Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1947, besuchte in Jugoslawien 8 Jahre lang die Grundschule und absolvierte danach eine dreijährige Lehre zum Flachmaler (Urk. 9/40). Ab 1984 war er in der Schweiz erwerbstätig und arbeitete von August 1991 bis März 2000 als Maler im Betrieb von A.___. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung per Ende März 2000 auf (Urk. 9/39). Ab dem 4. April 2000 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/36). Als temporär angestellter Maler war er von Mai bis November 2001 bei der B.___ tätig (Urk. 9/38). Im Januar 2002 wurde er aufgrund eines akuten Koronarsyndroms hospitalisiert (Urk. 9/17) und arbeitete danach kurze Zeit (14. März bis 24. Mai 2002) erneut bei der B.___ (Urk. 9/38). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 27. Mai 2002 meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Herzleiden zum Leistungsbezug an (Urk. 9/40). Die IV-Stelle erhob darauf den IK-Auszug (Urk. 9/32), die Arbeitgeberberichte (Urk. 9/38 f.), den Bericht der Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2002 (Urk. 9/36), diverse Arztberichte (Urk. 9/12-18) und den Bericht der Berufsberatung vom 24. Juli 2003 (Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/7). Am 25. Juli 2003 verfügte sie die Abweisung des Rentenanspruchs (Urk. 9/8). Gegen den letztgenannten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2003 Einsprache (Urk. 9/21). Die Verwaltung erhob den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Oktober 2003 (Urk. 9/11), liess den Versicherten dazu Stellung nehmen (Urk. 9/21) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 16. Februar 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 22. März 2004 Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 13. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wurde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung entschied mit Verfügung vom 24. Juli 2003 über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 25. Juli 2003 über den Rentenanspruch. Da lediglich gegen letztgenannte Verfügung Einsprache erhoben wurde und der Einspracheentscheid nur den Rentenanspruch beschlägt, ist bezüglich beruflicher Massnahmen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen (Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann.
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).
3. Die Verwaltung verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und dabei ein Einkommen von Fr. 52'127.-- erzielen könne, was im Vergleich zum Einkommen ohne Behinderung von Fr. 73'721.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % ergebe. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf eine psychische Störungen entnehmen, weshalb eine psychiatrische Abklärung nicht notwendig sei (Urk. 2 und 9/4). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er sei angesichts seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 1).
4.
4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Januar 2002 eine koronare 2-Ast-Erkrankung beziehungsweise ein akutes Koronarsyndrom diagnostiziert wurde. Während der Rehabilitationsphase nach dem Koronarsyndrom (Stenting des RIVA am 24. und 28. Januar 2002) kam es zu zunehmenden lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine beziehungsweise in den Unterbauch (Urk. 9/17 Blatt 5). Der Versicherte musste in der Folge zur Abklärung eines allfälligen lumbospondylogenen Syndroms einer stationären Abklärung zugewiesen werden. Gemäss Bericht der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 3. bis 20. April 2002 behandelt wurde, war das Allgemeinbefinden schmerzbedingt reduziert. Kardial habe er seit der Stent-Einlagen im Januar 2002 keine Beschwerden mehr. Bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und der Gefahr der Chronifizierung seien ein psychologisches Konsilium durchgeführt und ein MRI der Lendenwirbelsäule veranlasst worden, wo lediglich leichte degenerative Veränderungen (leichte Osteochondrose bei Th11/12, Spondylose ventral rechts betont bei Th12/L1, normaler Spinalkanal ohne Wurzelkompression) beschrieben worden seien. Eine Reduktion der Schmerzen habe durch die stationäre Therapie nicht erreicht werden können. Beim Beschwerdebild stehe die Schmerzproblematik bei fehlendem neurologischem Korrelat im Vordergrund. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik D.___ vom 29. April 2002 [Urk. 9/16 Blatt 5 ff.]; vgl. auch Bericht derselben Klinik vom 12. Juli 2002 [Urk. 9/17]).
4.2 Laut Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, konnten die "nach der koronaren Bypassoperationen" aufgetretenen diffusen Beschwerden (allgemeine Schwäche, Myalgien und Parästhesien) des übergewichtigen Versicherten nicht organ-neurologisch in allen Einzelheiten erklärt werden. Die bestehende Ulnarisproblematik stelle einen Bruchteil des Beschwerdesyndroms dar. Trotz geäussertem Verdacht auf Aggravationstendenz stellte sich der Neurologe auf den Standpunkt, dass es sich hier um ein somatoformes, zum Teil autonomes Schmerzsyndrom handle, das durch eine neurotische oder reaktive Depression weiter erschwert werde. Es sei auch möglich, dass sich daraus ein Fibromyalgiesyndrom entwickeln werde oder ein solches bereits bestehe (Bericht vom 18. Februar 2003; Urk. 9/13 Blatt 3 ff.).
4.3 Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, diagnostozierte eine koronare 2-Ast-Erkankung, eine arterielle Hypertonie, eine Alkoholkrankheit und ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont sowie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, eine Adipositas, eine Hypercholesterinämie und einen Nikotinabusus. Ferner bestehe der Verdacht auf eine Polyneuropathie. Bezüglich Arbeiten in Nässe, Kälte und/oder Hitze sei er eingeschränkt. Der Allgemeinmediziner kreuzte im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" das Feld "halbtags" hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an, fügte jedoch im Weiteren an, dass der Versicherte bezüglich einer [körperlich] leichten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Bericht vom 2. August 2002; Urk. 9/16).
4.4 Dr. C.___ erwähnte im Wesentlichen dieselben körperlichen Beschwerden, attestierte jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit. Insbesondere bestünden Einschränkungen für Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze, wobei der Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht (Vergesslichkeit, Verlangsamung, mangelnde Frustrationstoleranz und innere Unruhe) eingeschränkt sei (Bericht vom 8. Oktober 2003; Urk. 9/11).
5. Nach Lage der medizinischen Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht zur Hauptsache eine koronare 2-Ast-Erkankung, eine arterielle Hypertonie, eine Alkoholkrankheit und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert wurden und er die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit als Maler schon alleine deshalb nicht mehr ausüben kann. In Bezug auf die weiteren, in den Berichten als diffuse beziehungsweise somatisch nicht klar diagnostizierbare Beschwerden (Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung, neurotische oder reaktive Depression, mögliche Fibromyalgie) erweisen sich die Unterlagen demgegenüber als unvollständig. Insbesondere lassen sich - entgegen der Ansicht der Verwaltung (vgl. internes Feststellungsblatt vom 24. Juli 2003 [Urk. 9/9] und 16. Februar 2004 [Urk. 9/4]) - auf Grund der geäusserten (Verdachts-)Diagnosen mangels fachspezifischer Abklärungen psychische Beeinträchtigungen nicht ausschliessen.
Da vorliegend Beschwerden zur Diskussion stehen, die bis anhin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurden und somit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Berücksichtigung fanden, sind die medizinischen Akten entsprechend zu vervollständigen. Namentlich wird unter Beizug eines psychiatrischen Facharztes abzuklären sein, ob eine psychische Überlagerung vorliegt (zum Stellenwert psychiatrischer Abklärungen, namentlich im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen, vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.Sa. B. vom 8. Juli 2004, I 798/03, mit Hinweisen) und ob unter Einbezug sämtlicher Abklärungsergebnisse die somatischen Beschwerden allenfalls neu zu beurteilen sind: Einerseits ist nicht auszuschliessen, dass allfällige neue somatische Befunde einen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung haben; anderseits liegen den vorliegenden Beurteilungen Untersuchungen zugrunde, die zeitlich bereits so weit zurückliegen, dass ein Abstellen auf diese Berichte fraglich erscheint. Der Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 ist daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu entscheide.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen und nach Einsicht in die Kostennote vom 16. Februar 2004 (bei einem geltend gemachten Aufwand von siebeneinhalb Stunden und Barauslagen von Fr. 49.80; Urk. 15) auf Fr. 1'667.60 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'667.60 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).