IV.2004.00219
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 10. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. med. M.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die mazedonische Staatsangehörige A.___, geboren 1954, kümmerte sich nach ihrer Einreise in die Schweiz vom 6. September 1992 hauptsächlich um den Haushalt und die Betreuung ihrer Kinder. Ab dem Jahre 1997 war sie in verhältnismässig geringem Umfang als Putzfrau tätig (Urk. 11/30). Im Jahre 2000 beabsichtigte sie, eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Da sie jedoch keine entsprechende Stelle finden konnte, bezog sie zwischen dem 18. Februar 2000 und dem 31. Juli 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/26). Wegen epileptischen Anfällen meldete sich die Versicherte am 29. Dezember 2001 (Urk. 11/36) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug und am 4. Februar 2002 (Urk. 11/35) zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von B.___, vom 22. Februar 2002 (Urk. 11/34) sowie die Arztberichte von Dr. med. M.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Februar 2002 (Urk. 11/15, unter Beilage von Berichten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 8. Mai 2001 [Urk. 11/16/1] und der Klinik D.___ vom 16. Juli 2001 [Urk. 11/16/2] und vom 30. Oktober 2001 [Urk. 11/16/3]) und der Klinik D.___ vom 6. August 2002 (Urk. 11/14, unter Beilage von Berichten vom 27. September 2001 und vom 16. Juli 2001) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/11) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2002 (Urk. 11/10) das Begehren um Hilflosenentschädigung ab. In der Folge holte sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März 2003 (Urk. 11/13) ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2003 wies sie das Rentenbegehren der Versicherten ab, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (Urk. 11/6).
1.2 Am 24. September 2003 meldete sich A.___ erneut zum Rentenbezug an (Urk. 11/23). Die IV-Stelle holte den weiteren Bericht von Dr. M.___ vom 8. Oktober 2003 (Urk. 11/12) ein. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 wies sie das Rentenbegehren erneut ab, da seit der Rentenabweisung vom 16. April 2003 keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Versicherte somit nach wie vor voll arbeitsfähig sei (Urk. 11/4). Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache der Versicherten vom 17. November 2003 (Urk. 11/20) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Januar 2004 (Urk. 2 = Urk. 11/3) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Dr. M.___ in Vertretung von A.___ am 23. Februar 2004 bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der Versicherten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Ausserdem reichte er den Bericht der F.___ vom 20. Dezember 2001 (Urk. 3/1) ein. Die IV-Stelle überwies die Beschwerde am 23. März 2004 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2004 verzichtete sie auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung vom 16. April 2003 und dem erneut anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 verändert hat. Nicht bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 24. September 2003 eingetreten ist.
2.2 Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 16. Juli 2001 (Urk. 14/3) leidet die Beschwerdeführerin unter psychogenen nicht-epileptischen Anfällen bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F44.5) sowie einem verkalkten asymptomatischen Meningeom parietal rechts. Die seit Februar 2001 auftretenden Störungen hätten klinisch eindeutig als Hyperventilations-induzierte Ereignisse diagnostiziert werden können. Hinweise auf eine Epilepsie hätten nicht gefunden werden können. Diese Störungen seien mit einer Psychotherapie zu behandeln. Vom 6. bis zum 24. Juni 2001 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend sei ihr eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit empfohlen worden, dies zur Gewährleistung einer geeigneten Tagesstruktur und als Chronifizierungsprophylaxe. Im Hinblick auf die zur Zeit persistierenden Anfälle werde empfohlen, auf das Bedienen von Maschinen und auf das Arbeiten an exponierten Stellen wie z.B. Leitern wegen der Sturzgefahr zu verzichten.
2.3 Der Psychiater Dr. E.___ stellte in seinem Gutachten vom 10. März 2003 (Urk. 11/13) bei der Beschwerdegegnerin psychogene epilepsieähnliche Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) fest. Diese seit zwei Jahren auftretenden Anfälle seien gemäss Abklärungen der Klinik D.___ nicht epileptischer Art. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien jedoch auch kaum psychische Störungen zu eruieren gewesen, die eine Hyperventilation oder die Anfälle erklären könnten. Es bestünden keine Ängste oder Depressionen, psychische Belastungen würden negiert und seien nur indirekt von aussen erwähnt, z.B. Totgeburten, Krieg, Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes oder drohende Ausschaffung. Die Anfälle könnten hypothetisch im Rahmen eines regredienten Verhaltens der Beschwerdeführerin interpretiert werden im Zusammenhang mit den Belastungen des Ehemannes und dem Familienzusammenhalt. Dafür spräche auch, dass bei auswärtiger Arbeit nie ein Anfall aufgetreten sei. Insgesamt gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Störungen, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell und retrospektiv in den zwei Jahren zuvor hätten herabsetzen können. Die psychogenen Anfälle seien fachlich schlecht erklärbar und hätten gemäss praktischer Erfahrung die Arbeitstätigkeit als Putzfrau nie ernsthaft gefährdet.
2.4 Dr. M.___ gab in seinem Bericht vom 11. Februar 2002 (Urk. 11/15) an, die Beschwerdeführerin leide unter psychogenen nicht epileptischen, aber epileptoiden Anfällen bei psychosozial schwieriger Situation seit dem 8. Februar 2001. Deswegen sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe angegeben, dass sie keine Arbeiten ausführen könne, da sie täglich mit diesen Anfällen rechnen müsse, welche unverhofft aufträten und während denen sie 3-5 Minuten nicht ansprechbar sei, zu Boden falle und sich gelegentlich dabei verletze. Eigene Befunde konnte Dr. M.___ allerdings keine erheben. Er hielt fest, die Prognose sei schlecht, da die Anfälle sich regelmässig, fast täglich wiederholten und alle Therapieversuche misslungen seien. Die physischen und psychischen Funktionen seien normal, so lange die Beschwerdeführerin keine Anfälle habe. Da die Anfälle jederzeit auftreten könnten, sei ihr aber die Ausführung einer Arbeit nicht möglich.
3.
3.1 Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich, dass im fraglichen Zeitraum zwischen dem 16. April 2003 und dem 29. Januar 2004 keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere keine Verschlechterung eingetreten ist. Es trifft wohl zu, dass der Hausarzt Dr. M.___ die Beschwerdeführerin nicht als gesund und arbeitsfähig beschrieben hat. Dies hat er aber bereits vor dem 16. April 2003, nämlich im Bericht vom 11. Februar 2002 getan, und im Bericht vom 8. Oktober 2003 hat er ausdrücklich festgehalten, dass sich in der Zwischenzeit nichts verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 denn auch nicht auf die Beurteilung von Dr. M.___, sondern auf jene der Klinik D.___ und von Dr. E.___ abgestellt, welche übereinstimmend keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt haben. Soweit Dr. M.___ weiterhin eine andere Einschätzung vornimmt, hat sich mithin nichts an der Sachlage geändert, sondern dies hätte bereits gegen die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 16. April 2003 vorgebracht werden können. Immerhin gilt es hierzu anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Beurteilungen der Fachklinik und des Facharztes zu Recht mehr Gewicht beigemessen hat als jener des Hausarztes. Soweit Dr. M.___ ausserdem die Beschwerdeführerin seit dem 8. Februar 2001 zu 100 % als arbeitsunfähig bezeichnet, besteht ein offensichtlicher Widerspruch zur Tatsache, dass sie bei B.___ bis November 2001 gearbeitet und von der Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Juli 2001 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder bezogen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss spezialärztlichen Beurteilungen (siehe Urk. 11/14 und Urk. 11/13) die psychogenen Anfälle der Beschwerdeführerin in einem engen Zusammenhang mit der familiären Situation, der Erwerbslosigkeit des Ehemannes und der drohenden Ausschaffung stehen, nicht jedoch mit einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG.
3.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festgestellt, dass seit dem 16. April 2003 keine Veränderung der anspruchsrelevanten Umstände eingetreten ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).