Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1950, betrieb zusammen mit ihrem damaligen Ehemann das Hotel A.___ in B.___ (Urk. 16/103 und 16/121). Sie leidet an einem Zustand nach Lebertransplantation vom Februar 1999 bei äthylischer Leberzirrhose (Urk. 16/13).
Am 28. Februar 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung, beim zuständigen D.___ des Kantons E.___ (nachfolgend: IV-Stelle E.___) für den Rentenbezug an (Urk. 16/146 S. 6). Dieses nahm die notwendigen Abklärungen vor und veranlasste Begutachtungen der Versicherten beim Internisten Dr. med. F.___ sowie beim Psychiater Dr. med. G.___ (Gutachten vom Juli 2001 und vom 7. Mai 2002, Urk. 16/26 Anhang und 16/17; vgl. auch Urk. 16/131 Anhang, 16/125 und 16/114 Anhang).
Am 15. Oktober 2001 war die Versicherte in den Kanton Zürich umgezogen (Urk. 16/124). Am 2. Februar 2002 hatte sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), nochmals für den Rentenbezug angemeldet (Urk. 16/121). Die Versicherte beantragte die Weiterbearbeitung des Rentengesuches durch die IV-Stelle Zürich (vgl. Urk. 16/114). Der Versicherten wurde daraufhin mitgeteilt, dass ihr Verfahren weiterhin durch den Kanton E.___ bearbeitet werde (Urk. 16/111, 16/110, 16/108, 16/99).
Mit Vorbescheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 16/7 = 16/93) kündigte die IV-Stelle E.___ der Versicherten an, ihr stehe vom 1. März 1999 bis zum 31. Juli 2001 eine ganze und ab dem 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Die Versicherte nahm dazu am 1. Juli 2002 Stellung (Urk. 16/92 Anhang). Am 17. Juli respektive 21. August 2002 (vgl. Urk. 16/92 und 16/87) fasste die IV-Stelle E.___ einen Beschluss, wonach der Versicherten ab dem 1. März 1999 eine ganze und ab dem 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zustehe. Diesen stellte sie der Kantonalen Ausgleichskasse zu (Urk. 16/87). Am 28. August 2002 teilte sie der Versicherten mit, dass künftig die IV-Stelle Zürich für sie zuständig sei (Urk. 16/86 und 16/28). Unter dem Titel "Verfügung über eine provisorische Rente" sprach sie der Versicherten am 24. September 2002 ab dem 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente von Fr. 700.50 zu, wobei sie in h.___ Sprache festhielt, "Es handelt sich um eine provisorische Rente. Gegen diesen Entscheid kann keine Beschwerde erhoben werden. Diese Möglichkeit steht Ihnen bei Erlass der definitiven Entscheidung zu" (Urk. 24 S. 2; vgl. auch Urk. 8/10).
Die Versicherte wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 an die IV-Stelle Zürich. Dabei wies sie auf einen Unfall vom Jahr 1995 hin, bei welchem sie sich Verletzungen am Handgelenk zugezogen habe. Wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalles sei von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie, insbesondere Handchirurgie, im Gutachten vom 3. November 1999 (vgl. Urk. 16/15) ein Invaliditätsgrad von 30 % zuerkannt worden. Sie habe versucht, zu 50 % in einem Büro am Computer sowie auch als Serviceangestellte zu arbeiten, sie könne diese Arbeit aber nicht ausführen, da ihre Hand die dauernde Belastung nicht aushalte. Die Versicherte beantragte, es sei ihr auch ab dem 1. August 2001 bis auf weiteres eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 16/84; vgl. auch die Schreiben vom 17. November 2002, vom 18. März 2003 und vom 7. April 2003, Urk. 16/82, 16/68, 16/65). Die Versicherte korrespondierte im Weiteren mit der IV-Stelle E.___ über die Rentenberechnung (vgl. Urk. 16/76). Gemäss einem Schreiben vom 17. Februar 2003 an die Versicherte nahm die IV-Stelle Zürich die Eingabe der Versicherten vom 30. Oktober 2002 als Revisionsgesuch an die Hand und ging dabei davon aus, dass der Rentenanspruch der Versicherten mit einer Verfügung vom 17. Juli 2002 (vgl. den Beschluss vom 17. Juli 2002, welcher am 21. August 2002 ersetzt worden war; Urk. 16/92 und 16/87) rechtskräftig festgelegt worden war (Urk. 16/70). Die IV-Stelle Zürich holte im Rahmen des Revisionsverfahrens verschiedene ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 16/10 bis 16/14).
Mit den Verfügungen vom 24. Juni 2003 sprach die IV-Stelle E.___ der Versicherten schliesslich ab dem 1. März 1999 bis zum 31. Juli 2001 eine ganze und ab dem 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 22/3 bis 22/5; vgl. auch die Verfügung vom 11. Juli 2003, Urk. 22/2).
Mit einem Schreiben vom 10. Juli 2003 hatte die Versicherte das K.___ unter dem Stichwort "Rentenrevision" ersucht, dafür zu sorgen, dass sie eine ganze Invalidenrente mit Zusatzleistungen seit der Lebertransplantation respektive seit dem 1. März 1999 erhalte (vgl. Urk. 16/63). Dieses Schreiben wurde an die IV-Stelle Zürich weitergeleitet (vgl. Urk. 16/64). Am 15. September 2003 wandte die Versicherte sich erneut an die IV-Stelle Zürich und bezog sich auf ihren Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 16/53). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 wies die IV-Stelle Zürich das Revisionsgesuch vom 1. November respektive vom 30. Oktober 2002 ab (Urk. 16/5 und 16/84). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 7. Januar 2004 wies sie ebenfalls mit Entscheid vom 18. Februar 2004 ab (Urk. 2 und 16/46).
2. Am 13. April 2003 (richtig: 13. März 2004) und 11. April 2004 erhob die Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen (Urk. 1 und 7). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2004 schloss die IV-Stelle Zürich auf Beschwerdeabweisung (Urk. 15).
Das Sozialversicherungsgericht forderte mit Verfügung vom 8. Juli 2004 (Urk. 17) die nicht bei den Akten gelegenen, der ursprünglichen Rentengewährung zu Grunde liegenden Verfügungen ein. Die IV-Stelle Zürich liess dem Sozialversicherungsgericht daraufhin als "Verfügung" den Vorbescheid vom 25. Juni 2002 (Urk. 20) und die Verfügung über die provisorische Rente vom 24. September 2002 (Urk. 24) zukommen (vgl. auch Urk. 19 und 23). Die Versicherte reichte mit Eingabe vom 29. Juli 2004 (Urk. 21) unter anderem die von ihr als Abrechnungen bezeichneten Verfügungen vom 24. Juni und vom 11. Juli 2003 ein (Urk. 22/2-5). Das Sozialversicherungsgericht forderte daraufhin bei der IV-Stelle E.___ die vollständigen Akten der Versicherten ein und fragte an, ob die Rentenverfügungen vom 24. Juni und vom 11. Juli 2003 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 25). Die IV-Stelle E.___ erklärte daraufhin im Schreiben vom 7. September 2004, dass gegen die Verfügungen vom 24. Juni und vom 11. Juli 2003 nicht Einsprache erhoben worden sei (Urk. 27). Die Versicherte wandte sich daraufhin unter Bezugnahme auf das Schreiben der IV-Stelle E.___ vom 7. September 2004 an das Sozialversicherungsgericht und erklärte, es stimme nicht, dass gegen die Verfügungen nicht Einsprache erhoben worden sei. Sie habe sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 zur Wehr gesetzt (Urk. 29 und 30). Die IV-Stelle Zürich reichte schliesslich auf die entsprechende Aufforderung des Gerichts hin keine Ergänzung der Beschwerdeantwort ein (Urk. 31).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2 Auch verfahrensrechtliche Bestimmungen sind mit dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 geändert worden. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen ist der allgemeine Grundsatz anzuwenden, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (BGE 126 V 131 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Verfahrensbestimmungen des ATSG gelangen daher bei der Beurteilung der formellen Erfordernisse, die an das der Beschwerde vorangegangene Verwaltungsverfahren zu stellen sind, ab deren Inkrafttreten am 1. Januar 2003 zur Anwendung.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG).
2.2 Nach Art. 41 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Entsprechend Art. 41 aIVG hält Art. 17 Abs. 1 ATSG fest, dass wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.3 Die Einleitung eines Revisionsverfahren im Sinne von aArt. 41 IVG und Art. 17 ATSG wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse setzt jedenfalls stets voraus, dass über den Rentenanspruch bereits mit Verfügung und Einspracheentscheid entschieden worden ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Bis zum Erlass der Verfügung beziehungsweise seit Inkrafttreten des ATSG des Einspracheentscheids eingetretene Veränderungen des Sachverhaltes sind dagegen im laufenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Dabei sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden materiellen Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d).
3.
3.1 Der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Art. 73bis IVV sah vor, dass wenn die IV-Stelle über die Ablehnung des Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, sie der versicherten Person Gelegenheit zu geben hat, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen.
Entsprechend Art. 73bis IVV teilte die IV-Stelle E.___ der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juni 2002 den von ihr vorgesehenen Entscheid - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. März 1999 bis zum 31. Juli 2001 und einer halben Invalidenrente ab dem 1. August 2001 - mit (Urk. 16/7; vgl. die Stellungnahme der Versicherten vom 1. Juli 2002, Urk. 16/92 Anhang).
3.2 Wenn die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen und auch die Anhörung der versicherten Personen erfolgt ist, beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren (vgl. Art. 74 IVV).
Der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandene Art. 75 Abs. 1 IVV sah vor, dass Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten der Versicherten befunden wird, von der IV-Stelle als schriftliche Verfügungen zu erlassen sind. Einzig in den in Art. 74ter IVV aufgezählten Fällen und wenn zudem die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt waren und den Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen wurde, konnte eine Leistungszusprache ohne den Erlass einer schriftlichen Verfügung unter Mitteilung der gefassten Beschlüsse an die versicherte Person erfolgen. Dabei war die versicherte Person gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer schriftlichen Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Auch Art. 49 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen hat. Wie unter dem bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Recht kann trotz Art. 49 Abs. 1 ATSG in bestimmten Fällen eine Leistungszusprache ohne den Erlass einer Verfügung im formlosen Verfahren erfolgen (vgl. Art. 58 IVG und Art. 74ter und Art. 74quater IVV in den seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassungen).
3.3 Die IV-Stelle E.___ teilte ihren Beschluss am 21. August 2002 der Kantonalen Ausgleichskasse mit (Urk. 16/87; vgl. auch Urk. 16/92, 8/9, 8/10). Da mit diesem Beschluss dem Leistungsbegehren der Versicherten nicht vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. die Stellungnahme der Versicherten vom 1. Juli 2002, Urk. 16/92 Anhang) und es sich zudem auch nicht um einen der in Art. 74ter IVV aufgezählten Fälle handelte, war die IV-Stelle E.___ verpflichtet, über den Rentenanspruch der Versicherten eine schriftliche Verfügung zu erlassen. Dies tat sie einerseits mit der Verfügung vom 24. September 2002, wobei sie die mit dieser Verfügung zugesprochene Rente sowie die Verfügung an sich als provisorisch und einer rechtsmittelweisen Überprüfung nicht zugänglich bezeichnete (Urk. 24 S. 1 und 2). Mit dieser Verfügung wurden der Versicherten im Grunde genommen nur Vorschusszahlungen zugesprochen, welche Möglichkeit das Gesetz der IV-Stelle in Art. 19 Abs. 4 ATSG nun neu ausdrücklich einräumt. Aufgrund der Ausführungen in der Verfügung vom 24. September 2002 kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die IV-Stelle E.___ den Rentenanspruch der Versicherten oder gewisse Teilaspekte des Rentenanspruches in verbindlicher und erzwingbarer Weise ordnen wollte (vgl. BGE 121 II 477 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 416 Erw. 2c). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die verfügungsweise Zusprache von Vorschusszahlungen überhaupt zulässig war. Über den Rentenanspruch der Versicherten entschied die IV-Stelle E.___ jedenfalls erst mit den Verfügungen vom 24. Juni und vom 11. Juli 2003 (vgl. Urk. 22/2 bis 22/5).
3.4 Nach Erlass der provisorischen Verfügung vom 24. September 2002 hatte die Versicherte sich am 30. Oktober 2002 an die Beschwerdegegnerin gewandt und dabei beantragt, es sei ihr ab dem 1. August 2001 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 16/84). Dabei wies sie auf das bis dahin unberücksichtigt gebliebene Gutachten von Dr. I.___ vom 3. November 1999 und die unberücksichtigt gebliebene Belastungseinschränkung der Hand hin. Dieses Schreiben vom 30. Oktober 2002 (Eingang 1. November 2002) hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Gesuch um Revision einer bereits festgesetzten Rente an die Hand genommen. Einerseits machte die Beschwerdeführerin damit keine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend, sondern bezog sich vielmehr auf einen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Rentenbezug vom 28. Februar 2000 bestandenen, aber bis anhin unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitsschaden (vgl. Urk. 16/146, 16/15 S. 2). Zudem wandte sie sich darin klar gegen die von der IV-Stelle E.___ vorgesehene Rentenherabsetzung per 1. August 2001, worüber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht (rechtskräftig) entschieden war (vgl. auch Urk. 16/6 S. 2). Der Rentenanspruch der Versicherten war am 30. Oktober 2002 noch nicht mit der erforderlichen, anfechtbaren Verfügung festgelegt worden, sodass im Weiteren von vorneherein jede Veränderung des Gesundheitsschadens im laufenden Rentenverfahren hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl. Erw. 2.3).
Auch in den weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin wird im Grunde nicht wie von der Beschwerdegegnerin und ihr selbst bezeichnet die "Revision" einer bereits mit Verfügung festgelegten Invalidenrente beantragt, sondern die rückwirkende, ununterbrochene Zusprache einer ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 16/82, 16/68, 16/65, 16/63, 16/62, 16/53; vgl. auch Urk. 16/6 S. 2). Damit richten sich die Eingaben der Beschwerdeführerin gegen die von der IV-Stelle E.___ vorerst vorgesehene und am 24. Juni 2003 verfügte Rentenherabsetzung per 1. August 2001.
Da gar nicht die Revision einer verfügungsweise festgesetzten Invalidenrente wegen nachträglich veränderter Umstände verlangt worden war, war die Beschwerdegegnerin nicht befugt, die Eingabe vom 1. November beziehungsweise 22. November (richtig: 30. Oktober 2002) als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen (vgl. Urk. 2 S. 1 und 16/5). Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004 ist deshalb ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.
4. Die Beschwerdeführerin hatte sich mehrfach gegen die Rentenherabsetzung per 1. August 2001 gewandt und die Zusprache einer durchgehenden ganzen Invalidenrente beantragt. Dies auch mit den Schreiben vom 10. Juli 2003 (Urk. 16/63 und 16/64) und vom 15. September 2003 (Urk. 16/53). Es wird Sache der IV-Stelle E.___ sein, an welche die Akten zu überweisen sind, zu prüfen, ob auf diese Schreiben im Sinne einer Einsprache gegen die Rentenverfügungen vom 24. Juni und 11. Juli 2003 einzutreten ist.
Dabei wird die IV-Stelle E.___ auch zu berücksichtigten haben, dass sie selbst die Beschwerdeführerin bereits am 28. August 2002, also vor Erlass der Rentenverfügungen und damit zu einem zu frühen Zeitpunkt, für weitere Angelegenheiten an die Beschwerdegegnerin verwies, und sie - beziehungsweise die Ausgleichskasse - mit ihr lediglich noch über die Berechnung der Invalidenrente korrespondierte (vgl. Urk. 28, 8/11 und 16/80). Nach Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt aber die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Das Verfahren beginnt mit der Registrierung der Anmeldung durch die IV-Stelle und endet erst mit der Rechtskraft des Entscheides (Randziffer [Rz] 4024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung [KSVI]; vgl. auch Randziffer 4010 KSVI in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 19. Dezember 2002, I 516/01, Erw. 1). Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG ist denn auch die Einsprache bei der IV-Stelle zu erheben, welche über den Rentenanspruch verfügt hat. Weiter wird die IV-Stelle E.___ zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten in Verkennung der wahren Sachlage am 17. Februar 2003 mitteilte, dass über die halbe Invalidenrente ab 1. August 2001 mit Verfügung vom 17. Juli 2002 bereits rechtskräftig entschieden worden sei (Urk. 16/70). Weil sie vom Vorliegen einer rechtskräftigen Rentenverfügung ausging, unterliess die Beschwerdegegnerin es denn im Weiteren auch - entgegen der ihr zukommenden Pflicht (vgl. Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und Art. 30 ATSG; vgl. auch ARV 1991 Nr. 16 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen) -, die Eingaben der Beschwerdeführerin an die für deren Behandlung zuständige IV-Stelle E.___ weiterzuleiten. Dies ist nun nachzuholen, und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle E.___ zur weiteren Prüfung zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das D.___ (IV-Stelle E.___), überwiesen, damit es im Sinne von Erwägung 4 verfahre.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- D.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).