Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 18. April 1995 beim Hotel A.___ als Zimmermädchen. Da sie diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 1995 per 30. November 1995 auf (Urk. 8/36). Wegen rezidivierenden Lumbalgien, einem Lumbovertebralsyndrom sowie einer fraglichen Discushernie meldete sich die Versicherte am 11. November 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 8/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht des Hotels A.___ vom 24. März 1997 (Urk. 8/36) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 30. Dezember 1996 (Urk. 8/19) und von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Physik. Medizin und Rehabilitation spez. Rheumatologie, vom 16. Januar 1997 (Urk. 8/18) ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 1997 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass die Versicherte die bisherigen Tätigkeiten (Zimmermädchen, Hausfrau und Mutter) ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen zeitlichen Umfang ausführen könne (Urk. 8/10).
1.2 Wegen Schwindel und Kopfschmerzen meldete sich die Versicherte am 26. Juli 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. B.___ vom 10. September 2002 (Urk. 8/15) sowie von Dr. med. E.___, vom 28. September 2002 (Urk. 8/14) ein. Am 20. Februar 2003 nahm sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 9. April 2003, Urk. 8/30). Nach Einholung eines Zusatzberichtes von Dr. B.___ vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/13, unter Beilage diverser weiterer Berichte) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juli 2001 bis zum 30. April 2002 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/4-6). Die gegen diese Verfügungen am 5. November 2003 (Urk. 8/25) erhobene Einsprache der Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG am 22. März 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23.2.2004 (eingegangen am 24.2.2004) sei aufzuheben.
2. Es sei die Befristung der ganzen Rente bis 30.4.2002 aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführerin sei ein Invaliditätsgrad im Umfang von 100 % sowie eine ganze Rente ab 1.6.2000 anzuerkennen.
4. Eventualiter sei eine ergänzende medizinische Abklärung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) anzuordnen und die Sache zur Abklärung des Invaliditätsgrades sowie zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Meldet sich eine Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn die Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 anwendbaren Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (vgl. BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. B.___ stellte in seinem Arztbericht vom 10. September 2002 (Urk. 8/15) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Hydrocephalus unklarer Aetiologie, Status nach Einlage eines VP-Shunts am 18. Juni 1999 und Shuntentfernung bei sogenanntem Überdrainagesyndrom am 30. Juni 1999, kleine zervikale Übergangsanomalie mit Densschiefstellung, verdicktem Ligamentum atlanto-occipitale und Bogenschlussanomalie des Atlas, chronische Kopfschmerzen mit rezidivierenden Schwindelanfällen, chronisches Lumbovertebralsyndrom, lumbale ossäre Übergangsanomalie mit Lumbalisation von SWK 1 sowie Depression. Die Beschwerdeführerin sei seit 1995 immer wieder in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen und sei nunmehr seit dem 1. März 2000 permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter, wobei durch medizinische Massnahmen keine Verbesserungen erzielt werden könnten. Seit vielen Jahren leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Rückenschmerzen, welche im Laufe der Zeit an Stärke und Intensität zugenommen hätten. Wegen immer auftretenden Kopfschmerzen und Schwindelanfällen habe man ihr operativ einen Shunt eingesetzt. Dieser habe jedoch wegen zunehmender Schmerzen wieder entfernt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder versucht, zu arbeiten, sei aber durch ihre Beschwerden wiederholt in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. In Anbetracht des protrahierten Verlaufs und der bestehenden Beschwerden sei die Prognose schlecht, so dass die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit nach wie vor arbeitsunfähig bleibe. Es gebe keine Erwerbstätigkeit, deren Ausübung ihr noch zumutbar wäre.
Im Ergänzungsbericht vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/13) führte Dr. B.___ sodann aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter verschlechtert. Die Diagnose sei zwar gleich geblieben, aber die Beschwerdeführerin klage vermehrt über Kopf- und Rückenschmerzen sowie Schwindelanfälle. Sie könne im Haushalt nicht alle Arbeiten durchführen, sondern sei auf die tägliche Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen.
2.2 Laut dem Bericht des Psychiaters Dr. E.___ vom 28. September 2002 (Urk. 8/15) leidet die Beschwerdeführerin unter einer langandauernden depressiven Anpassungsstörung (F43.21). Beim älteren Sohn F.___ sei im Februar 2002 eine Leukämie diagnostiziert worden, und ihr Vater sei im Juli 2002 an Darmkrebs verstorben. Diese beiden Schicksalsschläge hätten die Beschwerdeführerin massiv überfordert, und es habe sich ein mittelschweres bis schweres depressives Zustandsbild entwickelt. Sie werde mit einer stützenden Gesprächspsychotherapie behandelt. Eine medikamentöse Behandlung sei schwierig, da die Beschwerdeführerin unter Schwindelanfällen leide und deshalb auf die typischen Nebenwirkungen dieser Medikamente sehr empfindlich reagiere. Die Prognose bezüglich des psychischen Zustandes hänge primär vom weiteren Genesungsprozess des Sohnes ab.
3.
3.1 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2000 aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und bereits zuvor in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, im welchen Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und - falls die Beschwerdeführerin nicht als Vollerwerbstätige einzustufen wäre - in welchem Umfang sie im Haushalt eingeschränkt ist.
3.2 In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. Juli 2002 (Urk. 8/34) hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei bis Februar 2000 bei verschiedenen Familien erwerbstätig gewesen. Seit März 2000 könne sie aber aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und widme sich deshalb ausschliesslich ihren Aufgaben als Hausfrau.
3.3 Laut dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2003 (Urk. 8/30) hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 20. Februar 2003 angegeben, sie würde bei voller Gesundheit und ohne Krankheit des ältesten Sohnes auf jeden Fall zu 100 % arbeiten. Das sich in Erwartung befindende dritte Kind würde sie nach der Geburt in eine Kinderkrippe bringen, und den mittleren Sohn könnte sie in einem Hort betreuen lassen. Begründet habe sie das damit, dass ihr die Arbeit wichtig sei und sie auch aus finanziellen Gründen erwerbstätig wäre. Sie würde weiterhin im privaten Bereich als Raumpflegerin oder als Zimmermädchen arbeiten. Da ihr ältester Sohn aber an Leukämie erkrankt sei, ändere sich die Situation. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie während der Zeit, als der Sohn chemotherapeutisch behandelt worden sei (April bis November 2002), gar nicht gearbeitet habe, um für ihn da zu sein. Ab Dezember 2002 wäre sie wieder zu 50 % als Raumpflegerin in Privathaushalten tätig gewesen. Sie hätte so ihre Arbeitszeit besser einteilen und ihren Sohn zur Therapie begleiten können. Dies hätte sie so gemacht, bis der Sohn keine Therapie mehr benötigt hätte und von der Leukämie geheilt gewesen wäre.
3.4 Die Beschwerdeführerin lässt bestreiten, dass sie diese Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gemacht habe. Die Leukämieerkrankung ihres ältesten Sohnes sei damals nämlich gar nicht zur Sprache gekommen, und demnach habe sie auch gar keine Ausführungen darüber gemacht, in welchem Umfang sie ohne diese Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zum Zeitpunkt der Abklärung am 20. Februar 2003 habe der Sohn nicht mehr unter Leukämie gelitten und sei nicht mehr auf die Pflege der Beschwerdeführerin angewiesen gewesen, was aus der Bestätigung des G.___ vom 11. März 2004 (Urk. 3/5) hervorgehe.
3.5 Es erscheint als höchst unwahrscheinlich, dass die Leukämieerkrankung des ältesten Sohnes der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin nicht zur Sprache gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin dieses Thema im Abklärungsbericht sonst hätte aufführen sollen, und es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesen sie zweifellos sehr stark beschäftigenden Umstand völlig unerwähnt gelassen haben soll. Es kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass es anlässlich des Gesprächs zu gewissen Missverständnissen gekommen ist, insbesondere da die Beschwerdeführerin nur mittels einer Übersetzerin mit der Abklärungsperson sprechen konnte. Bei der Übersetzerin handelte es sich um H.___, eine Freundin der Beschwerdeführerin. Ohne ihr eine bewusste Falschaussage unterstellen zu wollen, ist bei ihrer Zeugenbestätigung vom 16. März 2004 (Urk. 3/4) denn auch die Tendenz ersichtlich, den Sachverhalt in einer für die Beschwerdeführerin günstigen Weise darzustellen. So spekuliert H.___ darüber, woher sich die Abklärungsperson anderweitig Kenntnisse über die Leukämie des Sohnes verschafft haben könnte, und der Vorwurf, die Abklärungsperson habe die Feststellung gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei an Krebs verstorben und habe diesen offensichtlichen Irrtum nicht korrigieren wollen, erscheint als unzutreffend, finden sich doch zu diesem Thema gar keine Angaben im Abklärungsbericht. Im Bericht festgehalten ist demgegenüber die Mithilfe des Ehemannes beim Kochen und Putzen, und dass auch der Sohn gewisse Aufgaben im Haushalt übernimmt, bleibt nicht unerwähnt, mithin entspricht der Abklärungsbericht in diesen Punkten der Darstellung von H.___.
3.6 Selbst wenn die Leukämieerkrankung des Sohnes beim Abklärungsgespräch unerwähnt geblieben sein sollte und die Beschwerdeführerin dementsprechend keine Aussagen über den hypothetischen Umfang ihrer Erwerbstätigkeit gemacht hätte, ist aber doch davon auszugehen, dass sie auch ohne eigene gesundheitliche Beeinträchtigung kaum mehr einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sondern sich in dieser sehr schwierigen Situation in erheblichem Masse der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hätte. Die Parteien sind sich jedoch insofern einig, als dass beide davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Genesung ihres Sohnes - trotz der zwischenzeitlichen Geburt des dritten Kindes - bei voller Gesundheit wieder zu 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Hätte die Beschwerdeführerin aber vor der Erkrankung ihres Sohnes effektiv eine Arbeitsstelle gehabt, hätte sie diese wohl kaum definitiv aufgegeben, sondern es ist davon auszugehen, dass sie sich darum bemüht hätte, das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufrecht zu erhalten mit einer vorübergehenden Reduktion bzw. gänzlichen Einstellung der Arbeit bis zur Genesung des Sohnes, wozu der Arbeitgeber angesichts der speziellen Situation vermutlich Hand geboten hätte. Unter diesen Umständen kann aber nicht von einer die Vornahme eines Statuswechsels und entsprechenden Neuberechnung des Invaliditätsgrades rechtfertigenden Änderung gesprochen werden, sondern es handelt sich nur um eine vorübergehende Phase, welche keinen Revisionsgrund darstellt. Die zeitlich begrenzte intensive Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin kann nicht einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gleichgesetzt werden, welche einen Wechsel der Bemessungsmethode erlaubte. Die Beschwerdeführerin ist demnach auch während der Erkrankung ihres Sohnes als Vollerwerbstätige einzustufen, und der Invaliditätsgrad ist entsprechend zu berechnen.
3.7 Es ist unstrittig und ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt seit dem 1. März 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Dementsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 100 % und die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dieser Anspruch besteht jedoch wegen verspäteter Anmeldung in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG erst ab dem 1. Juli 2001.
4. Zusammenfassend ist demnach in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2004 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.
5.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
5.2 Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Februar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).