Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00212
IV.2004.00212

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 1. Oktober 2004
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater A.___
 

dieser vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, befindet sich seit Juli 1997 wegen einer transkulturellen Integrationsproblematik, familiärer Zerrüttung und Verwahrlosung mit Bereitschaft zur Depression und Suchtentwicklung in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/8). Am 15. August 2002 (Urk. 8/16) beziehungsweise am 10. November 2002 (Urk. 8/15) stellte A.___, der Vater von O.___, für seinen Sohn bei der Invalidenversicherung den Antrag um Übernahme der Kosten für die Psychotherapie. Mit Verfügung vom 27. November 2002 (Urk. 8/5) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, O.___ eine ambulante einjährige Psychotherapie vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003 zu, für welche Dr. B.___ mit Schreiben vom 29. September 2003 (Urk. 8/14) die Übernahme der Kosten für die Weiterführung beantragte. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 (Urk. 8/3) verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf medizinische Massnahmen. Die dagegen durch den Arzt und A.___ erhobene Einsprache vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/11) wurde mit Entscheid vom 17. Februar 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen diesen Entscheid liess A.___ durch Max S. Merkli am 22. März 2004 Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ab dem 1. August 2003 weiterhin die Kosten für die ambulante Psychotherapie als medizinische Massnahme zu übernehmen (Urk. 1).
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht, Max S. Merkli anlässlich der Replik vom 16. Juni 2004 (Urk. 11, unter Beilage des Schreibens von Dr. B.___ vom 1. Juni 2004, Urk. 12) an seinem Rechtsbegehren festgehalten und die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2004 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat ein Versicherter Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die IV übernimmt daher nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). Bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist zu beachten, dass diese als invalid gelten, wenn ihr Gesundheitsschaden künftig wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Nach der Rechtsprechung können daher medizinische Vorkehren bei Jugendlichen schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Leidenscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein sonst wie stabilisierter Zustand einträte, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden (BGE 105 V 20; ZAK 1979 S. 563). In diesem Sinne werden die Kosten der psychiatrischen Behandlung Jugendlicher von der IV getragen, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
         Die Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Massnahmen an Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr sind nach der Verwaltungspraxis unter anderem erfüllt bei schweren erworbenen psychischen Leiden, sofern nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. November 1999 in Sachen C. M., in AHI-Praxis 2/2000 S. 63 ff.). Die IV ist hingegen nicht leistungspflichtig, wenn eine Dauerbehandlung im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Therapie medizinisch erforderlich ist (ZAK 1984 S. 501 ff.).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2003 durch die Beschwerdegegnerin.
2.2     Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, es gehe darum, den bereits in der Therapie erzielten Erfolg zu sichern und die drohende Gefährdung der Gesundheit und der Ausbildung zu minimalisieren oder zu verhindern. Dabei handle es sich nicht um eine auf unabsehbare Zeit erforderliche Dauerbehandlung, und gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ könne klarerweise von einer günstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 1). Nicht von Bedeutung sei hingegen die Tatsache, dass die psychischen Probleme auf die frühe Kindheit zurückgehen würden. Ebenso wenig spiele es nach der konstanten Praxis eine Rolle, dass der Zustand noch nicht stabil sei (Urk. 11).
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, es könne weder von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach den Kriterien der Invalidenversicherung noch von einer günstigen, auch zeitlich überschaubaren, Prognose ausgegangen werden (Urk. 2).

3.
3.1     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 23. November 2002 (Urk. 8/8) beim Beschwerdeführer eine transkulturelle Integrationsproblematik, familiäre Zerrüttung und eine Verwahrlosung mit Bereitschaft zur Depression und Suchtentwicklung. Der Beschwerdeführer sei in den Philippinen geboren worden, wo er die Frühkindheit verbracht habe. Danach sei er mit der Mutter in die USA gezogen. Dort habe er die ersten Schuljahre besucht. Nach dem Scheitern der Beziehung der Mutter sei er in die Philippinen zurückgekehrt und nach der Heirat der Mutter in die Schweiz geholt worden. Seit der Geburt eines Bruders gestalte sich die Zusammenarbeit mit den Eltern als sehr schwierig, die Familiensituation habe sich verschärft, der Beschwerdeführer sei häufig auf sich selber gestellt und es fehle ihm der Rückhalt bei den Eltern. Die familiäre Situation biete weder den nötigen Halt noch die erforderliche Unterstützung, um die gute Entwicklung aufrecht zu erhalten oder gar eine Weiterentwicklung zu fördern. Deshalb müsse die etablierte Psychotherapie unbedingt weitergeführt und gesichert werden, um spätere Defekte (Depression und Suchterkrankung), welche die Ausbildung und Erwerbstätigkeit belasten oder sogar verunmöglichen könnten, zu minimalisieren oder auszuschliessen.
         Anlässlich des Antrages zur Weiterführung der ambulanten Psychotherapie führt Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 29. September 2003 (Urk. 8/14) aus, die Familiensituation sei weiter eskaliert (verstärkte Eheprobleme mit Gewaltanwendung). Die Eltern würden ihren eigenen Weg gehen, ohne Rücksicht aufeinander und schon gar nicht auf die Kinder. Die Mutter sei die meiste Zeit abwesend, der kleine Bruder habe sie zu ihren Eltern in die Philippinen gebracht. Dabei überlasse sie den Beschwerdeführer dem Vater, welcher seine Zeit ab mittags im Wirtshaus verbringe und nachts kaum je vor zwei Uhr morgens nach Hause komme. Der Beschwerdeführer ernähre sich völlig unzureichend und könne sich darum in der Schule nicht genügend konzentrieren. Der Alkoholmissbrauch des Vaters führe gemäss den Ausführungen der Mutter zu Gewaltmissbräuchen gegenüber dem Beschwerdeführer, und das häufige Allein- und auf sich selbst Gestelltsein veranlasse ihn zum Aufbau und Rückzug in eine Fantasiewelt, die mehr und mehr auch zur Konkurrenz der schulischen Bemühungen zu werden drohe. Um diese Entwicklung einzudämmen und dem Beschwerdeführer den zunehmend entzogenen Boden zu ersetzen, müssten die therapeutischen Bemühungen erweitert werden, was vom Beschwerdeführer auch geschätzt und gerne angenommen werde. Aufgrund des Verlaufs (weitere Eskalation und Zerfall des Familienlebens mit fast vollständigem sich selbst Überlassensein) sei die ambulante Psychotherapie unverzichtbar, um die Grundlage für die Schul- und Berufsausbildung aufrecht zu erhalten. Im Schreiben vom 1. Juni 2004 (Urk. 12) ergänzt der Arzt dies dahingehend, dass die verlässliche therapeutische Unterstützung noch so lange zu gewähren sei, bis der Beschwerdeführer eine Lehrstelle habe, beruflich eingegliedert sei und die Gewissheit der nahenden Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von den Eltern bestehe. Dass die Prognose günstig sei, zeige das bisher gute Ansprechen auf die Therapie. Ohne diese Unterstützung werde sich der Beschwerdeführer mit Sicherheit zunehmend aufgeben, sich gehen lassen, der Sucht verfallen und in Depression und Isolation enden.
3.2 Aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ zeigt sich das Bild einer vollständig zerrütteten familiären Situation mit grober Vernachlässigung des nunmehr 16-jährigen Beschwerdeführers seit mehreren Jahren. Die 1997 begonnene ambulante psychiatrische Betreuung erscheint als bis anhin erfolgreiches Auffangnetz für die daraus resultierenden negativen Auswirkungen und vermag dem Beschwerdeführer in gewisser Hinsicht den Halt zu vermitteln, den er von seiner Familie nicht bekommt, weshalb auch eine Weiterführung der Therapie grundsätzlich als geboten erscheint. Die Invalidenversicherung hat jedoch nur für medizinische Massnahmen aufzukommen, welche notwendig sind, um einem bestehenden Gesundheitsschaden entgegen zu wirken. Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ dient die beantragte ambulante Psychotherapie vorliegend aber im Wesentlichen nicht der Behandlung eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens, sondern der Bekämpfung der negativen Auswirkungen einer vollständig eskalierten familiären Situation, unter der der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren leidet. Diese Tatsache erhellt sich bereits aus dem Arztbericht vom 23. November 2002 (Urk. 8/8), in noch klarerer Weise aber aus dem Antrag des Arztes auf Weiterführung der medizinischen Massnahmen vom 29. September 2003 (Urk. 8/14) und wird auch aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (Urk. 1) und der Replik vom 16. Juni 2004 (Urk. 11) nicht entkräftet. Dabei ist nicht weiter von Bedeutung, dass die Psychotherapie allenfalls geeignet ist, die Eingliederung ins Erwerbsleben und die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, da die Zusprechung der Übernahme der weiteren Kosten für die Behandlung bereits daran scheitert, dass nicht in erster Linie ein psychischer oder geistiger Gesundheitsschaden angegangen wird. Um den Auswirkungen von familiären und sozialen Missständen zu begegnen, ist nicht die Invalidenversicherung zuständig; allenfalls sollte in diesem Zusammenhang aber die Vormundschafts- oder Sozialbehörde mit dem Fall betraut werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, obwohl weder Zweifel an der Notwendigkeit noch Wirksamkeit der beantragten Therapie bestehen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Intras Krankenkasse, Militärstrasse 76, 8021 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).