IV.2004.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 21. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Wiedererwägungsverfügung vom 6. Dezember 2001 (Urk. 9/15) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihre Verfügung vom 4. September 2001 (Urk. 9/18), mit der sie das Rentengesuch des 1951 in Afghanistan geborenen M.___ vom 8. November 1999 abgewiesen hatte, auf und ordnete zusätzliche medizinische Abklärungen an. Das hiesige Gericht schrieb daher die gegen die Verfügung vom 4. September 2001 gerichtete Beschwerde am 13. Dezember 2001 als gegenstandslos geworden ab (Prozess-Nr. IV.2001.00619).
         Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik A.___ mit der Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/12). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 14. November 2002 (Urk. 9/25) lehnte sie mit Verfügung vom 14. Februar 2003 die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab (Urk. 9/9). An diesem Entscheid hielt die IV-Stelle im Einspracheverfahren, für das sie den Rechtsanwalt des Versicherten am 10. November 2003 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte (Urk. 9/5), am 17. Februar 2004 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 liess der Versicherte durch seinen Rechtsanwalt erneut Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung vom 14. Februar 2003 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab August 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sie die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der Akten zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.
         Unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme beantragte die IV-Stelle am 10. Mai 2004 Beschwerdeabweisung (Urk. 8). Nach unbenutztem Ablauf der ihr am 13. Mai 2004 angesetzten Frist zur Stellungnahme zu einem nachträglich eingereichten Arztzeugnis (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel am 14. Juni 2004 (Urk. 12) geschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Unter gewissen Umständen können schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. M. vom 5. Dezember 2003, I 350/03, i.S. D. vom 1. März 2004, I 316/03, je mit Hinweisen).
         Soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein können nicht einen zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellen. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004 i.S. G., I 610/03, mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 geltenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen.

2.       Im Rahmen der MEDAS-Abklärung von Anfang September 2003 wurde der Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Der fallverantwortliche Oberarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt im Gutachten vom 14. November 2002 fest, dass der im Gastgewerbe tätig gewesene Asylbewerber seit einem im August 1998 aufgetretenen Verhebetrauma unter persistierenden und chronifizierten Rückenschmerzen sowie Beinbeschwerden beidseits leide wie statische Fussbeschwerden bei Senk-/Spreizfussdeformität, beginnende Varusgonarthrose sowie verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur. In den letzten Jahren seien auch verschiedene internistische Erkrankungen wie arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus aufgetreten. Möglicherweise bestehe auch eine leichte Polyneuropathie. Radiomorphologisch fänden sich am Rücken höchstens mittelgradige degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf Bedrängung neurologischer Strukturen (tieflumbale Spondylarthrosen und mediane Diskusprotrusion L5/S1 bei Osteochondrose ohne Myelon- oder Wurzelabgangskompressionen; MRI vom 21. März 2001; Urk. 9/25 S. 8, 11).
Zu den von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erhobenen Befunden enthält das Gutachten folgende Angaben (Urk. 9/25 S. 8 f.):
Die klinische Untersuchung zeigt eine schmerzimmobile Wirbelsäule, wobei die Schmerzschonung in der Untersuchungssituation inkonstant erfolgt (passive Hüftgelenksbeweglichkeitsuntersuchung im Liegen versus aktive Hüftgelenksbewegung beim Anziehen der Hosen). Die vom Exploranden gezeigte Stockbenutzung erfolgt inkonstant, das Gangbild ist auch ohne Stock symmetrisch, die Stockbenutzung erscheint biomechanisch nicht notwendig. Die vom Exploranden geschilderten Beinbeschwerden sind anamnestisch und klinisch keiner monokausalen Erkrankungsidentität zuzuordnen, sondern wahrscheinlich Summe verschiedener Veränderungen, die mehrheitlich leichteren degenerativen Ursprungs sind wie beginnende Kniegelenksarthrosen, verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur, deformationsbedingte statische Fussbeschwerden. Entsprechend gibt der Explorand an, durch orthopädische Massschuhe eine Erleichterung zu verspüren. Insgesamt ist die vom Patienten anamnestisch angegebene de facto-Invalidisierung und Dekonditionierung im Alltag und das Ausmass der angegebenen Beschwerden mit den erhobenen klinischen und radiomorphologischen Befunden nicht adäquat nachzuvollziehen. Die Diskrepanz ist teilweise erklärbar mit den Konzepten zur Schmerzchronifizierung, die von einem erlernten Schmerz-Vermeidensverhalten ausgehen, das sich aus chronischer Schmerzempfindung entwickelt. Entsprechend findet sich auch beim Exploranden bei der passiven Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule eine allseitige massive muskuläre Gegeninnervation, die jedoch situativ verschieden stark ausfallen kann (Hüftbeweglichkeit aktiv versus passiv). Für die beklagten Beinbeschwerden finden sich ebenfalls keine das Ausmass der de facto-Invalidisierung, wie sie der Explorand für den Alltag schildert, erklärende Ursachen.
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde zu den somatischen Befunden und Diagnosen ferner festgehalten (Urk. 9/25 S. 11):
In der aktuellen Untersuchung stellen wir die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei nur mittelgradig degenerativen LWS-Veränderungen ohne sensomotorische Ausfälle sowie multifaktorieller Beinbeschwerden, die keiner klaren Krankheitsidentität zugeordnet werden können. Der Explorand zeigt wohl Zeichen einer peripheren Polyneuropathie, welche wir auf den Diabetes mellitus zurückführen, allerdings ergeben sich daraus keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Es finden sich deutliche Zeichen einer Symptomausweitung und Überlagerung indem z.B. die Lasègueprüfung praktisch nicht durchführbar ist, anderseits die aktive Beweglichkeit im Langsitz praktisch uneingeschränkt imponiert. Auch ist die Schmerzangabe des Exploranden sehr global, es wird der ganze Rücken als gleich schmerzhaft angegeben obwohl zumindest im oberen Teil der Wirbelsäule und des Brustkorbes keinerlei muskuläre Verspannungen, Myogelosen oder Ansatztendinosen palpabel sind.
Der Gehstock wird völlig funktionslos mitgetragen, auch ohne Stock ist der Explorand frei und ohne Schonhinken gehfähig.“
Die psychiatrische Abklärung durch Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___ ergab, dass sich bis 1998 anamnestisch keine wesentlichen psychischen Vorbelastungen oder Krisen hatten eruieren lassen. Auch das 1986 in Afghanistan erlebte Kriegsgeschehen habe der Versicherte gut bewältigt. Bei der Untersuchung habe er sich als ausgeglichener, offener, insgesamt gelassen wirkender, heiterer Mann gezeigt, der sich selbst als einen zufriedenen, auf Gott vertrauenden Menschen bezeichne. Hinweise für eine psychische Erkrankung seien nicht eruierbar. Hweit der Versicherte eine gewisse Besorgnis und Traurigkeit bezüglich seines Gesundheitszustandes angedeutet habe, sei dies als Auseinandersetzung mit der somatischen Erkrankung zu beurteilen. Bei den beschriebenen somatischen Einschränkungen seien die diagnostischen Kriterien einer Somatisierungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht ausreichend erfüllt, um so mehr als emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten, nicht hätten eruiert werden können. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/25 S. 9 f.).
Dementsprechend kommen die Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne keine rentenrelevante Diagnose gestellt werden. Insbesondere bestünden keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, da der Leidensdruck des Exploranden in der Untersuchung äusserst fraglich und wenig ausgeprägt erscheine und ein Grossteil der Behinderung und der Einschränkung durch die Selbstlimitierung und die Symptomausweitung bedingt sein dürften, die jedoch invaliditätsfremd seien (Urk. 9/25 S. 12). Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit als Küchenbursche im Gastgewerbe, wo schwere körperliche Arbeiten verrichtet werden müssten und das Heben schwerer Lasten unvermeidbar sei, seit dem 16. September 1998, als der Versicherte krank geschrieben worden sei, eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit hingegen nicht eingeschränkt. Ideal wäre die Möglichkeit zur Wechselbelastung beziehungsweise die Einnahme von Wechselpositionen, wobei Überkopfarbeiten, Zwangspositionen, vermehrt gebückte Haltungen, oder repetitives Knien oder das Benutzen von Treppen vermieden werden sollten (Urk. 9/25 S. 11 f.).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer vermisst in diesem MEDAS-Gutachten eine Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten, die den eigenen Diagnosen und Schlussfolgerungen widersprechen, namentlich mit den Berichten von Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik G.___, vom 21. Mai 1999 (Urk. 9/28/2) und von Dr. med. H.___ vom 15. Dezember 1999 (Urk. 9/28/1), die auf die Röntgen- und MRI-Befunde des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts des Spitals I.___ vom 15. Februar 1999 (Urk. 9/28/3) Bezug nehmen (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/2).
Diese drei Berichte wurden ebenso wie die anderen medizinischen Vorakten im MEDAS-Gutachten zusammenfassend wiedergegeben und Dr. C.___ nahm auf die MRI-Befunde von 1999 und die damalige Beurteilung der Klinik G.___ ausdrücklich Bezug (Urk. 9/25 S. 4, Beilage 1 zu Urk. 9/25 S. 2). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den damaligen Röntgen- und MRI-Befunden und den darauf gründenden Diagnosen erübrigte sich jedoch; denn im Rahmen der Begutachtung des Spitals J.___ waren am 19. Februar und 21. März 2001 weitere Röntgen- und MRI-Befunde erhoben worden (Urk. 9/26 S. 3 f.). Diese neueren radiodiagnostischen Abklärungsresultate und die seit 1999 erfolgten Veränderungen wurden von Dr. C.___ eingehend gewürdigt und in die Beurteilung einbezogen (Beilage 1 zu Urk. 9/25 S. 4, Urk. 9/25 S. 8). Die Rüge der ungenügenden Auseinandersetzung mit den Vorakten erweist sich somit als unbegründet.
3.2     Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, im MEDAS-Gutachten sei nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, dass er bei den Untersuchungen eine Lendenstütze getragen habe und für längere Gehstrecken einen Stock benötige (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/2 S. 4), so verkennt er, dass daraus keine Rückschlüsse auf Art und Ausmass der Gesundheitsstörung gezogen werden können und die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht davon abhängt, ob die Gutachter auf die von Dr. H.___ im Bericht vom 14. Dezember 1999 (Urk. 9/27) verschriebenen Hilfsmittel Gewicht legen oder nicht. Davon abgesehen muten die MEDAS-Ärzte dem Versicherten keine Tätigkeiten zu, bei denen er längere Gehstrecken zurücklegen muss. Auch tragen sie den bis zu einem gewissen Mass objektivierbaren Rückenschmerzen, die durch das Tragen eines Beckengurtes allenfalls gelindert werden (vgl. Urk. 9/26 S. 2), bei der Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung. Wenn sie sich ausdrücklich gegen die biomechanische Notwendigkeit der Stockbenutzung aussprechen, so gründet dies im übrigen nicht nur auf der von ihnen beobachteten Inkonstanz der Stockbenutzung und der Fähigkeit des Beschwerdeführers, während der Untersuchungen ohne Stock hinkfrei zu gehen (Urk. 9/25 S. 8, 11 Beilage 1 zu Urk. 9/25 S. 2), sondern auch auf objektivierbaren klinischen und röntgenologischen Befunden.
3.3     Auch die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung leuchtet ohne weiteres ein und vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen. Sie wird durch das nachträglich eingereichte Zeugnis der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 2. April 2004 betreffend die am 18. März 2004 aufgenommene stationär-psychiatrische Behandlung nicht in Frage gestellt, zumal daraus nicht hervorgeht und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 erheblich verschlechtert habe.
3.4     Das MEDAS-Gutachten erfüllt somit die Anforderungen, die an ein derartiges Beweismittel gestellt werden (vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f). Es kann daher auf die darin enthaltene Zumutbarkeitsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangspositionen, ohne häufige gebückte Haltungen oder repetitives Knien oder Benutzen von Treppen in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, ohne weiteres abgestellt werden.
         Dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in der Verfügung vom 22. November 2002 (Urk. 9/11) die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2002 aus gesundheitlichen Gründen verneint, ändert daran entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 3, 4 f., 8) nichts. Denn Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht in dem Sinne komplementäre Versicherungszweige, dass der vom Erwerbsleben ausgeschlossene Versicherte sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Sogar derjenige, der trotz eines Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29; ARV 1999 Nr. 19 S. 107 Erw. 3b, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. November 2003 i.S. J., I 430/03). Für den Bereich der Invalidenversicherung ist denn auch einzig entscheidend, inwieweit dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Erzielung eines rentenausschliessenden Invalideneinkommens bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je  mit Hinweisen) objektiv zumutbar ist. Dabei ist zu betonen, dass es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen geht, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. C. vom 16. Juli 2003, I 758/02, i.S. D. vom 3. Juni 2004, I 252/03).

4.      
4.1     Weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 14. Februar 2003 oder in der ursprünglichen, wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung vom 4. September 2001 hat die IV-Stelle einen konkreten Einkommensvergleich durchgeführt (Urk. 2, Urk. 9/8, 9/18). Im Einspracheentscheid beschränkte sie sich auf die Feststellung, dass sich aufgrund der LSE 2002 - gemeint ist die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik - ein rentenausschliessendes Einkommen ergebe (Urk. 2 S. 3). Der Verfügung vom 14. Februar 2003 kann immerhin entnommen werden, dass die IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'700.-- ausgeht (Urk. 9/8). Dieses basiert offenbar auf den in der Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) erhobenen Lohnangaben (Urk. 9/45).
4.2     Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte, wie aus den IK-Auszügen und dem MEDAS-Gutachten hervorgeht, vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur zweimal während weniger Monate im Gastgewerbe als Hilfskraft tätig war, nämlich vom 2. Januar bis 31. Mai 1996 und vom 1. Juli bis am 16. September 1998 (Urk. 9/25 S. 1, 3, 8, Urk. 9/54, 9/84). Dabei erzielte er im Jahr 1998 einen durchschnittlichen Lohn von zirka Fr. 2'000.-- pro Monat.
         Bei diesen Verhältnissen ist es angebracht, zur Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens den in der Tabelle TA1 der LSE für Männer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Gastgewerbe bei 40-Stundenwoche ausgewiesenen Durchschnittslohn heranzuziehen, wobei auf die Verhältnisse des Jahres 1999 abzustellen ist, dem Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 223 f.). Diesbezüglichen weist die LSE 1998 einen Durchschnittslohn von Fr. 3'012.-- pro Monat aus. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der im Gastgewerbe zwischen 1998 und 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0,4 % und der damaligen betriebsüblichen Arbeitszeit von 42,3 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 7-2004 Tabellen B9.2, B10.2) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 38'375.-- .
4.3 Angesichts der Tatsache, dass der gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, für das Gastgewerbe ermittelte Männerlohn von Fr. 3'012.-- unter dem in dieser Tabelle erhobenen Zentralwert von Fr. 4'268.-- liegt, ist zugunsten des Beschwerdeführers bei der Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens lediglich von dem in Tabelle TA7 ausgewiesenen unteren zentralen Quartilswert auszugehen. Dieser betrug für Männer des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche Fr. 3'721.--. Diesem Monatslohn entspricht - angepasst an die im Jahr 1999 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden sowie an die seitherige Entwicklung des Nominallohnindexes Männer von 1932 auf 1938 Indexpunkte (vgl. Die Volkswirtschaft, 7-2004 Tabellen B9.2 und B10.3) - ein Jahreslohn von Fr. 46'806.--.
         Selbst bei Vornahme des nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Abzuges von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 ff.) resultiert aufgrund dieses Jahreslohnes immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 35'105.-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 9 %. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

5.       Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenmässig ausgewiesen ist (vgl. Urk. 9/31, 9/34) und die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Tschurr zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird - nach Eingang der entsprechenden Kostennote - mittels separatem Beschluss festzusetzen sein.





Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 18. März 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).