IV.2004.00214
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 24. Juni 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, 1945 im ehemaligen Jugoslawien (heutiges Serbien und Montenegro) geboren und Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1965, 1967, 1972 und 1977), reiste am 6. April 1995 zusammen mit ihrem Ehegatten in die Schweiz ein, wo ihr am 19. Mai 2000 die vorläufige Aufnahme erteilt wurde (Urk. 11/1). Am 7. Februar 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Nachdem die IV-Stelle nach erfolgten Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 72% ab 6. Oktober 1996 errechnet und den Beginn der Rentennachzahlungen auf den 7. Februar 2000 festgesetzt hatte, teilte sie dies am 23. Dezember 2002 der Ausgleichskasse zwecks Berechnung der Geldleistung mit (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 1. April 2003 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente (Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer beziehungsweise ununterbrochener Aufenthalt während zehn Jahren in der Schweiz bei Eintritt der Invalidität) nicht erfüllt seien und ihr auch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden könnten (Urk. 11/5). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 5. Mai 2003 (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, mit Eingabe vom 17. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung abzuändern und meiner Mandantin eine ganze unbefristete Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der Beschwerde nicht beanstandet und zwischen den Parteien mithin unstrittig ist der Invaliditätsgrad der Versicherten in der Höhe von 72 % ab 6. Oktober 1996. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt.
1.1 Gemäss lit. c Abs. 1 Satz 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision gelten deren neue Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Diese Bestimmung gilt laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; in Kraft seit 1. Januar 1997) sinngemäss auch in der Invalidenversicherung. Daraus folgt, dass - falls ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1997 entstand - die früheren, bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Rechtsnormen zu beachten sind. Danach gilt Folgendes:
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, Ausländer und Ausländerinnen sowie Staatenlosen (Art. 6 Abs. 1 IVG). Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 IVG). Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG). Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind Ausländerinnen und Ausländer sowie Staatenlose, vorbehältlich des hier nicht relevanten Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (BGE 121 V 253 Erw. 1a, 119 V 103 Erw. 4b mit Hinweis).
1.2 Gemäss Art. 2 des auch nach dem Zerfall des Staates Jugoslawien für Staatsangehörige der entsprechenden Nachfolge-Republiken gültigen (BGE 119 V 101 f. Erw. 3) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, in Kraft seit 1. März 1964 (nachfolgend „Abkommen“), sind jugoslawische Staatsangehörige in Bezug auf die Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Schweizer Bürgern gleichgestellt, soweit im Abkommen oder dessen Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt wird. Jugoslawische Staatsangehörige haben demgemäss grundsätzlich dieselben versicherungsmässigen Voraussetzungen zu erfüllen wie Schweizer Bürger, damit ihnen ein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zusteht.
1.3 Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben diejenigen rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente. Dies gilt auch für Versicherte, auf die das Abkommen anwendbar ist, da es diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Nach Art. 39 Abs. 1 IVG und sinngemäss auch nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 altIVG (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) richtet sich der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nach den Bestimmungen des AHVG. Schweizer Bürger haben nach Art. 42 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn ihnen keine ordentliche Rente zusteht oder die ordentliche Rente kleiner als die ausserordentliche ist, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermögens anzurechnen ist, bestimmte Grenzen nicht erreicht. Jugoslawische Staatsangehörige mit zivilrechtlichem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz können - gestützt auf Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens - unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung beanspruchen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Der Anspruch auf die ausserordentliche IV-Rente entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, in dem die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer erfüllt ist (Wegleitung zum Abkommen, Rz 46 und 46.1).
2.
2.1 Unbestrittenermassen reiste die Versicherte im April 1995 in die Schweiz ein. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sie - im Gegensatz zu ihrem Ehegatten - in den Jahren 1995 und 1996 beziehungsweise bis zum Eintritt des Versicherungsfalles am 6. Oktober 1996 keine eigenen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt (vgl. Urk. 11/10). Da bei Ehefrauen von Versicherten insbesondere diejenigen Zeiten, während welchen sie nicht erwerbstätig und daher nach Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) von der Beitragspflicht befreit waren, bei der Ermittlung der Beitragsdauer nicht angerechnet werden können (BGE 126 V 271 mit Hinweisen, Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Fassung vom 1. Januar 1994, Rz 373), ist damit das Erfordernis der persönlichen Beitragsentrichtung während einer einjährigen Mindestdauer (vgl. BGE 126 V 273) als versicherungsmässige Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung nach den damals geltenden Rechtsvorschriften nicht erfüllt. Ebensowenig können der Versicherten aufgrund der damals geltenden Bestimmungen Erziehungsgutschriften als Beitragszeiten angerechnet werden (vgl. altArt. 50 AHVV). Da bei der Versicherten auch kein Anwendungsfall gemäss Ziff. 1 lit. f. Abs. 2 (betrifft Witwenrenten geschiedener Frauen) und Ziff. 1 lit. h (betrifft Staatsangehörige von Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz) der ÜbBest. AHV 10 vorliegt, gemäss welchen nach neuem Recht ausnahmsweise rückwirkend vom Erfordernis der persönlichen Beitragsentrichtung abgesehen werden könnte (vgl. hiezu BGE 126 V 273), kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf eine ordentliche Invalidenrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu Recht verneint hat.
2.2 Wie unter Erw. 2.3 festgehalten, können Staatsangehörige der Nachfolge-Republiken des ehemaligen Jugoslawien unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung beanspruchen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens); der Anspruch auf die ausserordentliche IV-Rente entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, in dem die fünfjährige Mindestaufenthaltsdauer erfüllt ist. Da die Beschwerdeführerin am 6. April 1995 in die Schweiz einreiste, konnte ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente somit frühestens am 1. April 2000 entstehen und fiel damit nicht mehr unter die Herrschaft des alten Rechts. Unter den derzeit geltenden Bestimmungen, welche nunmehr noch ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenze vorsehen, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, da sie nicht während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie ihr Jahrgang (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG).
Insgesamt ergibt sich demzufolge, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt hat.
2.3 Bis zum Inkrafttreten der 10. AHV Revision sah Art. 42 Abs. 1 altAHVG (auf den der ehemalige Art. 39 Abs. 1 IVG verwies), ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen vor. Diese Bestimmung betraf hauptsächlich Personen mit unvollständiger Beitragsdauer. Mit der 10. AHV-Revision wurde die ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze aufgehoben und in das System der Ergänzungsleistungen überführt (vgl. Die Praxis 12/1998 S. 945 ff, vgl. auch AHI-Praxis 5/1996, S. 237ff.). Wie bereits in Erw. 1.3. erwähnt, hatten auch Jugoslawische Staatsangehörige mit zivilrechtlichem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz - gestützt auf Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens - unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf vollen Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Diese Karenzfristfrist hat nach Inkrafttreten der 10. AHV Revision entsprechend auch für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen Geltung (vgl. AHI-Praxis, a.a.O., S. 238). Der Beschwerdeführerin, welche im Jahre 1995 in die Schweiz eingereist ist, ist es daher unbenommen, um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2c lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zu ersuchen.
3.
3.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 10 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Das Gericht setzt die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest, wobei es die allenfalls vor dem Entscheid rechtzeitig eingereichte detaillierte Zusammenstellung über Zeitaufwand und die Barauslagen berücksichtigt (Abs. 3).
3.2 Nachdem der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg innert der ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2004 gewährten Frist keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'100.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, wird mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).