IV.2004.00202
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 29. Juni 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 16. August 1999 (Urk. 12/63) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 1997, mit der das Gesuch von T.___ (geboren 1954) um berufliche Massnahmen und eine Rente abgewiesen worden war, auf und wies die Sache zwecks Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung an die Verwaltung zurück. Diese liess den Versicherten in der Folge im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) polydisziplinär begutachten und holte einen Bericht bei der Berufsberatung ein.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2001 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Invalidenrente erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Mai 2002 (Prozess-Nr. IV.2001.00170) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur genaueren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies.
Mit Verfügung vom 27. November 2003 (Urk. 12/6) wies die IV-Stelle, nach Vorliegen einer weiteren polydisziplinären medizinischen Abklärung, das Leistungsbegehren des Versicherten wiederum ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 liess der Versicherte am 18. März 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 16. Februar 2004 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
3. Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person von RA lic.iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wies das Gericht das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der erneuten Ablehnung des Leistungsbegehrens in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das multidisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) Basel vom 14. Oktober 2003, dem internistische, psychiatrische und orthopädische Untersuchungen zu Grunde liegen (Urk. 12/31).
Die Ärzte des ABI stellten im erwähnten Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 12/31 S. 19):
"Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- St. n. Diskushernienoperation L5/S1 1975 (ICD-10 Z98.8)
- anamnestisch diffusem Schmerzsyndrom ohne klinische Korrelate (ICD-10 R52.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Symptomatik im Rahmen der Diagnose 5.1.1
2. St. n. Neurinomentfernung im Bereich des N. saphenus rechte Kniekehle am 13.9.1985"
Aus orthopädischer Sicht stellten die Ärzte für den Reinigungsdienst, dem angestammten Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers, aufgrund des voroperierten Rückens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % fest, da im Allgemeinen bei derartigen Tätigkeiten wiederholt gewisse Zwangshaltungen der Wirbelsäule notwendig seien und zwischenzeitlich auch schwerere Lasten gehoben werden müssten. Für eine adaptierte Tätigkeit in wechselnder Stellung und unter Vermeidung des Hebens von schweren Lasten und längeren Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule wurde der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht hingegen als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Bei der Untersuchung der unteren Wirbelsäulenabschnitte war lediglich eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit feststellbar. Anlässlich der Untersuchung der oberen Abschnitte der Wirbelsäule zeigten sich keine Auffälligkeiten und eine ausgezeichnete Beweglichkeit in allen Richtungen. Auch die Extremitätengelenke erwiesen sich als frei beweglich und indolent. In den Röntgenaufnahmen fanden sich leichte Residuen der Bandscheibenoperation vor knapp 30 Jahren, allerdings ergaben sich keine Hinweise auf degenerative Veränderungen oder eine erneute Diskusproblematik (Urk. 12/31 S. 19 f.).
Aus psychiatrischer Sicht konnten die Gutachter des ABI keine Diagnose stellen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt. Insbesondere fand sich kein Hinweis für eine depressive Erkrankung. Es bestand jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und den objektiven Befunden, gemäss denen ihm eine leichte körperliche Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar sei. Die Gutachter hielten fest, dass aufgrund dieser Diskrepanz davon ausgegangen werden müsse, dass eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden vorliege. Es könne deshalb von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, die alleine jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe. Auch aus internistischer Sicht bestehe keine die Arbeitfähigkeit einschränkende Diagnose (Urk. 12/31 S. 20).
Insgesamt kamen die Gutachter in der Konsensdiskussion zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Andere, adaptierte Tätigkeiten in wechselnder Stellung unter Vermeidung des Hebens von schweren Lasten und längeren Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule seien ihm jedoch ganztägig zumutbar ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/31 S. 20).
2.2 Das Gutachten des ABI erweist sich für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend. Es beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander; es ist - wie die Auflistung der für die Begutachtung vorhandenen Akten zeigt (Urk. 12/31 S. 2 f) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und kommt zu - in nachvollziehbarer Weise - begründeten Schlussfolgerungen.
2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, vermag nicht zu überzeugen.
Soweit er rügt, dass das Gutachten des ABI nur von Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, nicht aber von den Koexperten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ unterzeichnet worden sei (Urk. 1 S. 4), ist zwar einzuräumen, dass dies nicht der empfohlenen Vorgehensweise entspricht (vgl. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003 S. 92); dennoch bietet dieser Umstand für sich allein betrachtet keinen Anlass, nicht auf das Gutachten abzustellen, zumal die Gesamtbeurteilung des Gutachtens offenbar in einer multidisziplinären Konsensdiskussion aller Untersucher erarbeitet wurde und das Gutachten von Dr. B.___ ausdrücklich auch für die beteiligten Mitbegutachter unterzeichnet wurde (Urk. 12/31 S. 19 ff.).
2.4 Ebenso fehl geht der Einwand, die Befunderhebungen seien nicht in rechtsgenügender Art und Weise erfolgt, da dem italienischsprachigen Beschwerdeführer für die Begutachtung kein Übersetzer zur Seite gestellt worden sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung in dem Sinne bejaht, dass es Sache der versicherten Person sei, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (nicht veröffentlichte Urteile Y. vom 23. November 1999 [I 541/99], S. vom 8. März 1999 [I 222/98] und K. vom 5. Dezember 1994 [I 66/94]). Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat jedoch grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteil L. vom 25. Juli 2003 [I 642/01] Erw. 3.1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Rahmen von somatischen Abklärungen nicht zum vornherein von einer Gehörsverletzung gesprochen werden kann, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten eine Begutachtung nicht in der Muttersprache des Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers stattfindet. Entscheidend dafür, wie der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist die Bedeutung der Abklärung als Entscheidungsgrundlage für die in Frage stehende Leistung (vgl. Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00).
Im vorliegenden Fall wurde zwar in den Vorakten verschiedentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen deutsch spreche (Urk. 6/34 S. 14) beziehungsweise dass seine Deutschkenntnisse mangelhaft seien (Urk. 6/39 S. 3), die IV-Stelle weist aber zu Recht darauf hin, dass aus dem Gutachten des ABI keine Hinweise auf unüberwindliche sprachliche Barrieren ersichtlich sind (Urk. 11). Offenbar bestanden (zumindest) bei den somatischen Untersuchungen in deutscher Sprache keine nennenswerten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten. Andernfalls hätten die Gutachter darauf hingewiesen. Im Gutachten finden sich denn auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Fragen der Konsiliarärzte inhaltlich nicht oder nicht richtig verstand. Dementsprechend bestand auch keine Veranlassung einen Dolmetscher beizuziehen. Die psychiatrische Untersuchung, für die eine gute Verständigung noch wichtiger ist als für die somatische Abklärung, wurde in italienischer Sprache durchgeführt (Urk. 12/31 S. 16). Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Zweifel an den Italienischkenntnissen des betreffenden Gutachters (Urk. 1 S. 5) finden in den Akten keine Stütze. Insbesondere lässt sich aus der angeblichen Widersprüchlichkeit von bestimmten, im Gutachten festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers nicht einfach auf mangelnde Sprachkenntnisse des Gutachters schliessen.
Aufgrund des Gesagten kann dem Gutachten des ABI vom 14. Oktober 2003 nicht aus Gründen ungenügender sprachlicher Verständigung der Beweiswert abgesprochen werden.
2.5 Unzutreffend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten des ABI begründe nicht schlüssig und nachvollziehbar, warum die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein solle (Urk. 1 S. 6). Richtig ist, dass die Gutachter in einleuchtender Art und Weise - und nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten - dargelegt haben, weshalb sie zur Schlussfolgerung gekommen sind, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen kann (Urk. 12/31 S. 17 f.). An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf das Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 3. März 2004 (Urk. 3/4), das sich nicht mit dieser Problematik auseinandersetzt, nichts zu ändern. Von weiteren psychiatrischen Abklärungen ist unter diesen Umständen abzusehen.
2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei nicht genügend abgeklärt worden, inwiefern die Augenprobleme (Staroperation) eine Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit mit sich bringen, ist darauf hinzuweisen, dass die Cataractoperation beidseits offenbar vor der Begutachtung durchgeführt wurde (Urk. 12/32), der Beschwerdeführer aber anlässlich der Untersuchungen weder über Probleme mit den Augen klagte noch diesbezüglich ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Auch hier erübrigen sich weitere Abklärungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung auf das umfassende und schlüssige Gutachten des ABI vom 14. Oktober 2003 abgestellt und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar sind (Urk. 12/31 S. 21).
3. Das im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. November 2003 hypothetische Valideneinkommen wurde von der IV-Stelle auf Fr. 56'800.-- festgesetzt (Urk. 2, 12/5). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, es sei von einem Validenlohn in der Höhe von mindestens Fr. 68'306.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8).
Unbestrittenermassen erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1994 bei der F.___ AG in "___" ein Einkommen von Fr. 52'355.-- (Urk. 12/65, 1 S. 7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer 1994: 1769 Punkte, 2002: 1933 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 8-2001 und 6-2004 Tabellen B10.3) ergibt sich für das Jahr 2003, dem massgebenden Zeitpunkt für einen allfälligen Rentenanspruch, ein Valideneinkommen von Fr. 57'208.70. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, sein Lohn hätte sich in den Jahren 1995 bis 2003 jährlich um mindestens 3 % erhöht (Urk. 1 S. 8). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die eine solche Annahme erlauben würden.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Im Jahr 2000 belief sich der Zentralwert gemäss LSE (Tabelle TA1) für Männer im privaten Sektor bei einer 40-Stunden-Woche und einfachen repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 auf Fr. 4'437.--. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer 2000: 1856 Punkte, 2002: 1933 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft, 6-2004, Tabellen B9.2 und B10.3) für das Jahr 2002 ein Jahreslohn von Fr. 57'809.70. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle grosszügig veranschlagten Abzuges von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'247.70. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2002 von Fr. 57'208.70 ergibt sich somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 19 %. Dieser Invaliditätsgrad hat für den ganzen Beurteilungszeitraum zwischen dem Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns und dem nunmehr angefochtenen Einspracheentscheid Geltung, haben sich doch die beiden hypothetischen Bezugsgrössen vor und nach dem Jahr 2002 nicht unterschiedlich entwickelt (vgl. BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02. Die IV-Stelle hat demnach den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zusteht.
4.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
Trotz seiner Behinderung steht dem Beschwerdeführer noch eine grosse Auswahl an Tätigkeiten offen, bei denen er keine schwere Lasten heben und keine länger dauernden Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule einnehmen muss (vgl. Urk. 12/31 S. 19). Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit beruflich neu zu orientieren, und deshalb auf die Hilfe der Organe der Invalidenversicherung angewiesen wäre, sind aus den Akten keine ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Bejahung eines Anspruchs auf Berufsberatung sind somit nicht erfüllt.
4.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Die für den Beschwerdeführer in einer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung zumutbaren Verweisungstätigkeit resultierende Erwerbseinbusse entspricht etwa der für den Umschulungsanspruch erforderlichen Mindestinvalidität von 20 %, weshalb ein solcher nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Jedoch erweisen sich das qualitative Ausbildungsniveau des Beschwerdeführers (der keine Berufslehre absolviert hat; vgl. Urk. 12/64 S. 3) in seiner früheren Tätigkeit als Reinigungsangestellter, deren Stellenwert und die künftige Einkommensentwicklung, die er dabei hätte erwarten können, mit den Ausbildungsanforderungen, dem Stellenwert und den erwerblichen Möglichkeiten in den ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten als gleichwertig, zumal der Beschwerdeführer sich die in seiner früheren Tätigkeit erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten ohne zusätzliche berufliche Ausbildung auch in einer der Verweisungstätigkeiten selbst aneignen kann. Es besteht deshalb auch kein Anspruch auf Umschulung.
4.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
Gemäss Gutachten des ABI ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten und ohne länger andauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer stehen dementsprechend auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, so dass er nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen ist.
Allenfalls bestehende Eingliederungsprobleme des Beschwerdeführers, wären nicht überwiegend auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen. Liegen aber die Ursachen solcher Probleme nicht in den gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten, sondern zum Beispiel in der mangelnden Schulbildung oder den ungenügenden Deutschkenntnissen, so fallen sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung. Aufgrund des Gesagten besteht somit auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle die beanspruchten Leistungen zu Recht verweigert hat. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).