der Schadenminderungspflicht rechtfertigt es sich, im Bereich "Verschiedenes" eine Einschränkung von 80 % anzunehmen.
4.5.3   Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Betätigungsvergleich wie folgt vorzunehmen:
         Tätigkeit                 Gewichtung            Einschränkung        Behinderung
         Haushaltführung       3 %                       0 %                      0 %
         Ernährung               20 %                      20 %                      4 %
         Wohnungspflege       20 %                      55 %                      11 %
         Einkauf etc.              10 %                      45 %                      4,50 %
         Wäsche etc.              10 %                      40 %                      4 %
         Kinderbetreuung       17 %                      35 %                      5,95 %
         Verschiedenes           20 %                      80 %                      16 %
         Total                      100 %                                                  45,45 %
4.5.4   Da somit von einem Invaliditätsgrad von 45 % auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 IVG), d.h. ab April 2002 (vergleiche Erwägung 4.2), Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Demgemäss ist der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 (Urk. 2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2002 (Art. 29 Abs. 2 IVG) Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
         Vorliegend erscheint eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.




Das Gericht erkennt:
1.         Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2004 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).