IV.2004.00194
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 22. September 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Caroline Fischer
D & R Dienstleistung & Recht
Seefeldstrasse 219, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1951, kam 1982 aus seiner Heimat Polen in die Schweiz, wo er als Flüchtling anerkannt wurde. Er arbeitete unregelmässig als Maurer auf dem Bau. Daneben wurde er zeitweise von der A.___ (Flüchtlingshilfe) unterstützt (Urk. 8/70) und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/51 und 8/22). Mit Verfügung vom 20. Januar 1998 wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 1. März 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen (Urk. 8/24), nachdem ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 31. Juli 1992 (Urk. 8/28) abgewiesen worden war. Anlässlich einer Rentenrevision (Urk. 8/23) holte die IV-Stelle die Arztberichte von B.___, Facharzt Allgemeine Medizin, (undatierter Bericht, Urk. 8/11, und Berichte vom 21. Juni 2003, 8/10/1-2) ein und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 8/22). Am 25. August 2003 (Urk. 8/4) verfügte sie die Aufhebung der Invalidenrente per 30. September 2003, da D.___ in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. September 2003 (Urk. 8/21) wurde nach Einholung weiterer Arztberichte der C.___ vom 17. November 2003 (Urk. 8/8) und des Z.___ vom 30. Dezember 2003 (Urk. 8/7) mit Entscheid vom 13. Februar 2004 (Urk. 2=Urk. 8/1) mit der Begründung abgewiesen, dass die Restarbeitsfähigkeit 50 % betrage, aufgrund des Einkommensvergleichs aber trotzdem lediglich ein Invaliditätsgrad von 2 % resultiere.
2. Gegen diesen Entscheid liess D.___ durch lic. iur. Caroline Fischer am 15. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab August 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen oder eventualiter ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1). Beigelegt wurde der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 3. März 2004 (Urk. 3).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht (Urk. 7), D.___ in der Replik vom 9. Juni 2004 (Urk. 11, mit Berichten der C.___ vom 30. März 2004, Urk. 12/2, und von Dr. E.___ vom 21. Mai 2004, Urk. 12/3) vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten und nachträglich die Arztberichte von Prof. med. F.___ der C.___ (Bericht vom 9. Juni 2004, Urk. 19/5) und von Dr. E.___ (Ärztliches Zeugnis vom 20. Juni 2004, Urk. 19/6) eingereicht und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 23) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung des IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 20. Januar 1998 (Urk. 8/24), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 keine Invalidenrente mehr zusteht.
2.2 Dazu macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 11), sein Valideneinkommen sei nicht korrekt berechnet worden. Bei voller Gesundheit würde er seinen Beruf als gelernter Maler (richtig wohl: Maurer, Urk. 8/70) ausüben. Daher sei auch vom durchschnittlichen Lohn eines Maurers auszugehen. Da er infolge seiner Behinderung lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei, sei im Weiteren ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 67,75 %.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 2 und 7), der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er aus invaliditätsfremden Gründen ein tiefes Einkommen erzielt. Im Vergleich mit dem möglichen Invalideneinkommen resultiere daher keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse.
3.
3.1 Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Mai 1997 (Urk. 8/26) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 1996 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (siehe Urk. 8/26), auf den Bericht von Dr. med. G.___ vom 12. Dezember 1996 (Urk. 8/12). Dieser Arzt hatte folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/12 Ziff. 3): "Status post Contusionen (Sommer 1995), Schlägerei - mit der Faust - Nasen-Knochenbruch. Danach hatte der Beschwerdeführer zunehmend entsprechende Anfälle der Epilepsie". Zusätzlich erwähnte Dr. G.___ einen chronischen Äthylabusus und bezeichnete den Beschwerdeführer als sehr depressiv und verstummt mit Angst vor öffentlichen Anfällen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilte Dr. G.___ mit 100 %, allerdings ohne einen Beginn dieser Einschränkung zu erwähnen und ohne anzugeben, auf welchen Tätigkeitsbereich sich diese bezog (Urk. 8/12 Ziff. 1.5). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. G.___ als besserungsfähig (Urk. 8/12 Ziff. 1.4).
3.2 Zwischenzeitlich liess sich der Beschwerdeführer am 17. Juni 2002 an der C.___ einer operativen Dekompression der Wurzel C7 links unterziehen (Urk. 8/8).
3.3 Im Bericht vom 21. Juni 2003 (Urk. 8/10/2) stellte Dr. B.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 8/10/1). Im Schreiben vom 15. September 2003 (Urk. 8/19) verbesserte der Arzt seine Ausführungen und machte geltend, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er die Einträge "Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" und "Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit" in seinem Bericht (Urk. 8/10/2) vertauscht habe. In der korrigierten Fassung seines Berichtes vom 21. Juni 2003 (Urk. 8/9) diagnostizierte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Epilepsie, eine cervicale Discushernie und eine schwere Radikulopathie C7 links (Foramenstenose C 6/7), operiert im Juni 2002, und hielt fest, die übrigen Diagnosen, welche zu einer Berentung des Beschwerdeführers geführt hätten, seien ihm nicht bekannt. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezeichnete Dr. B.___ als besserungsfähig. Die linke obere Extremität habe sich in Funktion und Schmerzen seit der Operation im Juni 2002 gebessert; Überkopfarbeiten seien noch nicht möglich, die Feinmotorik sei gestört, ein Gewichtsgebrauch von ca. 2 kg sei möglich. In welchem Ausmass sich die von ihm erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt Dr. B.___ in seinem korrigierten Bericht offen. Nicht erklären lässt sich aus dieser Berichtigung auch, aus welchen Gründen Dr. B.___ im Fragebogen der Beschwerdegegnerin nach der Arbeitsbelastung (Urk. 8/10/1) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtet hatte. Auf die Berichte von Dr. B.___ lässt sich deshalb nur sehr bedingt abstellen.
Auch aus den während des Einspracheverfahrens eingeholten Arztberichten lässt sich nicht abschliessend beantworten, wie weit der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dr. med. H.___ geht aufgrund der Halswirbelsäulenproblematik von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit von mindestens 50 % aus (Urk. 8/8), ohne dabei konkret auf die Einschränkungen hinzuweisen, und Z.___ spricht sich lediglich zur epileptischen Problematik aus (Urk. 8/7).
3.4 Aufgrund der anlässlich der Rentenrevision und des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichte ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Halswirbelsäulenproblematik auch nach der Operation vom 17. Juni 2002 in den linken oberen Extremitäten eingeschränkt ist (Urk. 8/9). Zudem wird durch Dr. B.___ eine cervicale Diskushernie diagnostiziert. Anlässlich der konsiliarischen Untersuchung in der Schmerzsprechstunde der C.___ am 9. Juni 2004 (Urk. 19/5) stellte Prof. F.___ beim Beschwerdeführer ausserdem eine depressive Stimmungslage und eine massive psychomotorische Verlangsamung fest. Dagegen scheint die Problematik der Epilepsie zumindest in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr im Vordergrund zu stehen (Urk. 8/7).
In diagnostischer Hinsicht ist somit klar ersichtlich und ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides wesentlich anders zeigt, als beim Erlass der Verfügung vom 20. Januar 1998, wobei sich aufgrund der gestellten Diagnosen grundsätzlich noch nichts über eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sagen oder beantworten lässt, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dadurch (mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich gebessert oder verschlechtert hat.
Dr. E.___ geht in seinem Bericht vom 20. Juni 2004 (Urk. 19/6) von einer theoretischen Restarbeitsfähigkeit von noch maximal 20 % aus, wobei er eine somatoforme Schmerzstörung mit Schmerzausbreitung zugrunde legt, welche bis anhin weder fachärztlich diagnostiziert noch abgeklärt worden ist. Prof. F.___ stellt in seinem Bericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 19/5) grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage, bestätigt aber auch, dass nicht jedes Leiden per se zu einer massiven Beeinträchtigung führe, sondern die vice versa-Beeinflussung von verschiedenen Teilaspekten wesentlich erscheine. Klarerweise hält Prof. F.___ aber ausserdem fest, dass gerade auch die soziale Problematik im Vordergrund stehe, die Schmerzen des Beschwerdeführers eher diffus erscheinen und sein Verhalten anlässlich der konsiliarischen Untersuchung am 9. Juni 2004 teilweise nicht im Einklang mit den geschilderten Beschwerden stehe. Im Ergebnis erachtet Prof. F.___ denn auch eine interdisziplinäre Begutachtung als notwendig, um abschliessend über die noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befinden zu können. Eine solche Begutachtung hatte denn auch schon Dr. H.___ der C.___ in seinem Schreiben vom 17. November 2003 angeregt (Urk. 8/8).
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich beim heutigen Abklärungsstand nicht beurteilen lässt, welche Gesundheitsschäden beim Beschwerdeführer (noch) vorliegen, beziehungsweise welche gegebenenfalls seit Erlass der Verfügung vom 20. Januar 1998 nicht mehr vorhanden oder neu hinzu gekommen sind, und welche Art von Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch in welchem Ausmass zumutbar sind. Im Weiteren erachten sowohl Dr. H.___ wie auch Prof. F.___ eine multidisziplinäre Abklärung als notwendig, gehen also ebenfalls davon aus, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur mittels Einbezug und Würdigung aller Diagnosen vorgenommen werden kann.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - in Auftrag gibt. Die Gutachter haben sich in Auseinandersetzung mit den Vorakten vorab darüber zu äussern, aufgrund welcher Diagnosen, für welche Tätigkeiten und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und seit wann diese Einschränkung besteht. Im Anschluss daran hat die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. Dabei wird sie zu beachten haben, dass bei der Ermittlung des ohne Invalidität von einer versicherten Person erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) entscheidend ist, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Im Revisionsfall bleibt nicht das bei der erstmaligen Rentenfestsetzung festgestellte Valideneinkommen massgebend, sondern es ist zu ermitteln, wie viel die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden nunmehr verdienen würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. November 2001 in Sachen C., I 716/00, mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 ff.). Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Einträge in den IK-Auszügen des Beschwerdeführers (Urk. 8/22 und Urk. 8/51) nicht auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit hindeuten. Doch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon Ende der Achtziger-, beziehungsweise Anfang der Neunzigerjahre massive gesundheitliche Probleme in Folge seines damaligen exzessiven Alkoholkonsums hatte (siehe Urk. 8/36-39 und Urk. 8/57-58), so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Frage nach dem hypothetischen Valideneinkommen ebenfalls einer erneuten Prüfung zu unterziehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Dieser Anspruch entsteht unabhängig von dessen Beantragung (BGE 118 V 140 f.).
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2003 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Caroline Fischer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).