IV.2004.00233
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 27. Juli 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Rechtsdienst Zürich, Andreas Kägi
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 26. November 2001 (Urk. 7/11) stellte das hiesige Gericht in Abänderung der Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2001 (Urk. 7/14-17), mit dem M.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis Ende Mai 1999 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, fest, dass die Rentenaufhebung erst per 30. November 1999 zu erfolgen habe, und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese bezüglich der Frage, ob der Rentenanspruch noch vor Erlass der Rentenverfügung wieder aufgelebt sei, die erforderlichen Abklärungen vornehme und darüber neu verfüge.
Nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals A.___ (Urk. 7/27, 7/52-54, 7/56, 7/58) sprach die IV-Stelle M.___ mit Verfügung vom 18. Juli 2003 für die Zeit vom 1. November 2000 bis Ende April 2001 erneut eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/7). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 1. September 2003 mit den Anträgen auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Mai 1999 und 30. April 2001 hinaus sowie auf Gewährung beruflicher Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/44) wies sie mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab (Urk. 2). Am 13. April 2004 verfügte die IV-Stelle zudem den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/2) und am 14. April 2004 den sich aufgrund des Urteils vom 26. November 2001 ergebenden Rentennachzahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Juni bis Ende November 1999 (Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 erhob der Rechtsvertreter von M.___ am 30. März 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer über den 30. April 2001 hinaus Rentenleistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle stellte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2004 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), worauf am 25. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Invalidenrente und der dazu entwickelten Praxis kann auf die Erwägungen des Urteils vom 26. November 2001 verwiesen werden (Urk. 7/12 S. 3-7), wobei festzuhalten ist, dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und deshalb nur die formellen, nicht aber die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter gewissen Umständen schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über die durch sie bewirkte Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02 mit Hinweisen).
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Darlegungen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit eignen, von der Natur der Sache her, Ermessenszüge. Für - oft depressiv überlagerte - Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen. Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen. (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. R. vom 7. April 2003, I 12/02, und i.S. A. vom 24. Mai 2002, I 518/01, Erw. 3b/bb, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 26. November 2001 wurde rechtsverbindlich entschieden, dass die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Leiden, namentlich der Kniebeschwerden und der damit zusammenhängenden Rehabilitation, ab 1. Oktober 1998 zustehende ganze Invalidenrente unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen dreimonatigen Frist per 30. November 1999 aufzuheben sei. Denn spätestens ab dem 11. August 1999 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand und einem - bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'408.-- und einem bei einer vorwiegend sitzenden bis wechselbelastenden leichten bis mittelschweren ganztätigen Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 46'222.-- - rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % auszugehen. Als noch abklärungsbedürftig wurde die Frage beurteilt, ob sich die Gesundheitsstörung bereits vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung, nämlich ab November 2000 in einem erneut rentenbegründenden Ausmass verschlimmert habe.
2.2 Aufgrund des seit diesem Zeitpunkt in den medizinischen Akten ausgewiesenen Verlaufs der Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Knies, des linken Oberschenkels, des rechten Unterschenkels und des linken Beckenkamms wurde die Arbeitsunfähigkeit im MEDAS-Gutachten des Spitals A.___ vom 23. Dezember 2002, das von Oberarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, unterzeichnet wurde und dem das Fachgutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie das psychiatrische Teilgutachten von Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___ zugrunde liegen (Urk. 7/27 mit Beilagen 2 und 3), von Mitte November 2000 bis Mitte April 2001 auf 100 % festgesetzt. Für die Zeit danach wurde die Arbeitsfähigkeit für die im September 2000 aufgenommene Hauswartstätigkeit, die vornehmlich stehend zu verrichten sei und bei der insbesondere gebücktes Arbeiten nicht ausgeschlossen werden könne, mit maximal 50 %, für körperlich leichte bis maximal mittelschwere, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne lange Gehstrecken, ohne Notwendigkeit, Treppen und Leitern zu benutzen, ohne Heben, Tragen und Stossen von Lasten über zehn bis maximal 15 kg, ohne kniende Positionen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln mit 100 % bemessen. Dabei wurden ausschliesslich die von Dr. C.___ erhobenen rheumatologischen Befunden berücksichtigt. Psychisch bedingte Einschränkungen wurden dem Beschwerdeführer hingegen nicht zugestanden (Urk. 7/27 S. 8 f., 10, 15, 18).
2.3 Indem die IV-Stelle dem Versicherten, der bereits im Oktober 1998 das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 662/3 % erfüllt hatte, im Einklang mit Art. 29bis IVV ab November 2000 erneut eine ganze Invalidenrente zugestand, trug sie der von den MEDAS-Gutachtern ab November 2000 bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit Rechnung. Mit der Rentenbefristung per Ende April 2001 hielt sie sich ebenfalls an die im MEDAS-Gutachten ab Mitte dieses Monats hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bescheinigte Arbeitsfähigkeit.
Bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit ab Mitte April 2001 stellt der Beschwerdeführer die Zumutbarkeitsbeurteilung der MEDAS-Ärzte jedoch in Frage. Er bringt dagegen beziehungsweise gegen das Gutachten als solches vor, es lasse sich daraus nicht entnehmen, auf welche bildgebenden Dokumente bei der Beurteilung abgestellt worden sei, und es seien diesbezüglich keine eigenen Abklärungen vorgenommen worden. Die Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit enthalte zudem Widersprüche (Urk. 1 S. 2-3).
3.
3.1 Wie dem im MEDAS-Gutachten enthaltenen Aktenzusammenzug zu entnehmen ist, war das linke Kniegelenk am 15. November 2000 mittels MRI und am 24. Januar 2001 mittels Arthroskopie untersucht worden (Urk. 7/27 S. 5). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse, die weiteren medizinischen Akten, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schmerzen und Behinderungen sowie gestützt auf die aktuellen klinischen Befunde in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht gelangte Dr. C.___ bezüglich der Restbeschwerden des linken Knies zu den Diagnosen einer beginnenden femoropatellären, lateralen und medianen Gonarthrose, eines Status nach Kniegelenksdistorsion mit vorderem Kreuzbandriss und medialem Meniskusriss bei Sturz am 1. April 1996, eines Status nach operativer Kreuzbandplastik am 19. Juli 1996, eines Status nach Distorsion und Kontusion (mit nicht dislozierter Tibiakopf-Impressionsfraktur links lateral arthroskopisch ohne intraartikuläre Beteiligung zufolge Treppensturzes bei „giving way“ am 8. Oktober 1997 mit initial konservativer Therapie, offener dorsolateraler Meniskusnaht links am 15. Dezember 1997 und arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie am 24. Januar 2001), einer persistierenden Ober- und Unterschenkelmuskelhypothrophie, eines lateralen Meniskusrisses und einer kleinen residuellen Stufenbildung im lateralen Tibiakopf. Als Folgen der linksseitigen Oberschenkel- und rechtsseitigen Unterschenkel-Durchschussverletzung vom 14. Oktober 1998 diagnostizierte Dr. C.___ zudem eine residuell ventrale, leichte Muskelhernierung im Unterschenkel rechts und Restbeschwerden. Hinsichtlich des linken Beckenkammes erhob er muskuläre Insertionsbeschwerden, derzeit ohne Dolenzen (Beilage 2 zu Urk. 7/27 S. 2 ff., 5 f.).
Um nachträglich den ab November 2000 bestehenden Gesundheitszustand und die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, musste sich Dr. C.___ in erster Linie an den damaligen Abklärungsergebnissen und den im weiteren Verlauf erhobenen klinischen Befunden orientieren. Dass er selber auf aktuelle bildgebende Untersuchungen verzichtete, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs gegen die fachliche Zuverlässigkeit seiner Beurteilung, denn von derartigen Abklärungen kann vor allem Aufschluss über Art und Ausmass der arthrotischen Veränderungen erwartet werden, doch korrelieren sie bekanntlich nur bedingt mit der Klinik und sagen nichts über die Belastbarkeit des linken Kniegelenkes aus.
Der Zustand des linken Knies, durch den sich der Beschwerdeführer infolge der damit verbundenen ständigen, belastungsabhängigen Schmerzen, der Schwellungen, des Gefühls der Kraftlosigkeit, des Kontrollverlusts und der Instabilität, Blockierungen, der Anlaufbeschwerden mit Extensionsschmerzen und Steifigkeitsgefühl nach dem Sitzen oder beim Beugen des linken Knies nach längerem Stehen hauptsächlich behindert fühlt, war zudem nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit der Operation vom 24. Januar 2001 im Wesentlichen gleich geblieben (Urk. 7/27 S. 11, Beilage 2 zu Urk. 7/27 S. 3 f.). Aufgrund des seitherigen Verlaufs der Beschwerden drängte sich daher ebenfalls keine weitere bildgebende Untersuchung auf, zumal davon bezüglich der seit einigen Monaten auch beim Sitzen, Stehen oder Liegen vorhandenen Beckenkammschmerzen links (Beilage 2 zu Urk. 7/27 S. 3 f.) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
3.2 Die MEDAS-Gutachter tragen mit der eingangs wiedergegebenen Zumutbarkeitsbeurteilung (Erw. 2) den von ihnen festgestellten somatischen Behinderungen vollumfänglich Rechnung. Dass die psychischen Aspekte dabei nicht berücksichtigt wurden, steht im Einklang mit dem psychiatrischen Teilgutachten von Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin Dr. med. E.___ vom 20. November 2002 (Beilage 3 zu Urk. 7/27). Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die im Hauptgutachten aus diesem Teilgutachten übernommene Formulierung, aus rein psychiatrischer Sicht sei der Explorand für eine den somatischen Beschwerden angepasste Arbeitstätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 7/27 S. 14, Beilage 3 zu Urk. 7/27 S. 6), an sich auf eine geringfügige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hindeuten könnte. Aus dem übrigen Text, geht jedoch eindeutig hervor, dass die vorhandene psychische Problematik keinen Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG erreicht. Denn die psychiatrischen Gutachter verneinten das Vorliegen einer psychischen Erkrankung klar und unmissverständlich und kamen aufgrund ihrer Abklärungen, die unter Beizug eines Übersetzers erfolgten und Tests sowie Laboruntersuchungen mitumfassten, zum Schluss, dass aktuell weder Hinweise für eine bedeutende, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Störung vorlägen noch die Kriterien der im Gutachten von 2001 gestellten Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erfüllt seien (Beilage 3 zu Urk. 7/27 S. 6).
3.3 Demnach besteht kein Grund, bezüglich der gemäss Rückweisungsurteil noch offenen Frage, ob und inwieweit sich seit November 2000 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, nicht auf das in allen Teilen überzeugende MEDAS Gutachten, das den nach der Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen ohne weiteres genügt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), abzustellen. Gestützt darauf kann daher davon ausgegangen werden, dass von November 2000 bis Mitte April 2001 für jegliche Tätigkeit eine 100%ige, mit einer Erwerbsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeit bestand und dass Mitte April 2001 in körperlich leichten bis maximal mittelschweren, vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend auszuübenden Tätigkeiten ohne lange Gehstrecken, ohne Notwendigkeit, Treppen und Leitern zu benutzen, ohne Heben, Tragen und Stossen von Lasten über zehn bis maximal 15 kg, ohne kniende Positionen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht wurde.
4. Angesichts der per Mitte April 2001 von den MEDAS-Gutachtern bescheinigten ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit reduzierte sich der Invaliditätsgrad nach Beurteilung der IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 ab diesem Zeitpunkt auf 15 %. Beim Einkommensvergleich stützte sie sich auf das im Rückweisungsurteil per 2000 mit Fr. 51'408.-- bemessene Valideneinkommen (Urk. 7/12 S. 13) und erhöhte dieses unter Berücksichtigung der bis 2003 eingetretenen Teuerung auf Fr. 53'339.--. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 46'198.-- fest. Dieses beruht auf dem in der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002 für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erhobenen Zentralwert von Fr. 4'557.--, der per 2003 eingetretenen Teuerung und einem 20%igen Abzug (Urk. 2 S. 3).
Rechtssprechungsgemäss sind für den Einkommensvergleich jedoch in erster Linie die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der vorliegend strittigen Rentenaufhebung, mithin diejenigen des Jahres 2001, massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides im Jahr 2004 zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).
Das im Rückweisungsurteil für das Jahr 2000 auf Fr. 51'408.-- festgesetzte Valideneinkommen ist demnach nur bis ins Jahr 2001 der Nominallohnentwicklung anzupassen, wobei nunmehr gemäss BGE 129 V 408 nach Geschlechtern beziehungsweise nach dem für Frauen und Männer unterschiedlichen Lohnindex zu differenzieren ist. Im Jahr 2001 erhöhte sich der Nominallohnindex der Männerlöhne von 1856 auf 1902 Punkte (Die Volkswirtschaft, 1-2004, Tabelle B10.3, S. 95), so dass von einem Valideneinkommen von Fr. 52'682.-- auszugehen ist.
Hinsichtlich der in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslöhne ist zu beachten, dass diese sich auf eine 40-Stunden-Woche beziehen. Der im Jahr 2000 für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erhobene Zentralwert von Fr. 4'437.-- ist daher auf die im Jahr 2001 geltende betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 1-2004, Tabelle B9.2, S. 94) umzurechnen, so dass sich für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Nominallohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 56'883.57 ergibt. Da im Vergleich zur Situation von August 1999, als der Beschwerdeführer gemäss Rückweisungsurteil in einer leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden bis wechselbelastenden Tätigkeit lediglich bezüglich grösserer Belastung der unteren Extremitäten eingeschränkt war (Urk. 7/11 S. 10, Erw. 5), seit Mitte April 2001 auch Einschränkungen hinsichtlich des Hebens, Tragens und Stossens von Lasten bestehen, scheint es gerechtfertigt, den im Rückweisungsurteil ursprünglich mit 15 % bemessenen Abzug auf 20 % zu erhöhen, so dass per 2001 von einem Invalideneinkommen von Fr. 45'506.-- auszugehen ist.
Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen von Fr. 52'682.-- und Fr. 45'506.-- führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 14 %. Zu Recht ist die Verwaltung daher ab Mitte April 2001 vom Fehlen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ausgegangen, zumal sich seither bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides bei beiden Vergleichseinkommen keine rentenwirksamen Änderungen ergeben haben.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigten ist.
5.
5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist unter anderem bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Diese Bestimmung ist gemäss dem in ZAK 1984 133 publizierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. März 1983 auch vorliegendenfalls bei gleichzeitiger rückwirkender Rentenzusprechung und -befristung anwendbar. Dabei stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht klar, dass bei der Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zwischen einer Revision "strictu sensu" und einer Revision im materiellen Sinne durch die Zusprechung einer zeitlich beschränkten Rente zu unterscheiden sei.
5.2 Mit dem seit 1. Januar 1977 geltenden Art. 88a Abs. 1 IVV wurde alt Art. 88bis IVV ersetzt, der zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem eine Änderung des Invaliditätsgrades erheblich geworden ist, Art. 29 Abs. 1 IVG sinngemäss für anwendbar erklärte. Zur Auslegung von Art. 88a Abs. 1 IVV wird in ZAK 1984 133 folgendes ausgeführt: "Art. 88a Abs. 1 IVV sieht trotz seiner terminologischen Ungenauigkeit zwei Fälle vor: Der erste bezieht sich auf die Variante I und der zweite auf Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG, der nun nicht mehr sinngemäss, sondern aufgrund einer neuen Vorschrift anwendbar ist. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass - wenn sich die Invalidität in rentenbeeinflussendem Masse vermindert hat - die Rente mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder herabzusetzen ist, wenn die Änderung dauerhaft und damit stabilisiert erscheint; dagegen ist drei Monate zuzuwarten, wenn der evolutive Charakter des Gesundheitsschadens, insbesondere die Möglichkeit einer Verschlechterung, eine sofortige Beurteilung nicht zulässt."
Massgebend für die Anwendbarkeit der Variante I oder II ist demnach die Art des Gesundheitsschadens als solchem, nicht jedoch, ob die eingetretene Besserung in der Folge tatsächlich angehalten hat oder nicht.
5.3 Wie der wechselnde Krankheitsverlauf zeigt, liegt im Falle des Beschwerdeführers zweifellos ein evolutiver Gesundheitsschaden vor. Es besteht daher kein Grund, die anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bereits ab April 2001 zu berücksichtigen, dem Zeitpunkt, ab dem die MEDAS-Gutachter von der Wiedererlangung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. Die entsprechende Rentenbefristung, wie sie im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 18. Juli 2003 vorgenommen wurde, kann daher nicht geschützt werden. Unter Berücksichtigung der in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV statuierten dreimonatigen Frist ist die ganze Invalidenrente vielmehr erst per Ende Juli 2001 aufzuheben.
6. Bei diesem Verfahrensausgang, der einem teilweisen Obsiegen gleich kommt, hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und unter Berücksichtigung Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeitsgrades des Prozesses Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist mit Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass in Abänderung des Einspracheentscheides der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2004 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2000 bis Ende Juli 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).