Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00216
IV.2004.00216

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1955 geborene W.___ war von 1970 bis 1995 praktisch ununterbrochen zu 100 % erwerbstätig, zuletzt als Psychiatrie-Schwester von Mai 1991 bis April 1995. Danach arbeitete sie zu 80 % als Krankenschwester (Urk. 11, Urk. 7/38). Wegen seit 1998 vermehrt auftretenden Rückenbeschwerden meldete sich die Versicherte am 20. Oktober 2000 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren hinsichtlich beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 29. Mai 2001 ab (Urk. 7/35, Urk. 7/8). Nachdem sich die Versicherte am 13. August 2001 einer Rückenoperation unterzogen (Urk. 7/14) und per 1. November 2002 eine 60 %-Stelle als Pflegefachfrau in einem Alters- und Pflegeheim angenommen hatte, wo sie aufgrund der Rücksichtnahme des Teams keine schweren Pflegearbeiten verrichten muss (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/30), wies die IV-Stelle das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 erneut ab (Urk. 7/29, Urk. 7/7). Weiter wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 3. April 2003 ab (Urk. 7/4) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004 fest (Urk. 7/2 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten (Urk. 3) am 22. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Rentenentscheid nochmals zu überprüfen, insbesondere die Berechnung des Invaliditätsgrades neu vorzunehmen (Urk. 1).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2004 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ab April 1995 bei der Gemeinde B.___ ein Pensum von 80 % verrichtet habe. Da nicht belegt sei, dass dieses reduzierte Pensum auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden müssen, sei sie zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 61'713.60 führe und bei einem aufgrund der aktuellen Stelle ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 44'779.15 (60 %) zu einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 27 % führe. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Haushaltstätigkeit ausserdem nicht eingeschränkt sei, ergebe sich insgesamt eine Einschränkung von 22 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/4 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei: Als alleinstehende Frau ohne Familienbetreuungspflichten würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Probleme gerne eine Vollzeitstelle annehmen. Sie habe extra eine 80 %-Stelle gesucht, um eine Verstärkung der Rückenbeschwerden zu vermeiden. Im Übrigen sei anzumerken, dass es erstaunlich sei, dass von Dr. med. C.___ nie ein medizinischer Bericht eingefordert worden sei, obwohl diese die Beschwerdeführerin seit Januar 2002 als Hausärztin betreue (Urk. 1 S. 2).
2.3
2.3.1   Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rückenbeschwerden auch nach erfolgter Operation am 13. August 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen des 60 %-Pensums optimal ausschöpft (Urk. 7/9 und Urk. 7/14). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bereits per April 1995 aus gesundheitlichen Gründen reduzierte und sie gestützt darauf allenfalls als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren wäre.
2.3.2 Hinsichtlich des Beginns der Rückenbeschwerden ist den medizinischen Akten das Folgende zu entnehmen:
         Gemäss Abschlussbericht von Frau D.___, staatlich diplomierte Physiotherapeutin, vom 28. Juni 1997, war die Beschwerdeführerin wegen eines Thoracovertebralsyndroms in Behandlung. Nach Abschluss der Therapie sei es der Patientin gut gegangen. Nur noch bei schweren Arbeiten verspüre sie Kreuzschmerzen. Sie sei zufrieden mit ihrem jetzigen Zustand (Urk. 7/18 S. 1).
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Bericht vom 13. April 2000 fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis von L5 bei beidseitigen Spondylolysen leide. Die konservativen Massnahmen hätten in der letzten Zeit keine Besserung gebracht (Urk. 7/18 S. 2).
         Im Bericht der Schulthess Klinik vom 3. Mai 2000 wird angegeben, dass sich seit einem Jahr die schon früher immer wieder aufgetretenen Kreuzschmerzen wesentlich verstärkt hätten, ohne Ausstrahlung in die Beine (Urk. 7/16 S. 4).
         Dem Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 5. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen leide (Urk. 7/17).
         Dr. med. F.___ vertrat in seinem Bericht vom 14. November 2000 die Auffassung, dass die Patientin seit einigen Jahren immer wieder an Kreuzschmerzen leide, welche sich 1999 und 2000 deutlich verstärkt hätten. Der Gesundheitsschaden bestehe schon seit einigen Jahren und die Beschwerdeführerin bedürfe seit 1998 der ärztlichen Behandlung (Urk. 7/16).
2.3.3   Aus den vorliegenden ärztlichen Berichten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerem an Rückenbeschwerden leidet, vermutlich seit ihrer Jugend, wobei allerdings bezüglich Häufigkeit und Intensität der Beschwerden den vorliegenden Berichten für die Zeit vor 1997 nichts genaueres zu entnehmen ist. Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass offensichtlich frühere Akten heute nicht mehr zugänglich sind (Urk. 1 S. 2), so dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen entschieden werden muss. Aus dem ältesten vorliegenden Bericht vom 28. Juni 1997 geht hervor, dass die Beschwerden in diesem Zeitpunkt noch keineswegs therapieresistent gewesen sind, sondern mit der durchgeführten physiotherapeutischen Behandlung deutlich hatten verbessert werden können. Aufgrund des Fehlens älterer Berichte sowie des vorliegenden Berichts aus dem Jahre 1997 muss aber geschlossen werden, dass die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin noch nicht derart waren, dass gehäuft Behandlungen nötig waren und die Beschwerdeführerin wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen war. Von einer erheblichen Zunahme der Beschwerden ist aufgrund der vorliegenden Berichte erst ab 1998 auszugehen. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen erst seit Januar 2002 von Dr. med. C.___ betreut wird, ist auch von der Einholung eines Berichts der neuen Hausärztin der Beschwerdeführerin keine Klärung des Beschwerdebildes vor 1997 zu erwarten, so dass die Beschwerdegegnerin auf die Einholung eines solchen Berichts zu Recht verzichtet hat.
         Zusammenfassend ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 1995 nicht aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden gezwungen war, ihr Pensum auf 80 % zu reduzieren. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Qualifikation (80 % Erwerbstätigkeit, 20 % Haushaltstätigkeit) erfolgte demnach zu Recht.
2.4
2.4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist vom Jahresverdienst per 2000 beim Pflegezentrum G.___ von Fr. 59'938.-- auszugehen (Urk. 7/37 S. 2), was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2002 einem Jahreseinkommen von rund Fr. 62'542.-- entspricht (2001: +2.5 %, 2002: +1.8 %; Die Volkswirtschaft 9-2004, S. 87, Tabelle 10.2).
         Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei der aktuellen Anstellung in zumutbarer Weise voll ausschöpft, das Arbeitsverhältnis als stabil bezeichnet werden kann und der erzielte Lohn der Leistung der Beschwerdeführerin entspricht, so dass vom konkret erzielten Einkommen ausgegangen werden kann, was im Übrigen unbestritten geblieben ist. Per 2002 ist demnach von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 44'779.-- auszugehen, was im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von rund 28 % führt ([Fr. 62'542.-- - Fr. 44'779.--] x 100 / Fr. 62'542.-- = 28.40).
         Bei einer Gewichtung dieses Bereichs mit 80 % ergibt sich somit eine Teilinvalidität von rund 23 %.
2.4.2 Bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vor Ort getätigt hat. In der Verfügung vom 3. April 2003 hielt die IV-Stelle fest, dass die Einschränkung im Haushalt unter 50 % liege, jedoch auch bei voller Anerkennung keinen Rentenanspruch begründen würde. In der Berechnung der Invalidität wird in der Folge von einer Einschränkung von 0 % ausgegangen (Urk. 7/4).
         Auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. April 2003 nicht näher begründet, wieso von einer Einschränkung von 0 % auszugehen ist, kann gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen dennoch auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen verzichtet werden. Aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich, welche auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr schwere Arbeiten abgenommen werden, einige Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit stellt, darf davon ausgegangen werden, dass sich eine allfällige Einschränkung im Haushalt auf die schwersten Arbeiten beschränkt und somit äusserst gering ist. Da weiter selbst eine - sicher nicht zutreffende - Einschränkung von 80 % insgesamt zu einer rentenausschliessenden Invalidität führen würde (Einschränkung Erwerbstätigkeit: 23 %, Einschränkung Haushalt 16 %), kann vorliegend auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden.

3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).