Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 13. Januar 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1963, hält sich seit 1981 - mit einem dreijährigen Unterbruch von 1985 bis 1988 - in der Schweiz auf und arbeitete im Service sowie ab November 1999 bei der A.___, als Zusteller im Paketservice (Urk. 10/12 S. 3, Urk. 10/26 und Urk. 10/38). Seit dem Jahr 2000 leidet er an einer therapieresistenten Lumboischialgie rechts mit Ausstrahlung in den Oberschenkel bis ins Sprunggelenk (Urk. 10/14/1 S. 2) sowie an einer depressiven Episode (Urk. 10/13/2). Ab dem 18. Oktober 2001 erschien R.___ krankheitsbedingt nicht mehr zur Arbeit (Arbeitgeberbericht vom 9. August 2002, Urk. 10/38 Ziff. 20).
1.2 Am 5. Dezember 2001 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/53). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte bei Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Juni 2002 (Urk. 10/14/1) sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15./16 Juli 2002 (Urk. 10/13/1-2) ein, welche Kopien von weiteren ärztlichen Berichten einreichten (von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 27. Dezember 2000, Urk. 10/13/3; von der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 9. März 2001, Urk. 10/14/3; vom Medizinisch Radiodiagnostischen Institut vom 26. Juli 2001, Urk. 10/14/4; vom Psychiatrie-Zentrum Hard vom 19. und 28. Februar 2002, Urk. 10/13/4-5). Die IV-Stelle veranlasste sodann bei der Medizinischen Begutachtungsstelle am Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, eine gutachterliche Abklärung (vom 21. Juli 2003, Urk. 10/12), holte Auskünfte bei ehemaligen Arbeitgebern (Bericht vom 9. August 2002, Urk. 10/38, sowie undatierter Bericht, Urk. 10/39) und der Arbeitslosenkasse (Bericht vom 3. Juli 2002, Urk. 10/42) ein, zog einen Auszug der Ausgleichskasse E.___ bei (Urk. 10/24) und liess den Versicherten durch die Berufsberatung abklären (Bericht vom 16. September 2003, Urk. 10/25).
1.3 Mit Verfügung vom 17. September 2003 (Urk. 10/10) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren in Bezug auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen ab.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 (Urk. 10/5) sprach sie R.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei Kinderrenten zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/19) wies sie mit Entscheid vom 5. März 2004 (Urk. 2) ab.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 hob die IV-Stelle die Rente per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente an (Urk. 10/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2004 (Urk. 2) erhob R.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 22. März 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es sei ab 10.01 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei konkrete Arbeitsvermittlung einer konkreten Arbeit durch die IV zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnete zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV-Zürich.
Nachdem die IV-Stelle am 14. Mai 2004 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt. Am 19. Oktober 2004 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis von Dr. C.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 13/1) sowie eine Bestätigung von Dr. D.___ vom 12. Oktober 2004 (Urk. 13/2) ein.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Betreffend die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragte Gewährung von Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2) liegt weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid vor. Im Gegenteil hielt die Beschwerdegegnerin in Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) ausdrücklich fest, dass bezüglich Arbeitsvermittlung ein separater Entscheid ergehen werde. Diesbezüglich fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) sowie am 1. Januar 2004 die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März nebst der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des Rentenbeginns per 1. Oktober 2001 ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids demnach anhand der damals gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung anstelle der gewährten halben Rente hat.
3.2
3.2.1 Dr. C.___, welche den Beschwerdeführer seit 12. Juli 2001 betreut, diagnostizierte am 28. Juni 2002 (Urk. 10/14/1) ein chronisches, therapieresistentes, lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit kleinen medialen Diskushernien L4/5 und L5/S1, leichter Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, Wirbelsäulenfehlform, verminderter Stabilisation der Lendenwirbelkörper Ischiamiezone links, paraventriculär im Caput nukleus caudati sowie eine mittelgradige depressive Episode mit parasuizidaler Handlung (F32.1). Sie befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig vom 13. Oktober 2000 bis 30. April 2002, hingegen als uneingeschränkt arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit ohne Stress, ohne Heben und Tragen von schweren Gewichten sowie ohne sehr schwere Hantierarbeiten.
3.2.2 Im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 27. Dezember 2000 (Urk. 10/14/2) schilderte Dr. med. F.___ die therapeutische Behandlung der muskulären Dysbalance sowie die lumbale Stabilisierung mittels Gymnastik, Massagen und Wärmeapplikationen.
3.2.3 Dr. med. G.___ von der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist berichtete am 9. März 2001 (Urk. 10/14/3) über die Untersuchung vom 6. März 2001, als der Beschwerdeführer über im Sitzen und Gehen auftretende Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in den ganzen Oberschenkel klagte. Er führte die Beschwerden auf ein lumbales Schmerz-Syndrom bei Fazettengelenksarthrose L4/5 zurück und empfahl eine gezielte Fazettengelenksinfiltration L4/5 sowie die Wiederaufnahme der Kräftigungstherapie.
3.2.4 Dr. med. H.___ vom Medizinisch Radiodiagnostischen Institut kommentierte am 26. Juli 2001 (Urk. 10/14/4) MRT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule vom selben Tag und konnte im Vergleich zur Voruntersuchung am 23. Oktober 2000 keine Progredienz oder Regredienz feststellen. Nach wie vor fanden sich kleine mediale Diskushernien auf Höhe L4/5 und L5/S1 ohne Beeinträchtigung des Duralsackes oder der Intervertebrallöcher. Erkennbar waren hingegen osteochondrotische und spondylarthrotische Veränderungen auf Höhe L4/5 und L5/S1.
3.3
3.3.1 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2002 (Urk. 10/13/2) aus, der Beschwerdeführer leide seit zwei Jahren unter Rückenschmerzen im Lumbal-Bereich mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Mehrere verschiedene Behandlungen hätten keine andauernde Erleichterung zeitigen können. Im Februar 2002 sei es wegen einer depressiven Krise mit parasuizidaler Handlung (Tablettenschlucken) zu einer Hospitalisation im Psychiatrie-Zentrum Hard gekommen, weitere psychiatrische Erkrankungen oder Vorbehandlungen seien nicht bekannt.
Dr. D.___ erhob eine gesenkte Grundstimmung und erlebte den Beschwerdeführer als dysphorisch, innerlich unruhig, ängstlich bei Initiativen- und Interessenverlust, Insuffizienz-, Schuld- und gestörten Selbstwert-Gefühlen, negativistisch mit Tendenz zu Grübelzwang, Inappetenz und Insomnie bei Libidoverlust und sozialem Rückzug.
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. D.___ eine mittelgradige depressive Episode bei Status nach parasuizidaler Handlung. Er befand den Beschwerdeführer als vollumfänglich arbeitsunfähig und führte aus, der sozialen Rehabilitation komme auch für die Gesundheit eine zentrale Bedeutung zu. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 10-15 Stunden pro Woche als möglich (Urk. 10/13/1).
3.3.2 Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard, wo der Beschwerdeführer vom 8. bis 19. Februar 2002 hospitalisiert war, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 19. Februar 2002 (Urk. 10/14/5) eine mittelgradige depressive Episode mit parasuizidaler Handlung (F32.1) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom. Sie empfahlen dringend die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie.
Im ergänzenden Bericht vom 28. Februar 2002 (Urk. 10/13/4) führten die Ärzte aus, beim Beschwerdeführer sei es im Rahmen einer Jahre dauernden lumbovertebralen Schmerzsymptomatik mit konsekutiver Dauerarbeitsunfähigkeit zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Aus der Lebensgeschichte gehe hervor, wie stolz er über das sei, was er in seiner Arbeit erreicht habe. In diesem Stolz sei er nun durch seine Arbeitsunfähigkeit empfindlich getroffen, zudem sei das Gefühl entstanden, nun von allen anderen als minderwertiger, fauler Ausländer angesehen zu werden. Diese Umstände hätten zu einem zunehmenden Gefühl der Sinnlosigkeit geführt und hätten schlussendlich in einer parasuizidalen Handlung (Tabletteneinnahme am 9. Februar 2002) gegipfelt. Es sei nicht auszuschliessen, dass auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers einen Einfluss auf das Geschehen habe (Freundin in der Schweiz und diesbezüglich ahnungslose Frau in Mazedonien). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufes müsse auch das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diskutiert werden, da die somatischen Befunde die starken Schmerzen nicht völlig erklären könnten. Dagegen spreche allerdings, dass der Beschwerdeführer seine körperlichen Schmerzen deutlich von seinen psychischen Problemen trennen könne.
3.4
3.4.1 Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 21. Mai 2003 durch Dr. med. I.___ im Rahmen der Begutachtung durch das MZR schilderte der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 bestehende Rückenschmerzen sowie diffuse Kribbelparästhesien im rechten Bein. Daneben fühle er sich tagsüber müde und schwach, habe Mühe mit Konzentration und dem Gedächtnis (Urk. 10/12 S. 7).
Dr. I.___ eruierte ein lumbospondylogenes Beschwerdesyndrom, vorwiegend weichteilrheumatischen Charakters mit pseudoradikulärer diffuser Hypästhesie im rechten Bein, welches weder klinisch noch radiologisch einer Nervenwurzelkompression entspreche. Es fehlten somatische Befunde, welche die einschränkenden Beschwerden untermauern könnten. In erster Linie bestehe ein Verdacht auf eine zugrunde liegende Depression, welche zur Chronifizierung und zu therapieresistenten Beschwerden geführt habe (Urk. 10/12 S. 8).
Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe für körperlich nicht allzu belastende Tätigkeiten, insbesondere für Tätigkeiten in einer Cafeteria oder als Kellner, keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 9).
3.4.2 Der psychiatrische Konsiliararzt, Dr. med. J.___, berichtete über seine Untersuchung vom 22. Mai 2003 und hielt fest, die zur Arbeitsniederlegung führenden subjektiven Rückenbeschwerden hätten nie objektiviert werden können. Die Diskusprotrusionen wie auch die altersentsprechende Osteochondrose und Spondylarthrose seien klar nicht als für die Schmerzen und Beschwerden verantwortlich bezeichnet worden (Urk. 10/12 S. 9 f.)
Dr. J.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe erst nach der Arbeitsniederlegung begonnen, Insuffizienzgefühle zu entwickeln, welche in eine leichtere bis zeitweilig mittelgradige depressive Symptomatik gemündet hätten und ihren vorläufigen Höhepunkt am 8. Februar 2002 gefunden hätten, indem der Beschwerdeführer damals einen appellativen Suizidversuch unternommen habe, wohl wissend, dass sich seine Freundin im Nachbarzimmer aufgehalten habe. Mithin müsse das Entstehen der depressiven Symptomatik, welche am ehesten mit dem Begriff der länger dauernden depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) umschrieben werde und somit einer Anpassungsstörung gleich komme, als Folge und nicht als Ursache der Arbeitsuntätigkeit angesehen werden.
Derzeit sei die depressive Symptomatik nicht derart ausgeprägt, als dass sie eine Arbeitstätigkeit in einem leichteren wechselbelastenden Beruf verunmöglichen würde. Da die Depression als Reaktion auf die Arbeitsuntätigkeit zu betrachten sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit schon sehr bald in seinem Selbstwertgefühl gestärkt würde, was mindestens seine Insuffizienzgefühle zum Verschwinden bringen könnten und damit auch einen guten Teil der immer noch vorhandenen depressiven Symptomatik. Ausserdem würde der sinn- und identitätsstiftende Charakter einer beruflichen Tätigkeit weiteren depressiven Phasen oder Reaktionen vorbeugen. Als einziges Hindernis auf diesem Weg scheine neben der Fixierung auf die subjektiven Rückenschmerzen hauptsächlich die Tatsache zu sein, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers schon seit Jahren wieder in seinem Heimatland befinde, wo seine Frau und seine Kinder lebten, nach denen er sich zurücksehne.
Zusammenfassend ging Dr. J.___ von einer etwa hälftigen Arbeitsfähigkeit aus, welche sich nach Wiederaufnahme einer geeigneten Tätigkeit recht rasch in ein rentenausschliessendes Ausmass steigern lassen sollte (Urk. 10/12 S. 10).
3.4.3 Die begutachtenden Ärzte des MZR diagnostizierten in ihrer Expertise vom 21. Juli 2003 zusammenfassend eine länger dauernde depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - einen Status nach Meniskektomie rechts im April 2003 (Urk. 10/12 S. 10).
Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für schwere körperliche Arbeiten für nicht arbeitsfähig. Für leichtere körperliche Tätigkeiten, welche in wechselnden Positionen ausgeführt werden könnten, legten sie die Arbeitsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt auf 50 % fest, wobei die Verminderung auf den aktuellen psychiatrischen Befunden beruhe (Urk. 10/12 S. 12).
4.
4.1
4.1.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gutachten des MZR in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen einer Expertise entspricht.
4.1.2 So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit) umfassend und beruht namentlich auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter gezielte Abklärungen in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Den Spezialisten des MZR waren weiter die Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, nahmen doch die Gutachter Stellung zu den körperlichen Problemen, welche nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten, und legten sie die psychiatrischen Zusammenhänge detailliert dar, diesbezüglich insbesondere, dass die Absenz von der Arbeitswelt sowie die Trennungssituation von der Familie die entscheidenden Belastungsmerkmale darstellten. Weiter sind ihre Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.1.3 Zusammenfassend kann den Ausführungen im Gutachten des MZR vom 21. Juli 2003 (Urk. 10/12) gefolgt werden und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar, hingegen ist in einer leichten körperlichen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
4.2 In diesem Sinne ging auch Dr. C.___ am 28. Juni 2002 (Urk. 10/14/1) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht eine leichtere Tätigkeit ohne Stress vollumfänglich zumutbar sei. Auch die Untersuchungsergebnisse der Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist sowie des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts (Urk. 10/14/2-4) geben keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
4.3
4.3.1 An dieser überzeugenden Einschätzung vermag die gegenteilige Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 15. Juli 2002 auf bloss 10 bis 15 Stunden pro Woche und damit auf ca. 1/3 festlegte (Urk. 10/13/1), nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen können soll, wie Dr. D.___ am 16. Juli 2002 festhielt (Urk. 10/13/2), widerspricht der eigenen Einschätzung vom Vortag und ist angesichts der detailliert geschilderten Zusammenhänge durch die Ärzte des MZR nicht nachvollziehbar. Dr. D.___ liess denn auch jegliche Begründung vermissen, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt keiner Arbeit mehr nachgehen können soll.
4.3.2 Ebenfalls nichts zu ändern vermag die Einschätzung der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums Hard, welche am 28. Februar 2002 (Urk. 10/13/4 S. 3) auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schlossen. Einerseits entstand diese Beurteilung über ein Jahr vor der gutachterlichen Einschätzung und anderseits fehlt eine Begründung für diese umfassende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gänzlich.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 62537.-- bemass, schloss der Beschwerdeführer begründungslos auf ein solches in der Höhe von Fr. 74'694.-- (Urk. 1 S. 3).
Auszugehen ist von den Angaben des letzten Arbeitgebers, der A.___, welche den Jahreslohn 2000 mit Fr. 59'163.20 bestätigte. Ab dem Monat März 2001 wurde der Lohn auf Fr. 3'440.80 reduziert (Urk. 10/38). Dies ergäbe einen anrechenbaren Lohn von bloss Fr. 44'730.40. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers hingegen vom höheren gemeldeten Lohn von Fr. 59'163.20 aus, ergibt sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2003 von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % (Die Volkswirtschaft 12-2004 S. 95) ein Valideneinkommen von Fr. 62'598.--.
5.2
5.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.2.2 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2004 S. 86) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4750.65 oder (x 12) von Fr. 57008.-- pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 28504.--. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2003 (1,4 %) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'903.--.
5.2.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Weiter führt der Umstand, dass er nicht mehr vollzeitlich tätig sein kann, zu einer Verminderung des zu erwartenden Einkommens. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 25 %.
5.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21677.-- (75 % von Fr. 28'903.--) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 62598.-- ein Invaliditätsgrad von 65,4 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer kein Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der von diesem mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 8½ Stunden und Fr. 51.30 Barauslagen ist weder ausgewiesen noch angemessen. Im Hinblick auf den Umstand, dass er den Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren vertrat und die Beschwerdeschrift vom 22. März 2004 (Urk. 1), für deren Erstellung Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg 4 Stunden und 20 Minuten aufgewendet haben will, mit Ausnahme von 4 Zeilen (Urk. 1 S. 3 unten/4 oben) wortwörtlich - soweit übernommen - der Einsprache vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/19) entspricht, erscheint eine Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für die Beschwerdeschrift und die Einreichung der Armenrechtsunterlagen in Höhe von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 22. März 2004 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Rückerstattung der Entschädigung für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (§ 92 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 300.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).