IV.2004.00205

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. August 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1965, arbeitet seit dem 1. Juni 1997 als Kassiererin bei der A.___ (Urk. 6/27). Am 10. Januar 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Urk. 6/27), holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/28) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Bericht vom 7. März 2002 [Urk. 6/13/1-2], unter Beilage der Berichte von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 12. September 2001 [Urk. 6/13/3] sowie des Berichts der F.___ vom 16. Juli 2001 [Urk. 6/13/4]), und von Dr. med. E.___, Neurologie, vom 3. und 4. Oktober 2002 (Urk. 6/12/1-2) ein und liess bei der G.___, ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 15. September 2003 [Urk. 6/11]). Mit Verfügung vom 18. November 2003 (Urk. 6/6) wies die IV-Stelle in der Folge einen Leistungsanspruch mit der Begründung ab, D.___ sei ihre angestammte Tätigkeit voll zumutbar. Dagegen erhob D.___ durch die Unia Zürich am 15. Dezember 2003 Einsprache (Urk. 6/22, mit Einspracheergänzung vom 23. Januar 2004 [Urk. 6/19] unter Beilage des Schreibens von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2003 [Urk. 6/4]). Ferner reichte sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. S.___ vom 5. Februar 2004 (Urk. 6/10) nach. Mit Entscheid vom 19. Februar 2004 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest.

2. Dagegen erhob D.___ am 18. März 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 (Urk. 5) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2004 (Urk. 7) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Dazu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht gesund, könne sich aber trotzdem vorstellen, ihre ehemalige Tätigkeit als Kassiererin wieder aufzunehmen oder es zumindest zu versuchen. In ihrer Einsprache habe sie die Beschwerdegegnerin gebeten, ihren Psychiater Dr. S.____ wie auch Dr. I.___, Chiropraktiker, in die Begutachtung miteinzubeziehen. Wie sie nun dem Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 entnehmen könne, sei zwar ein Bericht der behandelnden Psychotherapeutin in die Begutachtung eingeflossen, hingegen fehle ein Miteinbezug von Dr. S.___ und Dr. I.___ wie auch von Dr. J.___. Anlässlich der damaligen Begutachtung durch die G.___ habe sie es nicht gewagt, ihre wirkliche psychische Leidenssituation aufzuzeigen (Urk. 1). Noch im Einspracheverfahren liess sie geltend machen, es sei ihr dannzumal vorübergehend besser gegangen (Urk. 6/19).
2.3     Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das eingeholte Gutachten stütze sich nicht nur auf die Untersuchungen am Begutachtungstag, sondern auch auf die bisherigen Arztberichte und Befunde (Urk. 2).

3.
3.1     Die Gutachter des G.___ diagnostizierten bei ihrer Untersuchung am 11. Juni 2003 bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Zervikobrachialsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M53.1) mit Schmerzverarbeitungsstörung, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5) sowie einen latenten Eisenmangel. Es könne weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht eine relevante Diagnose gestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit tangiere. Der Beschwerdeführerin sei deshalb eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar (Urk. 6/11).
3.2 Anlässlich der orthopädischen Untersuchung stellte Dr. H.___ des G.___ (Urk. 6/11 S. 7 ff.) fest, es bestehe ein unauffälliges Gangbild in allen Varianten, die untere Wirbelsäule sei frei und schmerzlos in allen Richtungen beweglich bei leichter Hyperlaxität, es fänden sich keinerlei Zeichen einer peripheren Neuropathie, der Lasègue liege beidseits bei >90°. Im Bereich der oberen Wirbelsäule liessen sich ebenfalls keine pathologischen Befunde erheben, die Beweglichkeit sei in allen Richtungen sehr gut und schmerzfrei, auch hier würden sich peripher-neurologisch keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik finden. Im Bereich Extremitäten oben und unten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bis auf ein wiederholt auslösbares, leicht schmerzhaftes Traktusschnappen über dem Trochanter rechts bei forcierter Innenrotation und Adduktion. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
         Die Ausführungen des orthopädischen Gutachters stützen sich sowohl auf die Angaben der Beschwerdeführerin, auf die relevanten Vorakten (Urk. 6/11 S. 3 f.) wie auf die gemachten Untersuchungsergebnisse, sind ausführlich und nachvollziehbar und decken sich denn auch im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 12. September 2001 (Urk. 6/13/3), worin der Rheumatologe ausführt, dass nach einer entsprechenden ambulanten Behandlung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich erreicht werden könne. Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerden am Bewegungsapparat seit der Begutachtung wesentlich verschlechtert hat, sind nicht ersichtlich. Es besteht daher keine Veranlassung, in somatischer Sicht von dem Gutachten des G.___ abzuweichen oder ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. B.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, in seinem Bericht vom 7. März 2002 (Urk. 6/13/1) diese nur noch für halbtags arbeitsfähig erachtet. Der Arzt führt weder aus, aufgrund welcher Diagnosen diese Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit resultieren soll, noch ist nachvollziehbar, weshalb sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit die gleiche Einschränkung vorliegen sollte, obwohl Dr. B.___ klar eine Einschränkung auch hinsichtlich der physischen Funktionen als gegeben voraussetzt. Ferner setzen sich die Gutachter in nachvollziehbarer Weise mit der abweichenden Meinung des Hausarztes auseinander (Urk. 6/11 S. 15).
3.3     Zu einem anderen Ergebnis gelangt man in Bezug auf eine allenfalls vorliegende psychische Einschränkung. Der psychiatrische Gutachter des G.___ (Urk. 6/11 S. 12 f.) verneint eine psychiatrische Diagnose. Die depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin müsse als abgeheilt beurteilt werden. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht festgestellt werden. Es fehle dazu an den notwendigen emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen. Diese Einschätzung widerspricht zum Einen der durch Dr. S.___ gestellten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik (Bericht vom 5. Februar 2004, Urk. 6/10), andererseits wird im Gutachten auch nicht auf alle familiären Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. dazu Urk. 6/10) und geht der Gutachter davon aus, dass der erwähnten ehelichen Problematik durch die Behandlung bei Dr. S.____ erfolgreich begegnet worden sei. Auch wenn die nach Angaben von Dr. S.____ nach wie vor bestehenden familiären Probleme nicht unweigerlich zu einem psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert führen müssen, hätten diese zumindest im Gutachten ihren Niederschlag finden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, lässt begründete Zweifel an der Vollständigkeit der Einschätzung durch den psychiatrischen Gutachter entstehen und stützt die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie es nicht gewagt habe, ihre "wirkliche psychische Leidenssituation" aufzuzeigen (Urk. 1). Nachweislich stand dem Gutachter denn auch kein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. S.____ zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin wird daher in dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Der damit beauftragte Gutachter hat sich unter Einbezug der vollständigen Vorakten, inklusive dem Gutachten des G.___ und dem ärztlichen Bericht von Dr. S.____, darüber auszusprechen, aufgrund welcher Diagnosen, in welchem Umfang und bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin allenfalls durch ihre psychischen Probleme in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, seit wann diese Einschränkung besteht und ob er den Gesundheitsschaden grundsätzlich als besserungsfähig erachtet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- P.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).