Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 10. Juni 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Maria Rosa Terio
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten (Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen) vom 23. September 2003 ab (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 29. Januar 2004 ersuchte A.___, FMH für Kinder und Jugendliche, die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass er den Versicherten am 1. Januar 2004 als Patienten übernommen habe und dieser demnächst im Kinderspital auf der Klinik Wachstum und Entwicklung abgeklärt werde, darum, betreffend Ablehnung der Kostengutsprache bis zu dieser Untersuchung Aufschub zu gewähren und mit ihrem definitiven Entscheid bis dann noch zuzuwarten (Urk. 7/12). Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 forderte die IV-Stelle die Mutter des Versicherten dazu auf, die Stellungnahme von A.___ vom 29. Januar 2004 innert 10 Tagen unterschrieben zurückzusenden; andernfalls werde diese ad acta gelegt (Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 1. März 2004 trat die IV-Stelle auf die Einsprache von A.___ vom 29. Januar 2004 nicht ein (Urk. 7/2 = Urk. 2). Am 9. resp. 11. März 2004 reichte die Mutter des Versicherten der IV-Stelle die von ihr unterzeichnete Einverständniserklärung zum Schreiben von A.___ vom 29. Januar 2004 ein (Urk. 7/5, Urk. 7/10). Die IV-Stelle teilte der Mutter des Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2004 mit, dass das Schreiben vom 11. März 2004 zu spät bei ihr eingetroffen sei, weshalb auf die Einsprache androhungsgemäss nicht einzutreten sei (Urk. 7/1).
2. Mit Eingabe vom 23. März 2004 erhob die Mutter des Versicherten gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. März 2004 Beschwerde und beantragte, dass dieser aufzuheben und die Angelegenheit nochmals zu überprüfen sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 26. Mai 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist - als gesetzliche Frist - nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die Einsprecherin resp. der Einsprecher den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Einsprache zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB]), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 Erw. 3c/bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).
1.3 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2004 (Urk. 2)
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet diesen Entscheid damit, dass sie die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Februar 2004 aufgefordert habe, die Einsprache vom 29. Januar 2004 innert 10 Tagen zu vervollständigen und ihr zu retournieren. Dieses Schreiben sei am 13. Februar 2004 mit A-Post der schweizerischen Post übergeben worden. Bei der gerichtsnotorischen Zuverlässigkeit der schweizerischen Post dürfe man davon ausgehen, dass dieses Schreiben noch am 14. Februar 2004 der Adressatin zugegangen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe somit unter heutigem Datum die Nachfrist zur Ergänzung ihrer Einsprache ungenutzt verstreichen lassen. Daher sei auf die Einsprache androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 7/2).
2.3 Die Mutter des Beschwerdeführers bringt vor, dass sie mit dem Nichteintreten auf ihr Gesuch nicht einverstanden sei. Am 13. Februar 2004 habe sie einen Brief erhalten, in welchem mitgeteilt worden sei, dass ihr Einverständnis fehle. Sie habe wie verlangt einen Brief mit ihrem Einverständnis datiert und unterschrieben rechtzeitig zugeschickt. Leider habe ihn Frau Hoffmann aus unerklärlichen Gründen nicht erhalten. Folglich habe sie am 1. März 2004 einen anderen Brief erhalten, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie die Frist von 10 Tagen habe verstreichen lassen. Sofort habe sie dann Frau Hoffmann telefonisch kontaktiert und den Fall geschildert. Sie habe zu ihr gesagt, dass sie die Kopie kopieren und ihr nochmals schicken solle, somit hätte sich dann das Ganze gelöst. Sicherheitshalber habe sie den Brief diesmal persönlich beim Sekretariat abgegeben (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass eine Einsprache innerhalb der laufenden Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG jederzeit verbessert oder ergänzt werden kann (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, Seite 135).
3.2 Es stellt sich daher zunächst die Frage nach dem Beginn und dem Ablauf der Einsprachefrist (vergleiche Erwägung 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich zum genauen Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 26. Januar 2004 (Urk. 7/3) nicht geäussert, und auch die Mutter des Beschwerdeführers hat dazu keine Angaben gemacht. A.___ teilt indessen der Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, dass er "nun mit deren Schreiben vom 26. Januar 2004 konfrontiert werde" (Urk. 7/12). Die Mutter des Beschwerdeführers war demgemäss spätestens am 29. Januar 2004 im Besitze der genannten Verfügung. Somit begann die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG spätestens am 30. Januar 2004 zu laufen und endigte unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG spätestens am 1. März 2004. Innerhalb dieser Frist hätte die Eingabe von A.___ vom 29. Januar 2004 somit jederzeit verbessert oder ergänzt werden können.
3.3 In ihrem Schreiben vom 13. Februar 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers - zu Recht (vergleiche Erwägung 1.3) - darauf hin, dass sie die Stellungnahme von A.___ vom 29. Januar 2004 nur dann als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 26. Januar 2004 behandeln könne, wenn sie von ihr unterzeichnet werde, und ersuchte sie darum, die Stellungnahme innert 10 Tagen unterschrieben zurückzusenden; andernfalls werde sie das Schreiben von A.___ ad acta legen (Urk. 7/11). Gemäss den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 23. März 2004 ging ihr dieses Schreiben am 13. (richtig wohl: 14. oder 16.) Februar 2004 zu (Urk. 1).
3.4 Wie bereits erwähnt, wies die Beschwerdegegnerin die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2004 (Urk. 7/11) ausdrücklich darauf hin, dass sie die Stellungnahme von A.___ vom 29. Januar 2004 nur dann als Einsprache behandeln könne, wenn sie von ihr unterzeichnet werde. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 5 ATSG erfüllt. Aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 23. März 2004 (Urk. 1) geht hervor, dass sie dieses Schreiben erhalten, verstanden und danach gehandelt hat. Indessen kann sie - wie sie selber einräumt (Urk. 1) - den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass sie die fehlende Einverständniserklärung rechtzeitig, d.h. bis spätestens 1. März 2004 (vergleiche Erwägung 3.2), zur Post gegeben resp. der Beschwerdegegnerin persönlich überbracht hat, nicht erbringen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2004 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Maria Rosa Terio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).