Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00223
IV.2004.00223

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 6. September 2004


in Sachen
A.K.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Im November 2000 meldete sich die 1953 geborene A.K.___ bei der SVA, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Rente und [sinngemäss] Hilflosenentschädigung; Urk. 7/64-65).
Mit Vorbescheid vom 17. August 2001 (Urk. 7/60) stellte ihr die Verwaltung die Abweisung des Hilflosenentschädigungsgesuchs in Aussicht. Am 6. November 2001 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/16).
Nach beschwerdeweiser Anfechtung der Leistungsabweisung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (vgl. Urk. 7/36) nahm die Verwaltung den angefochtenen Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. Februar 2002 (Urk. 7/13) zwecks weiterer Abklärung zurück, worauf das entsprechende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. ‚___’ im Einverständnis der Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2002 (Urk. 7/12) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
1.2     Mit Verfügungen vom 26. August 2002 (Urk. 7/7) und vom 11. September 2003 (Urk. 7/6) wurden der Versicherten seitens der Verwaltung Hilfsmittel in Form orthopädischer Serienschuhe (vgl. Urk. 7/21; Urk. 7/43; Urk. 7/45; Urk. 7/47) und Brustprothesen (vgl. Urk. 7/40; Urk. 7/44) zugesprochen.
Demgegenüber wurde ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 7/5 = Urk. 7/35) erneut verneint. Dagegen liess die Versicherte am 6. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 7/34), wobei sie in verfahrensmässiger Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott, Zürich, nachsuchen liess (S. 1 Antr.-Ziff. 3). Das Armenrechtsgesuch liess sie mit Eingabe vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/30) aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 7/3-4) substantiieren.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) wies die Verwaltung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge fehlender Mittellosigkeit ab, wobei von einem anrechenbaren Einnahmenüberschuss von Fr. 735.-- pro Monat ausgegangen wurde.

2.
2.1     Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/2-9]) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben, mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
„1.     Es sei für die Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und als solcher der unterzeichnende Rechtsanwalt [d.h. Dr. Ott] zu bezeichnen.
  2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem unterzeichnenden Rechtsanwalt für das Rekursverfahren [richtig: Beschwerdeverfahren] eine Prozessentschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2004 (Urk. 6) schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (S. 1).
2.2     Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) Stellung zu nehmen und ihre bisherigen Ausführungen (Urk. 1; vgl. Urk. 7/34 S. 3 Ziff. II/5) und eingereichten Beweismittel/-offerten (Urk. 3/2-9; vgl. Urk. 7/30) zu ergänzen, insbesondere (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1):
- zu erklären, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, beziehungsweise anzugeben, aus welchen Gründen eine allenfalls vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren nicht übernimmt (inkl. Bescheid betreffend Verweigerung der Kostengutsprache/-übernahme);
- über den aktuellen Vermögensstand (Wertschriften, Barguthaben, Liegenschaften im In- und/oder Ausland, Wertgegenstände, Fahrzeuge etc.) Auskunft zu erteilen und insbesondere Auszüge betreffend sämtliche auf sie selbst sowie ihren Ehemann und ihren Sohn C.___ lautenden Bank- und Postcheckkonti einzureichen;
- anzugeben, ob der Ehemann einen 13. Monatslohn oder eine Gratifikation erhält und sämtliche Lohnausweise (betreffend Haupt- und Nebenbeschäftigungen) für das Jahr 2003 sowie alle bereits erhaltenen Lohnabrechnungen des Jahres 2004 einzureichen;
- anzugeben, wann genau der im gleichen Haushalt lebende volljährige Sohn C.___ von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde und diesbezügliche Unterlagen einzureichen;
- darzutun, warum genau der Sohn C.___ keine Sozialhilfe erhält (inkl. Entscheid betreffend Sozialhilfeverweigerung), beziehungsweise anzugeben, warum eine entsprechende Gesuchstellung unterblieben ist;
- den Wohnungsmietvertrag (inkl. sämtliche Zinserhöhungs-/-senkungsanzeigen) einzureichen;
- Abrechnungen/Belege betreffend die Wohnungsnebenkosten der letzten zwei Jahre einzureichen;
- zu belegen, dass die Krankenkassenprämien für den Sohn C.___ aus den Mitteln der Eheleute K.___ bezahlt werden;
- weitere Unterlagen zum Nachweis der Tatsache und des Umfangs der regelmässigen Unterstützungs-/Unterhaltsleistung an die Eltern des Ehemanns beizubringen;
- genauer zu spezifizieren, wofür die Kreditaufnahme bei der E.___ (Darlehensvertrag vom 24. Juli 2003 [Urk. 3/9]) erfolgte, und darzutun und zu belegen, welcher Teil des erhältlich gemachten Betrags inwiefern für die Lebenshaltung verwendet wurde.
Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme verzichte und nicht willens beziehungsweise in der Lage sei, weitere Unterlagen einzureichen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2).
Mit Stellungnahme vom 23. August 2004 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen auflegen (Urk. 14/1-9).
2.3     Die Sache erweist sich als spruchreif. Von einer erneuten Begrüssung der Beschwerdegegnerin kann ausgangsgemäss abgesehen werden.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1; Urk. 6; Urk. 13) und die Akten (Urk. 3/2-9; Urk. 7/1-67; Urk. 14/1-9) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getretenen. Die damit einhergehenden, auch für das Invalidenversicherungsrecht geltenden verfahrensrechtlichen Neuerungen sind - vorbehältlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) - auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar (vgl. BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 360 Erw. 4a).
1.2
1.2.1   Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG).
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung die von der Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung; zuvor Art. 4 altBV] und § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) entwickelten allgemeinen Kriterien (BBl 1999 V S. 4595; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 15 ff. zu Art. 37). Demnach sind die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 37).
1.2.2   Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b und 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
1.2.3   Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b und 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs [Existenzminimum] vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3 und 103 Ia 101, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T. [K 52/98] bzw. des Bundesgerichtes vom 7. November 1997 in Sachen N. [2P.90/1997]).
1.2.4   Was die sachliche Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angeht, sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der oder des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre beziehungsweise seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 Erw. 4b, mit Hinweisen). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich demgemäss nur in Ausnahmefällen auf, da schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 114 V 235 Erw. 5b).

2.
2.1     Nach den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (Urk. 1; Urk. 13; vgl. Urk. 7/30) und den von ihr eingereichten Belegen (Urk. 3/2-9; Urk. 7/30 Beilagen; Urk. 14/1-9) präsentiert sich die Notbedarfsberechnung wie folgt:

Fr.4'570.--(~ Fr. 54'855.-- : 12; Lohn des Ehemannes; Urk. 14/3)
-Fr.1'550.--(monatlicher Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft; vgl. Ziff. II/1.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
-Fr.685.--(~ Fr. 674.-- + Fr. 8.20 [= Fr. 98.45 : 12]; Mietzins, inkl. Heiz- und Nebenkosten; Urk. 14/6-7; vgl. Ziff. III/1.1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
-Fr.516.40(Sozialbeiträge [Kranken- und Unfallversicherungsprämien], soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, inkl. individuelle Prämienverbilligung; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/2-3; Urk. 3/5; vgl. Ziff. III/2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
-Fr.67.50(Hausrat- und Haftpflichtversicherung, im geltend gemachten Umfang; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/6 unten; vgl. Ziff. III/2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
-Fr.104.--(Fahrten des Ehemannes zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln; Urk. 1 S. 3; Urk. 3/7 unten; vgl. Ziff. III/3.4 lit. a der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums)
-Fr.100.--(Schuldentilgung, soweit effektiv den Lebensunterhalt der Eheleute K.___ betreffend; vgl. Urk. 1 S. 3 und S. 4; Urk. 3/6 oben; Urk. 3/9; Urk. 13 S. 3; Urk. 14/9)
Fr.1'550.--(„Freibetrag“; gerundet)

Unter Berücksichtigung eines Ehepaaren nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 500.-- (gegen einen entsprechenden Zuschlag zum Notbedarf bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Januar 2003, in: ZR 102 [2003] Nr. 63) verbleiben damit gut Fr. 1'000.-- pro Monat zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (= Fr. 1’550.-- - Fr. 500.--). Dieser Betrag genügt zur zumutbaren Prozessführung auf eigene Rechnung, zumal die entsprechenden Kosten während eines befristeten Zeitraumes anfallen und die anwaltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren in der Regel keinen allzu grossen entschädigungsfälligen Aufwand erfordert.
2.2     Die vorstehende Bedarfsrechnung ist wie folgt zu präzisieren:
2.2.1   Aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgebrachten Lohnausweis 2003 des Ehemannes, B.K.___, vom 20. Januar 2004 (Urk. 14/3) ergibt sich per 2003 ein Netto-Einkommen des Ehemannes von Fr. 4'571.25 (= Fr. 54'855.-- : 12; nach Abzug der Quellensteuer). Gemäss den ebenfalls im Beschwerdeverfahren aufgelegten Lohnabrechnungen Januar bis Juni 2004 (Urk. 14/4) darf für das laufende Jahr 2004 mit einem Verdienst in der gleichen Höhe gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/30 Beilage) als auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) den Umstand verschwiegen, dass der Ehemann ein 13. Monatsgehalt bezieht, und dies erst auf gerichtliche Nachfrage hin (Verfügung vom 10. Mai 2004 [Urk. 9]) offengelegt (Urk. 13 S. 2).
2.2.2   Die Wohnungskosten sind von der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'100.-- viel zu hoch veranschlagt worden (Urk. 1 S. 3; Urk. 7/30 Beilage). Diese schlagen gemäss den im Beschwerdeverfahren nachgebrachten Unterlagen (Urk. 14/6-7) seit dem 1. April 2003 lediglich mit Fr. 682.20 zu Buche, und zwar einschliesslich Heiz- und Nebenkosten (= Fr. 674.-- + Fr. 8.20 [= Fr. 98.45 : 12]). Anhaltspunkte, wonach aktuell mit wesentlich höheren Heiz- und Nebenkosten zu rechnen wäre, finden sich keine.
2.2.3   Die Aufwendungen für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (einschliesslich Unfalldeckung) können unter Berücksichtigung der ausgerichteten Prämienverbilligungen antragsgemäss (Urk. 1 S. 3) mit Fr. 516.40 berücksichtigt werden (= Fr. 306.-- + Fr. 310.40 - Fr. 100.--; Urk. 3/2-3; Urk. 3/5). Hervorzuheben ist, dass in diesem Betrag auch - an sich nicht zum eigentlichen Notbedarf zu zählende - Zusatzversicherungskosten enthalten sind.
2.2.4   Die Hausrat- und Haftpflichtversicherungskosten sind auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beleg (Urk. 3/6 unten) zwar nicht ersichtlich, können jedoch gleichwohl in der geltend gemachten Höhe von Fr. 67.50 (Urk. 1 S. 3) in die Berechnung einbezogen werden.
2.2.5   Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 104.-- für Fahrten des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 3) erscheinen anhand der eingereichten Belege als ausgewiesen (Urk. 3/7 unten).
2.2.6   Die von der Beschwerdeführerin angeführten Unterstützungsleistungen von monatlich rund Fr. 250.-- zugunsten der in der Türkei lebenden Eltern des Ehemannes (Urk. 1 S. 3) sind durch die eingereichten Unterlagen (Urk. 3/7-8; Urk. 14/9) nicht rechtsgenügend belegt.
Die von B.K.___ diesbezüglich am 8. März 2004 abgegebene Erklärung lautet dahin, dass er seiner Mutter via eine türkische Bank oder mittels Kurier jeden Monat Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- zukommen lasse. Der eingereichte Beleg vom 18. Februar 2004 (Urk. 3/7) lautet auf eine Summe von Fr. 350.-- (zuzügl. Spesen von Fr. 10.--), ohne dass die Person des Empfängers („___“) als Schwiegermutter der Beschwerdeführerin identifiziert werden könnte. Laut Darstellung der Tochter der Eheleute K.___, D.___, vom 23. Juli 2004 (Urk. 14/9) soll der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Mutter anlässlich eines Besuchs in der Türkei im Sommer 2003 zirka Fr. 3'000.-- in bar übergeben haben. Angesichts dieser erheblichen Differenzen betreffend Höhe, Zahlungsart und -zeitpunkt der angeblichen Unterstützungsbeiträge an die Schwiegermutter respektive die Schwiegereltern, kann eine entsprechende Bedarfsposition nicht als „nachweisbar geleistet“ angerechnet werden (vgl. Ziff. III/4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (vgl. Säumnisandrohung gemäss Verfügung vom 10. Mai 2004 [Urk. 9] Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Da die Beschwerdeführerin erklärtermassen über keinerlei schriftliche Unterlagen zum Nachweis der Tatsache von Unterstützungsleistungen an die angeblich bedürftigen - was ebenfalls nicht erstellt ist - Schwiegereltern verfügt (Urk. 13 S. 3), sind von weiteren Abklärungen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Dies, zumal die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren bereits wiederholt mit zweifelhaften Angaben operiert hat (Einkommen, Wohnungskosten).
2.2.7   Die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Krankenkassenauslagen für den volljährigen Sohn C.___ (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 3/4; Urk. 14/8) fallen als relevante Bedarfspositionen ebenfalls ausser Betracht.
Nachdem in dieser Hinsicht zunächst geltend gemacht worden war, der seitens der Arbeitslosenversicherung ausgesteuerte Sohn (vgl. Urk. 14/5) erhalte „[s]eltsamerweise“ vom zuständigen Sozialamt keine Unterstützung (Urk. 1 S. 3 f.), ist auf gerichtliche Nachfrage hin (Verfügung vom 10. Mai 2004 [Urk. 9]) eingeräumt worden, C.___ verzichte bewusst auf den Bezug von Fürsorgeleistungen, um seine Aussichten auf die fremdenpolizeiliche Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung für sich und seine chinesische Ehefrau nicht zu gefährden (Urk. 13 S. 1 f. und S. 2 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege ist nun aber nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern auch der Finanzen (Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Mai 1995 [4P.316/1994] Erw. 4a, in: AJP 1995 S. 1206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2003 in Sachen K. [5P.426/2002] Erw. 4.2), so dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sicher nicht dazu dienen darf, gleichsam auf Kosten des Gemeinwesens Tatsachen zu verschleiern, die für eine künftige fremdenpolizeiliche Statusbeurteilung relevant sein können.
2.2.8   Was schliesslich den geltend gemachten Schuldendienst zugunsten der E.___ im Betrag von Fr. 809.90 angeht (Urk. 1 S. 3 und 4; Urk. 13 S. 3; vgl. Urk. 3/6 oben; Urk. 3/9; Urk. 14/9), ist festzuhalten, dass die fragliche Kreditsumme gemäss Darlehensvertrag vom 24. Juli 2003 (Urk. 3/9) offensichtlich grösstenteils nicht zum eigentlichen Lebensunterhalt der Eheleute K.___ verwendet worden ist. Solches lässt sich bestenfalls hinsichtlich der - nicht näher belegten - Ferienaufwendungen in der Höhe von zirka Fr. 3'000.-- sagen (Urk. 14/9). Unter dem Titel Schuldentilgung können demnach höchstens monatliche Raten von rund Fr. 100.-- in die Bedarfsrechnung eingestellt werden.
2.2.9   Die Frage der - von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid praktizierten (Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 2) und weiterhin verfochtenen (Urk. 6 S. 2 Rz 6) sowie seitens der Beschwerdeführerin gerügten (Urk. 13 S. 2) - Anrechnung eines Beitrags des bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lebenden volljährigen Sohnes an die Haushaltskosten (von Fr. 300.--; vgl. Ziff. IV/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) kann angesichts des ohnehin klar zu verneinenden Anspruchskriteriums der Mittellosigkeit offen gelassen werden.
2.3     Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nicht als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Daran ändert auch die bescheidene Vermögenssituation nichts (vgl. Urk. 14/1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die - von der Beschwerdegegnerin bejahten (Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 2) - weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit und der sachlichen Notwendigkeit beziehungsweise Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren brauchen demnach nicht mehr gesondert geprüft zu werden.

3.
3.1     Das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 GSVGer).
Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Den Versicherungsträgern - und den Gemeinwesen - steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Es entspricht einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz, dass die Kosten- und Entschädigungslosigkeit des Verfahrens (vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. a und f des Bundesgesetzes über die Alter- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit. a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw. 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann etwa darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw. 1b).
3.2     Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin in dem am 22. Januar 2004 unterzeichneten Formular ‚Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung’ (Urk. 7/30 Beilage) das Einkommen des Ehemannes - unter Beilage der Lohnabrechung Januar 2004 über netto Fr. 4'008.-- (Urk. 7/30 Beilage) - auf Fr. 4'850.-- brutto beziehungsweise Fr. 3'800.-- netto und die Wohnungskosten (inkl. Energiekosten) auf Fr. 1'100.-- beziffert. Diese unterschriftlich als tatsachenkonform bestätigten (Urk. 7/30 Beilage S. 2) und von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen übernommenen (Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 1'100.--; Urk. 2 = Urk. 7/1, je S. 2) Angaben hat sie beschwerdeweise wiederholt, wobei sie das anrechenbare Einkommen neu mit Fr. 4'008.-- veranschlagt hat (Urk. 1 S. 3 f.). Hinsichtlich des volljährigen Sohnes C.___ hat die Beschwerdeführerin zudem beschwerdeweise angegeben, dieser erhalte „[s]eltsamerweise“ keine Sozialhilfe und müsse daher elterlich unterstützt werden (Urk. 1 S. 3 f.). Als Grund für die Kreditaufnahme bei der E.___ hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) eine Bürgschaftsverpflichtung in der Türkei sowie die Bestreitung laufender Lebenshaltungskosten angeführt, ohne dies betragsmässig zu spezifizieren (S. 4).
Nachdem sich auf gerichtliche Nachfrage hin (Verfügung vom 10. Mai 2004 [Urk. 9]) herausgestellt hat, dass von einem wesentlich höheren anzurechnenden Einkommen (rund Fr. 4’570.-- statt Fr. 4'008.--) sowie von erheblich tieferen Wohnungskosten (rund Fr. 685.-- statt Fr. 1'100.--) auszugehen ist, zudem der volljährige Sohn C.___ bewusst auf den Bezug von Sozialhilfe verzichtet und die zu tilgende Kreditschuld zum allergrössten Teil einer lebenshaltungsfremden Verwendung zugeführt worden ist, muss von einer mutwilligen Prozessführung ausgegangen werden. Es liegt offen zutage, dass die Beschwerdeführerin eingangs leichtfertig mit lückenhaften Angaben operiert oder gar wider besseres Wissen falsche Auskünfte erteilt hat.
Demnach ist eine Spruchgebühr auszufällen, welche zusammen mit den weiteren Kosten (Schreib- und Zustellgebühren) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verhalten.

4.       Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zurecht kein Armenrechtsgesuch gestellt hat (Urk. 1 S. 2 und S. 4). Ein solches wäre zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen.


Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                       Fr.        200.--
Schreibgebühren:                  Fr.        413.--
Zustellungsgebühren:            Fr.        209.--
Total:                                     Fr.        822.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- SVA, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).