IV.2004.00224
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. Januar 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1974, erkrankte im Alter von drei Wochen an einer Streptokokkenmeningitis, welche eine schwere beidseitige Hörstörung hinterliess (Urk. 8/59). Daneben leidet er seit Geburt an einer kongenitalen Myopie, einem Strabismus divergens rechts sowie einer Amblyopie rechts (Urk. 8/57). Die Eidgenössische Invalidenversicherung übernahm die Kosten für alle notwendigen medizinischen sowie pädagogisch-therapeutischen Massnahmen und Hilfsmittel (Urk. 8/50 und Urk. 8/46) samt Hörgeräte-, Brillenversorgung sowie Sonderschulung (Urk. 8/19, Urk. 8/32, Urk. 8/43 und Urk. 8/24). Sodann wurden F.___ berufliche Massnahmen im Sinne einer Lehre als Drucker von 1993 bis 1997 gewährt (Urk. 8/17).
1.2 Nach der Lehre konnte F.___ keinen vollen Lohn erzielen, da er nicht für alle Arbeiten einsetzbar war. Aus diesem Grund prüfte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, seinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/6). Dabei stützte sie sich auf die bereits vorhandenen Berichte von Dr. med. A.___, Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten FMH, vom 19. Oktober 1992 (Urk. 7/22), Dr. med. B.___, Augenarzt FMH, vom 30. November 1992 (Urk. 7/20) sowie Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, vom 15. März 1993 (Urk. 7/19). Diese Berichte waren seinerzeit vorweg zur Beurteilung des Anspruches auf Hilfsmittel eingeholt worden, welche dem Beschwerdeführer auch wiederholt zugesprochen worden waren (statt vieler: Urk. 8/9 und Urk. 8/1-2). Weiter lagen der IV-Stelle Auskünfte des Lehrbetriebes vom 22. September 1997 (Urk. 8/79/2) vor. Nach Abklärungen durch die hausinterne Berufsberatung (vom 12. September 1997 und 5. Februar 1998, Urk. 7/41 und Urk. 7/38) sprach die IV-Stelle F.___ mit Verfügung vom 12. Juni 1998 mit Wirkung ab 1. August 1997 (nach Abschluss der Lehre) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/3). Diese Rente wurde am 3. Juli 2001 (Urk. 7/8) revisionsweise bestätigt.
1.3 Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2003 (Urk. 7/32) sowie einen aktuellen Bericht bei Dr. med. D.___, FMH ORL und Phoniatrie, vom 19. August 2003 (Urk. 7/14) ein. Hierauf setzte sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/3) gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. März 2004 auf eine halbe Rente herab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 7/29) wies sie mit Entscheid vom 26. Februar 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob F.___ am 24. März 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Nachdem die IV-Stelle am 14. Mai 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2004 weiterhin Anspruch auf eine ganze statt auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 12. Juni 1998 (Urk. 8/3) auf Jahre zurückliegende Berichte. Dr. A.___ diagnostizierte am 19. Oktober 1992 (Urk. 7/22) eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits nach Bönninghaus Röeser.
In Bezug auf die Sehproblematik lag ein Bericht von Dr. B.___ vom 30. November 1992 (Urk. 8/20) vor, welcher eine beidseitige Ambyopie sowie einen Strabismus divergens alterans diagnostizierte. Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. März 1993 (Urk. 8/19) eine Myopie mit mittlerem Astigmatisums und deutlicher Anisometrophie sowie einen Strabismus divergens rechts. Die berufliche Einschränkung erachtete er durch die leichte Behinderung durch die nicht optimale Sehschärfe sowie durch die fehlende Stereopsis bedingt.
2.3 Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rentenrevision berichtete der Nachfolger von Dr. A.___, Dr. med. D.___, FMH ORL und Phoniatrie, am 19. August 2003 (Urk. 7/14), bezeichnete den Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits als stationär und empfahl weiterhin die Versorgung mit Hörgeräten. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit befand er die innegehabte Tätigkeit in einer Druckerei als dem Beschwerdeführer weiterhin vollumfänglich zumutbar.
2.4 Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen der erstmaligen Rentenzusprache vom 12. Juni 1998 (Urk. 8/3) und der Herabsetzung vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/3) nicht verändert hat. Nach wie vor leidet er an einer hochgradigen Schwerhörigkeit sowie an Sehbeschwerden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Herabsetzung der Rente denn auch nicht auf eine veränderte gesundheitliche Situation, sondern auf eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der erstmaligen Zusprache einer ganzen Rente vom 12. Juni 1998 (mit Wirkung ab 1. August 1997, Urk. 8/3) ermittelte die Berufsberatung, dass der Beschwerdeführer bereits während der Lehre einige Schwierigkeiten gehabt habe. So sei der erste Lehrvertrag aufgelöst worden und beim zweiten Lehrmeister ein Gespräch mit dem Berufsinspektorat nötig gewesen. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung knapp bestanden, der Lehrbetrieb sei aber bloss bereit gewesen, ihn zu einem Lohn von Fr. 900.-- zu beschäftigen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 7/41 und Urk. 8/81).
3.2.2 Am 20. Januar 1998 (Urk. 7/39) teilte E.___ von der G.___ AG der IV-Stelle mit, der Beschwerdeführer arbeite seit 1. Oktober 1997 in einer Testphase. Es sei festgestellt worden, dass er in seiner Lehrzeit in diversen Bereichen ungenügend ausgebildet worden sei, insbesondere bei Montagearbeiten, was sicher auch zum grossen Teil seinen Seh- und Konzentrationsschwierigkeiten zuzuschreiben sei. Es sei eine relativ rasche Ermüdung seiner Augen festzustellen, was ihm dann ein genaues Montieren fast unmöglich mache. Gleichwohl sei er bereit, den Beschwerdeführer mit einer Lohnentschädigung von Fr. 1'400.-- einzustellen und zu entlöhnen.
3.2.3 Am 5. Februar 1998 (Urk. 7/38) hielt die Berufsberaterin weitere telefonische Abklärungen wie folgt fest: E.___ sei erstaunt, dass der Beschwerdeführer den Lehrabschluss geschafft habe, dieser sei sehr stark behindert, neben seiner Schwerhörigkeit sei auch die Sehbehinderung recht stark, zudem habe er Konzentrationsschwierigkeiten. Er sei auch völlig eingeschüchtert, habe kein Selbstvertrauen und könne nicht selbständig arbeiten, er habe wie eine Blockade und sei noch nicht reif für das Berufsleben.
Wegen der Schwerhörigkeit könne er nicht an den Maschinen arbeiten, weswegen er für Handarbeiten in Richtung Buchbinderei/Ausrüsterei eingearbeitet werde. Er brauche intensive Betreuung und Führung. Das Ziel sei, den Beschwerdeführer so weit zu bringen, dass er in einem anderen Betrieb einen Lohn von ca. Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- erzielen könne, dies brauche aber viel Zeit.
3.2.4 Gestützt auf diese Angaben ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 16'800.-- (Fr. 1'400.-- x 12). Dies stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 50'800.-- gegenüber und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 8/6), weshalb sie mit Wirkung ab 1. August 1997 eine ganze Rente ausrichtete (Urk. 8/3).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens berichtete der Arbeitgeber der IV-Stelle am 26. Mai 2001 (Urk. 7/36) und erwähnte eine Lohnerhöhung auf monatlich Fr. 2'000.-- ab April 2000 sowie eine solche auf monatlich Fr. 2'100.-- per 1. Januar 2001 (x 13). Der Arbeitgeber bestätigte sodann, dass dieser Lohn der Arbeitsleistung entspreche.
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer könne auch nach vier Jahren im Betrieb nicht als Andrucker arbeiten, da durch seine Gehörlosigkeit und Probleme mit den Augen die Konzentration im Laufe des Tages schwächer werde. An einer Andruckmaschine könne man den Beschwerdeführer nicht alleine arbeiten lassen. Dasselbe gelte in der Ausrüsterei für die Zusammentrag- und Heftmaschinen. Für allgemeine Arbeiten sei der Beschwerdeführer sehr speditiv und zuverlässig. Man könne ihm langsam mehr Verantwortung übertragen, es brauche aber Zeit.
3.3.2 Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2001 (Urk. 7/10) eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, die Abklärungen hätten ergeben, dass er nunmehr ein Einkommen von Fr. 27'300.-- erziele, was bei einem Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 58'050.-- einen Invaliditätsgrad von 53 % ergebe. Die bisherige ganze IV-Rente werde deshalb auf eine halbe Rente herabgesetzt.
3.3.3 Am 25. Juni 2001 (Urk. 8/68) präzisierte der Arbeitgeber, dass der Lohn von Fr. 2'100.-- nicht den Leistungen entspreche. Da der Beschwerdeführer immer noch im Anlern- oder Ausbildungsprozess sei, würde ein Monatslohn zwischen Fr. 1'600.-- bis Fr. 1'700.-- seinen Leistungen entsprechen.
3.3.4 Gestützt auf diese Angaben bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. Juli 2001 (Urk. 7/8) die Weiterausrichtung der ganzen Rente.
3.4
3.4.1 Im Rahmen der neuerlichen Rentenrevision bestätigte der Arbeitgeber am 20. Juli 2003 (Urk. 7/32) nach wie vor einen Lohn von Fr. 2'100.--, welcher der Arbeitsleistung entspreche. Er führte weiter aus, die Konzentrationsschwäche durch die Krankheit habe sich seit dem letzten Schreiben vom 26. Mai 2001 nicht geändert. Für Arbeiten, die man dem Beschwerdeführer geben könne, arbeite er sehr speditiv und zuverlässig. Man könne ihm dadurch immer mehr Verantwortung übergeben.
3.4.2 Am 16. September 2003 (Urk. 7/31) ergänzte der Arbeitgeber, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Monaten weiterentwickelt und verdiene den Lohn von Fr. 2'100.-- seit Frühling des Jahres zu Recht. Allerdings seien sie der Meinung, dass der Beschwerdeführer ans Limit gekommen sei und nicht überfordert werden dürfe. Er zeige einen grossen Willen, doch leider komme er teilweise sehr schnell an die Grenzen seiner Möglichkeiten.
3.4.3 Gestützt auf diese Angaben errechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 27'300.-- (Fr. 2'100.-- x 13) und stellte diesen Wert einem Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (sog. Valideneinkommen), von Fr. 62'550.-- gegenüber. Da dies zu einem Invaliditätsgrad von bloss noch 56 % (Urk. 7/5) führte, setzte sie mit Verfügung vom 23. Januar 2004 (Urk. 7/3) die Rente auf eine halbe herab.
4.
4.1 Das Invalideneinkommen blieb mit Fr. 27'300.-- unbestritten und erweist sich aufgrund der Akten als korrekt. Der Arbeitgeber bestätigte vorerst am 20. Juli 2003 (Urk. 7/32), dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführer entspreche, und bestätigte dies hernach am 16. September (Urk. 7/31) noch explizit. Da es sich demnach nicht um einen Soziallohn in dem Sinne handelt, dass er nicht der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprechen würde, ist das Invalideneinkommen mit Fr. 27'300.-- zu bemessen.
4.2
4.2.1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, zwischen dem Alter 25 und 30 90 % des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Nach Vollendung von 30 Altersjahren entspricht das Valideneinkommen 100 % des Tabellenwertes (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
4.2.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer mit seiner abgeschlossenen Druckerlehre wohl berufliche Kenntnisse erwerben. Krankheitsbedingt ist er aber nicht in der Lage, diese entsprechend umzusetzen. Damit ist zur Berechnung des Einkommens, welches er ohne Krankheit erzielen könnte, auf die tabellarischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik beziehungseise auf das gestützt darauf vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) festgesetzte durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmenden (Vergleichseinkommen) abzustellen, da er zeitlebens nie mit voller Arbeitskraft einen verlässlichen Lohn erzielt hat (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Ziff. 3035).
4.2.3 Das vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegte massgebende durchschnittliche Vergleichseinkommen 2004 beträgt Fr. 69'500.-- (AHI-Praxis 5/2003 S. 356). Für Versicherte zwischen Alter 25 und 30 kommt der reduzierte Satz von 90 % in der Höhe von Fr. 62'550.-- zur Anwendung.
4.3 Damit führt der Vergleich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Fr. 62'550.--) mit dem effektiv erzielten Invalideneinkommen von Fr. 27'300.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 35'250.-- und damit einem Invaliditätsgrad von 56 %. Demnach hat der Beschwerdeführer nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 (Urk. 2) in jeder Hinsicht rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist.
Zutreffend ist im Übrigen der Hinweis der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach im Zeitpunkt der Vollendung des 30. Altersjahres der ungekürzte statistische Lohn von Fr. 69'500.-- zur Anwendung gelangt und der Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hin neu zu berechnen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).