IV.2004.00207
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
O.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. O.___, geboren 1948, war vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 bei der X.___ AG und ab dem 1. Juli 2000 bei der Y.___ AG als Büroangestellte tätig (Urk. 11/52 und Urk. 11/51). Am 9. Juni 2001 meldete sich die Versicherte erstmals wegen Rückenschmerzen sowie Gefühllosigkeit in den Beinen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung [Urk. 11/54]). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 11/53), erkundigte sich bei den Arbeitgeberinnen der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 11/52 und Urk. 11/53) und holte je einen Bericht von A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 29. Juni 2001 [Urk. 11/17]) sowie von der Klinik Z.___ (Bericht von B.___ vom 10. Dezember 2001 [Urk. 11/15]) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/12) wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Gewährung von beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 22. Januar 2001 zur Zeit ab (Urk. 11/10). Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 11/9). Im Rahmen des amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens (Urk. 11/11) holte die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht vom Hausarzt der Versicherten, C___, FMH Allgemeine Medizin, (Bericht vom 25. Dezember 2002 unter Beilage der Berichte der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2001, 19. Februar 2002 und 9. Dezember 2002, je an C.___ [Urk. 11/14]) ein. Im Weiteren beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 11/37) und gab bei ihrem internen Dienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag (Urk. 11/33). Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 hob die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 %, die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/6), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt André Largier mit Eingabe vom 10. September 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei der Einsprecherin auch nach dem 31. August 2003 eine ganze Rente zuzusprechen; gleichzeitig liess sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 11/27). Am 17. September 2003 setzte die IV-Stelle der S.___ Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 11/25). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 hiess sie das Gesuch der Versicherten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gut (Urk. 11/4). Die Einsprache der Versicherten gegen die Aufhebung der Rente (Verfügung vom 9. Juli 2003 [Urk. 11/6]) wies sie mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab (Urk. 11/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwalt André Largier mit Eingabe vom 19. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2004 auch nach dem 31. August 2003 eine ganze Rente zuzusprechen; gleichzeitig liess sie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2004 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt; der Beschwerdeführerin wurde Frist angesetzt, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde einzureichen (Urk. 5). Am 26. April 2004 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin das betreffende Formular ein (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 9). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Mai 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da der angefochtene Einspracheentscheid nach dem 31. Dezember 2003 ergangen ist (Urk. 2), sind grundsätzlich die revidierten Rechtsvorschriften anzuwenden, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Im Weiteren ist ein Revisionsgrund unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zu Grunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. Juni 2002 in Sachen A., I 275/00, Erw. 1.c, mit Hinweis). Ob eine relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. September 2003 (Urk. 11/6, Urk. 1 S. 2). Zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 11/9), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Februar 2004 (Urk. 2) Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche den Rentenentzug rechtfertigen (vergleiche Erwägung 2.4).
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - wie sich aus dem Feststellungsblatt vom 18. Dezember 2001 ergebe - bereits bei der ersten Rentenzusprache von der gemischten Methode ausgegangen worden sei. Weiter sei auch aus den damaligen Arbeitgeberfragebögen klar hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin nur Teilzeit arbeite, weshalb nie die Einkommensvergleichsmethode in Betracht gekommen sei. Es sei lediglich auf eine Abklärung im Haushalt verzichtet worden, weil aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze IV-Rente ausgewiesen gewesen sei. Im Rahmen des Revisionsverfahrens habe nun eine Abklärung im Haushalt stattgefunden, und bei dieser Gelegenheit habe die Beschwerdeführerin unmissverständlich erklärt, dass sie im Gesundheitsfall nach wie vor im früheren Umfang einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 3). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 71,5 % erwerbstätig wäre und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 47'600.-- verdienen könnte. Aus ärztlicher Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit für geeignete Erwerbstätigkeiten von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit könnte die Beschwerdeführerin im Bürobereich verwerten und dabei ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 30'200.-- erzielen. Daraus ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 36 %. Für den Haushalt hätten ihre Abklärungen eine Einschränkung von 9 % ergeben. Ausgehend von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 71,5 % und einem Anteil der Tätigkeit im Haushalt von 28,5 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 11/6). Die Verfügung habe somit zu Recht die bisherige Rente aufgehoben (Urk. 2 S. 3)
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, es sei in vorliegender Sache strittig, auf welche Weise die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rentenverfügung den Invaliditätsgrad ermittelt habe. In der Verfügung vom 7. Mai 2002 werde zur Statusfrage nicht explizit Stellung genommen, indessen werde der Invaliditätsgrad mit 100 % beziffert. Im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Dezember 2001 sei die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige qualifiziert worden. Offensichtlich nachträglich sei von Hand folgender Vermerk angebracht worden: "Bemessung 71,5 % ET hir". Angesichts dessen, dass vor Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2002 nie abgeklärt worden sei, in welchem Masse die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit beeinträchtigt ist, auch nirgends in einem Arztbericht dazu Stellung genommen und sie zudem nie diesbezüglich bzw. im Hinblick auf den Status befragt worden sei, könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Handnotiz erst nach Erlass der Verfügung im Rahmen des Revisionsverfahrens angebracht worden sei. Es treffe daher klarerweise nicht zu, dass der Invaliditätsgrad für die mit der Rentenverfügung vom 7. Mai 2002 zugesprochene Rente nach der gemischten Methode ermittelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei somit bei ihrem Entscheid zu behaften und dürfe die Methode im Revisionsverfahren bei diesbezüglich unveränderten Verhältnissen nicht verändern. In der vorliegenden Angelegenheit sei die Rente abgesehen von formellen auch aus sachlichen Gründen nicht nach der gemischten Methode zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die schon seit Ende der 80er Jahre bestehenden Rückenbeschwerden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, auch aus wirtschaftlichen Gründen. Dies bestätige im Übrigen auch D.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 25. August 2003 (Urk. 1 S. 4, 5 und 6). Da im Weiteren auch keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Mai 2002 eingetreten seien, seien die Revisionsvoraussetzungen auch aus diesem Grunde nicht erfüllt (Urk. 1 S. 7, Urk. 11/27 S. 4).
4.
4.1 Zur - strittigen - Frage, ob bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 11/9) der Invaliditätsgrad - wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - nach der gemischten Methode oder - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - nach der Methode des Einkommensvergleiches festgesetzt worden ist, ist Folgendes festzuhalten:
4.2 In der ursprünglichen Verfügung vom 7. Mai 2002 wurde zur Statusfrage nicht explizit Stellung genommen, sondern nur festgehalten, dass der errechnete Invaliditätsgrad 100 % betrage, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 11/9).
Dem dieser Verfügung zu Grunde liegenden "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 18. Dezember 2001 (Urk. 11/13) ist zu entnehmen, dass die damalige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der X.___ AG resp. bei der Y.___ AG je mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % gearbeitet hat. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige ("voll-et", Urk. 11/13 S. 2 Mitte) und ermittelte ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 49'275.-- im Jahr 2000 und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- einen Invaliditätsgrad von 100 %. Demgemäss vermerkte sie unter dem Titel "Angaben für den Beschluss": "Ganze Rente, IV-Grad 100 %"; "Revision 31. Mai 2002 (kurze Revisionsfrist, siehe Arztbericht der Klinik Z.___)" (Urk. 11/13 S. 2). In der "Mitteilung des Beschlusses" vom 22. Januar 2002 wurde daraufhin ebenfalls festgehalten, dass der Invaliditätsgrad 100 % betrage und dass eine Rentenrevision per 31. Mai 2002 durchgeführt werde (Urk. 11/11).
Gemäss den Angaben in den damals eingeholten Arbeitgeberberichten betrug indessen das Pensum der Beschwerdeführerin bei der X.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 angestellt war, 28 Stunden pro Woche (bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 40 Stunden pro Woche [Urk. 11/50 S. 2 Ziffer 9]) und bei der Y.___ AG, bei welcher sie ab dem 1. Juli 2000 angestellt war, 30 Stunden pro Woche (bei einer normalen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche [Urk. 11/51 S. 2 Ziffer 9]), was einem Pensum von lediglich 80 % resp. 71,5 % entspricht.
In Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG wurden die - falschen - Angaben der Sachbearbeiterin im "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 18. Dezember 2001 zwar handschriftlich korrigiert (Urk. 11/13 S. 1) und im Weiteren der Vermerk "Bemessung /71,5 ET" angebracht (Urk. 11/13 S. 2), wobei diese handschriftlichen Notizen offensichtlich nicht von der Sachbearbeiterin stammen. Eine Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode fand aber offenbar nicht statt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung vom 7. Mai 2002 mit den Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich auseinandergesetzt hätte, zumal sie den Invaliditätsgrad in der Verfügung letztlich mit 100 % bezifferte (Urk. 11/9). Ein Invaliditätsgrad von 100 % würde voraussetzen, dass damals nicht nur im Erwerbsbereich, sondern auch im Haushaltsbereich eine 100%ige Einschränkung bestand. Im Haushaltsbereich wird indessen bekanntlich kaum je eine 100%ige Behinderung festgestellt.
4.3 Die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 vertretene Auffassung, wonach bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache von der gemischten Methode ausgegangen worden sei, findet demnach in den Akten keine Stütze. Vielmehr lassen die vorliegenden Akten darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass diese nicht vollzeitlich erwerbstätig war, als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert und dementsprechend den Invaliditätsgrad aufgrund eines reinen Einkommensvergleiches ermittelt hat. Ob es sich tatsächlich so verhielt, kann indessen offen bleiben. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten die Zulässigkeit des Rentenentzuges nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1
5.1.1 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Mai 2002 (Urk. 11/9) waren der Bericht von A.___ vom 29. Juni 2001 (Urk. 11/17) sowie der Bericht von B.___ von der Klinik Z.___ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 11/15).
5.1.2 A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2001 eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 mit Narbengewebe, bestehend seit der Diskushernienoperation im Februar 2000. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (wahrscheinlich Reoperation). Er habe ein klinisch radikuläres Syndrom L5 mit positivem Lasègue, sensiblen Ausfällen und auch motorisch intermittierend leichter Schwäche festgestellt. Langes Sitzen und langes Liegen seien nicht möglich. In ihrem bisherigen Beruf sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. September 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Beurteilung richte sich nach dem Ergebnis der möglichen Reoperation (Urk. 11/17).
5.1.3 B.___ von der Klinik Z.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2001 fest, dass wegen therapieresistenten, starken Lumbalgien und Ischialgien, links mehr als rechts, bei Status nach Hemilaminektomie L4/L5 links im Mai 2000 (Spital T.___) am 29. November 2001 eine Revision L4/L5 links und eine selektive Dekompression L4/L5 links mit anschliessender translaminärer Spondylodese L4/L5 beidseits durchgeführt worden seien. Bezüglich der Frage nach der Arbeitsfähigkeit verwies er die Beschwerdegegnerin an den zuweisenden Arzt, A.___. Die Beschwerdeführerin werde in drei Monaten sowohl radiologisch als auch klinisch nachgeprüft werden. Über die Arbeitswiederaufnahme könne man sich erst nach der Konsolidation und Rehabilitation (d.h. anfangs Mai 2002) äussern (Urk. 11/15).
5.1.4 Aufgrund dieser Berichte ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache - wie erwähnt - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus und legte fest, dass - bereits - per 31. Mai 2002 eine Rentenrevision durchzuführen sei (Urk. 11/9, Urk. 11/11, Urk. 11/13).
5.2
5.2.1 Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2004 (Urk. 2) lagen folgende Berichte zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor:
5.2.2 C.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. Dezember 2002 eine Diskushernie L4/L5 links mit lumboradikulärem Syndrom L5 links (Operation im Februar 2000, Revision, selektive Dekompression und translaminäre Gelenkverschraubung L4/L5 im November 2001) sowie ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Das Hauptproblem sei das Sitzen, welches nach kurzer Zeit massive Rückenschmerzen verursache. Generell sei der Rücken besser, der Schmerz in den Füssen bei sensiblem Ausfall L5 beidseits eher schlechter als vor der zweiten Operation. Bezüglich der erhobenen Befunde, der spezialärztlichen Untersuchungen sowie allfälliger therapeutischer Massnahmen verweise er auf die beigelegten Berichte der Klinik Z.___ vom 17. Dezember 2001, 19. Februar 2002 und 9. Dezember 2002. Als Sekretärin (sitzend) sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte Tätigkeit vor allem stehend und gehend mit viel Bewegung betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Eine Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich mit praktisch ununterbrochenem Sitzen komme sicher nicht in Frage. Möglich wäre eine leichte Tätigkeit vor allem stehend und gehend halbtags (Urk. 11/14).
5.2.3 B.___ hält in seinem Bericht an C.___ vom 9. Dezember 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin ein Jahr nach der Revision L4/L5 links und Dekompression L4/L5 rechts sowie translaminärer Gelenkverschraubung L4/L5 beidseits mit dem Resultat dieser Operation sehr zufrieden sei, selbst wenn sie nicht ganz beschwerdefrei sei. Nach wie vor gebe sie eine residuelle Hypästhesie im Dermaton L5 links an, und es bestehe eine leichte Grosszehenheberparese links. Seitens der Lumbalgien sei die Beschwerdeführerin fast beschwerdefrei. Der Ausfall L5 links habe sich nur zum Teil erholt. Zur Arbeitsfähigkeit hat sich B.___ nicht geäussert (Beilage zu Urk. 11/14).
5.2.4 In den Akten liegt im Weiteren der - von der Beschwerdeführerin eingereichte - "ausführliche ärztliche Bericht" von C.___ an die Beschwerdegegnerin vom 23. September 2003 (Urk. 3), welcher von dieser im Rahmen des Anmeldeverfahrens für eine ausländische Rente eingeholt worden war (Urk. 11/42, Urk. 11/30, Urk. 11/24, Urk. 11/21). Diesem Bericht beigeheftet sind ein an C.___ gerichteter Bericht von E.___, Assistenzärztin Orthopädie, und F.___, Oberarzt Fusschirurgie, von der Klinik Z.___ vom 4. September 2003 sowie der bereits erwähnte Bericht von B.___ von der Klinik Z.___ vom 9. Dezember 2002 (Beilagen zu Urk. 3; Beilage zu Urk. 11/14).
C.___ hält in diesem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin an einem neurologischen Ausfallsyndrom L5/S1, mehr links als rechts, bei Status nach Diskushernien-Operation im Februar 2000 und Rezidiv-Operation mit Spondylodese L4/L5 im November 2001 leide. Nebst dem vorwiegenden sensiblen Ausfallsyndrom L5/S1 bestünden eine verminderte Rückenbelastbarkeit sowie chronische lumbale Schmerzen mit Tramalbedürftigkeit (Urk. 3 S. 8 Ziffer 7). Zum Krankheitsverlauf hielt er fest, dass seit ca. einem Jahr keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Die Beschwerden seien je nach Belastung schwankend (Urk. 3 S. 8 Ziffer 8). Sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin/Buchhalterin als auch eine angepasste Tätigkeit könne sie während höchstens 2,5 Stunden pro Tag ausüben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vollständige Invalidität (Urk. 3 S. 10 Ziffer 11).
E.___ und F.___ führen in ihrem Bericht an C.___ vom 4. September 2003 an, dass die Beschwerdeführerin durch den Hausarzt zugewiesen worden sei, da sie immer noch Bein- und Fussbeschwerden habe. Es bestehe gleichzeitig eine Fusssenkerparese mit Zehenheberparese links. Sodann beschreibe sie Kausalgien mit schraubzwingenartigem Einengungsgefühl über dem Oberschenkelgelenk und Kältegefühl in den Füssen, teilweise auch in den Beinen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Beinbeschwerden sowie die Kraftlosigkeit in den letzten Monaten wieder zugenommen. Ein eigentliches Fussproblem sehe die Beschwerdeführerin nicht. Die beschriebenen Beschwerden seien zurückzuführen auf die wieder zunehmende Symptomatik von Seiten der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin werde sich deswegen zur erneuten Beurteilung bei B.___ anmelden.
5.2.5 Die Beschwerdegegnerin geht in der Revisionsverfügung gestützt auf die Feststellungen von C.___ in seinem Bericht vom 25. Dezember 2002 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Dabei hält sie - entgegen der Annahme von C.___ - auch eine Tätigkeit im Bürobereich für zumutbar, da die von diesem postulierte Arbeitsumgebung sowohl durch eine Stelle im Bereich Kundenempfang als auch durch eine ergonometrische Arbeitsplatzanpassung erreicht werden könne (Urk. 11/37, Urk. 11/6).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin - nunmehr - ein 50%iges Arbeitspensum im Bürobereich resp. in einer anderen angepassten Tätigkeit zugemutet werden kann. Wie erwähnt hält C.___ in seinem Bericht vom 25. Dezember 2002 ausdrücklich fest, dass eine Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich mit praktisch ununterbrochenem Sitzen sicher nicht in Frage komme und der Beschwerdeführerin lediglich eine 50%ige stehende Tätigkeit mit viel Bewegung zugemutet werden könne (Urk. 11/14). Angesichts dieser Einschätzung von C.___ kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung auch im Bürobereich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Hinzu kommt, dass C.___, welcher sich im Übrigen als Einziger zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hat, die fraglichen Feststellungen bereits im Dezember 2002, also nahezu zwei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2004 (Urk. 2), gemacht hat. In seinem - weitaus aktuelleren - Bericht vom 23. September 2003 kommt C.___ demgegenüber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Buchhalterin/Sekretärin als auch eine angepasste Tätigkeit während 2,5 Stunden pro Tag ausüben könne (Urk. 3 S 10 Ziffern 11.4, 11.5 und 11.6), was, ausgehend von einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, einem Pensum von - lediglich - rund 30 % entspricht. Gemäss den Angaben von C.___ im Bericht vom 23. September 2003 hat sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf (Buchhalterin/Sekretärin) seit seinem Bericht vom 25. Dezember 2002 (Urk. 11/14) also verbessert und diejenige in einer angepassten Tätigkeit verschlechtert. Diese Einschätzung von C.___ ist mangels Begründung zwar nicht nachvollziehbar. Indessen lassen auch die Angaben von E.___ und F.___ in ihrem Bericht an C.___ vom 4. September 2003 (Beilage zu Urk. 3) auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
5.2.6 Die vorliegenden Arztberichte lassen demnach eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im - massgeblichen - Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 16. Februar 2004 (Urk. 2) nicht zu. Es erscheint daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich.
6.
6.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung). Die Frage, ob die versicherte Person Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG hat, ist von Amtes wegen zu prüfen.
6.2 Wie eingangs erwähnt, hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2001 um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/54) mit Verfügung vom 22. Januar 2001 zur Zeit abgewiesen, wobei sie darauf hinwies, die Abklärungen hätten ergeben, dass in Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes zur Zeit keine berufliche Massnahmen durchführbar seien (Urk. 11/10).
Im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht vom 25. Dezember 2002 hat C.___ die Frage, ob berufliche Massnahmen angezeigt seien, zwar bejaht, im Weiteren aber ausgeführt, dass eine solche Massnahme sicher nicht mehr in Frage komme, nachdem von der IV offenbar vor zwei Jahren eine Umschulung abgelehnt worden und die Beschwerdeführerin bereits 54 Jahre alt sei (Urk. 11/14 S. 1 und 2). Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin folgerte daraus, dass die Durchführung von beruflichen Massnahmen durch die IV effektiv nicht angezeigt sei, da die Beschwerdeführerin dazu offensichtlich nicht zu motivieren sei (Urk. 11/37). Die Beschwerdegegnerin schloss sich dieser Auffassung an und nahm diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vor (Urk. 11/5).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten kann indessen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen für die Durchführung von beruflichen Massnahmen - nunmehr - erfüllt sind. Einzig aufgrund des Alters der 1948 geborenen Beschwerdeführerin kann ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen jedenfalls nicht verneint werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Januar 2004 in Sachen W., I 336/03, Erw. 6). Der Sachverhalt erweist sich demnach auch insoweit als ergänzungsbedürftig.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einerseits ein fachärztliches Gutachten zur Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache (7. Mai 2002) einhole. Der Gutachter soll in Auseinandersetzung mit den bisherigen Akten klare Befunde erheben sowie klare Diagnosen stellen und sich darüber aussprechen, ob, gegebenenfalls inwiefern und weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2002 verbessert hat. Im Weiteren soll er sich darüber äussern, ob, gegebenenfalls in welchem Ausmass und weshalb sich eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Sodann soll er darlegen, ob, gegebenenfalls in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf (Büroangestellte) und/oder in anderen Tätigkeiten wieder arbeitsfähig ist. Schliesslich soll er auch dazu Stellung nehmen, ob bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen objektiv angezeigt sind oder nicht. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision und gegebenenfalls für die Durchführung von beruflichen Massnahmen erfüllt sind, und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das mit Eingabe vom 19. März 2004 (Urk. 1) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- S.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).