Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00199
IV.2004.00199

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 16. Dezember 2004


in Sachen
Z.___
 

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Z.___, geboren 1954, leidet unter einem seit Jahren bestehenden chronischen Aethylabusus. Zuletzt arbeitete er vom 21. August 2001 bis Dezember 2001 bei der A.___ (Urk. 8/42). Nach einem schweren alkoholischen Absturz musste der Versicherte vom 22. bis zum 31. Januar 2002 im Spital B.___ hospitalisiert werden (Urk. 8/44). Nach diesem Spitalaufenthalt trat er ins Wohnheim C.___ ein. Am 14. März 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von der A.___ vom 16. April 2002 (Urk. 8/42) sowie die Arztberichte des Heimarztes des Wohnheimes C.___, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. März 2003 (Urk. 8/18, unter Beilage von Berichten der Neurologischen Klinik des Spitals E.___ vom 5. März 2002 und 4. Januar 2002, des Spitals B.___ vom 5. Februar 2002 sowie der Klinik J.___ vom 14. Januar 2002) und von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, vom 10. Mai 2002 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/9) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2002 mit, sein Leistungsbegehren müsse zur Zeit abgewiesen werden, da er wegen langdauernder Krankheit erst seit dem 3. Dezember 2001 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, womit das Wartejahr erst im Dezember 2002 ablaufe (Urk. 8/8).
1.2     Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 gelangte die Psychiatrische Klinik G.___ mit dem Antrag an die IV-Stelle, es sei der Leistungsanspruch von Z.___ erneut zu prüfen, da das Wartejahr in der Zwischenzeit abgelaufen sei, ohne dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert hätte (Urk. 8/41). Die IV-Stelle holte den Bericht der Klinik G.___ vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/14, unter Beilage eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts vom 6. Februar 2003 [Urk. 8/16]) und den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 24. Juli 2003 ein (Urk. 8/13). Ausserdem nahm sie die Berichte der Klinik H.___, Fachklinik für Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängige, vom 17. März 2003 (Urk. 8/15) und vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/12) zu den Akten. Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da die vorhandene Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Suchtverhalten begründet sei, weshalb kein dauerhafter invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben sei (Urk. 8/6). Gegen diese Verfügung erhob Dr. F.___ am 4. November 2003 (Urk. 8/35) bzw. am 19. und 22. November 2003 (Urk. 8/27-28) namens des Versicherten Einsprache. Diese wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Februar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess Z.___ durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, am 17. März 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "In Gutheissung der Beschwerde seien die Verfügung vom 10. September 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen;
         alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 wurde dem Versicherten Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Am 14. Juni 2004 liess Z.___ den Bericht der Klinik G.___ vom 28. Mai 2004 (Urk. 11) einreichen und mitteilen, er habe aufgrund von Selbstgefährdung am 17. Mai 2004 erneut hospitalisiert werden müssen (Urk. 10). Die IV-Stelle hielt am 2. Juli 2004 daran fest, dass gemäss Beurteilung ihres medizinischen Dienstes kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 14-15).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (vgl. EVGE 1963 S. 36 Erw. 3 mit Hinweisen), psychische Fehlentwicklungen (vgl. EVGE 1961 S. 326 Erw. 3), Trunksucht (vgl. EVGE 1968 S. 278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (vgl. ZAK 1964 S. 122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2) und Neurosen (vgl. EVGE 1964 S. 157 Erw. 3 und 4, ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Aufgrund der auf 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers einen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden bewirkt hat bzw. ob die Alkoholsucht auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder ob reines Suchtgeschehen vorliegt, welches von der Invalidenversicherung nicht als invalidisierende Krankheit anzuerkennen ist.
2.2     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März 2002 (Urk. 8/18) einen chronischen Aethylabusus mit beginnender Leberzirrhose und neuropsychologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Aufmerksamkeitsstörung, Refluxoesophagitis sowie diffuse Gelenkbeschwerden unklarer Genese. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer halbtags ausüben.
2.3     Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. F.___ vom 10. Mai 2002 (Urk. 8/17) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen Aethylabusus mit/bei Gangataxie, leichter Polyneuropathie (Diagnose Spital E.___ 4.1.02) mit unspezifischen Fussbeschwerden und neuropsychologischer Funktionsstörung seit 2-3 Jahren, multiplen Gelenkbeschwerden unklarer Aetiologie sowie Kälteautoantikörper. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Autoverwertungsfirma sei er seit dem 3. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei, beantwortete Dr. F.___ mit einem Fragezeichen.
         Im Verlaufsbericht vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/13) hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei in der Klinik H.___ vom 25. März bis zum 11. Juni 2003 hospitalisiert gewesen. Noch vor seinem Austritt sei es zu einem Rückfall gekommen. Der Beschwerdeführer lebe alleine in einem Hotelzimmer und konsumiere grosse Mengen Alkohol (5 Liter Bier/Tag). Er klage über Schmerzen in den Füssen und den Armen. Die kognitiven Fähigkeiten im Gespräch seien vermindert. Der Beschwerdeführer leide unter Selbstüberschätzung, habe unrealistische Zukunftspläne und wenig Krankheitseinsicht. Es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar.
2.4     Gemäss dem Bericht der Klinik H.___ vom 22. Juli 2003 (Urk. 8/12) bestehen beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom von Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützter Umgebung (F10.21), ein Nikotinabhängigkeitssyndrom (F17.25), Status nach schädlichem Kokaingebrauch (F14.1) sowie kognitive Störungen, wahrscheinlich alkoholbedingt. Belastend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer arbeitslos sei, keinen festen Wohnsitz habe und alleine lebe. Er habe immer wieder halbjährige Phasen der Abstinenz gehabt, welchen wiederum solche von einem Jahr Trinken gefolgt seien. Die Entzüge habe er teilweise selbst, teilweise im Spital gemacht. Als körperliche Entzugserscheinungen träten Zittern und Übelkeit am Morgen auf. Er trinke im Muster des Pegeltrinkers über den ganzen Tag verteilt etwa drei Liter Bier sowie einige Kaffee Lutz, wobei er selten einen Rausch bekomme. Somatisch leide er unter Hepatopathie, evtl. einer beginnenden Leberzirrhose, Magenproblemen sowie Gichtschüben. Die neuropsychologischen Defizite hätten sich nach längerer Abstinenz deutlich gebessert. Insgesamt habe der Beschwerdeführer aber vom Aufenthalt in der Klinik H.___ nur bedingt profitieren können. Einerseits sei es ihm gelungen, bis am Wochenende vor dem Austritt abstinent zu bleiben und sich körperlich zu erholen, anderseits sei aber auch klar gewesen, dass er nach Austritt wieder Alkohol trinken werde. Der Beschwerdeführer habe sich passiv abwartend verhalten und sich dabei handlungsunfähig und den Umständen ausgeliefert gefühlt. Ihm unterbreitete Vorschläge und Hilfestellungen habe er aber abgelehnt, da sie seiner Meinung nach keine optimal Lösung dargestellt hätten.
2.5     Der Psychologe I.___ von der Klinik G.___ berichtete am 6. Februar 2003 (Urk. 8/16) über die von ihm durchgeführte neuropsychologische Untersuchung. Er kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Anamnese von einem zumindest knapp durchschnittlichen prämorbiden Intelligenzniveau ausgegangen werden könne. In autopsychischer, situativer und räumlicher Hinsicht sei er orientiert, leichte Unschärfen bestünden in der zeitlichen Orientierung (Datum). Insgesamt könne man davon ausgehen, dass alkoholbedingte Schädigungen vorlägen, die jedoch als noch leicht bis mässig eingestuft werden könnten. Eine Teilnahme an einem niederschwelligen Angebot scheine empfehlenswert, ein Aufenthalt in der Klinik H.___ hingegen aufgrund der kognitiven Einschränkungen und daraus resultierenden Überforderung nicht.
2.6     Im Bericht vom 28. Mai 2004 (Urk. 11) hielten die Ärzte der Klinik G.___ fest, der Beschwerdeführer leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastisch-querulatorischen Zügen und Impulseinschüssen (ICD10: F61.0) sowie konsekutiven sozialen Problemen, einem Alkoholabhängigkeitssyndrom, zur Zeit des Klinikaufenthalts abstinent in beschützender Umgebung (ICD10: F.10.21) mit konsekutiven moderaten kognitiven Einbussen, sporadischem Kokainkonsum (ICD10: F14.1) sowie Status nach kurzer mittelgradiger depressiver Episode (ICD10: F32.1). In Zeiten, während denen der Beschwerdeführer weder Alkohol noch Drogen konsumiere, seien ihm leichte körperlich und psychisch verhältnismässig wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfang von 5 x 8 Stunden wöchentlich zumutbar, solange die Umstände am Arbeitsplatz den Erfordernissen seiner Persönlichkeit Rechnung tragen würden. Diese Voraussetzungen seien nur im geschützten Rahmen sicher gegeben.

3.
3.1     Es ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer Alkoholsucht leidet. Er hatte zwar zwischendurch Phasen der Abstinenz, es gelang ihm aber nicht, diese über längere Zeit aufrecht zu erhalten. Wie bereits erwähnt, kann das Vorliegen einer Invalidität nur bejaht werden, wenn die Sucht Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist oder wenn sie einen erheblichen Folgeschaden verursacht hat.
3.2     Der Beschwerdeführer weist kognitive Defizite auf. Diese verbessern sich zwar bei Einstellung des Alkoholkonsums wesentlich, die Ärzte der Klinik G.___ haben indessen festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, solange er sich ohne wesentlichen Zeitdruck daran gewöhnen könne und die Umgangsformen kollegial und ohne wesentlichen Druck gestaltet seien. Es bleibt jedoch offen, ob bei möglichem Erreichen einer dauernder Alkoholabstinenz es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, nach einer gewissen Einarbeitungszeit in der freien Wirtschaft eine entsprechende Tätigkeit auszuüben.
3.3     In psychischer Hinsicht haben die Ärzte der Klinik G.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf eine Suchttherapie mit dem Ziel des Erreichens einer dauerhaften Abstinenz möglich und zumutbar ist. Insbesondere ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer krankheitsbedingt die Motivation für eine erfolgswirksame Suchttherapie nicht aufbringen kann oder ob er grundsätzlich in der Lage wäre, den dafür erforderlichen Willen aufzubringen. Zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben schon seit Jahren unter Schlafstörungen, Depressionen und Ängsten leidet und er auch schon lange darüber gedacht habe, sich zu suizidieren (Urk. 8/12 S. 3), ist ausserdem zu untersuchen, ob die Alkoholsucht nicht auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden zurückzuführen ist bzw. mit diesem in einer Wechselwirkung steht.
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht genügend bestimmen lässt, ob die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einzuholen haben, welches sich insbesondere darüber zu äussern hat, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer an psychischen Störungen mit Krankheitswert leidet, wie sich diese auf sein Suchtverhalten und die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und alternativ medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirken, ob und in welcher Form die Alkoholsucht therapierbar ist und bejahendenfalls, ob dem Beschwerdeführer die Aufbringung des dafür erforderlichen Willens zumutbar ist.

4.
4.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
4.2     Mit Honorarnote vom 9. Dezember 2004 (Urk. 19) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, einen Aufwand von 8,17 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 45.-- geltend, was als angemessen erscheint. Unter Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Beschwerdegegnerin somit zu verpflichten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 1'806.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'806.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).