IV.2004.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 18. Oktober 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1960 in Kroatien geborene K.___ reiste erstmals 1983 als Saisonarbeiter in die Schweiz ein, ab März 1987 hielt er sich dauernd in der Schweiz auf (Urk. 7/45 und 7/46). In den Jahren 1983 bis 1985 war er für die A.___ AG im Strassenbau tätig, danach war er bis am 30. April 2002 als Baggerführer für die B.___ AG (vormals B.___) im Garten- und Strassenbau tätig (Urk. 7/44 und 7/45).
1.2     Seit ca. 1995/1997 leidet der Versicherte an Rückenschmerzen, und es wurde ihm deswegen von seiner damaligen Hausärztin, Dr. med. C.___, '___', vom 11. April 2001 an eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/17 und 7/46 S. 5). Anlässlich einer intensiven ambulanten Physiotherapie in der Klinik J. vom 20. September 2001 bis 12. Oktober 2001 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein chronisches thorako-/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose, hypertropher Spondylarthrose und Spondylothesis L4/5 bei kompletter Spondylolyse L4 links und partieller Spondylolyse L4 rechts sowie muskulärer Dysbalance, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie eine beginnende Symptomausweitung. Obwohl durch die physiotherapeutischen Massnahmen subjektiv keine wesentliche Veränderung erzielt wurde, konnte objektiv festgestellt werden, dass sich der Bewegungsumfang bei kaum mehr auslösbaren Schmerzen praktisch normalisiert hatte; entsprechend wurde eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess empfohlen (Urk. 7/18, Bericht der Klinik J. vom 12. Oktober 2001). Dem Versicherten wurde daher von seiner Hausärztin Dr. C.___ am 25. Oktober 2001, an welchem Tag er sie letztmals aufsuchte, eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 50 % ab 1. November 2001 attestiert (Urk. 7/18). Der Versicherte begab sich danach in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher ihn - im wesentlichen aufgrund der rheumatologischen Diagnosen und Beschwerden - in der bisherigen beruflichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit, nämlich einer Tätigkeit ohne mechanische Belastungen und Schmerzverstärkungen, ganztätig arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/17 und 7/20).
1.3     Am 1./5. November 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit 1997 bestehende Rücken- und Rippenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/46). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts sowie ärztlichen Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ erteilte die IV-Stelle am 16. April 2002 einen Auftrag für eine medizinische Abklärung an Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 7/9 und 7/41). Dr. E.___ führte in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/16) aus, beim Versicherten bestehe in erster Linie ein somatisches Leiden. Die Beschwerdeverursachung und -resistenz sei, neben den anlagebedingten kausalen Faktoren, unterhalten durch die monoton-stereotype Arbeitshaltung in sitzender vornübergebeugter Stellung mit dauernder Belastung des linken Beines und der linken Hüfte durch Bedienung des Baggerpedals sowie durch die erwiesenermassen ungünstige Vibrationseinwirkung auf der Baggermaschine. Zusammen mit der hereditären Fehlanlage am Bewegungsapparat sei es zu der bestehenden Beschwerdesymptomatik gekommen (Urk. 7/16 S. 4). Nach einer gewissen Erholungsphase wäre dem Versicherten eine Tätigkeit ohne dauerndes Stehen oder Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Vibrationseinwirkung sowie ohne dauerndes Tragen und Heben schwerer Lasten und ohne Belastung der Hüftgelenke je nach Belastungsgrad der adaptierten Tätigkeit zu 70 - 100 % möglich (Urk. 7/16 S. 4 f.).
         Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 26. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente (sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und drei Kinderrenten) mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (Urk. 7/5 und 7/6). In der Begründung zur Verfügung wurde festgehalten, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Maschinist gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei zu erwarten sei, dass diese in Zukunft gesteigert werden könne (Urk. 7/6).

2.
2.1     Im Dezember 2002 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und stellte dem Versicherten den entsprechenden Fragebogen zu. Mit dem am 27. Dezember 2002 ausgefüllten Fragebogen machte der Versicherte eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/36). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Verlaufsbericht bei seiner Hausärztin, Dr. med. F.___, ein (Urk. 7/15). Nach deren Einschätzung vom 8. Januar 2003 war der Gesundheitszustand des Versicherten seit Juni 2002 stationär (Urk. 7/15). Das in der Folge von Dr. E.___ erstattete Verlaufsgutachten vom 26. März 2003 kam zum Schluss, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit ohne Vibrationsimmissionen und ohne dauerndes Bedienen eines Pedals sowie ohne dauerndes Tragen und Heben von Lasten über 20 kg wieder voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/14 S. 3).
         Da sich der Versicherte für seine grundsätzlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit nach der Beendigung seiner Anstellung bei der B.___ AG per 30. April 2002 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hatte und ab 1. Mai 2002 Arbeitslosentaggelder im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit bezog, war er bei der SUVA für das Unfallrisiko versichert.
         Am 16. April 2003 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion Grad I (Urk. 7/47, Unfallmeldung UVG vom 29. April 2003 [= Urk. 20/1], Arztzeugnis UVG des Spitals K. vom 19. Mai 2003 [= Urk. 20/2], Ärztlicher Zwischenbericht von Dr. F.___ vom 24. Juni 2003 [= Urk. 20/4]; Urk. 20/3, Ergänzende Angaben zur Unfallmeldung vom 16. Mai 2003). Der Kreisarzt der SUVA hielt die Restarbeitsfähigkeit im vor dem Unfall bestehenden Umfang ab 1. Oktober 2003 wieder für gegeben; entsprechend stellte die SUVA ihre Taggeldzahlungen auf diesen Zeitpunkt ein (Urk. 7/47, Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. September 2003 [= Urk. 20/11], Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 17. September 2003 [= Urk. 20/12]).
         Nachdem die IV-Stelle durch das Akteneinsichtsgesuch der SUVA vom 4. Juni 2003 Kenntnis vom Unfall des Versicherten erlangt hatte, holte sie einen weiteren Verlaufsbericht bei Dr. F.___ ein (Urk. 7/13, Arztbericht vom 4. August 2003) und zog die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 hob die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verbessert und er könne deswegen in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, per Ende November 2003 auf; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 7/3).
         Mit Eingabe vom 17. November 2003 erhob der Versicherte Einsprache gegen die genannte Verfügung (Urk. 7/25) und reichte damit unter anderem zwei Berichte von PD Dr. med. G.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie FMH an Dr. F.___ vom 3. und 4. November 2003 ein (Urk. 7/28 und 7/29). Mit einer späteren Eingabe wurde sodann ein Privatgutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie Chirurgie, vom 28. November 2003 nachgereicht (Urk. 7/12). Mit Entscheid vom 13. Februar 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = 7/2).
2.2     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2004 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt. Er wurde sodann aufgefordert, innert derselben Frist die von ihm als Beweismittel offerierten Berichte der Dres. F.___ und D.___ einzureichen (Urk. 11). Die angesetzte Frist wurde dem Beschwerdeführer zweimal erstreckt (Urk. 13 und 14). Mit Eingabe vom 17. September 2004 erstattete der Beschwerdeführer die Replik und beantragte, das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer interdisziplinären medizinischen Beurteilung zu sistieren (Urk. 15). Mit Verfügung vom 23. September 2004 wurde das Doppel der Replik der Beschwerdegegnerin zugestellt, und es wurde ihr eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme zum Sistierungsbegehren angesetzt. Gleichzeitig wurden die Akten der SUVA betreffend den Unfall vom 16. April 2003 beigezogen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 1. November 2004 wurde den Parteien vom Eingang der beigezogenen Akten der SUVA (Urk. 20/1 - 22) Kenntnis gegeben und ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme dazu angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann aufgegeben, innert derselben Frist Auskunft über den Stand der interdisziplinären medizinischen Beurteilung zu geben und alle in diesem Zusammenhang vorhandenen Unterlagen einzureichen (Urk. 22). Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist wurde in der Folge bis zum 17. Januar 2005 erstreckt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den beigezogenen Akten der SUVA und reichte einen Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 25. November 2004 sowie einen Bericht des Zentrums L. vom 11. Januar 2005 ein (Urk. 26 sowie 27/1 - 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. September 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2005 der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen zur obligatorischen Stellungnahme angesetzt (Urk. 28). Nachdem innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingegangen war, wurde ihr mit Verfügung vom 28. Februar 2005 eine nochmalige Frist von 30 Tagen angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2005 samt den damit eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 12. April 2005 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 32). In der Folge wurde ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2005 dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 33).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Invalidenrente, welche dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2002 zugesprochen wurde, infolge nachträglicher Verbesserung seines Gesundheitszustandes aufzuheben ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Februar 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind die lit. e und f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten im Sinne von Art. 17 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz 1 und 7 f.).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, die Rente per Ende November 2003 aufzuheben, zunächst auf die gutachterlichen Feststellungen von Dr. E.___ vom 26. März 2003, wonach sich der Gesundheitszustand resp. die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert und spätestens seit Ende März 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit bestanden haben soll. Sodann wurde dafürgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das Unfallereignis vom 16. April 2003 vorübergehend wieder arbeitsunfähig gewesen sei, die Unfallverletzungen gemäss den SUVA-Akten zwischenzeitlich jedoch abgeklungen seien, weshalb wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, mit welcher zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne (Urk. 7/3). Zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen führte die IV-Stelle aus, diese würden die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht belegen. Unwesentlich sei sodann, ob er im Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr. E.___ Medikamente eingenommen habe oder nicht, da die Einnahme von Schmerzmitteln der ersten Stufe und Antidepressiva einem Versicherten grundsätzlich zumutbar sei (Urk. 2 S. 2 f.).
         Der Beschwerdeführer dagegen bringt vor, die Beurteilung der Gutachterin stimme nicht mit derjenigen der behandelnden Ärztin überein, welche keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes festgestellt und deswegen eine umfassende radiologische Abklärung veranlasst habe. Die Feststellung im Gutachten, der Beschwerdeführer werde nicht mehr medikamentös behandelt, treffe nicht zu. Es würden ihm im Gegenteil eine Vielzahl von Medikamenten verordnet, darunter auch Antidepressiva, nämlich: Remeron®, Lodine®, Histalgane®, Panadol®, Vioxx®, Voltaren®, Dafalgan® sowie Flector EP Tissugel®. Der Beschwerdeführer stehe bezüglich seiner psychiatrischen Symptomatik denn auch weiterhin in Behandlung bei Dr. D.___ (Urk. 1 insb. S. 8). Aus dem im Einspracheverfahren eingereichten privaten Gutachten von Dr. H.___ vom 28. November 2003 gehe eindeutig hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Es sei völlig unklar, wie Dr. E.___ darauf komme, dass sich die Beschwerden gebessert haben sollten; ihre diesbezügliche Beurteilung sei in sich widersprüchlich (Urk. 1 insb. S. 9 f.). Nicht erstellt sei sodann, dass nach dem Unfallereignis vom 16. April 2003 ab 1. Oktober 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, da der Kreisarzt der SUVA davon ausgegangen sei, es müsse lediglich eine Restarbeitsfähigkeit beurteilt werden (Urk. 1 S. 10 f.; 15 S. 3 f. sowie 26 S. 2). Weiter könne auch dem Bericht von Dr. I.___ vom 25. November 2004 und dem Bericht des Zentrums L. vom 11. Januar 2005 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 26 S. 3). Schliesslich wird geltend gemacht, die IV-Stelle habe verkannt, dass es im Hinblick auf die Aufhebung einer Rente nicht Sache des Versicherten sei, eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nachzuweisen. Richtigerweise habe die IV-Stelle eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Wenn sich der Gesundheitszustand und der Grad der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung nicht verändert haben, erweise sich die revisionsweise Aufhebung der Rente als unzulässig (Urk. 1 S. 9 und 15 S. 2 f.).
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle nicht verkannt, dass die Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend nahm die IV-Stelle denn auch gestützt auf das Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2003 an, dass sich der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hätten. Wenn im Einspracheentscheid ausgeführt wird, es könnten keine Verschlimmerungen aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen festgestellt werden, nimmt die IV-Stelle lediglich Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 2 S. 3). Davon, dass die IV-Stelle vom Beschwerdeführer verlangt hätte, er müsse eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nachweisen, damit seine Rente nicht aufgehoben würde, kann jedoch keine Rede sein. Im folgenden wird zu prüfen sein, ob die IV-Stelle zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte.
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Im Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei bei seiner Hausärztin Dr. F.___ sowie bei seinem behandelnden Psychiater Dr. D.___ je ein ärztlicher Bericht zur Frage, ob sich sein Gesundheitszustand verbessert habe oder nicht, einzuholen (Urk. 1 S. 8). Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, Berichte der beiden Ärzte dem Sozialversicherungsgericht einzureichen (Urk. 11), was er in der Folge unterliess. Da die IV-Stelle bereits im Verwaltungsverfahren zwei Verlaufsberichte bei Dr. F.___ eingeholt hatte (Urk. 7/13 und 7/15) und das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und auch behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), sind vom beantragten Berichtsbeizug keine neuen Aufschlüsse für die strittige Frage der von der Gutachterin festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Entsprechend kann auf die Einholung der beiden Berichte verzichtet werden.
2.5
2.5.1 Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 26. Juni 2002 (Urk. 7/16) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (Urk. 7/5 und 7/6). Dr. E.___ kam damals zum Schluss, dass die gesundheitlichen Beschwerden neben den anlagebedingten kausalen Faktoren vor allem auf die monoton-stereotype Arbeitshaltung in sitzender vornübergebeugter Stellung mit dauernder Belastung des linken Beines und der linken Hüfte durch Bedienung des Baggerpedals sowie auf die ungünstige Vibrationseinwirkung zurückzuführen waren. Sie hielt dafür, dass der Beschwerdeführer nach einer gewissen Erholungsphase in einer angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen sollte (Urk. 7/16 S. 4 f.). Im Rentenrevisionsverfahren holte die IV-Stelle erneut ein Gutachten bei Dr. E.___ ein, welches am 26. März 2003 erstattet wurde (Urk. 7/14). Der Untersuch durch die medizinische Sachverständige ergab, dass sich die überlastungsbedingte Schmerzsymptomatik eindeutig verbessert hatte. Im Verlaufsgutachten vom 26. März 2003 wurde dazu ausgeführt, dass der noch vorhandene leichte belastungsabhängige Schmerz keiner medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung mehr bedürfe. Auch hinsichtlich der psychiatrischen Symptomatik werde keine medikamentöse Behandlung mehr durchgeführt, der Schlaf habe sich weitgehend normalisiert und die noch bestehenden vegetativen Symptome seien in Anbetracht der unklaren beruflichen Situation verständlich und adäquat. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit insbesondere ohne Vibrationsimmissionen und ohne dauerndes Bedienen eines Pedals sowie ohne dauerndes Tragen und Heben von Lasten über 20 kg wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 2 f.).
2.5.2   Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Feststellung im Gutachten, er werde nicht mehr medikamentös behandelt, treffe nicht zu; es würden ihm im Gegenteil eine Vielzahl von Medikamenten verordnet, darunter auch Antidepressiva (Urk. 1 S. 8). Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 20. März 2003 erklärte der Beschwerdeführer allerdings gegenüber der Gutachterin, ausser der lokalen Applikation von Salben und Flector-Pflaster nehme er keine Medikamente mehr ein (Urk. 7/14 S. 2). Dass die Gutachterin ihn diesbezüglich missverstanden hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vor dem Hintergrund, dass auch im Verlaufsbericht seiner Hausärztin vom 8. Januar 2003 jeglicher Hinweis auf eine medikamentöse Behandlung fehlt (Urk. 7/15) und er seine wenig substantiierte Behauptung nicht mit Kopien von Rezepten oder Rechnungen belegt, kann aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch die medizinische Sachverständige - ausser der lokalen Applikation von Salben und Flector-Pflaster - nicht medikamentös behandelt worden war. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit Antidepressiva behandelt worden war, erhellt überdies aus seiner Aussage vom 10. September 2003 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der SUVA, wonach er seinen Psychiater nach dem Unfall vom 16. April 2003 erstmals wieder "vor ein paar Tagen" aufgesucht habe (Urk. 20/10 S. 2). Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschwerdeführer die von ihm genannten Medikamente eingenommen hätte, würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit führen. Wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist die Einnahme von Schmerzmitteln der ersten Stufe oder auch von Antidepressiva einem Versicherten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zumutbar (Urk. 2 S. 3). Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich.
2.5.3   Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, das Gutachten vom 26. März 2003 sei hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Symptomatik widersprüchlich (Urk. 1 S. 8 und 10). In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Psychiater, Dr. D.___, zu Beginn des Jahres 2002 zwar eine somatoforme Schmerzstörung und eine Anpassungsstörung diagnostizierte, dem Beschwerdeführer jedoch die Ausübung seiner bisherigen Berufstätigkeit halbtags und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags für zumutbar erachtete (Urk. 7/20). Auf Nachfrage hin präzisierte Dr. D.___ sodann, dass sich seine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vor allem auf die rheumatologischen Beschwerden stütze und es dem Beschwerdeführer möglich sei, einer leichten Tätigkeit ohne mechanische Belastungen und ohne Schmerzverstärkungen ganztags nachzugehen (Urk. 7/17). Da die von Dr. D.___ festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach dessen Einschätzung offensichtlich nicht die erforderliche Schwere aufwies, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner ihm verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar gewesen wäre (vgl. BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2), war auch keine psychiatrische Begutachtung erforderlich. Dr. E.___ ihrerseits stellte anlässlich der Begutachtung im Juni 2002 als Reaktion auf die somatische Erkrankung eine depressive Entwicklung fest. Der Beschwerdeführer erklärte damals zudem, dass er zur Behebung seiner Schlafstörungen vor dem Schlafen 30 mg Remeron® einnehme (Urk. 7/16 S. 2 und 4). Anlässlich der Untersuchung vom 20. März 2003 sagte der Beschwerdeführer gegenüber der begutachtenden Ärztin, sein Schlaf sei nicht wesentlich gestört und er nehme keine Schlafmedikamente mehr ein; die depressive Symptomatik werde ebenfalls nicht mehr medikamentös behandelt (Urk. 7/14 S. 2 f.). Da die Gutachterin bereits in ihrem ersten Gutachten vom 26. Juni 2002 allein aufgrund der somatischen Beschwerden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm - was zudem mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters übereinstimmte -, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie nun zum Schluss kam, dass sich die zuvor von ihr festgestellten psychiatrischen Befunde eindeutig verbessert hätten. Daran ändert nichts, wenn sie abschwächend ausführte, die psychiatrische Symptomatik habe sich "sehr wahrscheinlich" verbessert (Urk. 7/14 S. 3), weist sie doch damit lediglich darauf hin, dass eine abschliessende Beurteilung einer psychiatrischen Problematik über ihr Fachgebiet hinausgehen würde. Nachdem der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - im Jahre 2003 seinen behandelnden Psychiater mehr als fünf Monate lang nicht aufsuchte (Urk. 20/10 S. 2), und dieser im Jahre 2002 keinen psychiatrischen Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen konnte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Krankheit leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der vom Beschwerdeführer gerügte Widerspruch im Gutachten besteht somit nicht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die begutachtende Rheumatologin im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig mit reaktiv-depressiven Entwicklungen als Folge von somatischen Beschwerden konfrontiert ist. Insofern war sie durchaus imstande, eine Verbesserung einer derartigen Symptomatik festzustellen.
2.5.4   Das vorliegende Verlaufsgutachten von Dr. E.___ vom 26. März 2003 basiert auf dem ausführlichen Gutachten vom 26. Juni 2002, welches der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht. Anlässlich der umfassenden Untersuchung vom 6. Juni 2002 (Urk. 7/16 S. 1 - 3) stellte Dr. E.___ fest, dass die auf anlagebedingte kausale Faktoren zurückgehende Schmerzsymptomatik durch die einseitige dauernde Belastung unterhalten werde. Wenn er aus dem für seine Konstellation ungünstigen Arbeitsprozess herausgenommen werde, sei nach einer gewissen Erholungsphase zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit erreichen werde (Urk. 7/16 S. 4 f.). Am 20. März 2003 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Verlaufsgutachten von Dr. E.___ erneut eingehend untersucht (Urk. 7/14 S. 1 f.). Die Gutachterin erwähnt sodann, dass der Beschwerdeführer nicht angibt, dass sich seine Beschwerden gebessert hätten. Damit beruht das Gutachten vom 26. März 2003 aber auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und Vorakten. Die Sachverständige führt in der Folge aus, beim 43jährigen Probanden habe nach jahrelanger Vibrationseinwirkung und monoton-stereotyper Belastung des linken Beines ein von der linken Leiste und dem linken Hüftgelenk ausgehendes überlastungsbedingtes Schmerzsyndrom bestanden, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Baggerführer geführt habe. Im Zuge der chronischen Schmerzen und dem damit verbundenen Verlust der Arbeitsstelle habe sich eine reaktive Depression eingestellt, welche medikamentös behandelt worden sei. Anlässlich der erneuten medizinischen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass sich sowohl die rheumatologischen als auch die psychiatrischen Befunde eindeutig verbessert hätten (Urk. 7/14 S. 2 f.). Nachdem die Gutachterin bereits im Juni 2002 davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach einer gewissen Erholungsphase wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Vibrationseinwirkung sowie ohne dauerndes Tragen und Heben schwerer Lasten und ohne Belastung der Hüftgelenke erreichen würde (Urk. 7/16 S. 4 f.), sind diese Erwägungen schlüssig und klar.
2.5.5   Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass sich das Gutachten von Dr. E.___ in Widerspruch zur Einschätzung seiner Hausärztin setze, welche keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes festgestellt habe (Urk. 1 S. 8). Auch aus dem im Einspracheverfahren eingereichten privaten Gutachten von Dr. H.___ vom 28. November 2003 gehe eindeutig hervor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 9). Schliesslich könne auch dem Bericht von Dr. I.___ vom 25. November 2004 und demjenigen des Zentrums L. vom 11. Januar 2005 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 26 S. 3).
         In ihrem Verlaufsbericht vom 8. Januar 2003 erklärt die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. F.___, apodiktisch, seit Juni 2002 seien im Verlauf keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die seit 1997 bestehenden Rückenschmerzen seien stark belastungs- und wetterabhängig. Schmerzbedingt bestünden Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 7/15). Im Bericht vom 4. August 2003 erklärt Dr. F.___ wiederum, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sie führt sodann aus, dass sich im Verlauf keine Veränderungen der Beschwerden zeigen würde. Unverändert seien auch die rheumatologischen Untersuchungsbefunde. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit nur halbtags zumutbar (Urk. 7/13). Mangels exakten Angaben zu den objektiven Befunden sind die Einschätzungen von Dr. F.___ kaum nachvollziehbar. Soweit die Hausärztin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes resp. der Erwerbsfähigkeit feststellen konnte, ist deshalb auf ihre Einschätzung nicht abzustellen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) ist allerdings bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Bericht der Hausärztin vom 4. August 2003 auf eine Untersuchung vom 9. Juli 2003 Bezug nimmt und keinen Hinweis auf Beschwerden enthält, welche auf den Unfall vom 16. April 2003 zurückgehen würden (Urk. 7/13).
         Das vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichte orthopädische Gutachten von Dr. H.___ vom 28. November 2003 wurde ohne Kenntnis der bei der IV-Stelle vorhandenen Akten erstattet, insbesondere lag Dr. H.___ weder das Gutachten von Dr. E.___ vom 26. Juni 2002 noch dasjenige vom 26. März 2003 vor (Urk. 7/12 S. 1 f.). Er übersah denn auch, dass weder Dr. E.___ noch die IV-Stelle von einer Verbesserung der zugrundeliegenden Problematik wie der Coxarthrose beidseits oder den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ausgegangen sind, sondern dass lediglich eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Auswirkungen und Beschwerden mit Blick auf die Erwerbsfähigkeit festgestellt werden konnte, wie dies aufgrund des am 6. Juni 2002 erhobenen Befundes zu erwarten war (vgl. Urk. 7/16). Dass sich die radiologisch dokumentierten Veränderungen am Bewegungsapparat mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zurückbilden, wird auch von Dr. E.___ nicht in Frage gestellt. Die radiologisch dokumentierten Veränderungen am Bewegungsapparat sind im wesentlichen stabil geblieben, was auch aus den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Berichten von PD Dr. G.___ vom 3. und 4. November 2003 hervorgeht (Urk. 7/28 und 7/29). Damit erweist sich die von Dr. H.___ postulierte Verschlechterung der Befunde (Urk. 7/12 S. 5) als nicht wahrscheinlich. Wenn Dr. H.___ zudem annimmt, dem Beschwerdeführer sei allein aufgrund der radiologisch dokumentierten Befunde eine Invalidenrente zugesprochen und aufgrund eines Schreibens der SUVA wieder entzogen worden (Urk. 7/12 S. 4 f.), befindet er sich - mangels Kenntnis der relevanten Akten - im Irrtum. Da das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten nicht auf den relevanten Vorakten beruht und infolgedessen von unzutreffenden Annahmen ausgeht, ist darauf nicht abzustellen.
         Ebensowenig abzustellen ist auf den Bericht von Dr. I.___ vom 25. November 2005, welcher im wesentlichen aus einer Wiedergabe der geklagten Beschwerden und einer summarischen Beurteilung besteht (Urk. 27/1). Mangels Darlegung der Untersuchungsergebnisse können weder die medizinische Beurteilung noch die entsprechenden Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Entsprechend ist auf den Bericht von Dr. I.___ ebenfalls nicht abzustellen.
         Der Beschwerdeführer befand sich vom 15. November 2004 bis 7. Januar 2005 in einer Rehabilitationsbehandlung im Zentrum L. (Urk. 27/2). Abgesehen davon, dass der entsprechende Bericht sich auf eine Zeit nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Februar 2004 bezieht und insofern im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist (vgl. vorne Erw. 1.1), beruhen die darin enthaltenen Schlussfolgerungen auf einer unvollständigen Aktenlage und sind auch nicht nachvollziehbar. Die Klinik L. geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2001 an einer zunehmenden Depression gelitten haben soll, welche seither mittels Remeron® medikamentös behandelt worden sei (Urk. 27/2 S. 3). Ihr eigener Versuch, den Beschwerdeführer mit Remeron® 15 mg zu behandeln, musste allerdings trotz der geringen Dosis wegen einer Reaktion mit starken Nebenwirkungen abgebrochen werden (Urk. 27/2 S. 3). Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen Aufgeben der Schonhaltung und einer Schmerzreduktion erkannt und es durch die Physio- und Sporttherapie zu einer körperlichen Rekonditionierung mit einer Reduktion des Schmerzerlebens gekommen sein soll (Urk. 27/2 S. 4), ein deutlicher Hinweis, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar wäre (vgl. BGE 131 V 49, 130 V 399 Erw. 5.3.2). Sodann soll der Beschwerdeführer die sozialen Kontakte positiv erlebt und von den ergotherapeutischen Gesprächen profitiert haben (Urk. 27/2 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist aber die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer "kaum gebessert und zu 100 % arbeitsunfähig" aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden sein soll, nicht nachvollziehbar. Mangels Schlüssigkeit kann deshalb nicht auf den Bericht des Zentrums L. vom 11. Januar 2005 abgestellt werden.
2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle auf das schlüssige Gutachten von Dr. E.___ abstellen durfte. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer Ende März 2003 in einer angepassten Tätigkeit (körperlich nicht extrem belastende Tätigkeit insbesondere ohne Vibrationsimmissionen und ohne dauerndes Bedienen eines Pedals sowie ohne dauerndes Tragen und Heben von Lasten über 20 kg) voll arbeitsfähig war.
2.7
2.7.1   Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 16. April 2003 die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit wieder erreichte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der SUVA-Kreisarzt, auf dessen Beurteilung sich die IV-Stelle stütze, sei davon ausgegangen, es sei lediglich eine Restarbeitsfähigkeit zu beurteilen; entsprechend sei nicht erstellt, dass ab 1. Oktober 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 10 f. und 15 S. 2 f.).
2.7.2   Beim Unfallereignis vom 16. April 2003 hat der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion Grad I erlitten (Urk. 20/2). Aus dem Röntgendossier interessierten den Kreisarzt der SUVA somit in erster Linie Aufnahmen der Halswirbelsäule (Urk. 20/11 S. 2). Aufgrund der anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde stellte er fest, dass wieder eine ansprechende HWS-Funktion erzielt werden konnte und die Muskulatur locker und nicht verspannt sei (Urk. 20/11 S. 3). Da der SUVA-Kreisarzt den Beschwerdeführer ausschliesslich mit Blick auf die Folgen des Unfalls vom 16. April 2003 beurteilte, kann auf seine weitergehende Feststellung, der Beschwerdeführer sei wegen seines krankhaften Leidens nur noch für sehr leichte körperliche Aktivitäten einsetzbar, nicht abgestellt werden. Im Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 10. September 2003 wird jedoch in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 keine unfallbedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit mehr gegeben seien. Dies stimmt mit der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. F.___ überein: Bereits in ihrem Bericht vom 24. Juni 2003 stellte sie eine Besserung der Schmerzen und der Beweglichkeit der Halswirbelsäule fest und erwartete auch keinen bleibenden Nachteil (Urk. 20/4). Im Bericht vom 4. August 2003 (Urk. 7/13) nimmt Dr. F.___ auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2003 Bezug und erwähnt keine Beschwerden, welche auf den Unfall vom 16. April 2003 zurückgehen sollten (vgl. vorne Erw. 2.5.5). Im Bericht vom 28. Oktober 2003 erklärt Dr. F.___, seit Juli habe eine Besserung im Heilungsverlauf stattgefunden; ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (Urk. 20/19). Schliesslich wurde die Behandlung per 9. Januar 2004 abgeschlossen (Urk. 20/21). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits im August 2003 keine Unfallfolgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestanden haben.
2.8     Damit ist mit dem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des - weiterhin bestehenden - Gesundheitsschadens gegenüber dem Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente wesentlich verbessert haben. Entsprechend ist die Vornahme einer Rentenrevision durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden.

3.
3.1     In der Verfügung vom 17. Oktober 2003 führte die IV-Stelle aus, als angepasste Tätigkeit würden unter anderem Beschäftigungen als Kontroller, Hilfsarbeiter oder Verpacker in Betracht kommen, wobei ein jährliches Einkommen von Fr. 45'067.-- erzielt werden könne. In der angestammten Tätigkeit als Maschinist hätte der Beschwerdeführer jährlich Fr. 72'150.-- verdienen können. Entsprechend der Erwerbseinbusse von Fr. 27'038.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38 %; da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/3).
         Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das dem Einkommensvergleich zugrundeliegende Valideneinkommen stamme aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 22. Januar 2002 und sei demnach nicht mehr aktuell; eine Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber bezüglich der aktuell ausgerichteten Saläre sei unerlässlich. Dem IK-Auszug könne sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 ein Einkommen von Fr. 71'237.-- und im Jahre 1998 ein solches von Fr. 68'900.-- erzielt habe. In den Jahren 1999 und 2000 habe er wegen seiner einsetzenden Beschwerden und krankheitsbedingten Abwesenheiten bereits weniger Einkünfte erzielt (Urk. 1 S. 11).
3.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung resp. des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.3     Der Beschwerdeführer macht nicht substantiiert geltend, dass er im Gesundheitsfall bei seinem ehemaligen Arbeitgeber im Zeitpunkt des Einspracheentscheides ein anderes Salär erzielt hätte, als dies nach der allgemeinen Lohnentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Somit ist das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers im Jahr 2002 verdient hätte, entsprechend der Nominallohnentwicklung der Saläre für Männer von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1975 Punkte im Jahre 2004 anzupassen (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B10.3). Es ergibt sich mithin ein Valideneinkommen von Fr. 73'718.--.
         Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1999 und 2000 eine Einkommenseinbusse aus gesundheitlichen Gründen in Kauf nehmen musste. Im Jahr 1998 (und 1999) betrug das Monatssälar des Beschwerdeführers Fr. 5'300.--, woraus sich das im IK-Auszug erscheinende Jahressälar von Fr. 68'900.-- ergibt. Im Jahr 1997 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Jahressalär von Fr. 71'237.--. Da der Beschwerdeführer in jenem Jahr ein Dienstalter von 10 Jahren erreichte, ist in diesem Betrag mit grosser Wahrscheinlichkeit ein ausgerichtetes Dienstaltersgeschenk enthalten. Ausserdem ist es sehr unwahrscheinlich, dass er damals ein höheres Monatssälar als im Jahr 1998 erzielte, zumal er selbst ausführt, erst ab dem Jahr 1999 gesundheitsbedingt ein tieferes Einkommen erzielt zu haben.
3.4
3.4.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden, seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.4.2   Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dem Invalideneinkommen sei ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrundezulegen, ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und ein Tabellenlohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Beschäftigungen, welche dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, können in verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ausgeübt werden. Entsprechend ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auf dem niedrigsten Anforderungsniveau (Kategorie 4) von Fr. 4'557.-- auszugehen, was für das Jahr 2002 ein auf die seit dem Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden aufgerechnetes Bruttoeinkommen von insgesamt Fr. 56'871.-- ergibt (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 1933 Punkten im Jahre 2002 auf 1975 Punkte im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 9-2005 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein jährlich erzielbares Bruttoeinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 58'106.--.
         Da gemäss ärztlicher Einschätzung bei körperlich nicht extrem belastenden Tätigkeiten (ohne Vibrationsimmissionen und ohne dauerndes Bedienen eines Pedals sowie ohne dauerndes Tragen und Heben von Lasten über 20 kg) keine Leistungseinbusse ausgewiesen ist und die gesundheitlichen Limitierungen bei der Festlegung des zumutbaren Arbeitseinsatzes bereits vollständig berücksichtigt worden sind, ist beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, womit es im Jahre 2004 Fr. 58'106.-- beträgt.
3.5     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 58'106.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'718.-- eine Differenz von Fr. 15'612.-- und somit ein Invaliditätsgrad von 21,18 %.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Anspruch auf eine Rente. Da der Beschwerdeführer nach der ihm zugestandenen Erholungsphase in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und mit einer solchen Beschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann, erweist sich die revisionsweise Aufhebung der Rente als rechtens.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Würdigung der vorliegenden Beweismittel hat mit dem im Sozialversicherungsrecht relevanten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer zuvor ausgerichtete Invalidenrente zu Recht per Ende November 2003 aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).