Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 6. September 2004
in Sachen
A.K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Im November 2000 meldete sich die 1953 geborene A.K.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Rente und [sinngemäss] Hilflosenentschädigung; Urk. 7/64-65).
Mit Vorbescheid vom 17. August 2001 (Urk. 7/60) stellte ihr die Verwaltung die Abweisung des Hilflosenentschädigungsgesuchs in Aussicht. Am 6. November 2001 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/16).
Nach beschwerdeweiser Anfechtung der Leistungsabweisung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 7/36) nahm die Verwaltung den angefochtenen Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. Februar 2002 (Urk. 7/13) zwecks weiterer Abklärung zurück, worauf das entsprechende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. ___ im Einverständnis der Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/12) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
1.2 Mit Verfügungen vom 26. August 2002 (Urk. 7/7) und vom 11. September 2003 (Urk. 7/6) wurden der Versicherten seitens der Verwaltung Hilfsmittel in Form orthopädischer Serienschuhe (vgl. Urk. 7/21; Urk. 7/43; Urk. 7/45; Urk. 7/47) und Brustprothesen (vgl. Urk. 7/40; Urk. 7/44) zugesprochen.
Demgegenüber wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 7/5 = Urk. 7/35) erneut verneint. Dagegen liess die Versicherte am 6. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/34), wobei sie in verfahrensmässiger Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, Zürich, nachsuchen liess (S. 1 Antr.-Ziff. 3). Das Armenrechtsgesuch liess sie mit Eingabe vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/30) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/3-4) substantiieren.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Mittellosigkeit ab, wobei von einem anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 735.-- pro Monat ausgegangen wurde.
2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-9]) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
1. Es sei für die Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und als solcher der unterzeichnende Rechtsanwalt [d.h. Dr. Ott] zu bezeichnen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem unterzeichnenden Rechtsanwalt für das Rekursverfahren [richtig: Beschwerdeverfahren] eine Prozessentschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2004 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (S. 1).
2.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) Stellung zu nehmen und ihre bisherigen Ausführungen (Urk. 1; vgl. Urk. 7/34 S. 3 Ziff. II/5) und eingereichten Beweismittel/-offerten (Urk. 3/2-9; vgl. Urk. 7/30) zu ergänzen, insbesondere (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1):
- zu erklären, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, beziehungsweise anzugeben, aus welchen Gründen eine allenfalls vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren nicht übernimmt (inkl. Bescheid betreffend Verweigerung der Kostengutsprache/-übernahme);
- über den aktuellen Vermögensstand (Wertschriften, Barguthaben, Liegenschaften im In- und/oder Ausland, Wertgegenstände, Fahrzeuge etc.) Auskunft zu erteilen und insbesondere Auszüge betreffend sämtliche auf sie selbst sowie ihren Ehemann und ihren Sohn C.___ lautenden Bank- und Postcheckkonti einzureichen;
- anzugeben, ob der Ehemann einen 13. Monatslohn oder eine Gratifikation erhält und sämtliche Lohnausweise (betreffend Haupt- und Nebenbeschäftigungen) für das Jahr 2003 sowie alle bereits erhaltenen Lohnabrechnungen des Jahres 2004 einzureichen;
- anzugeben, wann genau der im gleichen Haushalt lebende volljährige Sohn C.___ von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde und diesbezügliche Unterlagen einzureichen;
- darzutun, warum genau der Sohn C.___ keine Sozialhilfe erhält (inkl. Entscheid betreffend Sozialhilfeverweigerung), beziehungsweise anzugeben, warum eine entsprechende Gesuchstellung unterblieben ist;
- den Wohnungsmietvertrag (inkl. sämtliche Zinserhöhungs-/-senkungsanzeigen) einzureichen;
- Abrechnungen/Belege betreffend die Wohnungsnebenkosten der letzten zwei Jahre einzureichen;
- zu belegen, dass die Krankenkassenprämien für den Sohn C.___ aus den Mitteln der Eheleute K.___ bezahlt werden;
- weitere Unterlagen zum Nachweis der Tatsache und des Umfangs der regelmässigen Unterstützungs-/Unterhaltsleistung an die Eltern des Ehemanns beizubringen;
- genauer zu spezifizieren, wofür die Kreditaufnahme bei der E.___ (Darlehensvertrag vom 24. Juli 2003 [Urk. 3/9]) erfolgte, und darzutun und zu belegen, welcher Teil des erhältlich gemachten Betrags inwiefern für die Lebenshaltung verwendet wurde.
Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichte und nicht willens beziehungsweise in der Lage sei, weitere Unterlagen einzureichen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2).
Mit Stellungnahme vom 23. August 2004 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 14/1-9).
2.3 Die Sache erweist sich als spruchreif. Von einer erneuten Begrüssung der Beschwerdegegnerin kann ausgangsgemäss abgesehen werden.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1; Urk. 6; Urk. 13) und die Akten (Urk. 3/2-9; Urk. 7/1-67; Urk. 14/1-9) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Invalidenversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) - auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 360 Erw. 4a).
1.2
1.2.1 Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV] und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37).
1.2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
1.2.3 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b und 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).
1.2.4 Was die sachliche Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angeht, sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der oder des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre beziehungsweise seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 Erw. 4b, mit Hinweisen). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich demgemäss nur in Ausnahmefällen auf, da schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 114 V 235 Erw. 5b).
2.
2.1 Nach den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (Urk. 1; Urk. 13; vgl. Urk. 7/30) und den von ihr eingereichten Belegen (Urk. 3/2-9; Urk. 7/30 Beilagen; Urk. 14/1-9) präsentiert sich die Notbedarfsberechnung wie folgt:
| Fr. | 4'570.-- | (~ Fr. 54'855.-- : 12; Lohn des Ehemannes; Urk. 14/3) | |
| - | Fr. | 1'550.-- | (monatlicher Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft; vgl. Ziff. II/1.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) |
| - | Fr. | 685.-- | (~ Fr. 674.-- + Fr. 8.20 [= Fr. 98.45 : 12]; Mietzins, inkl. Heiz- und Nebenkosten; Urk. 14/6-7; vgl. Ziff. III/1.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) |
| - | Fr. | 516.40 | (Sozialbeiträge [Kranken- und Unfallversicherungsprämien], soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, inkl. individuelle Prämienverbilligung; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/2-3; Urk. 3/5; vgl. Ziff. III/2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) |
| - | Fr. | 67.50 | (Hausrat- und Haftpflichtversicherung, im geltend gemachten Umfang; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/6 unten; vgl. Ziff. III/2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) |
| - | Fr. | 104.-- | (Fahrten des Ehemannes zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/7 unten; vgl. Ziff. III/3.4 lit. a der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) |
| - | Fr. | 100.-- | (Schuldentilgung, soweit effektiv den Lebensunterhalt der Eheleute K.___ betreffend; vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4; Urk. 3/6 oben; Urk. 3/9; Urk. 13 S. 3; Urk. 14/9) |
| Fr. | 1'550.-- | (Freibetrag; gerundet) |
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 200.--
Schreibgebühren: Fr. 413.--
Zustellungsgebühren: Fr. 209.--
Total: Fr. 822.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).