Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00230
IV.2004.00230

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Guggisberg

Urteil vom 3. September 2004

in Sachen

T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       Die 1954 geborene T.___ reiste im Jahre 1983 in die Schweiz ein (Urk. 8/68) und war seither als Küchenhilfe tätig, zuletzt ab 25. April 1991 für die A.___ AG als Officeaushilfe (Urk. 8/66). Nach der Operation einer abdominalen Narbenhernie im September 1996 (Urk. 8/40) nahm T.___ ihre Arbeit nicht mehr auf; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Mai 1997 aufgelöst (Urk. 8/66).
         Am 8. Oktober 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf Diabetes, Gleichgewichtsstörungen, hohen Blutdruck und diverse weitere Beschwerden (Urk. 8/68 S. 5) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Invalidenrente) an (Urk. 8/68). Die IV-Stelle holte den Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 8/66) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/65) ein. Nachdem die Verwaltung die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/41-42) beigezogen hatte, veranlasste sie das Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 16. Februar 1998 (Urk. 8/40).
         Nach Durchführung eines ersten Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/23-25) beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vom 11. November 1998; Urk. 8/39) und holte den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 1999 (Urk. 8/38) ein. Nach durchgeführtem zweiten Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) sprach sie T.___ mit Verfügung vom 11. August 1999 eine halbe Invalidenrente (nebst Zusatzrente für den Ehegatten) mit Wirkung ab 1. September 1997 zu (Urk. 8/14).
         Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 11. August 1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urteil vom 23. März 2001, IV.1999.00512). Die IV-Stelle holte darauf hin den Bericht der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. Februar 2002 ein und veranlasste ein Gutachten des F.___ mit Untersuchungen internistischer und psychiatrischer Fachrichtung (nachfolgend: F.___-Gutachten) vom 25. September 2002 (Urk. 8/32). Nach Einholung der Stellungnahme ihrer Berufsberatung vom 14. Februar 2003 (Urk. 8/53-54) verfügte die IV-Stelle am 7. Mai 2003, dass bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 19 % kein Rentenanspruch mehr bestehe und die halbe Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats (Ende Juni 2003) aufgehoben werde (Urk. 8/4).
         Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juni 2003 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente; eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung unter Beizug eines serbisch sprechenden Psychiaters anzuordnen (Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 15. August 2003 drohte die Verwaltung der Versicherten eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/45). Nachdem die Versicherte an ihrem Begehren hatte festhalten lassen (vgl. Urk. 8/2 S. 2), hielt die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 fest, dass in Abänderung der Verfügung vom 7. Mai 2003 die Versicherte für die Zeit von September 1997 bis lediglich Ende November 2002 Anspruch auf eine (befristete) halbe Rente habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess T.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, am 29. März 2004 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
 "Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen".
         Die Verwaltung schloss am 13. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 24. Mai 2004 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vor dem 1. Januar 2003 Art. 41 IVG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin statt der für die Zeit ab September 1997 bis Ende November 2002 zugesprochenen (befristeten) halben Invalidenrente eine unbefristete ganze Rente beanspruchen kann.
2.1     Die Verwaltung ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 1996 zufolge langdauernder Krankheit ohne wesentlichen Unterbruch erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit bestanden. Für den Einkommensvergleich ermittelte die Verwaltung ein trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen von Fr. 18'000.-- (Invalideneinkommen), was verglichen mit dem im Gesundheitsfall erreichbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 52'000.-- einen Invaliditätsgrad von 65 % ergab (vgl. Urk. 8/15). Die Aufhebung der entsprechenden halben Rente per Ende November 2002 begründete sie mit dem F.___-Gutachten, wonach der Beschwerdeführerin ab August 2002 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wurde beschwerdeweise geltend gemacht, dass auf das F.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die betreffenden Ärzte hätten die an Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsschwäche, Depressionen, Diabetes Mellitus und Übergewicht leidende Beschwerdeführerin aufgrund ihres freundlichen Verhaltens "falsch interpretiert" und seien zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab September 2002 ausgegangen. Der erforderliche Kontakt zwischen dem Psychiater und der Explorandin habe nicht hergestellt werden können, da letztere kaum Deutsch spreche. In solchen Fällen sei eine Begutachtung in der Muttersprache erforderlich. Im Übrigen habe Dr. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin FMH, schon nur aus rheumatologischer Sicht für eine körperliche leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestiert (Urk. 1).

3.      
3.1     Der Internist Dr. med. B.___ stellte im Gutachten vom 16. Februar 1998 (Urk. 8/40) nach eingehenden Untersuchungen folgende Diagnosen: "Adipositas permagna, Diabetes mellitus Typ II (schlecht eingestellt, periphere Neuropathie möglich), arterielle Hypertonie, diverse Schmerzzustände (mehrheitlich funktioneller beziehungsweise psychosomatischer Genese), Status nach Operation einer abdominalen Narbenhernie nach Appendicitis im September 1996, leichte Prurigo an beiden Beinen, restless legs-Syndrom, depressives Zustandsbild nicht ausgeschlossen, wahrscheinlich leichte Lebersteatose bei Adipositas". Der Psychiater Dr. C.___ bestätigte das vom Internisten vermutete depressive Zustandsbild und diagnostizierte eine "psychoreaktive depressive Störung bei einer körperlich polymorbiden Frau" (Bericht vom 11. November 1998, Urk. 8/39).
         Was das Leistungsvermögen angeht, attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin seit September 1996 bis Ende 1998 für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für leichte körperliche Arbeiten beziehungsweise körperlich nicht belastende Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter fügte an, die Beschwerdeführerin sei ein Paradebeispiel dafür, dass das nicht richtige Angehen von Problemen zur Invalidität führen könne; denn sämtliche Krankheitsbilder wären bei richtiger medizinischer Therapie zu eliminieren oder so zu verbessern, dass die Patientin auch für mittelschwere Arbeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig wäre. Im Anschluss daran führte Dr. B.___ einen umfangreichen Katalog von die Arbeitsfähigkeit verbessernden Massnahmen an.
3.2     Das hiesige Gericht hielt dazu mit Urteil vom 23. März 2001 (IV.1999.00512) fest, dass die Verwaltung - welche sich bei Zusprechung der halben Rente ab 1. September 1997 (Verfügung vom 11. August 1999, Urk. 8/14) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen der Dres. B.___ und C.___ abgestützt hatte - ausser Acht gelassen habe, dass Dr. B.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich bis Ende 1998 terminiert und für Anfangs 1999 oder spätestens Anfangs 2000 eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit postuliert habe. Da das Gutachten von Dr. B.___ mehr als eineinhalb Jahre vor Erlass der Verfügung vom 11. August 1999 erstellt worden sei und der Gutachter sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (prognostisch) ausdrücklich nur bis Ende 1998 geäussert habe, erscheine der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Ferner lasse sich den Akten nicht entnehmen, ob die diversen vom Gutachter vorgeschlagenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt worden seien und bejahendenfalls mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch bestünden Unklarheiten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehungsweise der Bedeutung des psychischen Zustandes im gesamten Krankheitsbild, weshalb die Sache zwecks Durchführung weiterer (interdisziplinärer) Abklärungen zurückzuweisen sei.

4.
4.1     Im daraufhin von der Verwaltung eingeholten F.___-Gutachten mit Untersuchungen internistischer und psychiatrischer Fachrichtung (vom 25. September 2002, Urk. 8/32) wurde als Hauptdiagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Metabolisches Syndrom (Adipositas permagna [BMI 40 kg/m2; ICD-10 E66.0], arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt [ICD-10/10], Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt [ICD-10 E11.4], leichte periphere Polyneuropathie, Dyslipidämie, unbehandelt) genannt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten eine "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0)" und eine leichte makrozytäre Anämie zu entnehmen.
         In Bezug auf das Leistungsvermögen hielten die Gutachter in Übereinstimmung mit früheren ärztlichen Beurteilungen fest, dass der Explorandin die angestammte Tätigkeit als Officeaushilfe ab dem 9. September 1996 bleibend nicht mehr möglich sei. Was andere Tätigkeiten angehe, bestünden die hauptsächlichen Einschränkungen im internistischen Bereich. Aufgrund des übermässigen Körpergewichts seien derzeit nur körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar. Entsprechendes gelte für den Diabetes mellitus (keine selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten). Gestützt auf die objektivierbaren Befunde fänden sich aber keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und angepasste Tätigkeit nicht (ganztags) zumutbar sein sollte; jedenfalls sei aktuell höchstens von einer 20%igen Leistungseinschränkung bei ganztägiger Tätigkeit auszugehen. Nach Durchführung der dringend angezeigten und auch zumutbaren medizinischen Massnahmen (massive Gewichtsreduktion) dürfte keine Einschränkung aus internistischer Sicht mehr gegeben sein.
         Was die psychische Seite anbelange, könne derzeit "zweifellos keine affektive Störung im Sinne einer Depression" festgestellt werden, wie dies früher offensichtlich intermittierend der Fall gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden im Sinne der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Diese seien jedoch geringgradig ausgebildet, hätten kaum Krankheitswert und schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht ein. In der Konsens-Besprechung habe sich für die Untersucher eine Explorandin gezeigt, bei der eine absolute Krankheitsüberzeugung bestehe, die jedoch aufgrund der somatischen und psychiatrischen Untersuchungen nicht nachvollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Diese lasse sich nicht mit Krankheitsgründen erklären. Vielmehr dürften dafür Faktoren wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen sowie die psychosoziale Situation verantwortlich sein.
         Die Grundlagen für die von Dr. B.___ (Gutachten vom 16. Februar 1998) auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien zwar nicht ganz klar, jedoch stehe fest, dass sich die psychische Situation seither objektivierbar verbessert habe und auch aufgrund der "rein medizinischen Befunde" sich heute eine massgebliche Einschränkung nicht nachvollziehen liesse. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin eine leichte adaptierte Tätigkeit ganztägig zumutbar; diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem 27. August 2002.
4.2     Vor diesem Hintergrund und gestützt auf das die Zeit von September 1996 bis Ende 1998 beschlagende Gutachten des Dr. B.___ (vgl. Erw. 3.1 und 3.2 hievor) darf mit der Verwaltung angenommen werden, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 1997 trotz ihrer gesundheitlichen Probleme eine angepasste, körperlich (sehr) leichte Tätigkeit zu jedenfalls 50 % möglich und zumutbar war. Auch lässt sich nicht beanstanden, wenn die Verwaltung gestützt auf das F.___-Gutachten davon ausgegangen ist, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich inzwischen massgeblich verbessert, indem sie ab August 2002 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Denn dem F.___-Gutachten kommt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352) voller Beweiswert zu; es ist für die vorliegenden Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen.
         Demgegenüber vermag der zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfasste, lediglich rudimentär begründete Kurzbericht von Dr. G.___ (vom 18. Juli 2003, Urk. 3 = Urk. 8/31), wonach selbst eine vorwiegend im Sitzen auszuübende, körperlich leichte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht (bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen bei Kyphoskoliose der Wirbelsäule sowie radiologisch verifizierte degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen cervical und lumbal) nur zu 50 % zumutbar sei, keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit des F.___-Gutachtens zu wecken oder eine Grundlage für weitere Abklärungen darzustellen. Denn zum einen fanden die F.___-Gutachter hinsichtlich des Bewegungsapparates im Wesentlichen lediglich eine "diskrete Skoliose thorakal links und lumbal rechts konvex mit Druck und Klopfdolenz unterhalb der Schulterblätter" sowie "Myogelosen trapezius beidseits" (Urk. 8/32 S. 8), aus welchen Befunden sie keine (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiteten (Urk. 8/32 S. 11). Zum anderen legt Dr. G.___ nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert haben soll; die von der Beschwerdeführerin auch dieser Ärztin gegenüber geklagten generalisierten Schmerzen wurden bereits im F.___-Gutachten thematisiert und hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen genügen nach der Rechtsprechung in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Andernfalls liesse sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten (vgl. zur Publikation in BGE 130 bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2). Sodann sind die im F.___-Gutachten erwähnten psychosozialen Faktoren aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich, nachdem der untersuchende Facharzt eine psychische Störung von Krankheitswert nunmehr klar und nachvollziehbar verneinte (zum Ganzen BGE 127 v 299 Erw. 5a).
         Schliesslich kann dem F.___-Gutachten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus Gründen ungenügender sprachlicher Verständigung der Beweiswert abgesprochen werden. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass es hinsichtlich der Frage, inwieweit bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache Rechnung getragen werden muss, entscheidend um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht geht. Danach müssen die Feststellungen des Experten - wie erwähnt - namentlich nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 16. Januar 2004, I 664/01, Erw. 5/2). Dies ist beim vorliegenden klaren, umfassenden und widerspruchsfreien Gutachten der Fall. Jedenfalls lassen weder die Untersuchungsberichte in den Fachgebieten noch die Gesamtbeurteilung im Rahmen der Konsensbesprechung auf nennenswerte Kommunikationsprobleme zwischen den Gutachtern und der seit 1983 in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin schliessen (vgl. auch Gutachten des Dr. med. B.___ vom 16. Februar 1998, Urk. 8/40 S. 4, wonach sich die Beschwerdeführerin auf Schweizerdeutsch verständigen kann).

5.       Was die erwerbliche Seite anbelangt, ist zunächst von den im September 1997 bestehenden Einkommensverhältnissen auszugehen (Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns; vgl. BGE 128 V 174 Erw. 4a).
5.1     Gemäss Arbeitgeberbericht verdiente die Beschwerdeführerin 1995, als sie letztmals während des ganzen Jahres arbeiten konnte, Fr. 48'573.-- (Urk. 8/66), was angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex [1939=100] von 1887 im Jahr 1995 und 1919 im Jahr 1997; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2004, S 91. Tabelle B10.3) für das Jahr 1997 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 49'397.-- ergibt.
5.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Verwaltung bei der nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführerin auf lediglich drei dokumentierte Arbeitsplätze ab. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht - wie von der Rechtsprechung verlang (BGE 127 V 472) - mindestens fünf DAP-Blätter herangezogen wurden. Das Invalideneinkommen ist deshalb aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 zu bemessen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3a/aa). Gemäss Tabelle TA1 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3'455.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6-2004, S 90. Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex [1939=100] von 1910 im Jahr 1996 und 1919 im Jahr 1997; vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) und unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 21'817.--. Nachdem vorliegend einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkung zu einem Lohnnachteil führen könnte (zur Problematik des mit der Nationalität begründeten Abzugs vgl. AHI 2002 S. 70 Erw. 46/cc), erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um (höchstens) 15 % den konkreten Verhältnissen angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 18'544.--, was verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 49'397.-- zu einem Invaliditätsgrad von 62.5 % führt. Die Beschwerdeführerin kann daher ab September 1997 keine höhere als die von der Verwaltung zugesprochene halbe Rente beanspruchen.

6.       Wie erwähnt (Erw. 4.2 hievor), haben sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum insofern verändert, als die Beschwerdeführerin (spätestens) ab August 2002 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch nach November 2002 (Art. 88a Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV).
6.1     In erwerblicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Das Valideneinkommen betrug im Jahr 1999 Fr. 49'397.--; angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex [1939=100] von 1919 im Jahr 1997 und 2047 im Jahr 2002; vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.) resultiert im Jahr 2002 ein solches von Fr. 52'692.--.
6.2     Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 3'820.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 6-2004, S. 90. Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 80 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 38'231.--. Nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % (vgl. Erw. 5.2 hievor) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 32'496.--, was verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von 52'692.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.2 % führt. Die per Ende November 2002 befristete halbe Rente hält daher stand.

7.       Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Verfügung über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 10 zu § 17; ferner Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 15. März 2000, I 680/99, Erw. 5).


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).