Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00228
IV.2004.00228

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 23. September 2004
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Y.___, geboren 1948 in der Türkei, ohne Schul- und Berufsausbildung sowie Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern (geboren 1970, 1973 und 1979), reiste im Jahre 1970 zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein, wo sie seit dem Jahre 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern stundenweise als Reinigungsmitarbeiterin tätig war. Per Ende 1997 verlor die Versicherte ihre Stelle, worauf sie von 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (vgl. Urk.  7/31). Am 10. Februar 2002 meldete sich Y.___ unter Hinweis auf Magen- und Verdauungsprobleme sowie dauernde Müdigkeit und Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/33).
         Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/11-13), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/29-30) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 7/32) und führte am 16. Dezember 2002 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Haushalt durch (Bericht vom 20.  Dezember 2002; Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 25. April 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2001 eine ordentliche (Viertels-)Rente der Invalidenversicherung zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/6). Gegen diese Verfügung erhob Y.___ am 20. Mai 2003 Einsprache, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2004 abwies (Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob Y.___ am 27. März 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides beziehungsweise der angefochtenen IV-Verfügung sowie auf Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung. Unter Hinweis darauf, dass sie den Beizug eines Anwalts beabsichtige, beantragte sie zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), worauf Y.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, mit Eingabe vom 26. August 2004 innert erstreckter Frist Verzicht auf Replik erklären liess (Urk. 14).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
         Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung anstelle der zugesprochenen Viertelsrente zusteht.
2.1     Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu gelten hat, womit unbestrittenermassen die gemischte Methode (vgl. Erw. 1.2) zur Anwendung gelangt. Streitig ist hingegen der Umfang der beiden Tätigkeitsbereiche. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 35 % einer ausserhäuslichen erwerblichen Tätigkeit nachgegangen und zu 65 % im Haushalt tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/9). Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, mit dieser Qualifikation nicht einverstanden zu sein (Urk. 1).
2.2     Zwar hatte die Versicherte anlässlich der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit gegenüber der Abklärungsperson angegeben, im Gesundheitsfall würde sie zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen (Urk. 7/26 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, erscheint dies aufgrund der Akten jedoch unwahrscheinlich. So wies die IV-Stelle nicht nur zu Recht darauf hin, dass die hiefür gegenüber der Abklärungsperson im Wesentlichen angeführte Begründung - dass ihre Kinder sie nun nicht mehr benötigen würden - nicht zu überzeugen vermag, nachdem ihre Kinder (wenn auch nicht, wie von der IV-Stelle unzutreffend festgehalten, bereits im Jahre 1987, sondern) im Jahre 1997 volljährig waren und daher einer Erhöhung des Arbeitspensums noch während ihrer Arbeitstätigkeit nichts im Wege gestanden hätte. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Versicherte nach dem Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle gegenüber der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 1998 und 1999 als im Umfang von 30 % vermittlungsfähig bezeichnet hatte und sie in dieser Zeit auf dieser Grundlage Taggelder bezog (vgl. Urk. 7/31). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache ist dabei zu entnehmen, dass sie erst nach ihrer Aussteuerung erkrankte, weshalb der Umfang der Vermittlungsfähigkeit offenbar nicht durch ihren Gesundheitszustand beeinflusst war (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sozialversicherungsrecht erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 35 % sowie einer Tätigkeit im Haushalt von 65% nachgegangen wäre, ist daher nicht zu beanstanden.

3.       In medizinischer Hinsicht ergibt sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten ärztlichen Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, (Berichte vom 5. März 2003 [Urk. 7/13] und vom 20. Februar 2002 [Urk. 7/11]), eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund folgender diagnostizierten Leiden: Periarthrosis coxae und Coxarthrose beidseits, rechts stärker, schwere Depression (seit Jahren), Status nach Achalasie, Refluxleiden; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose lichen ruber planus follicularis decalvans (seit Jahren) gestellt. Aufgrund der erwähnten Diagnosen bezeichnete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als seit Ende August 2000 bis auf unbestimmt in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Hausfrau als zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 20. Februar 2002 Urk. 7/13). In seinem Verlaufsbericht vom 5. März 2003 bestätigte Dr. A.___ die erwähnten Diagnosen und führte an, dass sich der Gesundheitszustand der Patientin verschlechtert habe und sie ihre Selbständigkeit verloren habe. An Arbeitsfähigkeit sei definitiv nicht mehr zu denken (Urk. 7/11 S. 3).

4.
4.1     Aufgrund dieser medizinischen Stellungnahmen steht fest, dass für jegliche Erwerbstätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht, wovon denn auch die Verwaltung ausgegangen ist.
4.2    
4.2.1   Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Verwaltung von einer Einschränkung von 17,5 % aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst am 16. Dezember 2002 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 7/26).
4.2.2   Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV dar (AHI 1997 S. 291 Ew. 4a; ZAK 1986 S. 235 Ew. 2d, statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw.3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Ew. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001, I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson, ihrer Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02, Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002, I 572/01, Erw. 3.2.5).
4.2.3   Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle führte am 16. Dezember 2002 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 7/26). Sie hat dabei unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen, der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich von 17,5 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 20. Dezember 2002 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der im Haushalt wohnenden Familienmitglieder. Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen entspricht und darauf abgestellt werden kann.
4.2.4   Dies gilt um so mehr, als die Beanstandungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Beweiskraft des Haushaltsberichts in Zweifel zu ziehen. Denn weder vermag die Beschwerdeführerin selbst konkret darzutun noch rügt ihre Rechtsvertreterin im Rahmen der Replik detailliert, welche Feststellungen oder Gewichtungen im Haushaltbericht unzutreffend seien (Urk. 1 und Urk. 12). Soweit die Beschwerdeführerin lediglich pauschal anführt, der durch die IV-Stelle ermittelte Einschränkungsgrad im Haushalt stimme ihres Erachtens nicht (Urk. 1), bleibt daher anzumerken, dass auch der Umstand allein, wonach die Abklärung im Haushalt zu einem von der ärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ abweichenden Ergebnis führt, für sich alleine nicht genügt, um den Abklärungsbericht als nicht massgeblich zu betrachten; die pauschale (medizinisch-theoretische) Schätzung der Ärztinnen und Ärzte entspricht denn auch regelmässig nicht der von der Rechtsprechung verlangten genauen, in Anbetracht der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorgenommenen Prüfung der einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeit und berücksichtigt insbesondere auch die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (entsprechend einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts; vgl. BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b) anzurechnende Mithilfe der anderen im Haushalt wohnenden Familienmitglieder nicht. Vorliegend gilt aber auch darauf hinzuweisen, dass sich psychische Leiden, wie die gemäss Abklärungsbericht im Vordergrund stehende Depression, in der Haushalttätigkeit nicht in gleichem Masse wie bei einer erwerblichen Tätigkeit auswirken, da die Haushalttätigkeit weitgehend im Rahmen der Familie und ohne äusseren Druck verrichtet werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.1).
4.2.5   Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Abklärungsbericht vom 20. Dezember 2002 beweistauglich ist, weshalb gestützt darauf von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt von 17,5 % auszugehen ist.

5.      
5.1     Damit ergibt sich eine Einschränkung des Anteils als Hausfrau von 11,38 % (17,5 % von 65 %) und eine Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige von 35 % (100 % von 35 %; vgl. vorstehend Erw. 4.1), woraus insgesamt ein Invaliditätsgrad von 46,38 % (11,3 % + 35 %) resultiert.
5.2     Demgemäss hat die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat, Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, was  zur Abweisung der eine halbe Rente beantragenden Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).