Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1956 geborene D.___ reiste im März 1982 in die Schweiz ein und war seither als Gartenarbeiter bei der B.___ tätig. Wegen seit Dezember 1999 bestehender Herzbeschwerden meldete sich der Versicherte am 11. Oktober 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/55, Urk. 9/56). Am 1. Januar 2002 rutschte er zudem infolge Glatteis aus und zog sich Verletzungen an der rechten Schulter zu (Urk. 9/57/1 S. 8). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2002 und Wirkung ab Dezember 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 9/7). Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 beantragte die Vertreterin des Versicherten (Urk. 9/42) die erneute Prüfung der Rentenfrage, da ihr Mandant aufgrund des Unfalls vom 1. Januar 2002 seine rechte Hand praktisch nicht mehr bewegen könne (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 19. November 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 9/5) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 fest (Urk. 9/3 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 19. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 77 % eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2004 das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt worden war (Urk. 5), beantragte diese innert erstreckter Frist unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 13. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 f.).
Nachdem sich die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht weiter vernehmen liess (Urk. 10 f.), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. August 2004 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass bezüglich der Unfallfolgen für leichte Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da weiter aus kardiologischer Sicht keine signifikante Veränderung festgestellt werden könne, sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen, was zu einer unveränderten Invalidität von 51 % und zur Abweisung des Revisionsbegehrens führe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/1 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nebst dem festgestellten IV-Grad von 51 % (Herzleiden) infolge des Unfalls gemäss den Abklärungen der SUVA weitere 26 % dazukämen, was zu einer Einschränkung von insgesamt 77 % führe (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die IV-Stelle begründete die ursprüngliche Rentenverfügung vom 9. April 2002 im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Herzprobleme sowie der daraus resultierenden psychischen Beschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zuzumuten sei. Gemäss der Triage der Berufsberatung könne der Beschwerdeführer damit ein Einkommen von rund Fr. 33'346.-- erzielen (DAP, Urk. 9/11) was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'250.-- zu einer Invalidität von 51 % führe (Urk. 9/7 und Urk. 9/8).
In der Folge bleibt zu prüfen, inwiefern sich der rentenrelevante Sachverhalt von da an bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2004 verändert hat.
2.4
2.4.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung ist aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Berichte von folgender Diagnose auszugehen: Koronare Zwei-Gefäss-Erkrankung, Status nach akutem inferiorem Myokardinfarkt am 18. Dezember 1999; Dyspnoe und subjektive Belastungsintoleranz sowie Anpassungsstörung nach nicht transmuralem Myokardinfarkt bei Verdacht auf passiv-asthenische Persönlichkeitsstörung, bei mangelnder Schulbildung und unzulänglicher Fähigkeit zur Orientierung in schwieriger sozialer und wirtschaftlicher Lage (ICD-10 F43.2, F60.7, Z55.x, Z73.4). Aus rein kardiologischer Sicht sei dem Patienten in einer körperlich leichten Tätigkeit eine 100%ige Tätigkeit zuzumuten, aus psychischen Gründen bestehe in einer solchen Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % (Urk. 13 S. 14, Urk. 9/22 S. 9).
2.4.2 Am 1. Januar 2002 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz eine Supraspinatus- und Subscapularisläsion der rechten Schulter zu, was am 22. März 2002 eine operative Behandlung bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nötig machte (Urk. 9/21).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2002 fest, dass er eine reizlose Schulter vorgefunden habe und der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel zu sich nehme. Für leichte Arbeiten, ohne Tragen von Lasten über 5 kg, die auf Tischhöhe auszuführen sind, habe er den Patienten ab dem 22. Juli 2002 zu 50 %, ab dem 12. August 2002 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Die Einschränkungen aufgrund des koronaren Leidens seien bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt (Urk. 14).
Wegen progredienten pectanginösen Beschwerden musste sich der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. Oktober 2002 erneut in Spitalpflege begeben (Urk. 9/20).
In seinem Bericht vom 3. November 2002 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, insbesondere fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 9. April 2002 durch die Verletzung an der rechten Schulter sowie das erneute koronare Ereignis verschlechtert habe. Es bestehe eine anhaltende Belastungsintoleranz der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung. Bereits Gewichte von 3 kg könnten nicht getragen werden, ebenso werde auch eine Flexion oder Abduktion des rechten Arms unter Gewichtsbelastung nicht toleriert. Leider sei es am 21. Oktober 2002 zu einem erneutem akuten koronaren Ereignis gekommen, welches sich sehr negativ auf die Grundstimmung des Patienten ausgewirkt habe und ihn in der Meinung schwer erkrankt zu sein noch zusätzlich bestärkt habe. Es bestehe eine anhaltende Belastungsdyspnoe. Insgesamt sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/19).
Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt am HerzKreislaufZentrum des Universitätsspitals Zürich (USZ), hielten in ihrem Bericht vom 28. August 2003 fest, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach einem inferioren Myokardinfarkt und 10 Monate nach der letzten perkutanen Koronarintervention gut leistungsfähig sei und keine Hinweise für eine persistierende Myokardischämie bestehen würde. Subjektiv sei der Beschwerdeführer allerdings in seinem Befinden deutlich eingeschränkt und leide seit 1999 an einer ausgeprägten Anstrengungsdyspnoe, die sich im Verlaufe kaum gebessert habe. Aufgrund der Progression der Koronarerkrankung sowie der subjektiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit solle der Beschwerdeführer körperlich belastende Arbeiten nicht mehr verrichten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. In ihrem Bericht vom 4. September 2003 präzisierten Dr. H.___ und Dr. I.___ die gemachten Angaben insoweit, als sie festhielten, dass die gemachten Angaben aus rein kardiologischer Sicht zu verstehen seien (Urk. 9/18).
In seinem Schreiben vom 25. November 2003 hielt Dr. G.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem psychiatrischen Gutachten vom 6. Dezember 2001 insbesondere durch den Unfall vom 1. Januar 2002 verschlechtert habe. Seitens der Folgen der koronaren Herzerkrankung habe sich die Situation in der Zwischenzeit nicht verbessert. Nach wie vor bestehe eine Intoleranz für körperliche Belastungen. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten vom 6. Dezember 2001 könne von dieser Seite her für leichte körperliche Arbeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % ausgegangen werden. Der berechnete IV-Grad von 51 % müsse demnach um den von der SUVA ermittelten IV-Grad von 26 % ergänzt werden (Urk. 9/17).
2.4.3 In kardiologischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Bericht über die kardiologische Belastungsfähigkeit vom 28. August 2003 (Urk. 9/18) von den Fachärzten des USZ und nicht von Dr. G.___ verfasst worden ist, wie dies der angefochtene Einspracheentscheid festhält (Urk. 2 S. 3). Dennoch kann gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte aus kardiologischer Sicht von einer seit der Verfügung vom 9. April 2002 unveränderten Situation ausgegangen werden. Auch wenn Dr. G.___ in seinem Bericht vom 3. November 2002 noch festhielt, dass sich die gesundheitliche Situation auch durch das erneute koronare Ereignis verschlechtert habe, ist seinem Schreiben vom 25. November 2003 zu entnehmen, dass die Verschlechterung aufgrund des Unfallereignisses und in kardialer Hinsicht lediglich keine Verbesserung eingetreten ist. Gestützt auf die Einschätzung der Fachärzte des USZ kann somit aus rein kardiologischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden.
Bezüglich der psychischen Situation, welche im vorliegenden Fall eng mit der kardiologischen verknüpft ist, kann ebenfalls von einer seit dem Gutachten vom 6. Dezember 2001 unveränderten Situation ausgegangen werden, wie dies Dr. G.___ in seinem Schreiben vom 25. November 2003 ausdrücklich festhält. Dies entspricht im Übrigen auch den weiteren medizinischen Akten, welchen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat. Weiter begründet auch der Beschwerdeführer die Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation mit der Schulterproblematik und nicht mit seinem psychischen Zustand. Aus psychischer Sicht ist dem Beschwerdeführer demnach in einer körperlich leichten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % zuzumuten.
Bezüglich der Schultersituation ist anzumerken, dass sowohl Dr. F.___ als auch Dr. G.___ von einer erheblichen Einschränkung der Einsatzfähigkeit des rechten Armes ausgehen, wobei allerdings Dr. F.___ dem Beschwerdeführer noch etwas mehr zumutet. Da es sich bei der kreisärztlichen Untersuchung um die umfassendere und vom Facharzt durchgeführte Untersuchung handelt und im Übrigen in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), ist vorliegend auf die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2002 abzustellen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was im Übrigen auch dem Vorgehen der SUVA in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2002 entspricht (Urk. 9/57/1 S. 2).
Zusammenfassend ist somit in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 5 kg, die auf Tischhöhe auszuführen ist, mindestens von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3. Hinsichtlich der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit ist entgegen den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie Dr. G.___s in seinem Schreiben vom 25. November 2003 festzuhalten, dass die von der SUVA ermittelte Invalidität von 26 % nicht einfach zum von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad von 51 % dazugezählt werden darf. Vielmehr ist anhand der ermittelten gesamthaft zumutbaren Restarbeitsfähigkeit die Invalidität neu zu bestimmen (Einkommensvergleich).
3.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist per 2000 von einem Verdienst von Fr. 5'250.-- auszugehen, was im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens (2002) einem Jahreseinkommen von rund Fr. 71'007.-- entspricht ([13 x Fr. 5'250.--] + 1.7 % + 2.3 %; Die Volkswirtschaft, 9-2004, S. 87, B 10.2 Zeile A).
3.2 Gemäss neuerer Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts genügen drei DAP-Arbeitsplatzbeschriebe (Urk. 9/11) für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht (BGE 129 V 472), weshalb praxisgemäss auf die lohnstatistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen ist.
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2002 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'557.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004, S. 43, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'750.-- (Die Volkswirtschaft, 9-2004, S. 86, Tabelle B 9.2), was bei einem zumutbaren Pensum von 70 % einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 39'900.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten kann und er auch bei solchen Tätigkeiten aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter (der Beschwerdeführer ist Rechtshänder, Urk. 9/19 S. 3) eingeschränkt ist, ein Abzug von 15 % zu machen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 33'915.-- und zu einer Invalidität von rund 52 % führt ([Fr. 71'007.-- - Fr. 33'915.--] x 100 / Fr. 71'007.-- = 52.23).
4. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).