Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00229
IV.2004.00229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 16. Dezember 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1955, war von 1983 bis 1994 bei A.___ Gartenbau als Hilfsarbeiter tätig. Am 5. Februar 1996 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/27). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation, unter anderem nach Einsicht in das Gutachten des H.___, Basel, vom 19. Juni 1997 (Urk. 7/12), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. August 1997 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/6). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Dezember 1999 (Prozess Nr. IV.97.00664) ab.
1.2     Mit Brief vom 27. März 2003 beantragte der Versicherte erneut die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/25). Die IV-Stelle holte darauf hin den Bericht von Dr. med. C.___, Zürich, vom 5. November 2003 (Urk. 7/8), denjenigen von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, Zürich, vom 3./4. September 2003 (Urk. 7/9/1, unter Beilage des Berichts des E.___ , HerzKreislaufZentrum Kardiologie DIM, vom 29. August 2003 [Urk. 7/9/2], desjenigen des E.___, Dept. Innere Medizin Kardiologie, vom 29. August 2003 [Urk. 7/9/3] und des Operationsberichts der F.___, Zürich, vom 4. März 2003 [Urk. 7/9/4]) sowie den provisorischen Kurzaustrittsbericht des G.____, Zürich, vom 27. August 2002 (Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 verneinte sie wiederum den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/4). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/19) wies sie mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob B.___ am 29. März 2004 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sacherverhalts und zum Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. In der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent und auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen Abweisung des Rentengesuchs mit vom hiesigen Gericht bestätigter Verfügung vom 25. August 1997 (Urk. 7/6) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Februar 2004 (Urk. 2) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Veränderung eingetreten ist, die nunmehr einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers begründet.
2.2 Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung war das ärztliche Gutachten des H.___ vom 19. Juni 1997 (Urk. 7/12). Darin wurden als Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei leichtem Hohlrundrücken und leichten degenerativen Veränderung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie als Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine kleine mediolaterale bis foraminale Diskushernie L5/S1 links, eine leichte Dupuytren-Kontraktur IV beidseits, Adipositas sowie der Verdacht auf arterielle Hypertonie festgehalten. Die Wirbelsäule zeige gewisse geringfügige Veränderungen, welche unter erheblicher körperlicher Belastung Beschwerden verursachen könnten. Eine schwere Beanspruchung in unphysiologischer Körperhaltung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, zum Beispiel das Verlegen schwerer Platten in gebückter Haltung. Zumutbar seien aber andere, mittelschwere Tätigkeiten, wie Baum schneiden, Pflanzen sezten, allgemeine Erdarbeiten mit der Hacke etc. Dem Beschwerdeführer müssten etwas vermehrt kurze Erholungspausen zugestanden werden. Unter Ausschluss der oben erwähnten schweren körperlichen Arbeiten sei ihm die bisherige Tätigkeit im Gartenbau zu zirka 70 % zumutbar. Im Grunde benötige der Beschwerdeführer eine konsequente psychagogische Führung. Er sollte ermuntert werden, wieder etwas zu leisten. Bei jeglicher rückenadaptierten Tätigkeit sei er voll arbeitsfähig.
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:
2.3.1   Dr. C.___ konstatierte am 5. November 2003 (Urk. 7/8), dass der Beschwerdeführer an einem chronischen panvertebralen Syndrom, vor allem lumbosakral sowie lumboradikulär links, einer segmentalen Dysfunktion im thorakolumbalen sowie im cervikothorakalen Übergang, einer Diskushernie L5/S1 links, leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, Dupuytren'schen Kontrakturen beidseits 4, Adipositas, einem Status nach Koronararterienverschluss mit transienter Akinesie anteroseptoapical, einer Hypertonie und mangelndem Trainingszustand leide. Die Rückenbeschwerden bestünden seit 1993, die Herzprobleme seit 2002. Seit 1999 seien regelmässige Kontrollen, insbesondere bei Bedarf (rezidivierende akute Beschwerden im Lenden- oder Brustwirbelsäulenbereich), vorgenommen worden, wobei die radikulären Beschwerden deutlich zurückgegangen, jedoch beim eher passiven Beschwerdeführer immer wieder eine segmentale Dysfunktion im lumbosakralen, thorakolumbalen und cervikothorakalen Übergang aufgetreten seien. Es bestünden Beschwerden vor allem beim Sitzen, zeitweise auch nachts, jedoch insbesondere auch beim vornüber gebeugten Stehen. Eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des H.___ vorgeschlagen worden sei, sei auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich, insbesondere da bei akuten Beschwerden mit häufigen Ausfällen zu rechnen sei. Aus Gründen der körperlichen, sprachlichen und geistigen Fähigkeiten sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer umzuschulen.
         Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 wegen Koronarthrombosen hospitalisiert gewesen. Vorläufig würden keine weiteren spezialärztlichen Untersuchungen durchgeführt.
2.3.2   Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3./4. September 2003 (Urk. 7/9/1) eine lumbale Diskushernie, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, und eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Status nach Immunthrombozytopenie, Dyspepsie, Hämorrhoiden, sowie einen Status nach Abtragung multipler Colonpolypen, alles ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der die Arbeitsunfähigkeit bestimmenden Diagnose (lumbale Diskushernie) befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ in Behandlung. Aufgrund der aufgeführten Nebendiagnosen hätten sich in den letzten Jahren keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer gebe an, ständig an starken Rückenschmerzen zu leiden, welche bei kleiner Belastung weiter zunähmen. Da er, Dr. D.___, über die genauen Befunde des Rückens nur teilweise informiert sei, könne er die langandauernde Arbeitsunfähigkeit nur relativ ungenau bestimmen, und er schlage deshalb eine spezialärztliche Begutachtung vor.
2.3.3   Gemäss den Berichten des E.___, HerzKreislaufZentrum, Kardiologie DIM, und Dept. Innere Medizin, Kardiologie, vom 29. August 2003 (Urk. 7/9/2-3) liegen folgende Diagnosen vor:
"  Akute Thoraxschmerzen unklarer Aetiologie
           -  DD Gastrooesophageale Refluxkrankheit
           -           Ausschluss koronare Herzkrankheit koronarangiographisch
           -           Ausschluss Lungenembolie, Aortendissektion im CT-Thorax
           Anamnestisch art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2
           Lumbale Diskushernie
           St. n. Immunthrombozytopenie
           Vd.a. autoimmun bedingte Hämolyse".
         Der Beschwerdeführer sei vom medizinischen Notfall mit Verdacht auf akutes Koronarsyndrom notfallmässig zur Koronarangiographie zugewiesen worden. Nach dieser habe eine koronare Herzkrankheit als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können, die Koronarien seien glattwandig und stenosefrei, die linksventrikuläre systolische Funktion sei normal. Somit komme differentialdiagnostisch als Ursache der Beschwerden in erster Linie eine gastrooesophageale Refluxkrankheit in Frage. Dem Beschwerdeführer sei ein Protonenpumpeninhibitor verordnet worden, und er sei am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden. Nebenbefundlich habe sich im Differentialblutbild der Verdacht auf eine autoimmun bedingte Hämolyse mit einem Hämoglobin im Normbereich ergeben, regelmässige Kontrollen des Blutbildes seien empfohlen.
2.3.4   Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 27. August 2002 diagnostizierten die Ärzte des G.____ folgendes (Urk. 7/11):
" 1) Va. akuten thrombotischen Koronararterienverschluss
     - transiente Akinesie anteroseptoapikal
     - cvRF: Hypertonie, gestörte Nüchternglukose
  2)  chronische Rückenschmerzen".
Der Beschwerdeführer sei mit akut aufgetretenen Thoraxschmerzen retrosternal ohne Ausstrahlung eingetreten. Auf eine Kapsel Nitroglycerin sei er beschwerdefrei geworden. Im Eintritts-EKZ habe sich eine ST-Hebung in V2/3 und in der Echokardiographie eine Akinesie antero-septo-apikal gezeigt. In der Koronarangiographie seien normale Koronararterien gefunden worden. Differentialdiagnostisch komme in erster Linie ein thrombotischer Verschluss der RIVA in Frage, der sich rasch wieder aufgelöst habe. Für eine Myokarditis bestünden keine Anhaltspunkte, bei bisher blander Anamnese sei auch ein Koronarspasmus unwahrscheinlich. In der Folge sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen, die Creatinkinase sei nicht über den Normwert angestiegen. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren bestünden eine Hypertonie und eine gestörte Nüchternglukose. Die Cholesterinwerte erfüllten die Kriterien für eine Sekundärprävention nicht. In der Ergometrie habe der Beschwerdeführer knapp 160 W ohne subjektive Beschwerden geleistet. Die T-Negativierungen über der Vorderwand richteten sich unter Belastung auf. Es habe eine Belastungshypertonie mit Werten bis zu 125 mm Hg diastolisch bestanden. Es sei empfohlen, die antihypertensive Therapie mit einem Kalziumantagonisten zu ergänzen.
2.3.5   Gemäss Operationsbericht der F.___ vom 4. März 2003 (Urk. 7/9/4) litt der Beschwerdeführer an einer subkutanen analen Fistel,  welche erfolgreich operativ behandelt wurde.
2.4    
2.4.1 Hinsichtlich des Rückenleidens liegen gemäss Arztberichten von Dr. C.___ (Urk. 7/8) und Dr. D.___ (Urk. 8/9/1) keine neuen Befunde vor. Im Gegenteil berichtet Dr. C.___, dass die radikulären Beschwerden deutlich zurückgegangen seien.
         Dagegen sind in der Zwischenzeit akute Thoraxschmerzen unklarer Aethiologie aufgetreten, weswegen der Beschwerdeführer im August 2002 und im August 2003 kurzzeitig hospitalisiert wurde. Namentlich wurde im Jahre 2002 ein akuter thrombotischer Koronararterienverschluss bei einer transienten Akinesie anteroseptoapikal und im Jahre 2003 differenzialdiagnostisch eine gastrooesophageale Refluxkrankheit vermutet. Der im Gutachten des H.___ (Urk. 7/12) genannte Verdacht auf arterielle Hypertonie hat sich bestätigt. Zudem wurde beim Beschwerdeführer neu ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert, und eine subkutane anale Fistel musste im Frühjahr 2003 operativ behandelt werden.
2.4.2   Dr. D.___ erwog in seinem Bericht (Urk. 7/9/1), dass sich aufgrund der aufgeführten Nebendiagnosen, und damit meinte er die Diagnosen, die nicht den Rücken betreffen, keine nennenswerten Arbeitsunfähigkeiten ergeben haben. Auch Dr. C.___ erwähnte im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nur die Beschwerden im Rückenbereich. Daher ist davon auszugehen, dass sich die neu diagnostizierten Leiden nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
         Wenn Dr. C.___ sich in seinem Bericht (Urk. 7/8) dahingehend äusserte, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit, wie sie von den Ärzten des H.___ seinerzeit vorgeschlagen worden sei, auch in der heutigen Situation sicher nicht möglich sei, liegt somit nicht eine Verschlimmerung des Rückenleidens, sondern nur eine gegenüber der im Gutachten des H.___ geäusserten andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts vor. Dr. C.___ führte die Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer auf eine behinderungsangepasste, von den Ärzten des H.___ vorgeschlagene Tätigkeit umzuschulen, unter anderem auf (mangelnde) sprachliche und geistige Fähigkeiten zurück. Diese Begründung aber ist invaliditätsfremd.
2.5     Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Aufschlüsse weitere ärztliche Abklärungen ergeben können, weshalb davon abzusehen ist. Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist erstellt, dass sich der seit der erstmaligen Abweisung des Rentengesuchs veränderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
        
3.       Da sich gemäss Aktenlage auch die erwerblichen Auswirkungen in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist, und dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).