IV.2004.00209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 14. März 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     I.___, geboren 1954, meldete sich am 14. August 2001 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/39 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 7/17-18) eingeholt hatte, verneinte sie mit Vorbescheid vom 29. Januar und Verfügung vom 24. April 2002 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/9-10).
1.2     Am 22. Juli 2002 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Zürich, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/34, vgl. auch Urk. 7/31-32). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/14-15) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/40) bei.
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach mit Verfügung vom 12. Mai 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/40/2/2). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (vgl. Urk. 7/40/1).
         Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/30/1= Urk. 7/8). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 10. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/28), die mit Entscheid vom 20. Februar 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) abgewiesen wurde.

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, mit Eingabe vom 17. März 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen, subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2).
         Die SUVA verneinte zwischenzeitlich mit Einspracheentscheid vom 15. April 2004 einen Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die Verfügung vom 12. Mai 2003 diesbezüglich auf (reformatio in peius). Sodann bestätigte sie die bereits mit Verfügung vom 12. Mai 2003 zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/40/1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 13) wurde Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und am 13. Juli 2004 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, nach Inkrafttreten des ATSG.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.      
2.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die erneute Anmeldung vom 22. Juli 2002 (Urk. 7/34) über den Rentenanspruch neu verfügt (Urk. 7/8). In seiner Einsprache vom 10. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer subeventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen (Urk. 7/28 S. 2 und S. 4 f.), worauf sich die Beschwerdegegnerin hiezu im Einspracheentscheid äusserte (Urk. 2 S. 3). Das Verfahren kann daher und angesichts des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" auf die Frage der Zusprechung beruflicher Massnahmen ausgedehnt werden.

4.      
4.1     Streitig ist vorerst, ob beim Beschwerdeführer eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen leistungsverweigernden Verfügung vom 24. April 2002 (Urk. 7/9) mit dem Zustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Februar 2004 (Urk. 2).
4.2     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2002 (Urk. 7/9) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 14. August 2001 (Urk. 7/18) sowie auf den Bericht von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom 30. August 2001 (Urk. 7/17).
         Vom 27. Juni bis 18. Juli 2001 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik A.___ auf. Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, hielten im Austrittsbericht vom 14. August 2001 fest, dass 5 Jahre nach Kontusion des rechten oberen Sprunggelenks, 6 Jahre nach der vorderen Kreuzbandersatzplastik im linken Kniegelenk nach Distorsion und 4 1/2 Jahre nach offener Cheilotomie und Gelenkstoilette des rechten oberen Sprunggelenks in der Universitätsklinik E.___ sich ein weiterhin vor allem durch Beschwerden im oberen Sprunggelenk geplagter Patient zeige. Die Schmerzen seien dauernd, durch Belastung allerdings stark akzentuiert. Klinisch liege keine muskuläre Asymmetrie vor, keine asymmetrische Sudomotorik sowie keine Asymmetrie in der Behaarung. Ebenso sei die Beschwielung beider Fusssohlen absolut identisch. Im MRI vom 20. Februar 2001 lasse sich eine zystische osteochondrotische Läsion in der medialen Talusecke feststellen. Des weiteren erkenne man eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks mit einem anterioren Sporn. Anhaltpunkte für eine Dystrophie würden nicht vorliegen. Zur Zeit der Hospitalisation sei kein Hinweis für eine plantare Fasziitis gegeben. Der durchgeführte Basistest habe kein funktionelles Zeichen zu Tage gebracht. Die rezidivierend durchgeführten sehr vorsichtigen klinischen Untersuchungen sowohl des linken Knies wie des linken oberen Sprunggelenks hätten wegen Gegeninnervation zu keinem objektivierbaren Resultat geführt. Sowohl den Physiotherapeuten wie auch ihnen sei eine Diskrepanz der Schonmechanismen in beobachtetem und unbeobachtetem Zustand aufgefallen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sowie der massiven Verdeutlichungstendenz sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Die bisherig angestammte berufliche Tätigkeit als Isolateur sei dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht mehr zumutbar. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei der Beschwerdeführer ab 23. Juli 2001 zu 75 % arbeitsunfähig, ab 30. Juli 2001 zu 50 % und ab 6. August 2001 sei er voll arbeitsfähig (Urk. 7/18 S. 3).
         Dr. B.___ verwies am 30. August 2001 auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 14. August 2001 (Urk. 7/18) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Isolateur (Urk. 7/17).
4.3     Gestützt auf die erwähnten zwei Berichte ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 45'750.-- erzielen könnte, was im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 48'826.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'076.-- oder einen Invaliditätsgrad von 6 % und somit keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ergebe (Urk. 7/9 S. 2 und Urk. 7/11).
4.4    
4.4.1   Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem im Rahmen der Neuanmeldung erstatteten Bericht vom 16. September 2002 eine Arthrose im unteren Sprunggelenk rechts, einen Status nach Ontusion des oberen rechten Sprunggelenks im September 1996, eine Kniearthrose links, einen Status nach VKB-Plastik im Jahre 1995, Verdacht auf Anpassungsstörungen und differenzialdiagnostisch eine depressive Entwicklung mit somatoformer Störung (Urk. 7/15/1 Ziff. 2).
         In seinem beigelegten Bericht vom 19. August 2002 zuhanden der SUVA erklärte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2002 erstmals in seine Sprechstunde gekommen sei. Hauptsächlicher Grund seien die belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss mit einer störenden leichten periartikulären Schwellung gewesen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer wegen Miktionsstörungen auf der urologischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich in Behandlung gewesen. Nach der Durchsicht der umfangreichen Akten aus der Universitätsklinik E.___ und der Rehabilitationsklinik A.___ kam Dr. F.___ zum Schluss, dass es sich wahrscheinlich um eine Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk rechts handle, zusätzlich vermute er Schmerzverarbeitungsstörungen. Auch wenn bei der Untersuchung jeweils eine Aggravation der Beschwerden festgestellt worden sei, dürfte ein erheblicher Restschmerz übrig bleiben, welcher den Beschwerdeführer an täglichen Verrichtungen und an Erwerbstätigkeiten hindere. Um einen Arbeitsversuch zu machen, habe er diesen zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum habe der Beschwerdeführer auch tatsächlich 8 Stunden leichtere Arbeiten durchgeführt. Im Verlauf seien dann auch die Schmerzen im Knie links stärker geworden. Objektiv habe ein leichter Erguss festgestellt werden können. Ab 26. Juni 2002 habe er deshalb eine 50%ige und ab 17. Juli 2002 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue Röntgenbilder habe er keine gemacht. Er habe den Beschwerdeführer allerdings in die Fusssprechstunde der Universitätsklinik E.___ angemeldet, wo eine Neubeurteilung erfolgen sollte. Schliesslich wies Dr. F.___ darauf hin, dass seit dem Entscheid der Rehabilitationsklinik A.___ keine wesentlichen Faktoren mehr hinzugekommen seien (Urk. 7/15/2).
4.4.2   Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Universitätsklinik E.___, diagnostizierte in seinem im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Bericht vom 14. April 2003 eine posttraumatische obere Sprunggelenks-Arthrose rechts. Dr. G.___ führte aus, dass eine gewisse funktionelle Komponente mit Aggravationstendenz bestünde. Nicht alle angegebenen Beschwerden im oberen Sprunggelenk und Fuss könnten durch festgestellte morphologische Veränderungen erklärt werden. Deswegen käme ein operativer Eingriff nicht in Frage. Dr. G.___ verwies auf die orthopädische Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med. H.___ vom 1. November 2001, wonach der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, 100 % arbeitsfähig sei. In einem schweren Arbeitsprozess sei der Beschwerdeführer nicht integrierbar (Urk. 7/14).
4.4.3   Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Untersuchung am 19. Mai 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 (Urk. 12/2).
4.4.4   Dr. med. K.___, Klinik L.___, wo der Beschwerdeführer vom 9. bis 26. März 2004 hospitalisiert war, stellte im Austrittsbericht vom 26. März 2004 folgende Diagnosen:
         "1.    Invalidisierende Schmerzsymptomatik mit/bei
                 -   Kopfschmerzen partial rechts
                 -   bekannte OSG-Arthrose rechts und Reizgonarthrose links
          2.    OSG-Arthrose rechts mit/bei
                 -   St.n. Kontusion Fuss rechts 09/1996
                 -   nachgewiesene, vorbestehende arthrotische Veränderungen
                 -   Cheilotomie und Gelenkstoilette (Universitätsklinik E.___)
-   zystische osteochondrotische Läsion in der medialen Talusecke rechts MRI (02/22001)
          3.    Leichte medialseitige Reizgonarthose links mit/bei
-   St.n. vorderen Kreuzbandplastik links (Universitätsspital E.___, 1995) bei vorderer Kreuzbandruptur
                 -   diskrete arthrotische Veränderungen (MRI 10/2002)
          4.    Vd.a. somatoforme Schmerzstörung und depressive Entwicklung
          5.    Prostatahyperplasie mit/bei
                 -   St.n. TURP 2000 (USZ)
          6.    Hyperlipidämie".
         Der Beschwerdeführer sei zur stationären Behandlung, Remobilisation und Neueinstellung der medikamentösen Therapie zugewiesen worden. Ziel der Behandlung sei das Erreichen eines Selbstständigkeitsgrades gewesen, der die Rückkehr nach Hause erlaube. Im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung sei deshalb ein regelmässiges Gang- und Aufbautraining zur Verbesserung der muskulären Kraft, Ausdauer und Koordination gewesen. Dadurch habe die Mobilität bis zum Austritt so weit verbessert werden können, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig und sicher sowohl im Hause wie auch draussen habe bewegen können. Zu Beginn der Hospitalisation sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, Treppen zu steigen. Das tägliche Training habe gezeigt, dass alle Gelenkfunktionen erhalten seien. Während der Hospitalisation habe eine Flexion im linken Knie von 90° und eine Plantarflexion von 30° im rechten oberen Sprunggelenk erreicht werden können, was für alle Bewegungen reiche und ein funktionelles Gehen ermögliche. Damit habe eine Gehstrecke von 20 m an 2 Gehstöcken (Totalgehstrecke von 120 m) mit Entlastung des rechten oberen Sprunggelenks gut bewältigt werden können und das Treppensteigen in Begleitung seiner Ehefrau sei möglich gewesen. Damit sei der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/3).
4.5     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt ein Vergleich der medizinischen Berichte, dass sich dieser seit der Verfügung vom 24. April 2002 nicht wesentlich verändert hat.
         Wohl stellte Dr. F.___ die Differenzialdiagnose einer depressiven Entwicklung mit somatoformer Störung (Urk. 7/15/1 Ziff. 2). Aus seinem Bericht vom 19. August 2002 geht jedoch hervor, dass die depressive Entwicklung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflusst. Vielmehr wies Dr. F.___ darauf hin, dass seit dem Entscheid der Rehabilitationsklinik A.___ keine wesentlichen Faktoren hinzugekommen seien (Urk. 7/15/2). Dr. K.___ diagnostizierte ebenso eine somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Entwicklung, aber auch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/3).
         Ein Vergleich der medizinischen Berichte ergibt sodann, dass sowohl zur Zeit der ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2002 als auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2004 die Ärzte die angegebenen Beschwerden nicht erklären konnten. Die Ärzte der Rehabilitationsklinik A.___ legten am 14. August 2001 dar, dass die rezidivierend durchgeführten sehr vorsichtigen klinischen Untersuchungen sowohl des linken Knies wie des linken oberen Sprunggelenks zu keinem objektivierbaren Resultat geführt hätten. Aufgefallen sei eine Diskrepanz der Schonmechanismen in beobachtetem und unbeobachtetem Zustand (Urk. 7/18 S. 3). Dr. G.___ führte am 14. April 2003 aus, dass nicht alle angegebenen Beschwerden im oberen Sprunggelenk und Fuss durch festgestellte morphologische Veränderungen erklärt werden könnten (Urk. 7/14). Sodann kamen die Ärzte einhellig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Isoleur nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. Urk. 7/18 S. 3, Urk. 7/17, Urk. 7/14, Urk. 12/3).
         Die von den Ärzten gestellten Diagnosen ergeben schliesslich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Unfälle vom 24. Februar 1995 und 18. September 1996 zurückzuführen sind. Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für unfallfremde, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusätzlich beeinträchtigende Faktoren (Urk. 7/12-18, Urk. 12/2-3). Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren UV.2004.00202 in Sachen des Beschwerdeführers entschied, ging die SUVA zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 3 % aus. Da alle für das vorliegende Verfahren relevanten medizinischen und beruflichen Abklärungen im Verfahren betreffend Invalidenrente der SUVA berücksichtigt wurden, rechtfertigt es sich nicht nur, sondern drängt sich aus koordinationsrechtlichen Überlegungen auf, den vom Gericht im UV-Verfahren als richtig anerkannten Invaliditätsgrad von 3 % für die Invalidenversicherung zu übernehmen, denn aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG).
         Damit ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen. Insbesondere auf Arbeitsvermittlung bestehe angesichts der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle ein Anspruch (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin verneinte ihrerseits einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer die in der Verfügung erwähnten Tätigkeiten ohne solche im Rahmen einer betriebsüblichen Einarbeitung ohne spezielle Vorkenntnisse ausüben könnte (Urk. 2 S. 3).
5.2
5.2.1   Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
5.2.2   Vorliegend scheitert der Anspruch auf Massnahmen der Arbeitsvermittlung bereits daran, dass Schwierigkeiten bei der Stellensuche, die auf ein gesundheitliches Leiden zurückzuführen wären, nicht ausgewiesen sind. Denn dem Beschwerdeführer sind körperlich leichte, vorwiegend sitzende und wenn möglich wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar (vgl. vorne Erw. 4.2 sowie Erw. 4.4.2 und 4.4.4). Daher ist ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen.
5.3
5.3.1   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
5.3.2   Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 hat der Beschwerdeführer stets als Hilfsarbeiter, insbesondere als Flachdachisoleur, gearbeitet (Urk. 7/32/3 und Urk. 7/39 Ziff.6.3.1). Bei den früheren Arbeiten, insbesondere bei der Tätigkeit als Flachdachisoleur bei der Z.___ AG, hat er offensichtlich auch körperlich schwere, im Stehen oder kauernd zu verrichtende Arbeiten ausüben müssen, die ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sind. Im Jahr 2002 hat der Beschwerdeführer aber einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz als Mitarbeiter in der Fachabteilung "Hausdienst" verrichtet (vgl. Urk. 7/32/3), der kaum nur gesundheitlich ungeeignete Arbeiten beinhaltete (vgl. den Bericht von Dr. F.___ vom 19. August 2002, in welchem dieser über einen Arbeitsversuch mit körperlich leichten Arbeiten berichtete; Urk. 7/15/2 S. 1). Sodann hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in seiner Heimat Prishtina, Kosova, eine kaufmännische Ausbildung absolviert (vgl. Urk. 7/32/3). Ob er in seiner Heimat auf diesem Gebiete auch tätig war, ist den Akten nicht zu entnehmen. Indes steht fest, dass kaufmännischen Arbeiten in der Regel körperlich leicht und vorwiegend im Sitzen zu verrichten sind und durchaus die Möglichkeit bieten, die Position zu wechseln, mithin behinderungsangepasste Tätigkeiten sind. Der Beschwerdeführer hat nach Gesagem bisher bereits berufliche Tätigkeiten ausgeübt beziehungsweise sich für solche Tätigkeiten ausbilden lassen, die seiner Neigung und Begabung entsprechen und in denen er nicht eingeschränkt ist. Überdies hat er nach eigenen Angaben bereits 2002 einen Standortbestimmungs- und Stellenbewerbungskurs in Zürich besucht (vgl. Urk. 7/32/3). Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Berufsberatung.
5.4
5.4.1   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
5.4.2   Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers weit unter der für den Umschulungsanspruch geforderten Grenze von etwa 20 % liegt (vgl. vorn Erw. 4.5), muss auch ein Anspruch auf eine Umschulung verneint werden.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 25. Februar 2005 einen Aufwand von 6,25 Stunden und Spesen von Fr. 54.30 geltend (Urk. 16), so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
            - die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).