IV.2004.00197

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 29. Juli 2004

in Sachen

V.___

Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       V.___, geboren am 7. September 1992, leidet an einem hyperkinetischen psychoorganischen Syndrom (POS). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm ab dem 1. Dezember 1998 medizinische Massnahmen (inklusive Psychotherapie) zur Behandlung des Geburtsgebrechens zu (Verfügungen vom 27. September 1999 [Urk. 10/8] und 26. Februar 2001 [10/7]). Nach Einholung des Berichts von Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiater FMH, vom 12. September 2003 (Urk. 10/11) verlängerte die IV-Stelle am 14. Oktober 2003 die Kostenübernahme für die Behandlung des Geburtsgebrechens (inklusiv ärztlich verordneter Psychotherapie) bis 31. Dezember 2005 (Urk. 10/5). Den Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form einer Ergotherapie verneinte die IV-Stelle demgegenüber mit Verfügung vom 6. November 2003 (Urk. 10/4). Die dagegen erhobene Einsprache (vom 6. Januar 2004; Urk. 10/18) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2004 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob A.___ im Namen ihres Sohnes V.___ Einsprache und beantragte Kostengutsprache für die Durchführung einer Ergotherapie zur Behandlung des Geburtsgebrechens (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 5. Mai 2004 auf Abweisung des Beschwerde (Urk. 9). Der Schriftenwechsel wurde am 10. Mai 2004 geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der minderjährige Versicherte neben der bereits zugesprochenen Psychotherapie auch Anspruch auf eine Ergotherapie hat.
2.1     Die Verwaltung verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, dass aufgrund der medizinischen Akten nie eine eindeutige Indikation zur Durchführung dieser medizinischen Massnahme bestanden habe und gemäss den neusten Berichten, aus denen keine starken Wahrnehmungsstörungen oder motorische Störungen hervorgingen, auch heute nicht bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Invalidenversicherung sei ab 1999 für die Ergotherapie bei Frau C.___ in der Kinderpraxis D.___ aufgekommen, wobei sich die diesbezügliche Indikation aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, ergebe. Dr. B.___ habe dann allerdings eine Besserung festgestellt, weshalb eine Therapiepause eingeschaltet worden sei und Dr. B.___ in der Folge die Verlängerung der Ergotherapie nicht explizit beantragt habe (Urk. 1).

3.
3.1     Dr. E.___ stellte am 10. März 1999 die Diagnosen POS mit Hyperaktivität, Impulsivität und Unaufmerksamkeit nach DSM IV und leichte bis mittelschwere Störung der Grob-/Feinmotorik. Gemäss dem Kinderarzt sind deshalb eine kinderpsychologische Betreuung bei Dr. B.___ und eine Ergotherapie bei Frau C.___, diplomierte Ergotherapeutin, angezeigt (Urk. 10/15 Blatt 1-10).
3.2     Laut der diplomierten Ergotherapeutin Frau C.___ weist der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Grob- und Feinmotorik sowie der Verarbeitung von tiefensensiblen, oberflächensensiblen Reizen auf. Zudem zeige er leichte Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht. Weiter scheine sein Antrieb auffallend gesteigert. Sie erachte die Weiterführung der Ergotherapie mit dem Ziel der Förderung der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmung und der Konzentration als sehr sinnvoll (Bericht vom 5. Januar 1999; Urk. 10/15 Blatt 16-17).
3.3     Dr. B.___ stellte am 22. Juli 1999 ein hyperkinetisches POS fest und führte aus, dass neben der Kosten für die Psychotherapie auch diejenigen für die seit Herbst 1998 laufende Ergotherapie bei Frau C.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen seien (Urk. 10/14).
         Am 29. Januar 2001 berichtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer in die Normalklasse habe eingeschult werden können. In halbjährlichen Gesprächen zwischen Frau C.___ (Ergotherapeutin), Dr. E.___ (Kinderarzt) und der Kindergärtnerin/Lehrerin seien Erfahrungen und Strategien ausgetauscht worden. Der Beschwerdeführer zeige in der ersten Klasse gute bis sehr gute Leistungen. Seine emotionale Stimmung sei jedoch immer noch schwankend, ebenso seine Konzentrationsfähigkeit. Seine motorische Unruhe habe sich ordentlich verbessert. Es sei gelungen, ihn in einer Fussballmannschaft zu integrieren, wo er sogar zeitweise den dringend gebrauchten Erfolg finden könne. In der Ergotherapie sei dank gutem Erfolg momentan eine Pause eingeplant (Urk. 10/12).
         Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 12. September 2003, in dem er sich gegenüber der Verwaltung zur Weiterführung der Psychotherapie äusserte, fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einem POS mit Verhaltensstörungen leide. Im Sommer 2001 sei es zu einem Wechsel der Lehrerin gekommen, was seine Belastbarkeit überfordert habe. Alte Dekompensationsmuster hätten sich in Form von Verhaltensstörungen gezeigt (Stören des Unterrichts, motorische Unruhe, Konzentrationsstörungen). Im Zeitraum von September 2001 bis Juli 2002 sei eine intensive Krise durchlaufen und nur dank vereinten Kräften von Kinderarzt (Dr. E.___), Ergotherapeutin (Frau C.___), Schulpsychiaterin (Dr. F.___), der Lehrerin und der Eltern aufgefangen worden. Vorübergehend sei eine medikamentöse Unterstützung (Ritalin) notwendig geworden. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin Psychotherapie im bisherigen Rahmen. So könne das Selbstwertgefühl gestärkt und längerfristig auch seine Konfliktfähigkeit gefördert werden (Urk. 10/11).

4.       Aus den Akten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten leichten bis mittelschweren Störung der Grob-/Feinmotorik ab Herbst 1998 bei Frau C.___ eine Ergotherapie durchgeführt wurde. Nach einer deutlichen Besserung der motorischen Fähigkeiten sprach sich Dr. B.___ im Januar 2001 für eine Therapiepause aus, stellte im September 2003 jedoch wieder eine motorische Unruhe fest, wobei unter Mithilfe der Ergotherapeutin von September 2001 bis Juli 2002 eine schulische Krise überwunden werden konnte. Ob, wann und in welchem Umfang die begonnene Ergotherapie weitergeführt worden ist, kann anhand der Aussagen von Dr. B.___ jedoch nicht beurteilt werden. Daran ändert auch die Einholung des Berichts von Dr. B.___ vom 12. September 2003 nichts, erkundigte sich die Beschwerdegegnerin darin doch lediglich über die Verlängerung der Psychotherapie ("Warum braucht V.___ weiterhin die Psychotherapie? Voraussichtliche Dauer? Was wir von der Fortführung der Therapie erwartet? Verlängerung GG 404?"; Urk. 10/11). Hinsichtlich der Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der Ergotherapie tätigte die Verwaltung keine Abklärungen. Es kann daher nicht entschieden werden, ob die beantragte Ergotherapie hinsichtlich der Behandlung des POS geeignet, notwendig sowie einfach und zweckmässig ist. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese von der behandelnden Ergotherapeutin Frau C.___, von Dr. B.___ und Dr. E.___ diesbezügliche Auskünfte einhole und anschliessend über den Anspruch auf Ergotherapie neu entscheide.

Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).