Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2004.00231
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1966 geborenen X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, einschliesslich Zusatzrente für den Ehegatten und die drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2000), zu (Urk. 10/5-7= Urk. 3/4), wogegen die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Einsprache erhob mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente bereits spätestens ab 1. Juni 2002 auszurichten (Urk. 10/59= Urk. 3/5; Urk. 10/57= Urk. 3/6).
Die IV-Stelle sistierte ab 1. März 2004 die bereits laufenden Rentenzahlungen, was sie der Versicherten zunächst mündlich mitteilte (Urk. 10/47= Urk. 3/9, vgl. auch Urk. 10/54; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 3/10). Am 25. März 2004 erliess die IV-Stelle auf Wunsch des Rechtsvertreters der Versicherten eine (Zwischen)Verfügung über die Sistierung der Rentenzahlungen während des laufenden Einspracheverfahrens. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IVStelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2= Urk. 10/3).
2. Gegen diese (Zwischen-)Verfügung erhob X.___, vertreten durch Max Merkli, am 29. März 2004 Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die per 1. März 2004 formlos sistierten Rentenzahlungen unverzüglich wieder aufzunehmen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, die der vorliegenden Beschwerde vorab entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. April 2004 stellte die Versicherte sodann den Antrag, dass der Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung bis spätestens am 27. April 2004 ergehe und dass das Gericht die IV-Stelle gestützt auf § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort anweise, die Rentenzahlungen rückwirkend ab 1. März 2004 wieder aufzunehmen und so lange zu erbringen, bis allenfalls mit dem Einspracheentscheid die Rente aufgehoben werde (Urk. 6 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hatte die laufenden Rentenzahlungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2004 sistiert bis im Rahmen des Einspracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der zugesprochenen halben Renten ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der Rentenzahlungen sinngemäss für die gleiche Dauer (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. 2a) beziehungsweise bis die Rente mit dem Einspracheentscheid aufgehoben werde (Urk. 6 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Einstellung ihrer Leistungen als Einstellung von Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bezeichnet. Darauf ist für die Streitwertberechnung grundsätzlich abzustellen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 3 zu § 11). Da der Verwaltung darüber ein erhebliches Ermessen zusteht (Kannvorschrift, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar zum ATSG; Art. 19 Rz 29), rechtfertigt sich nicht, von einem zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Vorschusszahlungen auszugehen. Nimmt man eine Dauer von Vorschusszahlungen von etwa einem Jahr an, so ergibt sich, dass vorliegend von einem Streitwert von Fr. 13'620.-- (13 x Fr. 1'135.--) auszugehen ist.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht abschliessend aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung der bereits laufenden Rentenzahlungen (aufgrund der ihrer Auffassung nach gesamthaft nicht rechtskräftigen Verfügung) als Einstellung von Vorschusszahlungen qualifiziert. Die angefochtene Verfügung erscheint damit als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung. Da dagegen keine Einsprache gegeben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), ist die direkte Beschwerdeerhebung ans Sozialversicherungsgericht grundsätzlich möglich.
3.
3.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).
3.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Rentenzahlungen sistiert mit der Begründung, anlässlich des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige angesichts ihrer drei kleinen Kinder als fraglich erscheine. Eine reformatio in peius im Rahmen des Einspracheverfahrens könne die Rückforderung von bereits ausgerichteten Renten zur Folge haben. Die Sistierung sei daher notwendig, um das fiskalische Interesse der Verwaltung einstweilen zu wahren. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im weiteren darauf, dass einer Einsprache aufschiebende Wirkung zukomme. Da die Verfügung somit noch nicht rechtskräftig sei, könnten die geleisteten Zahlungen, welche als Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG aufzufassen seien, sistiert werden. Der Erlass einer Verfügung darüber sei aufgrund von Art. 49 Abs. 1 ATSG zulässig (Urk. 2 Ziff. 1, Ziff. 2.1-4).
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seien bisher immer stillschweigend davon ausgegangen, dass verfügungsweise zugesprochene Renten auch dann, wenn die entsprechende Leistungsverfügung angefochten werde, vom Sozialversicherungsträger geschuldet werde und ausbezahlt werden müsse. Dies entspreche allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. a).
4.2 Die Rentenzusprechung vom 15. Oktober 2003 hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern lediglich den Rentenbeginn. Damit ist bezüglich der Rentenzusprechung von der Teilrechtskraft der entsprechenden Verfügung auszugehen. Denn da gegen diese keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs sie etwa um den 18. November 2003, spätestens jedenfalls Ende November 2003, in Rechtskraft. Bei dieser Rechtslage sind die geleisteten Zahlungen nicht Vorschusszahlungen oder freiwillige beziehungsweise usanzgemässe Zahlungen, sondern es handelt sich um Rentenzahlungen aufgrund einer insoweit rechtskräftigen Verfügung. Der Beschwerdegegnerin stand es somit nicht mehr zu, uneingeschränkt über diese Leistungen im laufenden Verfahren betreffend Rentenbeginn zu verfügen.
Die Beschwerdegegnerin ist infolge der rechtskräftigen Rentenzusprechung nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der Revision berechtigt, auf die verfügte halbe Rente zurückzukommen. Der Entscheid über einen dieser Rückkommenstitel steht vorliegend indes nicht in Frage. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin gerade angekündigt, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Rente noch ausstehe und Gegenstand des Einspracheverfahrens sei (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Somit besteht kein Rückkommenstitel, unter welchem die Einstellung der Zahlungen mit der angefochtenen Verfügung als rechtmässig zu qualifizieren wäre.
Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, den Entscheid über die allfällige Aufhebung der halben Rente selbst noch nicht geprüft hat und nach der Aktenlage eine reformatio in peius nicht offenkundig erscheint.
4.3 Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdegegnerin über keinen Rechtsgrund, um im Rahmen eines prozessleitenden Entscheides im Einspracheverfahren betreffend Rentenbeginn die Ausrichtung der rechtskräftig zugesprochenen halben Invalidenrente zu sistieren.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.
Bei diesem Ergebnis werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6 S. 2) beziehungsweise auf Wiederherstellung der der angefochtenen Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.
5. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozessentschädigung. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2003 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin
Pfiffner RauberGlättli