IV.2004.00235

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 25. Februar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956 und von Beruf Primarschullehrerin, leidet seit 1984 an einer sekundär chronisch-progressiven Multiplen Sklerose (Urk. 9/6). Im August 2001 wurde sie vollständig arbeitsunfähig und per Ende des Schuljahres 2001/02 aus dem Schuldienst entlassen (Urk. 9/21). Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr auf Anmeldung hin (Urk. 10/31, Urk. 9/23) diverse Hilfsmittel (Urk. 10/6, Urk. 10/9, Urk. 10/3, Urk. 9/1) sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 13. September 2002, Urk. 9/4).
         Mit Schreiben vom 14. Dezember 2003 (Urk. 9/16) ersuchte A.___ um Übernahme der Kosten für den Einbau eines Plattformliftes vom Untergeschoss (UG) zum Erdgeschoss (EG) sowie für den Einbau eines Sitzliftes vom EG zum Obergeschoss (OG) in das von ihr zusammen mit ihrem Lebenspartner bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus. Sie legte ihrem Gesuch mehrere Offerten bei, unter anderem die von ihr bevorzugten und günstigsten Kostenvoranschläge von Fr. 20'949.70 für den Treppenlift UG/EG und von Fr. 16'990.05 für den Stuhltreppenlift EG/OG, zuzüglich jeweils der Elektrikerkosten (Urk. 9/17). Nach Abklärung vor Ort eines Mitarbeiters der SAHB-Hilfsmittelberatung für Behinderte (Bericht vom 2. Februar 2004, Urk. 9/14) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2004 in teilweiser Gutheissung des Gesuches die Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines Treppenliftes vom UG ins EG zu, verneinte indes sinngemäss den Anspruch auf Kostenübernahme für den Sitzlift vom EG zum OG (Urk. 9/12). Die hiergegen von der Versicherten erhobene Einsprache vom 12. März 2004 (Urk. 9/11) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 25. März 2004 ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 29. März 2004 reichte A.___ Beschwerde ein und erneuerte ihr Gesuch bezüglich des Sitzliftes vom EG zum OG (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf Ersuchen der mittlerweile vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 5) wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Replik vom 1. Juli 2004, Urk. 14), wobei die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete. Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 17).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2     Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 214 Erw. 2c, mit Hinweisen).
1.3     Unter der Kategorie "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" führt Ziff. 13.05* des Anhangs zur HVI auf: Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeit-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Ferner sieht Ziffer 14.05 HVI-Anhang unter der Überschrift "Hilfsmittel für die Selbstsorge" die Abgabe von Treppenfahrstühlen und Rampen vor für versicherte Personen, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können.

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin ist infolge ihrer Krankheit seit zirka Herbst 2003 auch innerhalb des Hauses auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht mehr fähig, Treppen zu überwinden (vgl. Urk. 9/16). Sie bewohnt seit Jahren, zusammen mit ihrem Lebenspartner, ein in ihrem Miteigentum stehendes Einfamilienhaus mit drei Stockwerken. Im Untergeschoss befinden sich seit einem 1995 vorgenommenen Umbau die Werkstatt (Hobbyraum) des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, früher Waschküche, und die Garage. Das Erdgeschoss teilt sich auf in Wohnraum, Küche, Bad und zwei Schlafzimmer. Im 1995 neu erstellten beziehungsweise umgebauten Ober- oder Dachgeschoss befinden sich ein Arbeitsraum zur Besorgung der Wäsche, insbesondere stehen dort die Waschmaschine und der Wäschetrockner, die von der Beschwerdeführerin benutzten Fitnessgeräte und das gemeinsame Büro. Der sich im Erdgeschoss befindliche Hauseingang führt über eine Aussentreppe und ist daher der Beschwerdeführerin selbständig nicht zugänglich. Von der im UG befindlichen Garage führt ebenfalls eine Treppe in den Wohnbereich. Mit Hilfe des abgegebenen Treppenliftes vom UG zum EG benutzt die Beschwerdeführerin daher diesen Hauseingang (vgl. Urk, 3/3, Urk. 9/14, Urk. 9/11).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid hinsichtlich des oberen Treppenliftes damit, dass kostspielige Hilfsmittel nur abgegeben würden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden könne. Im Aufgabenbereich Haushalt werde in der Regel eine Steigerung von mindestens 10 % vorausgesetzt. Da das Untergeschoss über die notwendigen Anschlüsse verfüge, sei es ohne weiteres möglich, die Waschmaschine und den Wäschetrockner (wieder) dorthin zu verlegen. Mit dieser Änderung sei es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, alle Haushalttätigkeiten zu erledigen. Ferner sei es im Rahmen der Mitwirkungspflichten auch dem Lebenspartner zumutbar, diese Tätigkeiten zu übernehmen. Die Fitnessgeräte könnten angesichts der grosszügigen Platzverhältnisse auch in das Erdgeschoss gestellt werden. Ebenso sei dort genügend Raum vorhanden, die übrige Wäschebesorgung wie Flicken und Nähen zu tätigen (vgl. Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ungefähr die Hälfte aller Arbeiten, die sie mit ihrer Behinderung noch ausüben könne, im Obergeschoss stattfänden. Viele Betätigungen seien ihr nur noch auf dem Boden sitzend möglich. Bei der Auswahl der Bodenbeläge sowie der Möblierung hätten sie sich auf ihre Bedürfnisse, insbesondere Rollstuhlgängigkeit, ausgerichtet. Dem sei nicht so im Untergeschoss. Der Zugang sei verwinkelt, die Türen zu eng, es habe Schwellen, der Boden sei aus Zement und es herrsche nur künstliches Licht. Die Anpassung ihres Lebenspartners an ihre Behinderung habe die Grenze des Zumutbaren erreicht, und eine Mehrbelastung sei ihm nicht mehr zumutbar. Sie sei auf den Einbau des oberen Treppenliftes angewiesen, um weiterhin das ganze Haus zu erreichen und ihren Alltag dadurch möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen (Urk. 1). Replicando wird insbesondere vorgetragen, es übersteige den Rahmen der Schadenminderungspflicht, die Arbeitsräume für den Haushaltsbereich sowie den Fitnessraum ins Erd- oder gar ins Untergeschoss zu verlegen; ferner sei es - aus verschiedenen Gründen - nicht möglich, die Werkstatt im Dachgeschoss einzurichten (Urk. 14).

3.      
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl vom UG zum EG hat. Auch wenn dies die Beschwerdegegnerin nicht explizit aufführt, gründet dieser Anspruch auf Ziffer 14.05 HVI-Anhang, weil - wie oben ausgeführt - die Beschwerdeführerin ohne diesen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen könnte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Notwendigkeit, auch das Dachgeschoss zu erreichen, da mit der Abgabe dieses einen Treppenliftes dem genannten Selbstsorgezweck Genüge getan wird. Der Anspruch, selbständig die Wohnstätte verlassen zu können, beinhaltet nicht, sämtliche Räume des bewohnten Hauses selbständig zu erreichen, und mit dem Treppenlift vom UG zum EG verfügt die Beschwerdeführerin über einen Zugang zu den Schlaf- und Wohnräumen sowie das Badezimmer, was dem Begriff Wohnstätte umfassend Rechnung trägt.

3.2     Die Abgabe eines Treppenliftes unter Ziffer 13.05* ist gegenüber Ziffer 14.05 des HVI-Anhanges an engere Voraussetzungen geknüpft und dient einem anderen Ziel. Während Letzteres im Sinne von Art. 21. Abs. 2 IVG die Selbstsorge bezweckt, setzt der Anspruch nach Ziffer 13.05* HVI-Anhang voraus, dass durch das Hilfsmittel die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder dadurch die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (vgl. auch Art. 21 Abs. 1 IVG). Mit den beiden alternativen Begriffen "Überwindung des Arbeitsweges" und "Tätigkeit im Aufgabenbereich" wird auf den für Erwerbstätige massgebenden Invaliditätsbegriff einerseits und auf denjenigen für Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) andererseits Bezug genommen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 15. Dezember 2000, I 389/99, Erw. 2b/bb).
         In Frage steht hier einzig der Aufgabenbereich der Haushaltführung, wozu grundsätzlich auch die Besorgung der Wäsche zählt. Von vornherein unbeachtlich ist die ebenfalls angeführte Notwendigkeit, für die Erhaltung der Beweglichkeit selbständig den Fitnessraum benützen zu können. Nicht zur Haushaltführung gezählt werden können auch die administrativen Tätigkeiten, jedenfalls soweit es den angeführten, invaliditätsbedingten Verkehr mit Amtsstellen betrifft. Diese Aufgaben fallen unter den Begriff Selbstsorge und sind daher für die Abgabe eines mit * gekennzeichneten Hilfsmittels zum vornherein nicht beachtlich.
3.3     Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt ihrer Invalidität voll erwerbstätig und bezieht auf Grundlage dieser Qualifikation und der daraus resultierenden vollen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente (vgl. auch Feststellungsblatt für die Invalidenrente, Urk. 10/2). Der anbegehrte obere Treppenlift dient unbestrittenermassen nicht der Überwindung eines Arbeitsweges, und die Besorgung des Haushaltes ist grundsätzlich nicht versicherter Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 15. Dezember 2000, I 389/99, Erw. 2b/bb). Wohl steht praxisgemäss die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Belange der Invaliditätsschätzung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Gewährung einer Umschulung oder eines Hilfsmittels zur Eingliederung in den hausfraulichen Aufgabenbereich grundsätzlich nicht zum vornherein entgegen; denn Art. 8 Abs. 1 IVG erfasst auch die Rehabilitation im Beruf als Hausfrau, und überdies setzt die Zusprechung einer Eingliederungsmassnahme nicht voraus, dass diese den für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst (BGE 108 V 212 f. Erw. 1c und 2 mit Hinweisen). Wenn es hingegen wie hier um die Abgabe eines kostspieligen Hilfsmittels geht, sind an die Beachtung der Verhältnismässigkeit jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Es stellt sich daher allenfalls höchstens die Frage, ob die Hausfrauentätigkeit wegen der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit - im Sinne eines Qualifikationswechsels - nunmehr Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin geworden ist. Dies muss angesichts des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin pensioniert ist, indes zum vornherein verneint werden. Damit zählen hier die Haushaltsarbeiten - wie bei allen voll Erwerbstätigen - invalidenversicherungsrechtlich nicht zum Aufgabenbereich, sondern dienen letztlich der Selbstsorge. Das anbegehrte Hilfsmittel fällt indes nicht unter die Kategorie der Selbstsorge (siehe Erwägung 3.1) und kann daher nicht für diesen Zweck abgegeben werden, auch wenn das Anliegen der nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführerin, möglichst selbständig zu bleiben, nachvollziehbar ist.
3.4     Es braucht nach diesen Erwägungen daher gar nicht geprüft zu werden, ob es der Beschwerdeführerin oder ihrem Lebensgefährten zumutbar ist, die Nutzungsaufteilung des Hauses zu ändern. Es besteht weder aufgrund von Ziffer 13.05* noch aufgrund von Ziffer 14.05 HVI-Anhang ein Hilfsmittelanspruch im anbegehrten Umfang, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).