IV.2004.00217
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. Dezember 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene B.___ war als selbständigerwerbender Tierarzt in einer Praxisgemeinschaft von drei Personen tätig, als er im Januar 1996 verunfallte und sich dabei Verletzungen am linken Knie zuzog. Am 17. August 1998 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin zu. Den Invaliditätsgrad von 50 % ermittelte sie angesichts der Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem 50%igen Pensum anhand eines Einkommensvergleichs (Urk. 8/17-19). Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 teilte sie dem Versicherten mit, weiterhin einen Invaliditätsgrad von 50 % anzuerkennen und nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens über Leistungen des Unfallversicherers eine Rentenrevision einzuleiten (Urk. 8/9).
Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit der anderen zwei Praxisinhaber per Ende 2001 gab B.___ seine selbständige Erwerbstätigkeit auf; seit Januar 2002 ist er bei den Praxisnachfolgern im Angestelltenverhältnis mit einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/45). Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 4. März 2003 ein (Urk. 8/25). Am 10. April 2003 sprach der Unfallversicherer dem Versicherten eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 28. August 2003 setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 2003 auf eine Viertelsrente herab. Den Invaliditätsgrad setzte sie anhand eines Einkommensvergleichs gestützt auf die bei den neuen Arbeitgebern eingeholten Angaben (Urk. 8/43) auf 48 % fest (Urk. 3/3). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 29. August 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/40). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (Urk. 8/32-33) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Februar 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess B.___ am 23. März 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um weitere Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2004 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 1. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und um Einholung der Akten des Unfallversicherers sowie derjenigen des Verfahrens Prozess Nr. UV.2002.00002 ersuchen (Urk. 11 S. 2). Nach Verzicht auf Duplik (vgl. Urk. 12-13) wurde der Schriftenwechsel am 14. September 2004 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6
1.6.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfall- und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen gilt er als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte voraussichtlich bleibende oder lange andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. nunmehr Art. 8 Abs. 1 ATSG). Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffs sollte vermieden werden, dass Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Dies befreit indes die genannten Versicherungen nicht von der Pflicht, die Invalidität in jedem Einzelfall auf unabhängige Weise zu bestimmen. Auf keinen Fall darf sich ein Versicherer damit begnügen, den von einer anderen Versicherung festgelegten Invaliditätsgrad ohne weitere Prüfung zu übernehmen, denn eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Auf der andern Seite kann ein Versicherer bei der Bestimmung der Invalidität den von einer anderen Versicherung gefällten Entscheid nicht unberücksichtigt lassen. Eine durch einen rechtskräftigen Entscheid bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades darf zudem auf keinen Fall unbeachtet bleiben. Vielmehr ist sie als Indiz zu werten, dass es sich um eine zuverlässige Einschätzung handelt und deshalb vom zweiten Versicherer im Rahmen eines späteren Entscheides berücksichtigt werden muss. Mit anderen Worten muss sich der Versicherer die Vermutung der Richtigkeit der erfolgten Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen. Eine abweichende Einschätzung ist nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen von ausreichenden Gründen möglich. So ist etwa eine abweichende Einschätzung nicht zulässig, wenn sie nur vertretbar oder gleichwertig ist. Ein ausreichender Grund wäre hingegen anzunehmen, wenn beispielsweise die erste Einschätzung auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unhaltbaren Begründung beruht oder wenn sie einzig aufgrund einer Vereinbarung mit dem Versicherten (Abschluss eines Vergleiches) zustande gekommen ist. Zusätzlich zu diesen Gründen wäre eine abweichende Bemessung auch zulässig, wenn die frühere Einschätzung auf äusserst knappen oder ungenauen Abklärungen beruht, in keiner Weise überzeugt oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BGE 126 V 288, 119 V 474 Erw. 4a; vgl. auch AHI 2004 S. 184 Erw. 3; RKUV 2001 Nr. U 410 S. 73 Erw. 3, 2000 Nr. U 406 S. 402 Erw. 3).
1.6.2 Hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im in BGE 130 V 343 veröffentlichtem Urteil festgehalten, das die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Anwendung finden, so gilt dies folgerichtig auch für die in Erw. 1.6.1 ausgeführten Grundsätze zur Koordination der Invaliditätsbemessung verschiedener Sozialversicherungsträger.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben auf eine Viertelsrente damit, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 140'000.-- hätte erzielen können. Dazu kämen die ihm von der C.___ AG ausbezahlten Fr. 35'401.-- an Sitzungsgeldern, was ein Valideneinkommen von Fr. 175'701.-- ergebe. Das Invalideneinkommen setze sich aus dem als angestellter Tierarzt mit einem Pensum von 50 % erhaltenen Jahreslohn von Fr. 60'000.-- zuzüglich Fr. 35'701.-- Sitzungsgelder zusammen, was insgesamt Fr. 95'701.-- ergebe. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von 80'000.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 45,53 % (Urk. 2 S. 3). Des Weiteren führte sie aus, der vom Unfallversicherer angenommene höhere Invaliditätsgrad sei durch Vergleich bestimmt worden und für sie daher nicht bindend (Urk. 7 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt, aufgrund der von der Beschwerdegegnerin "minutiös abgeklärten Umstände" sei es zweifellos so, dass die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei der ursprünglichen Rentenzusprechung zweifellos richtig gewesen sei. Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 habe die Beschwerdegegnerin angesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens über Leistungen des Unfallversicherers einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % anerkannt. Mit inzwischen rechtskräftig gewordener Verfügung vom 10. April 2003 habe der Unfallversicherer eine Rente von 50 % zugesprochen, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Beurteilung ihrerseits anerkennen müsse. Es gehe nicht an, gestützt auf das von den Arbeitgebern gemeldete Bruttoeinkommen von Fr. 60'000.-- als unselbständig erwerbender Tierarzt den Invaliditätsgrad auf 48 % zu reduzieren, nachdem kurz zuvor der Unfallversicherer aufgrund einer "umfassenden und mehrjährigen Fallprüfung" in Kenntnis des unfallbedingten Wechsels von der selbständigen Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis sowie nach Prüfung der Akten der Invalidenversicherung eine 50%ige Erwerbsunfähigkeit ermittelt habe (Urk. 1 S. 4-6). Ausserdem sei auch heute die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden, weil insbesondere das Valideneinkommen nicht mit genügender Sicherheit ermittelt werden könne. Namentlich könne nicht auf den Arbeitgeberfragebogen abgestellt werden. Im Übrigen stellten die Verwaltungsratsbezüge Vermögensertrag und nicht Erwerbseinkommen dar. Schliesslich seien die Sozialversicherungsbeiträge vom 1998 festgestellten zumutbaren Erwerbseinkommen ohne Behinderung bereits abgezogen worden. Ziehe man nun aber vom Jahreslohn 2002 nur schon die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ab, resultiere ein Nettolohn von Fr. 51'379.--, der damit noch unter dem hypothetischen Invalideneinkommen des Jahres 1998 liege. Damit sei klar, dass die Verfügung des Unfallversicherers nicht offensichtlich falsch sei, weshalb die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Invaliditätsgrad übernehmen müsse (Urk. 1 S. 6 f.). Replicando liess der Beschwerdeführer bestreiten, mit dem Unfallversicherer einen Vergleich abgeschlossen zu haben; er habe in dem in der Verfügung vom 10. April 2003 erwähnten Gespräch mit dem Schadensleiter eindeutig gesagt, dass jeder Invaliditätsgrad von weniger als 50 % zu einem Rechtsmittelverfahren führen würde. Ausserdem habe der Inhalt rechtskräftiger Verfügungen, die auf Vergleiche im Sinne von Art. 50 ATSG basierten, als Ausdruck einer sachgerechten, der Rechtslage entsprechenden Einschätzung zu gelten (Urk. 11 S. 4 f.)
3.
3.1 Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der eine halbe Rente zusprechenden Verfügung vom 17. August 1998 nicht verändert hat (vgl. Urk. 8/25, Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/29 S. 17 und Urk. 8/30). Da die Rentenzusprechung im Rahmen einer Revision von Amtes wegen am 24. Januar 2001 nur bestätigt wurde (Urk. 8/9), ist zu prüfen, ob seit der ursprünglichen Verfügung (vom 17. August 1998; Urk. 8/17) bis zum vorliegend streitigen Einspracheentscheid vom 23. Februar 2004 (Urk. 2) eine relevante Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche die Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente rechtfertigt.
3.2 Der der ursprünglichen Verfügung vom 17. August 1998 zugrundeliegende Einkommensvergleich beruhte auf einem Valideneinkommen von Fr. 108'707.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54'358.--. Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die Tätigkeit als Tierarzt zu 50 % auszuüben und dabei die Hälfte des ohne Gesundheitsschaden möglichen Einkommens zu erzielen (Urk. 8/19). Da sich der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einen Gewinnanteil in etwa der gleichen Höhe wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens auszahlen liess, nahm die Beschwerdeführerin einen Soziallohn an und stellte im Rahmen eines Betätigungsvergleichs auf das Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. März 1998 ab, das eine Leistungseinbusse von 50 % auswies (Urk. 8/29 S. 16-19). Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin ausgehend von den in der Jahresrechnung 1997 der Praxisgemeinschaft Tierärzte Langacker aufgeführten Unfall-/Kranken-/EO-Taggeldern (Fr. 23'707.--) und den Gehältern der drei Praxisinhaber (Fr. 197'000.-- + Fr. 98'500), welche Summe durch 250 (Stellen-)Prozente dividiert wurde (Urk. 8/54 S. 3 und Urk. 8/62 S. 6).
3.3 Die Verfügung des Unfallversicherers vom 10. April 2003 enthält folgende Sachverhaltserwägung (Urk. 8/42 S. 1):
"Bezüglich Sachverhalt verweisen wir auf den Einsprache-Entscheid vom 4. Februar 2000 bzw. das Urteil vom 27. September 2002 des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich.
In diesem Urteil wurden wir angewiesen, die IV-Akten beizuziehen und insbesondere zu prüfen, ob die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung zu überzeugen vermag. Sofern sich ergeben sollte, dass die IV-Stelle die von PD Dr. D.___ vorgenommene pauschale Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ohne nähere erwerbliche Abklärungen mit der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt habe, würde sich eine Überprüfung bzw. eine korrekte Durchführung der Invaliditätsbemessung durch uns aufdrängen.
Bei Durchsicht der IV-Akten kommen wir zum Schluss, dass die von der Rechtssprechung bzw. im Rahmen vom erwähnten Urteil verlangten erwerblichen Abklärungen bzw. Gewichtungen nicht vorgenommen bzw. umgesetzt wurden. Wir sind uns allerdings bewusst, dass insbesondere im vorliegenden Fall eine korrekte Bemessung des Invaliditätsgrades äusserst schwierig und aufwändig ist."
Der unmissverständliche Inhalt dieser Erwägung steht in klarem Wiederspruch zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Unfallversicherer den Invaliditätsgrad von 50 % aufgrund einer umfassenden und mehrjährigen Fallprüfung in Kenntnis des Anstellungsverhältnisses sowie nach Prüfung der Akten der Invalidenversicherung ermittelt habe (Urk. 1 S. 6).
Zum Invaliditätsgrad führte der Unfallversicherer sodann folgendes aus (Urk. 8/42 S. 2):
"Im Sinne eines Vergleichs und unter Berücksichtigung von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind wir ohne Präjudiz bereit, im vorliegenden Fall den von der Eidg. Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad im Rahmen von 50 % zu übernehmen."
Damit steht fest, dass der Unfallversicherer im Rahmen eines Vergleichs mit dem Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin 1998 ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % ohne weitere Prüfung übernommen hat. Im Lichte von Erw. 1.6.1 war es richtig, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf den besagten Vergleich abstellte, sondern im Revisionsverfahren - nachdem sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers durch den Wechsel von der selbständigen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit verändert hatte - eine eigenständige Invaliditätsschätzung vornahm, woran der in Art. 50 ATSG statuierte Grundsatz der Vergleichsmöglichkeit nichts zu ändern vermag (vgl. Erw. 1.6.2). Entsprechend erübrigt sich ein Beizug weiterer Akten des Unfallversicherers.
3.4
3.4.1 Die Arbeitgeber gaben im Fragebogen vom 26. Februar 2003 an, der Beschwerdeführer würde als selbständig erwerbender Tierarzt mit eigener Praxis etwa Fr. 140'000.-- verdienen. Seit dem 1. Januar 2002 werde er als angestellter Tierarzt bei einem Pensum von 50 % mit Fr. 60'000.-- entlöhnt (Urk. 8/43). Ausgehend von diesen Zahlen und unter Hinzurechnung der dem Beschwerdeführer unabhängig vom Gesundheitsschaden von der C.___ AG im Jahr 2002 ausbezahlten Sitzungsgelder in Höhe von Fr. 35'701.-- (Urk. 8/32) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 175'701.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 95'701.-- (Urk. 2 S. 3).
3.4.2 Die Schätzung des als selbständiger Tierarzt im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Einkommens ist angesichts der vor dem Unfall im Januar 1996 (Urk. 8/66) und der in den Jahren 1997 bis 2001 erzielten Einkommen (Urk. 8/33) nicht zu beanstanden. Mit Recht brachte die Beschwerdegegnerin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (bezifferter Schätzungsvergleich) und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung, da sich das Valideneinkommen wie im Übrigen auch das Invalideneinkommen (vgl. hernach) hinreichend zuverlässig ermitteln liess. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin nach der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers anlässlich der ursprünglichen Verfügung (vom 17. August 1998) die ausserordentliche Bemessungsmethode angewandt hätte - was nicht der Fall ist (Urk. 8/17-19 und Erw. 3.2 hievor) - wäre sie im Revisionsverfahren nicht daran gebunden (vgl. AHI 2002 S. 164 ff.).
Die übrigen Zahlen entsprechen dem dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlten Verdienst. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner als stabil zu betrachtenden Anstellung als Tierarzt mit einem 50%igen Pensum die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Das erzielte Einkommen von Fr. 60'000.-- erscheint zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, weshalb es zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden durfte. Auch sind die von der C.___ AG unter dem Titel Sitzungsgelder bezogenen Entschädigungen hinzuzurechnen, da sie der Beitragspflicht unterstellt sind (Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und zum massgebenden Erwerbseinkommen gehören (Art. 25 Abs. 1 IVV).
Ist somit der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, ist die gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45.53 % vorgenommene Herabsetzung auf eine Viertelsrente rechtens
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Sidler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).