Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00195
IV.2004.00195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 26. Oktober 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Walter Schumacher
Schumacher & Scholl Rechtsanwälte
Usteristrasse 19, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1964 geborene A.___ schloss im Libanon das Gymnasium ab, besuchte in der Folge einige Vorlesungen an der juristischen Fakultät der Universität Beirut und reiste am 15. März 1989 in die Schweiz ein. Von 1993 bis April 1997 war er als Kellner erwerbstätig und bezog in der Folge bis März 1999 Arbeitslosenentschädigung. Im Oktober 1999 fand der Versicherte eine Stelle im B.___ des Flughafens Kloten, welche er aber aufgrund der im November 1999 aufgetretenen starken Rückenbeschwerden wieder aufgeben musste (Urk. 7/76, Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/74). Am 19. April 2001 meldete er sich deswegen bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. September 2002 zunächst ab (Urk. 7/39), hob die genannte Verfügung nach erfolgter Beschwerde aber wieder auf, um weitere Abklärungen am Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR-Gutachten vom 27. August 2003, Urk. 7/12) durchführen zu lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 und Wirkung ab 1. November 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/4 f.) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 fest (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 15. März 2004 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Invalidität von mindestens 66 2/3 % sowie für das vorliegende Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2004 geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, wozu auch die Tätigkeit als Kellner zähle, weiterhin eine 60%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dies führe zu einer Invalidität von 40 % (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beruf des Kellners nicht als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden könne. Weiter seien die Untersuchungsbefunde und Schlussfolgerungen der psychiatrischen Untersuchung des MZR widersprüchlich. So führe die Diagnose einer mittelschweren Depression zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, zudem halte das MZR-Gutachten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aktuell mittelgradig reduziert sei, so dass die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % willkürlich sei (Urk. 1 S. 9).
2.3
2.3.1   Die für das MZR-Gutachten vom 27. August 2003 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine mittelschwere depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei intermittierend lumbospondylogener Symptomatik beidseits, Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Beinverkürzung nach Oberschenkelfraktur rechts (circa 1970) vor (Urk. 7/12 S. 11). Aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lumbalwirbelsäule sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten nicht geeignet. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselpositionen, ohne vornübergeneigte Körperhaltung oder wiederholte Rumpfrotationen sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, wozu auch die Arbeit als Kellner gehöre, wäre er normal, das heisst zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne er jedoch wegen seiner psychischen Erkrankung nicht voll wahrnehmen. Sie würden die verbleibende Arbeitsfähigkeit als Kellner oder einer ähnlichen Tätigkeit auf zurzeit 60 % schätzen (Urk. 7/12 S. 12 f.).
2.3.2   Das vorliegende Gutachten berücksichtigt die medizinischen Vorakten (Urk. 7/12 S. 1 f.), die geklagten Beschwerden des Patienten und legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass es den höchstrichterlichen Beweisanforderungen genügt. Dabei ist insbesondere auch die psychiatrische Untersuchung nicht zu bemängeln. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression sowie die Feststellung einer mittelgradig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lassen sich durchaus mit der für zumutbar gehaltenen Arbeitsfähigkeit von 60 % vereinbaren. Die genannte Einschätzung erscheint dabei keinesfalls willkürlich, sondern ist aufgrund des gesamten Gutachtens nachvollziehbar und einleuchtend. Ob die Tätigkeit als Kellner als schwer oder lediglich leicht bis mittelschwer einzustufen ist, kann aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 3 offen bleiben.
         Zusammenfassend ist demnach auf die Untersuchungsergebnisse des MZR-Gutachtens vom 27. August 2003 abzustellen und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

3.       Bei seiner Tätigkeit als Kellner erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1996 ein Einkommen von Fr. 62'390.--, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2000 (frühstmöglicher Rentenbeginn) einem solchen von rund Fr. 64'153.-- entspricht (Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 95, Tabelle B 10.2).
         Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist anzumerken, dass den Akten kein Hinweis zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er dies wollte, in seinem angestammten Betrieb (C.___) ein 60%iges Pensum leisten und dabei ein anteilsmässig gleich hohes Einkommen erzielen könnte wie anno 1996. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt der Invalidität vielmehr bis jetzt keine konkrete Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen unter Bezugnahme des allgemeinen Arbeitsmarktes zu ermitteln.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'437.-- (LSE 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'636.-- (Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 94, Tabelle B 9.2), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 55'632.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine somatischen Beschwerden keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann und bei einem Pensum von 60 % ein anteilsmässig geringeres Einkommen erzielt (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 24, Tabelle 9) ein Abzug von 10 % zu machen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 30'041.-- und einer Invalidität von rund 53 % führt ([Fr. 64'153.-- - Fr. 30'041.--] x 100 / Fr. 64'153.-- = 53.17). Da im Übrigen die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe (LSE 2000, S. 31, Tabelle TA1, Randziffer 55) erheblich tiefer liegen als der Gesamtdurchschnitt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Kellner noch zuzumuten ist.


4. Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, soweit dieser den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab November 2000 verneint (Eröffnung des Wartejahres unbestrittenermassen im November 1999; Urk. 7/53 S. 1, Urk. 7/12 S. 3).

5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SVA, IV-Stelle, vom 12. Februar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab November 2000 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Walter Schumacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).