Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
G. ___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1945, arbeitete vom 3. November 1986 bis zum 30. September 2002 bei der A.___ AG, E.___, als grafischer Arbeiter und Hilfsarbeiter (Urk. 9/13 Ziff. 1, Ziff. 5). Vom Oktober 2002 bis Juni 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100% (Urk. 9/15). Am 13. Juni 2003 meldete er sich wegen nervlicher Angeschlagenheit und einem Burnout-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/17 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/12) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (Urk. 9/4, Urk. 9/7 = Urk. 6/2).
1.2 Mit Verfügung vom 5. Januar 2003 (richtig: 2004; Urk. 9/5) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2004 (Urk. 9/11) Einsprache und verlangte, dass auch die Zusprache einer Rente geprüft werden solle (Urk. 9/9). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 24. Februar 2004 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Rente, eventualiter Arbeitsvermittlung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und 8 des Gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f.), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG; vgl. AHI 2003 S. 269 Erw. 2c). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht (vgl. AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss (Meyer-Blaser, a. a. O., S. 86 und S. 124 f.). Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (vgl. BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2003 S. 269 f. Erw. 2c, 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Angaben und das psychiatrische Gutachten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Das psychiatrische Gutachten sei umfassend und die darin gemachten Aussagen nachvollziehbar, weshalb keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (Urk. 2 S. 2 unten f.).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe seit seinem zwölften Lebensjahr Lähmungserscheinungen in seinem linken dominanten Arm, die im psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Zur Zeit leide er zirka sechs mal im Jahr an Gefühllosigkeit bis in die Fingerspitzen, was ihn bei der Arbeit mit Werkzeugen behindere (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Bericht vom 12. Juli 2003 (Urk. 9/8/3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Persönlichkeitsstörung mit eingeschränkter Belastbarkeit (Urk. 9/8/3 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; es seien ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt (Urk. 9/8/3 lit. C Ziff. 1 und 6).
Dr. B.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer ausschweifend, kompliziert und ohne wesentliche somatische Beschwerden sei (Urk. 9/8/3 lit. D Ziff. 5). Es handle sich in erster Linie um ein psychosoziales Problem. Er sei einerseits stark belastet durch seine familiäre Situation mit seiner psychisch erkrankten Ehefrau, andererseits dadurch, dass ihm seine Stelle, bei der er als Sonderling integriert gewesen sei, gekündigt wurde und er kaum eine Chance habe, eine geeignete Arbeit zu finden. Dr. B.___ empfahl eine Berufsberatung (Urk. 9/8/3 lit. D).
Im Formular betreffend der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. B.___ an, dass schweres Heben (über 25 kg) bis Lendenhöhe dem Beschwerdeführer nur selten zumutbar und das Balancieren eingeschränkt sei; alle weiteren physischen Tätigkeiten wurden als sehr oft durchführbar beurteilt. Die Beidhändigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 9/8/2 S. 1). Hinsichtlich der psychischen Funktionen bestünden Einschränkungen, indem der Beschwerdeführer verlangsamt, ausschweifend und kompliziert sei (Urk. 9/8/2 S. 2). Sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8/2 S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem unter Beizug der Akten am 20. Oktober 2003 erstatteten Gutachten (Urk. 9/7) aus, dass beim Beschwerdeführer kein Hinweis für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert vorliege. Er sei nicht manifest depressiver Verfassung und seine intellektuellen Fähigkeiten seien in keiner Weise eingeschränkt. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Burnout-Syndrom sei nicht als eigentlicher Erschöpfungszustand zu verstehen, sondern scheine die von ihm gebrauchte Umschreibung für seine schwierige psychosoziale Situation zu sein. Sicherlich bestehe aufgrund der Erkrankung der Ehefrau eine gewisse Belastung. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner etwas dominierenden, gutmütig-rebellischen und unkonventionellen Art Schwierigkeiten habe, sich gegenüber dem Arbeitsamt, wie vorher wahrscheinlich an verschiedenen Arbeitsstellen, kooperativ zu verhalten. Die beschriebenen Charakterzüge hätten aber nicht ein solches Ausmass, dass von einer krankhaften Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könnte (Urk. 9/7 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer habe eine eigenwillige Persönlichkeitsstruktur und sei in seinem Verhalten teilweise sicherlich unkonventionell. Er habe speziell Mühe, sich bestimmten Verhältnissen anzupassen. Es bestehe aber kein Hinweis auf eine krankhafte psychiatrische Störung. Er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten noch vollständig arbeitsfähig (Urk. 9/7 S. 5).
3.3 Mit Bericht vom 5. April 2004 führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beobachteten Lähmungserscheinungen im linken Arm aus, es bestehe Verdacht auf intermittierend funktionelle Armlähmungen links kombiniert mit Sensibilitätsstörungen. Dr. D.___ fand keine Hinweise auf ein lokal neurologisch-organisches persistierendes Leiden. Es sei eventuell eine ergänzende fachärztliche neurologische Untersuchung vorzunehmen (Urk. 6/1).
4.
4.1 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 12. Juli 2003 (Urk. (Urk. 9/8/3) beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit eingeschränkter Belastbarkeit (Urk. 9/8/3 lit. A) und begründete diese Diagnose soweit ersichtlich damit, dass es sich in erster Linie um ein psychosoziales Problem handle, der Beschwerdeführer kaum eine Chance habe, eine Stelle zu finden (Urk. 9/8/3 lit. D) und in psychischer Hinsicht verlangsamt, ausschweifend und kompliziert sei (Urk. 9/8/2 S. 2). Dr. B.___ hielt den Beschwerdeführer deshalb in jeglicher Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/8/2 S. 2). Auf diese Beurteilung kann nicht abgestellt werden: Nebst dem Umstand, dass Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin keine fachgerechte psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers vornehmen konnte, ist nicht ersichtlich, weshalb ein ausschweifendes Wesen oder Kompliziertheit, die eher als Charaktereigenschaft zu qualifizieren wären, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen sollten. Was die psychosozialen Schwierigkeiten infolge des Stellenverlustes angeht, so sind diese hier unbeachtlich, da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag (ZAK 1976 S. 99 f.). Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn Versicherte zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten oder wegen anderer invaliditätsfremder Gründe keine entsprechende Arbeit finden.
4.2 Das Gutachten von Dr. C.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 9/7) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Dr. C.___ kam zum Schluss, dass kein Hinweis für das Vorliegen einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert vorliege (Urk. 9/7 S. 4 unten) und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten noch vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 9/7 S. 5). Davon ist auszugehen. Zwar beschrieb auch Dr. C.___ die psychosozialen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Diese müssen aber nach dem Gesagten unbeachtlich bleiben.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, durch wiederkehrend auftretende Lähmungserscheinungen im linken Arm beeinträchtigt zu sein (Urk. 1).
Für die Beurteilung des Sachverhalts und mithin des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 130 V 138 Erw. 2.1), vorliegend also der 24. Februar 2004 (Urk. 2). Der Beschwerdeführer wies jedoch erst in seiner Beschwerde vom 21. März 2004 (Urk. 1), somit nach Ergehen des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2004, auf die Beeinträchtigung seines Armes hin, was somit nicht berücksichtigt werden kann. Selbst wenn es sich damit anders verhielte, wäre jedoch davon auszugehen, dass die geltend gemachten Lähmungserscheinungen den Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, nie wesentlich in seiner Arbeitstätigkeit behindert haben. Dr. B.___ hielt denn auch fest, dass die Beidhändigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/8/2 S. 1). Auf die Beurteilung von Dr. D.___ kann diesbezüglich nicht abgestellt werden, da dieser sich auf die Äusserung einer blossen Verdachtsdiagnose beschränkte (Urk. 6/1).
5. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und somit nicht invalid ist. Damit ist auch gesagt, dass keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle gegeben sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3), weshalb kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. Die Verneinung eines Rentenanspruches und eines Anspruches auf Arbeitsvermittlung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).