Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00210
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 24. Februar 2005
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene, beim Y.___ als Filmkameramann tätige X.___ meldete sich am 8. September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Hilfsmittelleistungen an (Urk. 10/12). Die IVStelle holte von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH ORL, Hals und Gesichtschirurgie, den ärztlichen Expertenbericht (Einteilung Indikations-Stufe) vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) und den ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 25. Januar 2004 (Urk. 10/5) ein. Des Weiteren zog sie die Unterlagen des Hörberaters A.___ bei (Urk. 10/11).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verfügte die IVStelle die Übernahme der Kosten einer binauralen Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 (Urk. 10/4). Daran hielt die IVStelle nach Einsprache vom 9. Januar 2004 (Urk. 10/9) mit Entscheid vom 23. Februar 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 10/3).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 22. März 2004 Beschwerde erheben und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Kostenübernahme für die Hörgeräte der Indikationsstufe 4 beantragen (Urk. 1). Die IVStelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2004, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Invalidenversicherung habe (Antrag auf reformatio in peius; Urk. 9). Gleichzeitig reichte sie die Stellungnahme des Prof. Dr. med. B.___, Vorsteher der Universitätsklinik C.___ und Präsident der Kommission D.___, vom 8. Juli 2004 (Urk. 11) ein. Mit Replik vom 30. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest (Urk. 16). Nach Eingang der Duplik vom 24. Januar 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel am 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 22).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
Laut Ziffer 5.07 (ohne *) des Anhangs zur HVI (HVI Anhang) gibt die Versicherung Hörgeräte bei Schwerhörigkeit ab, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
1.3 Am 1. April 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräteakustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zugelassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammenhang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen abgeschlossen. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der Invalidenversicherung finanziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indikation. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer, sozial-emotionaler sowie berufsspezifischen Kriterien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer [Rz] 5.07.04 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeitschrift für Soziale Sicherheit, 1999 S. 92 f.). Wählt der Versicherte ein teureres Gerät, als ihm gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat er die Übernahme der Mehrkosten im Voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI).
Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung unterliegt (BGE 129 V 67 Erw. 1.1.1). Die Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Indikationsmodells darf nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massgebend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw. 4.3.3). Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehende Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der spezifischen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich (z.B. komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen) der versicherten Person ergeben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw. 4.3.4 Abschnitt 3).
2. Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'439.85 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers in Anwendung des Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe auf Fr. 3'400.15, entsprechend einer Indikationsstufe 1 beschränkt hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostengutsprache der Hörgeräte mit Indikationsstufe 1 damit, dass gemäss ärztlichem Expertenbericht nur Anspruch auf eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung bestehe (Urk. 2).
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass angesichts der besonderen beruflichen Situation als Kameramann die digitalen Widex SDCIC-Geräte, die komplett im Gehörgang liegen und über eine wirksame Störunterdrückung verfügen würden, eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellten, weshalb die Kosten von der Invalidenversicherung zu tragen seien (Urk. 1 und 16).
3.
3.1 Dr. Z.___ empfahl in ihrer ärztlichen Expertise vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung. Als Grund führte sie an, dass der berufstätige Beschwerdeführer audiologisch nicht (0 von 50 möglichen Punkten), sozial-emotional (22 von 25 möglichen Punkten) und in der beruflichen Kommunikation jedoch erheblich (20 von 25 möglichen Punkten) eingeschränkt sei. Zusätzliche Erschwernisse (maximal 25 zusätzliche Punkte) würden nicht vorliegen, weshalb die Expertise betreffend Erstversorgung aufgrund 42 von 100 möglichen Punkten auf eine Versorgung der Indikationsstufe 1 laute.
A.___, Hör-Berater, teilte in seinem Anpassungsbericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/11 Blatt 3) mit, dass der Beschwerdeführer mit den angepassten Hörgeräten (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SDCIC 093 307 im Gesamtwert von Fr. 6'439.85) seinen Beruf als Kameramann wieder uneingeschränkt ausüben könne. Auf einen Vergleich mit einem Stufe 1-Gerät habe der Beschwerdeführer (Bericht vom 16. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 3) verzichtet, was aus dessen Verzichtserklärung (vom 10. Dezember 2003; Urk. 10/11 S. 6) sowie dessen Einwilligung auf die Mehrkostenübernahme (vom 15. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 2) zu entnehmen sei.
Im ärztlichen Schlussbericht vom 15. Januar 2004 führt Dr. Z.___ aus, dass die Hörgeräteversorgung (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SDCIC 093 307) sämtliche Anforderungen erfülle (Urk. 10/5).
3.2 Prof. Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2004 aus, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine volle Kostenübernahme der gegenwärtigen Hörgeräte des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung nicht angebracht sei; erstens liege nur ein geringer audiometrischer Hörverlust vor, der alleine nach den gültigen Empfehlungen nicht für eine Abgabe von Hörgeräten durch die Sozialversicherung genüge; des Weitern seien die ärztlichen Expertisen nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar; zudem sei die Begründung des Akustikers für die Notwendigkeit der angepassten Hörgeräte ungenügend und auf die gegebenen Umstände höchstens teilweise zutreffend und schliesslich habe der Beschwerdeführer bewusst auf die Erprobung einer möglicherweise vorhandenen, preislich günstigeren Alternative verzichtet. Ob der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner besonderen beruflichen Situation anstelle der indizierten Stufe 1 ein Gerät der Indikationsstufe 2 oder eventuell sogar 3 benötige, lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen - insbesondere aufgrund der fehlenden Versuche mit anderen Hörgeräten - nicht abschliessend beurteilen (Urk. 11 S. 7 f.).
4.
4.1 Der ärztliche Expertenbericht von Dr. Z.___ genügt den an ihn gestellten Anforderungen (audiologische Kriterien, sozial-emotionales Handicap, berufliche Kommunikationsanforderungen sowie Begründung binaurale Versorgung) und ist daher grundsätzlich zur Indikationsstufeneinteilung geeignet. Durch die Einteilung in eine der Indikationsstufen kann aber noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob damit auch eine zweckmässige Versorgung eines Versicherten möglich ist, was sich auch daraus ergibt, dass in jedem Fall eine Schlussexpertise nötig ist (Rz 5.07.02 KHMI). Bei dieser wird anhand eines Fragebogens geprüft, ob das angepasste Hörgerät tatsächlich die erwünschte Verbesserung gebracht hat, weshalb sie deshalb besonders geeignet ist, etwas über die Zweckmässigkeit der aufgrund der ersten Expertise angepassten Hörgeräte auszusagen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlusskontrolle allerdings mit den vom Beschwerdeführer letztlich angeschafften teureren Hörgeräten durchgeführt (Urk. 10/5), welche keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. Aus der Schlussexpertise kann daher nichts darüber abgeleitet werden, ob auch mit Hörgeräten der Indikationsstufe 1 beim Beschwerdeführer eine zweckmässige Versorgung möglich gewesen wäre.
Auch lässt sich anhand der Stellungnahme des Prof. Dr. B.___ nicht beurteilen, ob ein Hörgerät der Indikationsstufe 1 im konkreten Fall geeignet erscheint. Vielmehr wird darin letztlich eben gerade offengelassen, ob die besondere berufliche Situation des Beschwerdeführers eine weitergehende Hörgerätversorgung zu rechtfertigen vermag.
4.2 Anhand der vorhandenen Akten lässt sich demnach nicht rechtsgenügend beurteilen, ob die Geräteversorgung gemäss der IndikationsStufe 1 den besonderen Anforderung eines Kameramanns gerecht wird. Von der Beschwerdegegnerin wurde sodann auch nicht geklärt, ob ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis (besondere berufliche Situation) vorliegt, das allenfalls eine über die tarifarisch vorgesehene Preislimite hinausgehende Versorgung rechtfertigt. Es erweist sich daher als angezeigt, eine unabhängige Fachmeinung betreffend die Zweckmässigkeit der Hörgeräteversorgung gemäss Indikations-Stufe 1 unter Berücksichtigung der besonderen beruflichen Situation einzuholen, wobei sich die Fachperson auch zu den Ausführungen von Prof. Dr. B.___, Dr. Z.___ und dem Hör-Berater A.___ zu äussern haben wird. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5. Die Rückweisung der Sache kommt dem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertssteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
FaesiGuggisberg