Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00221
IV.2004.00221

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 11. Mai 2005
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1957 geborene J.___ arbeitete seit 1987 als Fassadenisoleur bei der Firma Z.___ AG in Zürich. Wegen Rückenbeschwerden war er seit August 2000 arbeitsunfähig und bezog Krankentaggelder (Arbeitgeberbericht vom 16. Mai 2001, Urk. 8/49; Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin FMH, Zürich, vom 23. April 2001, Urk. 8/18). Am 4. April 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. A.___ und beim Arbeitgeber die vorerwähnten Berichte ein. Nach Abklärungen durch die interne Berufsberatung (Verlaufsbericht vom 19. September 2001, Urk. 8/47) begann J.___ am 7. Januar 2002 eine auf drei Wochen angelegte Vorabklärung zur Aufnahme in das berufliche Rehabilitationsprogramm des Beruflichen Trainingszentrums X.___, wo er im Bereich Buchbinderei eingesetzt wurde. Nach vier Tagen wurde die Massnahme wegen schmerzbedingter Arbeitsunfähigkeit abgebrochen (Bericht vom 6. Februar 2002, Urk. 8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, "___", rheumatologisch und bei Dr. med. B.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, "___", psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. C.___ vom 19. Juli 2002, Urk. 8/14; Gutachten Dr. B.___ vom 22. November 2002, Urk. 8/13). Gestützt auf diese Unterlagen ging die IV-Stelle von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus und sprach J.___ mit Verfügungen vom 3. Oktober 2003 (Urk. 8/26) und vom 26. November 2003 (Urk. 8/2-3; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Mai 2003, Urk. 8/6) bei einem Invaliditätsgrad von 45 % rückwirkend ab 1. August 2001 ein Viertelsrente zu, welche sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. Februar 2004 bestätigte (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob J.___ mit Eingabe vom 24. März 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). Im Wesentlichen beruft er sich auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 3/2) sowie auf den Bericht des X.___ vom 6. Februar 2002 (Urk. 3/1), in welchen eine wesentlich tiefere Arbeitsfähigkeit postuliert wird.
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2004 ersucht die IV-Stelle unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Im rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 8/14) werden die folgenden Diagnosen gestellt: somatoforme Schmerzstörung mit/bei chronischer Lumboischialgie links, Fehlhaltung der Wirbelsäule, diskreten degenerativen Bandscheibenveränderungen, Aggravation und Simulation, Rentenbegehrlichkeit wahrscheinlich sowie arterielle Hypertonie (S. 9). Die klinischen und radiologischen Untersuchungen hätten keine gravierenden pathologischen Befunde ergeben, die aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Für die ursprüngliche Tätigkeit als Fassadenmonteur könne heute noch von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden, für körperliche leichte oder mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ohne spezielle Einschränkungen (S. 10). Weiter führt der Gutacher aus, die in signifikanter Zahl vorhandenen Waddell-Zeichen deuteten auf eine psychische oder psychosomatische Problematik hin, welche bereits vor eineinhalb Jahren vom Neurologen vermutet worden sei (S. 11 unten; vgl. Bericht von Dr. med. C. Adorjani vom 18. Januar 2001, Urk. 8/19).
         Aus psychiatrischer Sicht wird dem Beschwerdeführer von Dr. B.___ mit der Diagnose: Probleme der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (F54 ICD-10) eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestiert (Urk. 8/13 S. 4). Eine somatoforme Schmerzstörung konnte Dr. B.___ nicht mit Sicherheit bestätigen. Er geht davon aus, dass die psychische Problematik auf einem soziokulturellen Hintergrund beruht und durch psychoreaktive Verstimmungen gelegentlich an Intensität gewinnt (S. 5).
2.2     Die beiden Gutachten sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend dargestellt, und die Ausführungen enthalten begründete Schlussfolgerungen. Sie entsprechen damit den von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Gutachter Dr. C.___ und Dr. B.___ seien "sehr restriktiv" und schrieben "versicherungsfreundliche" Berichte (Urk. 1 S. 2). Hierfür bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Richtig ist wohl, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Dr. A.___ (im Bericht vom 20. Oktober 2003, Urk. 3/2) und bei Dr. C.___ unterschiedlich ausfallen (vgl. Urk. 1 S. 2). Zu beachten ist indes, dass auch Dr. A.___ den Beschwerdeführer nicht für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig erklärt, sondern eine angepasste Arbeit im Umfang bis zu 40 % für zumutbar erachtet. Die verbleibende Differenz zur letztlich unter Einbezug der psychischen Problematik angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % mag auch darauf beruhen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht von Dr. A.___ ist jedenfalls zu wenig umfassend, als dass er die Schlussfolgerungen aus den beiden Gutachten zu entkräften vermöchte.
         Was schliesslich den Bericht des X.___ anbelangt, wonach eine Eingliederung des Beschwerdeführers in die freie Wirtschaft nicht mehr möglich sei, so erfolgte diese Einschätzung ohne Kenntnis der Akten und beruht ausschliesslich auf dem subjektiven Eindruck, den der Beschwerdeführer während der vier Abklärungstage hinterliess, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Urk. 8/43).
       Nach dem Gesagten besteht kein Bedarf nach Beweisergänzungen im Sinne einer "neutralen" medizinischen Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1), da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b).

3.       Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (hier unbestrittenermassen 1. August 2001) massgebend und Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174).
3.1     Laut Angaben des letzten Arbeitgebers (vom 16. Mai 2001) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 (unverändert wie in den Vorjahren) einen Jahresverdienst von Fr. 68'900.-- erzielt (Urk. 8/49 Ziff. 16). Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung weiter bei dieser Firma gearbeitet hätte, weshalb von diesem Lohn auszugehen ist (die Auflösung der Firma infolge Konkurs erfolgte erst im Jahr 2002, vgl. Urk. 8/6 und HR-Auszug, Urk. 10).
         Da sich die Angaben im Arbeitgeberbericht ausdrücklich auf das Jahr 2001, d.h. auf das Jahr des Rentenbeginns beziehen (vgl. Urk. 8/49 Ziff. 16), ist - entgegen den Annahmen der Beschwerdegegnerin - keine Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (vgl. Urk. 8/6 S. 1 "Beruflicher Sachverhalt"). Weshalb die Beschwerdegegnerin sodann den Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- durchführte, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/6 S. 2). Somit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- auszugehen, wie übrigens auch auf den IK-Auszügen ausgewiesen (Urk. 8/51).
3.2     Das dem Einkommensvergleich zugrunde liegende Invalideneinkommen von Fr. 42'675.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin aus den Durchschnittslöhnen von drei dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP; Urk. 8/39-40). Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt indessen nach der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) im Bestreitungsfall voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Diese Auflagen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.2).
3.3     Nach der LSE 2000 Tabelle A1 S. 31 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'437.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2001 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2005 S. 86 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") sowie der Nominallohnentwicklung von 2,5 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 87 Tabelle B10.2 Zeile "Nominal total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'895.--, bzw. bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 75 % ein solches von Fr. 42'671.--.
         Um der mit dem Beschäftigungsgrad von 75 % verbundenen Lohnbenachteiligung von ca. 7 % bei Männern im Anforderungsniveau 4 Rechnung zu tragen, ist ein Abzug gerechtfertigt (LSE 2000 S. 24 Tabelle A9). Aus rheumatologischer Sicht ist der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne spezielle Einschränkungen arbeitsfähig. Aus psychischen Gründen wurde die Einsatzfähigkeit bereits um 25 % reduziert. Zusätzliche Leistungseinschränkungen, welche nach einer weiteren Reduktion verlangen würden (z.B. verlangsamte Arbeitsweise, vermehrte Pausen etc.) sind aus dem psychiatrischen Gutachten nicht ersichtlich.
         Wenn man zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeit nur noch sehr limitiert ausüben kann (vgl. Urk. 8/14 S. 10), erscheint ein Abzug von total 10 % als angemessen (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b), sodass mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 38'404.-- (Fr. 42'671.-- x 0,90) erzielbar wäre.
         Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- (Erw. 3.1) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'496.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 44,3 % (Fr. 30'496.-- : Fr. 68'900.-- x 100). Der Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente ist damit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zu diesem Zweck zu überweisen ist, wird noch zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG gewährt werden kann. Gegebenenfalls wird sie entsprechend verfügen.

 




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie einen allfälligen Anspruch auf eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles prüfe und gegebenenfalls entsprechend verfüge.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).